Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (kläger, arbeitgeber, schutz des arbeitnehmers, schutz der gesundheit, durchführung, arbeitnehmer, staatliche aufgabe, betriebsrat, öffentlich, gefahr)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 1117/06
Arbeitsschutz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung - Handlungsspielraum des
Arbeitgeber hinsichtlich Art und Weise der Durchführung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Leitsätze
1. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung
der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung.
2. § 5 Abs 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat
hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer
kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm
vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 23. November 2006 - 6 Sa 339/05 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Überprüfungsmethoden hat.
2 Der Kläger ist seit 1994 als Gießereigehilfe für die Beklagte tätig. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat.
Der Kläger war zunächst im Schmelzbereich und in der Putzerei eingesetzt. Seit einem von ihm
gewonnenen Kündigungsschutzprozess beschäftigt die Beklagte ihn im Bereich der
Sandaufbereitung der Gießerei. Der Kläger muss den Fußboden mehrerer Kellerräume von Sand
reinigen, der von den Förderbändern fällt. Der Sand ist in einem Altsandcontainer zu entsorgen.
Dafür stehen dem Kläger ein Staubsauger, eine Schaufel und eine Schubkarre zur Verfügung. Zu
seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer
und Sicherheitsschuhe. Die Tätigkeit war zuvor Teil der Aufgaben anderer Gießereigehilfen, die sie
neben ihren sonstigen Pflichten versahen.
3 Im August 2004 besichtigte und bewertete ein Sicherheitsingenieur aus einem Büro für
Arbeitssicherheit den Arbeitsbereich Sandaufbereitung. Der Kläger hielt sich damals wegen einer
Erkrankung nicht im Betrieb auf. Der Sicherheitsingenieur beurteilte insbesondere die
Staubentwicklung, die Lichtverhältnisse, die Raumtemperatur, den Lärmpegel, die Größe und Höhe
des Arbeitsbereichs sowie physische Belastungen durch schwere oder einseitige Arbeit. Er
dokumentierte die Ergebnisse der Begehung in einem Schriftstück vom 18. August 2004, das er mit
„Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen nach ArbSchG § 6“ überschrieb.
4 Der Kläger hat behauptet, er habe auf Grund der Arbeitsbedingungen einen Hörschaden erlitten. Er
meint, die Stellungnahme des Sicherheitsingenieurs vom 18. August 2004 entspreche nicht den
Erfordernissen des § 5 Abs. 1 ArbSchG, sondern allenfalls den Vorgaben des
Arbeitssicherheitsgesetzes. Er habe einen einklagbaren Erfüllungsanspruch auf Durchführung einer
§ 5 Abs. 1 ArbSchG genügenden Gefährdungsbeurteilung. Diese öffentlich-rechtliche
Arbeitsschutzvorschrift werde von § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht transformiert. § 5
Abs. 1 ArbSchG sei keine bloße organisatorische oder ordnungspolitische Vorschrift. Die
Arbeitsschutzbestimmung konkretisiere vielmehr den vom Arbeitgeber einzuhaltenden
Mindeststandard. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung könne
Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung sein. Die Beklagte müsse jedenfalls ihr
Initiativrecht gegenüber dem Betriebsrat ausüben, um an seinem Arbeitsplatz eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
5 Der Kläger hat - soweit zur Entscheidung des Senats angefallen - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5
ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotenzialen Lärm,
Staub, Hitze, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde
Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenhang hieraus
ergebenden psychischen Belastungen befasst, unter Anwendung der Kriterien der ISO 9241
Teil 2, der Humankriterien sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit unter Anwendung des
Verfahrens des Beobachtungsinterviews durch eine
arbeitswissenschaftlich/arbeitspsychologisch qualifizierte Person;
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, von ihrem Initiativrecht gegenüber dem Betriebsrat Gebrauch zu
machen, um am Arbeitsplatz des Klägers eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG
durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotenzialen Lärm, Staub, Hitze,
Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde
Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenhang hieraus
ergebenden psychischen Belastungen befasst, unter Anwendung der Kriterien der ISO 9241
Teil 2, der Humankriterien sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit unter Anwendung des
Verfahrens des Beobachtungsinterviews durch eine
arbeitswissenschaftlich/arbeitspsychologisch qualifizierte Person.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen
Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Wortlaut und systematischer
Zusammenhang des § 5 Abs. 1 ArbSchG zeigten, dass die Norm keinen individuellen
Erfüllungsanspruch gewähre. Die Überwachung des Arbeitsschutzes sei nach § 21 Abs. 1 Satz 1
ArbSchG staatliche Aufgabe. Die Schutzpflicht aus § 618 Abs. 1 BGB könnten nur solche
Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren, die für den Arbeitnehmer unmittelbar einen
Erfüllungsanspruch begründeten. Selbst wenn ein Anspruch grundsätzlich bejaht werde, fehle die
von § 618 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Gefahr für Leben und Gesundheit. Der Gefahrenbegriff des
§ 618 Abs. 1 BGB unterscheide sich vom Begriff der Gefährdung in § 5 Abs. 1 ArbSchG.
