Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.10.2010

LArbG Düsseldorf (amtliches kennzeichen, bag, zpo, arbeitsunfähigkeit, arbeitgeber, arbeitnehmer, juristische person, verfügung, geldwerter vorteil, allgemeine geschäftsbedingungen)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 522/10
Datum:
28.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 522/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 2305/09 lev
Normen:
BGB §§ 305 ff.; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung zur
privaten Nutzung eines Firmen-PKW nur so lange geschuldet, wie der
Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet (im
Anschluss an BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr.
15). Deshalb hat der Arbeitgeber an sich das Recht, dem Arbeitnehmer
im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des
sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG)
den Firmen-Pkw entschädigungslos zu entziehen (so zuletzt auch LAG
Baden-Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - LAGE § 4 EFZG Nr. 7).
2. Der Arbeitgeber kann nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. einer
hiervon losgelösten Vereinbarung verpflichtet sein, die Privatnutzung
des Firmen-PKW über die sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung
hinaus zu gestatten. Sofern sich der Arbeitgeber in einem
Formulararbeitsvertrag vorbehalten hat, das Nutzungsrecht jederzeit
aufzuheben oder einzuschränken, unterliegt dieser Vorbehalt der AGB-
Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
vom 24.02.2010 - 3 Ca 2305/09 lev - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des in zweiter Instanz
allein noch anhängigen Feststellungsantrags abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsinstanz.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den ihr
seitens der Klägerin überlassenen Pkw der Marke Ford Focus, amtliches Kennzeichen
K-TS 986, an diese nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3
Abs. 1 Satz 1 EFZG) bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit herauszugeben.
2
Die Beklagte ist seit dem 01.02.1997 als Außendienstmitarbeiterin bei der Klägerin in
deren Niederlassung in M. beschäftigt. In der zwischen den Parteien getroffenen
"Vereinbarung zur Überlassung eines Firmen-Pkw für Außendienstmitarbeiter" (künftig:
Nutzungsvereinbarung) aus dem Jahre 1999 heißt es u. a.:
3
"1. Nutzung
4
Die B. GmbH stellt Ihnen einen Firmen-PKW gemäß der jeweils gültigen SOP zur
dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Die B. GmbH behält sich vor, das
Nutzungsrecht jederzeit aufzuheben oder einzuschränken. Wird das Arbeitsverhältnis
gekündigt - egal von welcher Seite - entfällt per sofort das Nutzungsrecht.
5
2. Anschaffungspreis
6
Für die private Nutzung wird ein monatlicher Eigenanteil von Ihrem Gehalt einbehalten.
Der Eigenanteil kann bei Bedarf erhöht werden.
7
3. Versteuerung
8
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung ist, vermindert um den Eigenanteil, von
Ihnen nach den gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu
versteuern.
9
..."
10
Die private Nutzung des der Beklagten zur Verfügung gestellten Firmen-Pkw wird zu
ihren Lasten mit 208,15 € monatlich besteuert. Für die private Nutzung behält die
Klägerin, gestützt auf Nr. 2 Satz 1 der Nutzungsvereinbarung, von dem der Beklagten
zustehenden Arbeitsentgelt 102,-- € im Monat ein.
11
Die Beklagte war seit dem 16.04.2009 durchgehend arbeitsunfähig. Im April 2010 nahm
sie ihre Arbeit wieder auf. Während ihrer Arbeitsunfähigkeit nutzte die Beklagte den
Firmen-Pkw der Marke Ford Focus weiter.
12
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Solingen am 12.11.2009 eingereichten und der Beklagten
am 20.11.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Herausgabe des der
Klägerin überlassenen Firmen-Pkw begehrt, da diese nach Ablauf des
Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zur Herausgabe des
Fahrzeuges verpflichtet sei.
13
Die Klägerin hat beantragt,
14
die Beklagte zu verurteilen, den ihr überlassenen Firmen-Pkw der Marke Ford Focus,
amtliches Kennzeichen K-TS 986, an sie herauszugeben.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, weiterhin zur Nutzung des Pkw berechtigt zu sein
18
und verweist insoweit u. a. auf den von ihr zu leistenden Eigenanteil.
Mit seinem am 24.02.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
19
Zwar müsse der Arbeitnehmer den ihm zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw,
der Bestandteil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte
Arbeitsleistung sei, nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3
Abs. 1 Satz 1 EFZG) an den Arbeitgeber herausgeben, da er dann kein Recht mehr zur
Privatnutzung habe. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer für die
Überlassung des Firmen-Pkw zur Privatnutzung, wie die Beklagte mit ihrem Eigenanteil,
zuzahle. Die vom Arbeitgeber eingeräumte Nutzungsmöglichkeit sei nämlich nur
insoweit Arbeitsentgelt, als die Nutzung von ihm finanziert werde. Unerheblich sei, dass
die Klägerin sich in Nr. 1 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung vorbehalten habe, das
Nutzungsrecht jederzeit aufzuheben oder einzuschränken. Eine derartige in einem
Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB i. V. m. § 308 Nr. 4 BGB nicht stand.
