Urteil des LAG Köln vom 07.09.2007

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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 683/07
Datum:
07.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 683/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 7656/06
Schlagworte:
Überleitung auf den TVöD, Ortszuschlag
Normen:
§ 5 Abs. 1 TVÜ-VKA, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass §
5 Abs. 1 TVÜ-VKA für die Berechnung des Vergleichsentgelts nur auf
die Situation der Bezüge im September 2005 abstellt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 20.04.2007 – 5 Ca 7656/06 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um Entgeltbestandteile, insbesondere darum, ob dem Kläger
aufgrund eines nach seiner Auffassung um 106,90 € höher anzusetzenden
Vergleichsentgelt i. S. d. § 5 TVÜ-VKA dieser Betrag für die Monate von November
2005 – Juli 2007 jeweils zusteht.
2
Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1991 bei der Beklagten als Sozialarbeiter
beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 14 d. A.).
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Das Arbeitsverhältnis richtet sich gem. § 2 dieses Vertrages nach dem BAT und den
diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.
4
Zum 01.10.2005 wurde der BAT-VKA durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) ersetzt. Der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-VKA) regelt in § 5 Abs. 1:
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"Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die
Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im
September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet."
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Der Kläger wurde entsprechend seiner Eingruppierung am 30.09.2005 zunächst nach §
4 TVÜ-VKA von der ehemals inne gehabten Vergütungsgruppe IV b des BAT in die
Entgeltgruppe E 9 der neuen Entgelttabelle eingruppiert. Sodann wurde gemäß § 5
TVÜ-VKA das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der dem Kläger im September 2005
zugeflossenen Bezüge gebildet. Dieses setzte sich wie folgt zusammen:
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Grundvergütung IV b, Stufe 10 2.486,35 €
8
Ortzuschlag-Grundbetrag 502,36 €
9
Ortzuschlag-Ehegattenanteil 106,90 €
10
allgemeine Zulage 114,60 €
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Vergleichsentgelt 3.210,21 €
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Der Kläger wurde dementsprechend gemäß § 6 TVÜ-VKA in die Entwicklungsstufe 6+
der Entgeltgruppe 9 eingeordnet. Ferner erhielt er weitere Besitzstandsanteile in Höhe
von 90,57 € und von 119,23 €. Nach Überleitung in den TVöD wurden dem Kläger
dementsprechend als monatliches Gesamtbruttogehalt zunächst 3.420,01 €
weitergezahlt.
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Der in der Bildung des Vergleichsentgelts enthaltene Ortzuschlag/ Ehegattenanteil, d. h.
der Ortszuschlag der Stufe 2, wurde dem Kläger, dessen Ehe am 14.10.1997
geschieden wurde, deshalb gezahlt, weil er das aus der Ehe hervorgegangene
gemeinsame Kind N R , geboren am 22.06.1986, in seinen Haushalt aufgenommen
hatte. Er erhielt deshalb unter der Geltung des BAT den Ortzuschlag nach § 29 b Abs. 4
BAT in Höhe von 106,90 €.
14
Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Sohn ab
August 2005 ein entgeltliches Praktikum absolvierte. Das Praktikantenentgelt betrug im
August 645,00 € und im September 1.370,00 € brutto. Damit überstieg es den
Unterschiedsbetrag i. S. d. § 29 b Abs. 2 Nr. 4 BAT, der sich auf 641,41 € belief, so dass
dem Kläger für die Monate August und September 2005 der Ortzuschlag der Stufe 2
nicht zustand.
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Mit Schreiben vom 13.02.2006 berechnete die Beklagte das für die Überleitung in den
TVöD maßgebliche Vergleichsentgelt neu und berücksichtigte dabei den Ortzuschlag
der Stufe 2 nicht mehr. Nunmehr belief sich der Betrag des Vergleichsentgelt auf
3.103.31 €. Dieses macht die besagte Differenz von 106,90 € brutto monatlich aus.
Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger auf, den überzahlten Betrag für die Monate
August bis Januar 2006 in Höhe von 106,90 € brutto monatlich zurückzuzahlen. Der
Betrag wurde schließlich vom Gehalt des Klägers einbehalten.