Unabhängig davon sei die Stellungnahme des Sicherheitsingenieurs vom 18. August 2004 eine
ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 A. Die Revision und die Klage sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine
Gefährdungsbeurteilung nach den von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden. Er kann auch
nicht verlangen, dass die Beklagte ihr Initiativrecht gegenüber dem Betriebsrat so ausübt, dass
sich dieser mit der Beklagten über eine entsprechende Durchführungsregelung einigt.
9 I. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch beruht weder unmittelbar noch iVm. § 618 Abs. 1
BGB auf § 5 Abs. 1 ArbSchG. Die vom Kläger geforderte Anwendung bestimmter
Überprüfungsparameter und -methoden lässt die der Beklagten von § 5 Abs. 1 ArbSchG
eröffneten Regelungsspielräume außer Acht.
10 1. Die besonderen Pflichten, die § 7 Abs. 1 GefStoffV dem Arbeitgeber bei der
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG im Zusammenhang mit Gefahrstoffen auferlegt,
sind für die Entscheidung nicht erheblich. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen
festgestellt, die darauf schließen lassen, dass es sich bei dem vom Kläger bewegten Sand oder
seinen Bestandteilen um Gefahrstoffe iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 GefStoffV, § 19 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 ChemG handelt. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
11 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unmittelbar aus § 5 Abs. 1 ArbSchG herleiten.
Die Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG (ABl. Nr. L 183
S. 1) umsetzende Vorschrift begründet originär nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht des
Arbeitgebers. Der Referentenentwurf vom 22. Dezember 1992 des in der zwölften
Legislaturperiode gescheiterten Arbeitsschutzrahmengesetzes sah in § 19 Abs. 2 noch eine
individualschützende Regelung vor. Danach sollten die den Arbeitgeber treffenden Pflichten
„zugleich unabdingbare Mindestpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem
Beschäftigten“ sein. § 19 Abs. 2 des Referentenentwurfs ging nicht in das in der
13. Legislaturperiode verabschiedete Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 ein
(Staudinger/Oetker (2002) § 618 Rn. 15).
12 3. Ein privatrechtlicher Erfüllungsanspruch des Klägers auf Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung setzt deshalb voraus, dass § 5 Abs. 1 ArbSchG durch § 618 Abs. 1 BGB
in das Arbeitsvertragsrecht transformiert wird (vgl. nur Kollmer/Kohte ArbSchG § 3 Rn. 83).
13 a) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen konkretisieren den Inhalt der Fürsorgepflichten,
die dem Arbeitgeber nach § 618 BGB im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der
Arbeitnehmer obliegen (vgl. vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes in den Jahren 1996 und
1997 schon BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP BGB § 618 Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2, zu
1 der Gründe). Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt eine Doppelwirkung zu,
wenn ihre Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht transformiert
werden. In diesem Fall sind sie neben öffentlich-rechtlicher Pflicht zugleich unabdingbare
privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers im Sinne eines einzuhaltenden Mindeststandards (vgl. die
allgemeine Meinung im Schrifttum, grundlegend Nipperdey Festgabe zum 50-jährigen Bestehen
des Reichsgerichts Bd. IV S. 203; in jüngerer Vergangenheit zB DFL/Kamanabrou § 618 BGB
Rn. 4; HWK/Krause 3. Aufl. § 618 BGB Rn. 6; MünchKommBGB/Lorenz 4. Aufl. Bd. 4 § 618
Rn. 6; Staudinger/Oetker § 618 Rn. 14 ff.; AnwK-ArbR/Otto Bd. 1 § 618 BGB Rn. 1; ErfK/Wank
8. Aufl. § 618 BGB Rn. 4).
14 b) Die von § 5 Abs. 1 ArbSchG begründete Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
ist zur Transformation durch § 618 Abs. 1 BGB geeignet. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch
auf eine Gefährdungsbeurteilung, die unter Anwendung der von ihm vorgegebenen
Beurteilungskriterien und -methoden durchgeführt wird.