20
Gegen das ihr am 15.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 15.04.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese mit einem bei Gericht am 17.05.2010 (Montag) eingereichten Schriftsatz
begründet.
21
Die Klägerin, die zunächst angekündigt hatte, sie begehre hauptsächlich von der
Beklagten die Herausgabe des dieser überlassenen Firmen-Pkw, des
Fahrzeugschlüssels, der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugscheins sowie hilfsweise,
für den Fall, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Beklagte
wieder arbeitsfähig sein sollte, die Feststellung, dass diese verpflichtet sei, das ihr
überlassene Dienstfahrzeug nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bei
fortdauernder Arbeitsunfähigkeit herauszugeben, macht unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
22
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne es für die rechtliche Bewertung, ob
ihr ein Herausgabeanspruch auf den der Beklagten überlassenen Firmen-Pkw zustehe,
nicht darauf ankommen, ob diese einen Eigenanteil für die private Nutzung des Wagens
leiste oder nicht. Der von der Beklagten geleistete Eigenanteil in Höhe von monatlich
102,-- € stelle, wie sich näher aus ihrer Berufungsbegründung ergebe, lediglich einen
Bruchteil der Kosten dar, die ihr durch die Bereitstellung des Dienstfahrzeugs entstehen
würden. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass sie während der lang
andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beklagten naturgemäß eine Aushilfskraft mit deren
Tätigkeiten betrauen müsse. Diese Ersatzkraft sei ebenfalls unabdingbar auf ein
Fahrzeug angewiesen, um die Tätigkeiten im Außendienst verrichten zu können.
Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Beklagten nach Ablauf des
Entgeltfortzahlungszeitraums bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1
SGB V ein Sachbezug in Höhe von 208,15 € zuerkannt werde, der wiederum durch den
Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 102,-- € lediglich um nicht einmal 50 % reduziert
werde.
23
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte seit April 2010 und auch noch zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung über die Berufung am 19.08.2010 wieder arbeite, hat die
Klägerin die Leistungsanträge zurückgenommen.
24
Die Klägerin beantragt zuletzt noch
25
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - das ihr - der Beklagten
- überlassene Dienstfahrzeug nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bei
fortdauernder Arbeitsunfähigkeit herauszugeben.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Die Beklagte verteidigt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens im Wesentlichen das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, da
sie auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit weiter vereinbarungsgemäß einen
monatlichen Eigenanteil leiste, sei ein Widerruf der Nutzung während dieser Zeit
ausgeschlossen.
29
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
30
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
31
A.
32
Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet.
33
I.Das nach der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin im Kammertermin vom
19.08.2010 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG allein noch anhängige Feststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 256 Abs.
1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig.
34
1.Rechtsverhältnis i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer
Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer
Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (z. B. BAG 03.05.2006 - 6 ABR
63/04 - AP Nr. 61 zu § 81 ArbGG 1979; BAG 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 - EzA § 256
ZPO 2002 Nr. 8). Dabei muss sich die Feststellung nicht auf die Gesamtheit eines
einheitlichen Schuldverhältnisses erstrecken. Es genügt, wenn sie einzelne Rechte und
Pflichten aus einem Schuldverhältnis, wie vorliegend die streitgegenständliche
Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) den ihr zur Verfügung gestellten Firmen-Pkw herauszugeben,
erfasst (vgl. nur BAG 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 - a. a. O.; BAG 21.04.2010 - 4 AZR
755/08 - Rz. 19 EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 9).
35
2.Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als
Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen
ist von Amts wegen zu prüfen (z. B. BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rz. 14 BAGE
124, 240; BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - Rz. 20 a. a. O.). Das Feststellungsinteresse
ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag
der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der
Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., z. B. BAG 17.10.2007 - 4 AZR
36
1005/06 - Rz. 15 a. a. O.; BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - Rz. 21 a. a. O.). Im Streitfall
ist davon auszugehen, dass bei einer Stattgabe des Feststellungsbegehrens der
Klägerin der Streit der Parteien, ob die Beklagte nach Ablauf des in § 3 Abs. 1 Satz 1
EFZG normierten sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums verpflichtet ist, den ihr
überlassenen Firmen-Pkw an die Klägerin herauszugeben, beigelegt ist.