16
Mit Schreiben vom 03.02.2006 hat der Kläger die Beklagte, nachdem er zuvor
telefonisch über die beabsichtigte Kürzung informiert worden war, aufgefordert, die
rückwirkende Aberkennung des Ehegattenanteils des Ortzuschlages zu unterlassen und
den Ortszuschlag auch künftig an ihn auszuzahlen. Erneut machte der Kläger mit
Schreiben des Prozessbevollmächtigen vom 23.08.2006 seine Forderung geltend.
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Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass nach Abschluss des Praktikums, ab
November 2005, die tariflichen Voraussetzungen für den Ortszuschlag wieder
bestanden hätten. Der Kläger hält das Abstellen allein auf den Monat September 2005
für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, an den auch die
Tarifparteien gebunden seien.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.175,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 106,90 € seit dem
01.11.05, 01.12.05, 01.01.06, 01.02.06, 01.03.06, 01.04.06, 01.05.06, 01.06.06,
01.07.06, 01.08.06 und 01.09.06 zu zahlen.
20
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2007 die Klage abgewiesen.
23
Gegen dieses ihm am 04.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2007
Berufung eingelegt und diese am 30.07.2007 begründet.
24
Beide Parteien verfolgen in der Zweiten Instanz mit Rechtsausführungen ihr Prozessziel
weiter.
25
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 20.04.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Köln – 5 Ca 7656/06 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.233,90 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
je 106,90 € seit dem 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006,
01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006,
01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007,
01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007 und 01.07.2007 zu zahlen.
27
Die Beklagten beantragt,
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers
hat in der Sache keinen Erfolg.
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A. Denn die Beklagte hat das Vergleichsentgelt gemäß § 5 TVÜ-VKA zutreffend
errechnet.
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Nach eindeutigem Wortlaut und Systematik der Vorschrift kommt es auf die "im
September 2005 erhaltenen Bezüge" an.
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Dem Wortlaut entspricht die Systematik. Auch an anderer Stelle der Vorschrift wird stets
auf den Monat September 2005 abgestellt, so in Absatz 2 Satz 3 ("ferner fließen im
September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen... in das
Vergleichsentgelt ein...") oder Absatz 4, wonach Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn
der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so
behandelt werden, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. Stets
und eindeutig geht es um die Bezüge im Monat September 2005.
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B. Das grundsätzliche Abstellen auf die im September 2005 erhaltenen Bezüge verstößt
nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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I. Zwischen den Senaten des BAG ist bislang nicht geklärt, ob der Gleichheitssatz die
Tarifparteien in gleicher Weise bindet wie den Gesetzgeber. Der 3. Senat hat mehrfach
entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer Rechtsetzung an die zentrale
Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien (insbesondere 04.04.2003 AP
TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2). Der 4. Senat hat demgegenüber Zweifel geäußert, ob
die Tarifparteien überhaupt unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien (05.10.1999
AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70).
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Der 4. Senat hat indes zu Recht betont, dass auch bei unterstellter unmittelbarer
Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG aus der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich eine Begrenzung der
richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz ergibt. Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine
Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen
Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht, und ein Beurteilungs- und
Ermessensspielraum, soweit es die inhaltliche Gestaltung der Regelungen betrifft (siehe
hierzu und im Folgenden insbesondere BAG 25.06.2003 – 4 AZR 405/02). Es ist nicht
Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifparteien die gerechteste oder
zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Auch der
Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender
Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit
der tariflichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im
Übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und
übersichtlicher Regelungen typisierende Regeln schaffen, insbesondere
Stichtagsregelungen treffen (BAG a. a. O.). Deshalb ist bei der Prüfung eines möglichen
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit
abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG a. a. O.).
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Hinzukommt, dass auch nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht der
Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert ist, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich eine gewisse
Härte mit sich bringt (Nachweise zur Rspr. des BVerfG bei BAG a. a. O.). Allerdings ist
zu prüfen, ob die gefundene Lösung bei dem gegebenen Sachverhalt und nach dem
System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist oder als
willkürlich erscheint. Insbesondere muss sich die Wahl des Stichtages am gegebenen
Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen
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(Nachweise bei BAG a. a. O.).
II. Gemessen an diesen Maßstäben durfte der September 2005 als "Stichzeitraum"
gewählt werden.