15 aa) Welche öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften durch Transformation vertragliche
Erfüllungsansprüche auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustands begründen können,
ist durch Auslegung zu ermitteln.
16 (1) Eine Arbeitsschutzbestimmung wirkt über § 618 Abs. 1 BGB nach der bisherigen
Rechtsprechung nur dann anspruchsbegründend, wenn ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer
arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu sein (BAG 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP BGB § 618
Nr. 19 = EzA BGB § 618 Nr. 5, zu II 1 der Gründe; 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP BGB § 618
Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2, zu 1 der Gründe).
17 (2) Diese einschränkende Voraussetzung ist § 6 JArbSchG vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 667)
nachgebildet. Gemeinhin wird formuliert, der Inhalt der Norm des technischen Arbeitsschutzes
müsse geeignet sein, Gegenstand eines individualrechtlichen Erfüllungsanspruchs zu sein. Von
der Transformation ausgenommen werden organisatorische oder ordnungsrechtliche Vorschriften
und solche Arbeitsschutzregelungen, die den Arbeitnehmer nur als Mitglied der
Gesamtbelegschaft oder als Teil einer Arbeitnehmergruppe schützen sollen
(MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 7; ErfK/Wank § 618 BGB Rn. 5). Bloße organisatorische
oder ordnungsrechtliche Pflichten sollen zB die Verpflichtungen des Arbeitgebers sein, Listen und
Verzeichnisse zu führen, die Aufsichtsstellen zu informieren oder bestimmte
Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb auszuhängen (Wlotzke FS für Hilger und Stumpf S. 742) .
18 (3) Die von der hM geforderte Eignung, Gegenstand eines individuellen Erfüllungsanspruchs zu
sein, ist zur Abgrenzung von transformationsfähigen und nicht transformationsfähigen
Arbeitsschutzbestimmungen nur begrenzt tauglich. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber
einzelnen Arbeitnehmern vertraglich verpflichten, Ordnungs- oder Organisationsvorschriften
einzuhalten, die ihn sonst nur gegenüber den Aufsichtsstellen verpflichteten. Das
Landesarbeitsgericht stellt daher im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, ob die jeweilige
öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschrift gerade auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers
zum Ziel hat (vgl. Kollmer/Kohte § 3 Rn. 84).
19 bb) Die Transformation über § 618 Abs. 1 BGB ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die
Vorschrift nur zum Schutz vor Gefahren verpflichtet, während § 5 Abs. 1 ArbSchG auf
Gefährdungen abstellt. § 618 Abs. 1 BGB begründet nicht nur einen Anspruch des Arbeitnehmers
auf Einschreiten des Arbeitgebers gegen unmittelbare, konkret drohende Gefahren (wie hier
Münch-ArbR/Wlotzke 2. Aufl. Bd. 2 § 209 Rn. 21; aA BGB-RGRK/Schick 12. Aufl. § 618 Rn. 21) .
Die Transformationswirkung des § 618 Abs. 1 BGB erfasst auch Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1
ArbSchG (ebenso Kollmer/Oppenauer § 17 Rn. 53; aA Faber Die arbeitsschutzrechtlichen
Grundpflichten des § 3 ArbSchG S. 431 f.; Marquardt Das Sicherheitsdatenblatt als Instrument
außer- und innerbetrieblicher Information und Kommunikation S. 222; zu § 2 Abs. 2 Satz 1
LasthandhabV Zipprich Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen durch manuelles Handhaben
von Lasten S. 129 f.).
20 (1) Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei
ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem
Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der
Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der
Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer
Gefahr für Sachgüter (BT-Drucks. 13/3540 S. 16; Kollmer/Kreizberg § 5 Rn. 30) .
21 (2) Eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes tritt dagegen schon früher ein. Der
Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens
oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder
ihre Eintrittswahrscheinlichkeit (BT-Drucks. 13/3540 S. 16; Kollmer/Kreizberg § 5 Rn. 31).
22 cc) § 5 ArbSchG dient nicht in erster Linie dazu, unmittelbare Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Durch die Gefährdungsbeurteilung werden vielmehr im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen ggf.
durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111,
48, zu B III 2 b aa der Gründe; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36, zu B I 2 b bb (1) der
Gründe; MünchArbR/Wlotzke § 206 Rn. 31) .