II.Das Feststellungsverlangen der Klägerin ist jedoch unbegründet. Denn wie die
Vorinstanz im Rahmen des erstinstanzlich allein streitgegenständlichen
Herausgabeverlangens der Klägerin zu Recht festgestellt hat, ist die Beklagte nicht
verpflichtet, den ihr überlassenen Firmen-Pkw nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 1
EFZG geregelten sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an die Klägerin
herauszugeben. Eine derartige Verpflichtung folgt weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 mit
Satz 2 BGB noch aus § 985 BGB.
37
1.Die Beklagte hat durch die Nutzungsvereinbarung den Besitz an dem Firmen-Pkw der
Marke Ford Focus, amtliches Kennzeichen K-TS 986, erworben. Dieser Rechtsgrund
fällt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa mit Ablauf des sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG weg mit der Folge, dass die
Klägerin nicht wegen Wegfalls der Nutzungsberechtigung der Beklagten von dieser
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB die Herausgabe des
Firmen-Pkw von der Beklagten verlangen kann.
38
a)Mit der vereinbarten Überlassung des Firmen-Pkw der Marke Ford Focus, amtliches
Kennzeichen K-TS 986, haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die
Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem zwischen ihnen bestehenden
Arbeitsvertrag erweitert. Die Überlassung dieses Firmen-Pkw durch die Klägerin an die
Beklagte auch zu privaten Zwecken ist ein zusätzliches Arbeitsentgelt in Form eines
Sachbezuges i. S. von § 611 Abs. 1 BGB für die von der Beklagten geschuldete
Arbeitsleistung (vgl. BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 17;
BAG 24.03.2009 - 9 AZR 733/07 - Rz. 15 EzA 107 GewO Nr. 1; BAG 19.05.2010 - 5
AZR 253/09 - Rz. 14 EzA § 310 BGB 2002 Nr. 10). Die Privatnutzung eines Firmen-Pkw
ist ein typisches Mittel zur Entgeltfindung. Mit ihr wird dem Arbeitnehmer ein geldwerter
Vorteil zugewendet (BAG 09.09.2003 - 9 AZR 574/02 - EzA § 611 BGB 2002
Inhaltskontrolle Nr. 1).
39
b)Liegt aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit eine Arbeitsvergütung in Form einer
Sachleistung vor, folgt aus dem Vergütungscharakter eines derartigen Sachbezugs,
dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich der Firmenwagen auch dann zur Nutzung
verbleiben muss, wenn er aus persönlichen Gründen (Arbeitsverhinderung, Krankheit)
an der Dienstleistung verhindert ist (LAG Baden-Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09
- Rz. 50 LAGE § 4 EFZG Nr. 7; ErfK/Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 523). Als Teil
der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung eines Firmen-Pkw allerdings nur so
lange geschuldete, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt gemäß § 611 Abs. 1
BGB schuldet (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15; LAG Baden-
Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - Rz. 51 m. w. N.). Deshalb hat der Arbeitgeber
an sich das Recht, dem Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3
Abs. 1 Satz 1 EFZG) den Firmen-Pkw entschädigungslos zu entziehen (LAG Baden-
Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - Rz. 51 a. a. O.; LAG L. 29.11.1995 - 2 Sa
843/95 - LAGE § 611 BGB Nr. 8; LAG L. 22.06.2001 - 11 (6) Sa 391/01 - NZA-RR 2001,
523; ErfK/Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 523; zur a. A. neigend LAG Berlin-
40
Brandenburg 19.02.2007 - 10 Sa 2171/06 - Rz. 36 - 38).
c)Allerdings kann der Arbeitgeber nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. einer
hiervon losgelösten Vereinbarung verpflichtet sein, Naturalleistungen über die
sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung hinaus zu gewähren. Eine solche
Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg
27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - Rz. 54 a. a. O.; LAG L. 29.11.1995 - 2 Sa 843/95 - a. a. O.).
Von einer derartigen Verpflichtung ist im Hinblick auf den von der Beklagten zu
leistenden und von ihr bei einer über sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit in
Ermangelung einer Aufrechnungslage (vgl. § 387 BGB) an die Klägerin tatsächlich zu
zahlenden Eigenanteil in Höhe von monatlich 102,-- €, wie die Vorinstanz zu Recht
angenommen hat, vorliegend auszugehen.
