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BSG - S 29 R 745/05
Bundessozialgericht vom 13.11.2008
- Inhalt
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- Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 greife unzulässig in ihr Recht auf Eigentum nach Art 14 Abs 1 GG ein
- ergänzend aus: Aus den Grundrechten ergebe sich kein subjektives Recht auf eine Rentenanpassung. Ein
- , dass das Recht auf Rente ("Rentenstammrecht") auf Dauer ausgehöhlt werde. 10 Die Beteiligten haben sich
- Klage mit Urteil vom 7.12.2007 zu Recht abgewiesen. Nachdem die Klägerin das ursprüngliche
- zu bestimmen. Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die
VGH Baden-Württemberg - 2 S 2251/10
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 10.02.2011
- Inhalt
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- Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in
- höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es trotz der Aufhebung des
- Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem
- zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr dem bei der Gebührenkalkulation allgemein
- Klage danach zu Recht abgewiesen. 19 I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die
BSG - S 23 P 31/02
Bundessozialgericht vom 12.02.2004
- Inhalt
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- (Art 74 Abs 1 Nr 1 GG) und könne materielles Recht nicht verdrängen. Selbst wenn einzelne Normen des
- ¤./. 12,78 ¤ = 137,22 ¤) und der Pauschgebühr zweiter Instanz (225 ¤) bestehe daher zu Recht. Die
- Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit Recht zurückgewiesen. SG und LSG haben die gegen den
- solcher Anspruch nicht zu. Die Vorinstanzen haben zu Recht auch nicht angeordnet, dass der Beklagte
- RdNr 1, Stand September 2002; Wendt, NZS 2001, 405), ist aber geltendes Recht und Prüfungsmaßstab auch
BGH - V ZB 31/02
Bundesgerichtshof vom 17.04.2002
- Inhalt
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- , durch die die Berufung als unzulässig verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht
- zuzugeben, daß hierdurch allgemeine Interessen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze
- durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich
- Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
- für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder
BVerwG - 6 A 6.11
Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2012
- Inhalt
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- , Dr. Graulich, Hahn und Prof. Dr. Hecker für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger
- . Entsprechend ihrer im Grundgesetz garantierten Menschenwürde komme auch ihnen das Recht zu, ihre
- Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesministerium des Innern hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Gegen diese elementaren
- Klageerwiderung). Der Kläger bewirkt dadurch geradezu eine Verkehrung von Recht und Unrecht, wie die Beklagte
VG Stuttgart - 10 S 2210/12
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13.03.2014
- Inhalt
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- liegende Eingriff in das grundrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- stelle das materielle Recht eine derartige Vermutungsregel bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht
- begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass
- das grundrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (dazu unter 2.1.5.1
- werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf
BGH - V ZR 96/12
Bundesgerichtshof vom 22.11.2013
- Inhalt
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- . Brückner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
- Teilungsvereinbarung der Erwerber gemäß § 3 WEG allgemein für ausreichend (Sternel, Mietrecht aktuell, 4
- , 555, 561 f.; allgemein Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 8 Rn. 17). Ebenso liegt es, wenn
- Anforderung stellt keine Besonderheit des Mietervorkaufsrechts gemäß § 577 BGB dar. Allgemein kann ein
- vom 30. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die
VG Düsseldorf - 2 L 1574/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 22.09.2006
- Inhalt
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- Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. 7Der Antragsteller
- hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der
- Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
- nicht darüber hinaus. 25Der Endbeurteiler kann sich grundsätzlich auch auf derartige allgemeine
- § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers
OLG Brandenburg - 10 UF 14/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 15.11.2006
- Inhalt
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- Grund und Höhe dargelegten Vollstreckungskosten nur allgemein bestreitet, reicht das nicht aus. Das
- weitere Drittschuldnerin (parallel zur C.bank) in diesem Pfändungsbeschluss ist zu Recht aus
- anwaltlicher Vorsorge vorgenommen worden. Pfändungsbeschluss ist zu Recht aus anwaltlicher Vorsorge
- Zwangsvollstreckung seine Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst
- Vollstreckungskosten zu erstatten sind, reicht der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Betrag in der
Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
martina heck vom 13.03.2014
- Inhalt
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- allgemein für inländische Spendenempfänger geltenden Anforderungen an die satzungsmäßige
- das innerstaatliche (deutsche) Recht sei. Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass für den
- -Ausland, dessen Recht solche Satzungsvoraussetzungen nicht kennen, von vornherein aus dem
- anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
- Rechts und damit um eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung (Verband). c) Entgegen der Ansicht
LSG Niedersachsen-Bremen - L 3 U 239/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.03.2009
- Inhalt
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- abgewiesen. Der Beklagte sei zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass eine Verpflichtung zur Übernahme
- . September 2007 ist zu Recht ergangen. Die als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4
- 23. Juli 2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004) zu Recht abgelehnt, der
- geeignet anzusehende Berufe (z.B. allgemeine Büroberufe) seien nicht in Erwägung gezogen worden
- statthafterweise auf allgemeine Büroberufe verwiesen werden, auf die sie sich nie beworben habe und die
HessVGH - 22 TH 1496/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 10.06.2005
- Inhalt
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- hat. § 111 Abs. 2 HPVG stellt nicht auf Verstöße des Dienststellenleiters gegen sonstiges Recht ab
- vom 1. Juni 2005 zu Recht darauf hin, dass sich eine Pflicht, das Verfahrensverzeichnis nach § 6
- nicht auf Verstöße des Dienststellenleiters gegen sonstiges Recht ab, sondern auf (grobe) Verstöße des
- . Im Übrigen geht es dort auch nur um bestimmte "allgemeine Aufgaben", nicht aber um Beteiligungsrechte
- derzeit gegen allgemeine datenschutzgesetzliche Grundsätze des Hessischen Datenschutzgesetzes" oder
LAG Köln - 11 Sa 202/02
Landesarbeitsgericht Köln vom 12.07.2002
- Inhalt
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- tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln" eingruppiert worden. 4. Das Recht des
- S G R Ü N D E 45Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben
- mittelbar anerkannt. Zwar mag die Beklagte mit ihrem Einwand Recht haben, daß die Entscheidungen sich mit
- Tätigkeitsmerkmalen der Anlage I a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Abschnitt -Unterabschnitt
- Tätigkeitsmerkmalen der Anlage l a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Vergütungsgruppe IV a
BAG - 9 AZR 1117/06
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- die zuständige Behörde zu wenden, sind originäre subjektive Rechte auf Grund öffentlichen Rechts. Sie
- öffentlichen Recht Kollmer/Kreizberg § 5 Rn. 5; MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 7, der in Zweifelsfällen
- allgemein eine individuelle Transformation bejaht). 26(b) Die Gefährdungsbeurteilung dient damit auch
- und das Recht des Beschäftigten, sich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG unter bestimmten Voraussetzungen an
- Mindeststandards (vgl. die allgemeine Meinung im Schrifttum, grundlegend Nipperdey Festgabe zum 50-jährigen
BGH - IV ZR 162/03
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- 2005 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des
- Versicherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedingungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1
- VVG enthält das Recht, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer
- der Verträge im Blick ebenso wie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die
- Änderungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Lebensversicherer auch das Recht erhalten