23 (1) Gerade die Gefährdungsermittlung ist jedoch zentrales Element des technischen
Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-
psychischen Integrität des Arbeitnehmers an (zum Gesundheitsbegriff des § 618 Abs. 1 BGB
näher Kollmer/Kollmer § 1 Rn. 20; HWK/Krause § 618 BGB Rn. 15; MünchKommBGB/Lorenz
§ 618 Rn. 56). Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und
beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen
werden (Kohte Anm. LAGE BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 1). Die Bestandsaufnahme
und die Analyse der Gefährdungen dienen mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 8. Juni 2004 -
1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48, zu B III 2 b aa der Gründe; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111,
36, zu B I 2 b bb (1) der Gründe). Sie befinden sich im gesundheitsnahen Bereich (zu dem
besonderen Aspekt der menschengerechten Gestaltung der Arbeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbSchG
MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 13).
24 (2) Der § 5 Abs. 1 ArbSchG zugrunde liegende Präventionsgedanke ist die nötige Vorstufe des
Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr und mit ihm untrennbar verbunden.
25 (a) Dieser Präventionsgedanke hat im Wortlaut der wesentlich älteren Norm des § 618 Abs. 1
BGB noch keinen klaren Ausdruck gefunden. Dennoch gehörte die arbeitsvertragliche
Nebenpflicht, das Gefährdungspotenzial eines Arbeitsplatzes zu prüfen, als Bestandteil der
allgemeinen Fürsorgepflicht schon zum früheren rein privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsschutz
nach §§ 617 f. BGB und § 62 HGB (zur Entwicklung des technischen Arbeitsschutzes vom
Privatrecht zum öffentlichen Recht Kollmer/Kreizberg § 5 Rn. 5; MünchKommBGB/Lorenz § 618
Rn. 7, der in Zweifelsfällen allgemein eine individuelle Transformation bejaht).
26 (b) Die Gefährdungsbeurteilung dient damit auch dem individuellen Schutz des Arbeitnehmers.
Das zeigt sich mittelbar ua. an den originär öffentlich-rechtlich begründeten individuellen
Beschäftigtenrechten des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 ArbSchG. Danach hat der Arbeitgeber die
Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit zu
unterweisen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setzt also
eine Gefährdungsbeurteilung voraus (vgl. ErfK/Wank § 618 BGB Rn. 13, der § 12 Abs. 1 ArbSchG
für den Prototyp einer transformationsfähigen Norm hält). Der Zweck des § 5 Abs. 1 ArbSchG liegt
daher nicht ausschließlich darin, die Entscheidungsträger des betrieblichen Arbeitsschutzes - vor
allem Arbeitgeber, Betriebsrat, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Arbeitsschutzausschuss -
zu einem systematischen Vorgehen anzuhalten. Der Individualschutz des Arbeitnehmers beginnt
schon mit dem Beurteilungsprozess, nicht erst dort, wo der Planungsprozess mit der
Entscheidung darüber endet, ob und erforderlichenfalls welche konkreten Schutzmaßnahmen zu
ergreifen sind (aA Faber S. 431 f.).
27 dd) Die Systematik des Arbeitsschutzgesetzes steht einem privatrechtlichen Erfüllungsanspruch
des Klägers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618
Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Regelung der Gefährdungsbeurteilung ist im zweiten Abschnitt
des Arbeitsschutzgesetzes enthalten, der die Pflichten des Arbeitgebers behandelt, nicht in § 17
des dritten Abschnitts, der ausdrücklich die Rechte der Beschäftigten regelt. Das Vorschlagsrecht
des § 17 Abs. 1 ArbSchG und das Recht des Beschäftigten, sich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG unter
bestimmten Voraussetzungen an die zuständige Behörde zu wenden, sind originäre subjektive
Rechte auf Grund öffentlichen Rechts. Sie sind auf ihre Regelungsgegenstände beschränkt und
schließen die flankierende privatrechtliche Transformation anderer Normen des
Arbeitsschutzgesetzes, die auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dienen, durch § 618
Abs. 1 BGB nicht aus.
28 c) Der Kläger hat jedoch nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch, der ausschließlich die
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung mit den von ihm vorgegebenen Kriterien und
Beurteilungsmethoden zum Gegenstand hat.