41
d)Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die seit dem Ablauf des
sechswöchigen Entgeltzahlungszeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfolgte
ausschließliche private Nutzung des der Beklagten zur Verfügung gestellten Firmen-
Pkw des Modells "Ford Focus" nach Auffassung der Klägerin in "krassem
Missverhältnis" zu den Aufwendungen, die sie für die Bereitstellung dieses Fahrzeugs
aufzubringen hat, steht und die Klägerin den Wagen für eine Aushilfskraft nach Ablauf
der Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG benötigt. Dem hätte die Klägerin
durch die Vereinbarung einer entsprechenden Einschränkung des privaten
Nutzungsrechts für den Fall der über sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit
der Beklagten begegnen können. Dies ist jedoch in der Nutzungsvereinbarung nicht
geschehen.
42
e) Auf den in Nr. 1 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung enthaltenen Vorbehalt, das
Nutzungsrecht jederzeit aufzuheben oder einzuschränken, kann sich die Klägerin in
diesem Zusammenhang nicht berufen, da dieser Vorbehalt der AGB-Kontrolle nach §
305 ff. BGB nicht genügt und deshalb unwirksam ist.
43
aa) Zwar ist die Nutzungsvereinbarung vor dem 01.01.2002 und damit vor Inkrafttreten
der §§ 305 ff. BGB in der seitdem geltenden Fassung abgeschlossen worden. Seit dem
01.01.2002 gilt die in den vorgenannten Normen geregelte AGB-Kontrolle jedoch
gemäß Art. 229, § 5 EGBGB auch für sog. Altverträge. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob die streitgegenständliche Nutzungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen
i. S. von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Denn bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer i. S. von § 14 Abs. 1 BGB - als solcher gilt ein Arbeitgeber - und einem
Verbraucher i. S. von § 13 BGB - als solcher gilt ein Arbeitnehmer (vgl. nur BAG
31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - EzA § 6 ArbZG Nr. 6; ebenso BVerfG 23.11.2006 - 1 BvR
1909/06 - n. v.) - finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 2 und die §§ 306 und
307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn
diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher - der
Arbeitnehmer - aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen
konnte (vgl. nur BAG 15.02.2007 - 6 AZR 286/06 - EzA § 611 BGB 2002
Aufhebungsvertrag Nr. 6; BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08 - Rz. 22 NZA-RR 2009, 519,
521). Von der Anwendbarkeit der hier interessierenden §§ 307, 308 Nr. 4 BGB
unmittelbar bzw. mittelbar über die Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist vorliegend
jedenfalls deshalb auszugehen, weil die Klägerin dem im erstinstanzlichen Urteil
enthaltenen Vorhalt, der in Ziffer 1 der Nutzungsvereinbarung enthaltene
Widerrufsvorbehalt halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB i. V. m. § 308 Nr. 4 BGB
nicht stand, nicht entgegengetreten ist.
44
bb)Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann
zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche
Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrechts muss
wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung
notwendig sein (BAG 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - Rz. 28 a. a. O.; vgl. auch BAG
11.02.2009 - 10 AZR 222/08 - Rz. 24 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 9). Ohne einen
sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung eines Dienstfahrzeuges auch zur
privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit
der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung
der versprochenen Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs.1 BGB (vgl. BAG 13.04.2010 -
9 AZR 113/09 - Rz. 28 a. a. O.). Die Widerrufsregelung muss nach § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht nur klar und verständlich sein. Sie darf den Arbeitnehmer als solchen nicht
unangemessen benachteiligen. Die Regelung muss deshalb selbst erkennen lassen,
dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und
zumutbar sein. Der Maßstab der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 Nr. 4 BGB muss im Text der
Klausel zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - Rz. 27 EzA §
308 BGB 2002 Nr. 6; BAG 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - Rz. 29 a. a. O.). Die
Widerrufsklausel hat sich somit auf die Fälle zu beschränken, in denen ein
anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und
die Privatnutzung damit einzustellen (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - Rz. 26 EzA §
307 BGB 2002 Nr. 17; BAG 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - Rz. 29 a. a. O.).
45
cc)Zwar ist für die Beklagte der Widerruf bzw. die Einschränkung des ihr auch zur
privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens für die Zeit nach Ablauf der
sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht von vorn
herein unzumutbar. Denn ein solcher Widerruf bzw. eine solche Einschränkung würde
noch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen, da der Sachwert der
privaten Nutzungsmöglichkeit weniger als 25 % der Gesamtvergütung beträgt (vgl. BAG
13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - Rz. 33 a. a. O.). Jedoch genügt der Inhalt des in Nr. 1 Satz
2 der Nutzungsvereinbarung enthaltene Vorbehalt eines Widerrufs bzw. einer
Einschränkung der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht den Anforderungen der §§
307 Abs. 1 und 2, 308 Nr. 4 BGB, da im Text dieser Bestimmung kein anzuerkennender
Sachgrund für einen Widerruf bzw. eine Einschränkung der Nutzung genannt ist. Der in
Nr. 1 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung enthaltene Widerrufs- bzw.