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Dabei ist der Zweck der Regelung des § 5 TVÜ-VKA nicht allein – wie der Kläger meint
– eine Sicherung der bisherigen Bezüge. Der primäre Zweck ist vielmehr die in § 3 ff.
TVÜ-VKA geregelte Überleitung der bisherigen nach BAT bestimmten Bezüge in das
neue System des TVöD, welches grundlegend vom BAT-System abweicht. Die
Bestimmung des Vergleichsentgelts nach § 5 dient der neuen Stufenzuordnung nach §
6. Dabei haben sich die Tarifparteien dafür entschieden, nicht nur die Grundvergütung
und die allgemeine Zulage, sondern auch ein Teil des Ortzuschlages, nämlich nur den
Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 in dieses Vergleichsentgelt einzubeziehen, obwohl die
dadurch bestimmte Stufe der nach § 4 zunächst zu bestimmenden Entgeltgruppe solche
Bestandteile nicht kennt. Den Tarifparteien war sichtlich daran gelegen, ein für die
Masse der Fälle praktikabel zu handhabendes System zu finden, Angestellte aus dem
bisherigen Vergütungssystem in das neue überzuleiten. Die Tarifparteien waren dabei
gewissermaßen gezwungen "Äpfel mit Birnen zu vergleichen". Sie haben dieses
Problem dadurch gelöst, dass sie klar zu definierende Teile des Entgelts aus einem
bestimmten "Stichzeitraum", nämlich aus September 2005 insoweit erfasst haben.
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Die Stichtagsregelung dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl für die
personalführenden Stellen als auch für die betroffenen Arbeitnehmer. Dementsprechend
bestehen Ausnahmen, in denen auf die Bezüge anderer Monate abgestellt wird, im
TVÜ-VKA nicht.
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Die Beklagte hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass der Ortzuschlag als
familienbezogener Entgeltbestandteil typischerweise einem häufigen Wandel unterliegt.
Dieses gerade, wenn es sich um ältere Kinder handelt, die in der Ausbildung sind.
Dementsprechend sind die einzelnen Voraussetzungen des § 29 b Abs. 2 Nr. 4 BAT
vielfältig und komplex. Nicht nur muss die Aufnahme in die Wohnung gegeben sein
bzw. die häusliche Verbindung nicht aufgehoben sein, auch muss tatsächlich Unterhalt
gewährt werden und darf bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes
und des kinderbezogenen Teils des Ortzuschlages das sechsfache des
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
Tarifklasse I c nicht übersteigen.
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Gerade bei einer solch komplexen Regelung, deren tatsächlichen Voraussetzungen
einem häufigen Wandel unterworfen sein können, entspricht es dem Zweck der
Rechtsklarheit und Praktikabilität der Vorschrift, auf einen bestimmten Monat als
"Stichzeitraum" abzustellen.
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Der Kläger zeigt auch nicht auf, wie sonst eine praktikable Regelung gefunden werden
könnte. Wenn der Kläger für eine "verfassungskonform ergänzende" Auslegung
dahingehend plädiert, dass in das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA der Ortzuschlag
der Stufe 2 dann einfließen soll, sofern den Beschäftigten "dieses unter der Geltung des
BAT zustand", so lässt dieses gerade die konkrete Antwort auf die entscheidende Frage
vermissen, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommen soll. Da die Geltung des
BAT zum September 2005 endete, kann es auf einen späteren Zeitpunkt nicht
ankommen. Wenn nicht auf den letzten Monat und - dieses muss der Kläger ebenfalls
wollen – auch nicht auf den vorletzten Monat abgestellt werden soll, auf welchen dann?
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Wie sollte im Übrigen die Regelung aussehen, wenn für einzelne Monate eines Jahres
der Ortzuschlag zustand und für andere nicht. Offensichtlich kann es nicht nach einer Art
"Rosinentheorie" gehen.
Gerade die anders kaum zu lösenden Praktikabilitätsfragen lassen das Abstellen auf
den Monat, der dem Tarifwechsel vorausging, als ausgesprochen sachgerecht
erscheinen. Von Willkür kann keine Rede sein.
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Dieses gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass der Vergütungsbestandteil, um
den es vorliegend geht, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, im vorliegenden
Fall nur 3,3 % des gesamten Brutto-Vergleichsentgelts beträgt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von
50
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
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99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Backhaus) (Hilbert-Hesse) (Keil)
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