29 aa) Der Inhalt eines durch § 618 Abs. 1 BGB vermittelten individuellen Erfüllungsanspruchs auf
Grund des technischen Arbeitsschutzes bestimmt sich danach, ob die Arbeitsschutzvorschrift
einen strikten normativen Befehl enthält oder dem Arbeitgeber einen Beurteilungs- oder
Ermessensspielraum einräumt (DFL/Kamanabrou § 618 BGB Rn. 19; HWK/Krause § 618 BGB
Rn. 33; MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 74; Staudinger/Oetker § 618 Rn. 255; ErfK/Wank
§ 618 BGB Rn. 24 f.). Verleiht die Arbeitsschutznorm dem Arbeitgeber einen
Beurteilungsspielraum, kann der Arbeitnehmer lediglich die ordnungsgemäße Ausfüllung des
Beurteilungsspielraums verlangen. Im Fall eines Ermessens des Arbeitgebers richtet sich der
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Sie wird durch § 315 BGB konkretisiert
(Staudinger/Oetker aaO).
30 bb) § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber einen Handlungs- und damit einen
Beurteilungsspielraum. Die Norm ist eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift. Sie enthält
keine zwingenden Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist (BAG 8. Juni 2004
- 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48, zu B III 2 b cc der Gründe; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111,
36, zu B I 2 b bb der Gründe) . Die vom Kläger vorgegebenen starren Beurteilungskriterien und -
methoden berücksichtigen den der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraum in ihrer
Gesamtheit nicht. Deshalb kann im Einzelnen offenbleiben, ob auch die von ihm geforderten
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit iSv. § 2 Abs. 1 aE ArbSchG vom
Begriff der Gesundheitsgefahr in § 618 Abs. 1 BGB erfasst werden (zu der Kontroverse über den
sog. erweiterten technischen Arbeitsschutz näher MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 11 ff.).
31 cc) Hinzu kommt, dass der Betriebsrat bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den
Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Dadurch soll im Interesse der
betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes
im Betrieb erreicht werden (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48, zu B III 2 b cc der
Gründe; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36, zu B I 2 b bb der Gründe; 15. Januar 2002 -
1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173, zu B II 2 b der Gründe) .
32 (1) Der Arbeitnehmer kann bei nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen nur verlangen, dass der Arbeitgeber sein Initiativrecht ausübt, um mit dem
Betriebsrat die erforderliche Einigung über die Art und Weise der Durchführung des
Gesundheitsschutzes zu erzielen (DFL/Kamanabrou § 618 BGB Rn. 20; HWK/Krause § 618 BGB
Rn. 34; ErfK/Wank § 618 BGB Rn. 24; aA MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 75, der wegen des
individuellen Erfüllungsanspruchs des Arbeitnehmers einen kollektiven Tatbestand verneint). Das
gilt bei einer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung jedenfalls dann, wenn es sich - wie
hier - wegen der nötigen Vertretung des Klägers zB bei Krankheit und Urlaub um einen kollektiven
Tatbestand handelt.
33 (2) Der regelmäßige Vorrang der Ausübung des Initiativrechts tritt hier auch nicht ausnahmsweise
deswegen zurück, weil der Kläger auf Grund einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit
besonders schutzbedürftig und die Beklagte wegen der gebotenen Eile verpflichtet ist, die
erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen (vgl. HWK/Krause § 618 BGB Rn. 34;
MünchKommBGB/Lorenz § 618 Rn. 75). Das Landesarbeitsgericht hat keinen ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem vom Kläger behaupteten Hörschaden und seinem Arbeitsplatz
festgestellt. Der Kläger hat insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben (§ 559 Abs. 1
Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
34 II. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der den Betriebspartnern von § 5 Abs. 1
ArbSchG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eröffnete Spielraum lässt es nicht zu, dass der Kläger
starre Vorgaben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung macht.
35 III. Da dem Kläger die erhobenen Ansprüche nicht zustehen, kann offenbleiben, ob die Beurteilung
des Sicherheitsingenieurs vom 18. August 2004 den Anforderungen an eine
Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG gerecht wurde. Darüber hinaus kann
dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 1
Abs. 1 Satz 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet ist, die bereits 2004 getroffenen
Arbeitsschutzmaßnahmen kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (eine solche
individualvertragliche Pflicht ablehnend Kollmer/Kohte § 3 Rn. 86, der einen bloßen internen
Überprüfungszweck annimmt; zu dem nötigen kontinuierlichen Verbesserungsprozess AnwK-
ArbR/Lorenz § 3 ArbSchG Rn. 3).
36 B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Düwell
Krasshöfer
Gallner
Jungermann
Ropertz