Einschränkungsvorbehalt ist deshalb unwirksam.
46
dd)Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufs- bzw.
Einschränkungsklausel in Nr. 1 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung scheidet aus.
Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen Regelungsgehalt
zurückzuführen, der im Einklang mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
steht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit
eingeschränktem Inhalt widerspräche dem Zweck der §§ 305 ff. BGB (vgl. näher BAG
19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - Rz. 30 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 17; BAG 13.04.2010 - 9
AZR 113/09 - Rz. 42 a. a. O. ).
47
dd)Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für einen
Arbeitsvertrag, der - wie im Streitfall - seit dem 01.01.2002 der AGB-Kontrolle nach §§
305 ff. BGB unterliegt, eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der
entstandenen Lücke in Betracht, da der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages
die §§ 307, 308 BGB nicht berücksichtigen konnte und die Klausel nur deswegen
48
unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt.
Danach ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich
angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre (vgl. näher
BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465, 468). Im Streitfall kann nicht
angenommen werden, dass die Parteien dieses Rechtsstreits bei Kenntnis der neuen
gesetzlichen Anforderungen die Widerrufs- bzw. Einschränkungsmöglichkeit in Nr. 1
Satz 2 der Nutzungsvereinbarung zumindest bei einer über sechs Wochen dauernden
Arbeitsunfähigkeit der Beklagten vorgesehen hätten. Hiergegen spricht entscheidend
der von der Beklagten zu leistende Eigenanteil von monatlich 102,-- € für die private
Nutzung des ihr zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Hierdurch haben die Parteien
diese Nutzungsmöglichkeit für die Beklagte noch einmal besonders betont. Dem
Umstand, dass die private Nutzung des der Beklagten zur Verfügung gestellten
Dienstwagens nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des § 3 Abs. 1
Satz 1 EFZG ganz im Vordergrund steht und zudem von der Klägerin angeführten
finanziellen Missverhältnisse zwischen Privat- und Dienstnutzung führt, kann nur durch
die Vereinbarung eines höheren Eigenanteils der Beklagten begegnet werden. Denn
die Privatnutzung kann ihr nicht endgültig entzogen werden. Da aber nicht festgestellt
werden kann, in welchem Umfang der zur Zeit maßgebliche Eigenanteil von 102,-- € pro
Monat für die Zeit nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums zu
erhöhen ist, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung des in Nr. 1 Satz 2 der
Nutzungsvereinbarung geregelten Widerrufs- bzw. Einschränkungsvorbehalts für die im
Streit stehende Fallgestaltung aus.
f)Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht aus ihrem Hinweis auf
die Krankengeldzahlung nach §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 SGB V. Da die Beklagte den ihr
zur Verfügung gestellten Dienstwagen, wie dargestellt, auch nach Ablauf der der
Klägerin obliegenden sechswöchigen Entgeltfortzahlungsverpflichtung weiter privat
nutzen darf, ihr also ein dementsprechender Sachbezug seitens der Klägerin gemäß §
611 Abs. 1 BGB weiter gewährt wird, hat die Beklagte ab Beginn der siebten Woche
ihrer Erkrankung in Höhe des Wertes dieses Sachbezugs keinen Anspruch auf
Krankengeld nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Anspruch auf
Krankengeld stellt lediglich einen Ersatz für die entgangene Entgeltfortzahlung nach §
611 Abs. 1 BGB dar.
49
2.Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, nach Ablauf des sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraums (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) den von ihr genutzten
Firmen-PKW gemäß § 985 BGB an die Klägerin als Eigentümerin dieses Fahrzeugs
herauszugeben. Aufgrund des dargestellten privaten Nutzungsrechts an dem ihr zur
Verfügung gestellten Dienstfahrzeug auch nach Ablauf von sechs Wochen mit
Entgeltfortzahlung steht der Beklagten weiterhin ein Recht auf Besitz an diesem Wagen
zu, das seine Herausgabe an die Klägerin verhindert (vgl. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB).
50
B.
51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG
und aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
52
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
53
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
54
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
55
R E V I S I O N
56
eingelegt werden.
57
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
58
Bundesarbeitsgericht
59
Hugo-Preuß-Platz 1
60
99084 Erfurt
61
Fax: 0361 2636 2000
62
eingelegt werden.
63
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
64
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
65
1.Rechtsanwälte,
66
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
67
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
68
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
69
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
70
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
71
gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Kühl gez.: Mallmann
72