Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.03.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 5 U 31/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 U 239/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. September 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten ihrer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Die 1985 geborene Klägerin zog sich am 6. Februar 2002 bei einem Unfall während des Sportunterrichts in der
Realschule F. eine dreigradig offene komplette Unterschenkelfraktur rechts mit Dislokation mit
Schienbeinbiegungskeil und Weichteilverlust zu. Nach mehrfachen Operationen und insgesamt kompliziertem
Heilungsverlauf - in dessen Verlauf auch krankengymnastische Übungen durchgeführt wurden - trat am 30. August
2002 wieder Arbeitsfähigkeit ein. Als Folgen des Unfalls verblieben eine Pseudarthrose des rechten Schienbeins mit
Achsabknickung bei noch liegendem Implantat, Muskelverschmächtigung des rechten Beins, leichte Schwellung des
rechten Unterschenkels, verschiedene Narben und Einschränkung der Senkfähigkeit des rechten Fußes
(Rentenbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2003). Der Beklagte gewährt ihr aufgrund dessen eine Verletztenrente, die
bis zum 25. März 2002 in Höhe der Vollrente gezahlt wurde und im Anschluss daran nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH - bis 12. Juli 2002 - , 50 vH (bis 29. August 2002) bzw. - seitdem - von 30 vH
bemessen wird. Grundlage der Rentengewährung ist das Gutachten des Facharztes für Chirurgie G. vom 15. Januar
2003, in dem dieser u.a. ausgeführt hat, die Klägerin könne alle Arbeiten verrichten, die nicht mit langem Stehen,
langem Laufen, Arbeiten auf schrägen Ebenen, Leitern und Gerüsten sowie mit außergewöhnlicher Belastung des
rechten Beines einhergehen.
Im Verlauf der Heilbehandlung erhielt die Klägerin Hausunterricht, so dass sie im Juni 2002 die Realschule mit dem
Sekundarabschluss I abschließen konnte. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 bat ihr Vater den Beklagten um
Unterstützung für ihre Berufsausbildung, wobei er darlegte, die Klägerin würde gern den Beruf der Mediengestalterin
erlernen, auch der Beruf der Schaufenstergestalterin sei im Gespräch gewesen; zunächst sei sie zur
Berufsaufbauschule (höhere Handelsschule) in H. angemeldet worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 teilte der Vater
der Klägerin mit, die Berufsausbildung sei durch die derzeitige Behinderung unter normalen Umständen nicht zu
realisieren. Die Klägerin habe aufgrund der vielen therapeutischen Maßnahmen Gefallen an einer Berufsausbildung zur
Physiotherapeutin gefunden, die in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung in I. stattfinden solle und in den
ersten 1 ½ Jahren überwiegend im Hörsaal erfolge. Hierfür werde um vorläufige Kostendeckungszusage gebeten.
Unter dem 17. Juli 2002 teilte der Beklagte mit, für die angestrebte Ausbildung zur Physiotherapeutin könne derzeit
keine Kostenzusage gegeben werden, weil das Heilverfahren bislang nicht abgeschlossen worden sei. Der Chirurg J.
attestierte ihm unter dem 6. August 2002, dass die Klägerin zur Ausbildung im Beruf der Physiotherapeutin geeignet
sei. Am selben Tag unterzeichneten die Klägerin und deren Eltern den Vertrag zur Ausbildung zur Physiotherapeutin
mit dem Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH (IFBE med.) in I ... Am 30. August 2002 begann sie
mit der dortigen Ausbildung. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Ausbildungskosten mit formlosem Schreiben
vom 3. September 2002 ab, weil sich die Ausbildung der Klägerin durch das Unfallereignis lediglich um ein Jahr
verschoben habe, eine leidensgerechte Ausbildung ihr jedoch möglich sei. Übernommen wurden dagegen die
Fahrtkosten für den Transport zur Ausbildungsstätte.
Nachdem die Klägerin im Januar 2003 nochmals die Übernahme der Kosten für ihre Ausbildung beantragt hatte, lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2003 den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, weil die
Klägerin trotz der Unfallfolgen den Beruf als Physiotherapeutin erlernen und im Anschluss daran auch ausüben könne.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2003 Widerspruch ein. Sie habe einen gesetzlichen
Anspruch auf berufsfördernde Leistungen, die dann gewährt werden könnten, wenn eine Ausbildung für einen Beruf
angestrebt werde, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden werde.
Diese Voraussetzungen würden von der eingeschlagenen Ausbildung zur Physiotherapeutin erfüllt. Für diese Wahl
habe gesprochen, dass sie die Ausbildung in I. wahrnehmen und dabei im elterlichen Haushalt wohnen könne und der
erste Ausbildungsabschnitt aus Unterricht im Hörsaal bestehe. Die Ausbildung zur Physiotherapeutin habe sie nur
begonnen, weil ihr die ursprünglich gewünschten Berufswege aufgrund des Unfalls und trotz der bis dahin erreichten
medizinischen Rehabilitation verschlossen gewesen seien und diese Ausbildung am ehesten mit den
Beeinträchtigungen zu vereinbaren gewesen sei. Alternative sinnvolle Möglichkeiten, das Ziel einer Teilhabe am
Arbeitsleben auf Dauer zu erreichen, seien nicht ersichtlich; eine andere Ausbildung, die ebenso für sie geeignet sei
und ihren Neigungen entsprechen würde, sei in ihrem Umfeld nicht gegeben. Derartige Wege seien ihr vom Beklagten
auch nicht aufgezeigt worden. Ergänzend hierzu legte die Klägerin frühere Bewerbungsunterlagen vor, darunter
(erfolglose) Bewerbungen um Ausbildungsstellen für die Berufe: Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und
Schauwerbegestalterin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 - am 13. Januar 2004 zur Post gegeben - wies der Beklagte den
Widerspruch zurück. Aus den übersandten Unterlagen gehe hervor, dass die Verwirklichung der ursprünglichen
Berufswünsche nicht an den Unfallfolgen, sondern an nicht vorhandenen oder zu geringen Stellenangeboten auf dem
Ausbildungsmarkt der Region gescheitert sei. Andere, ebenfalls als geeignet anzusehende Berufe (z.B. allgemeine
Büroberufe) seien nicht in Erwägung gezogen worden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien für die
Ausbildung zur Physiotherapeutin nur dann zu erbringen, wenn es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den
ursprünglich angestrebten Beruf aufgrund der Unfallfolgen zu erlernen und im Anschluss daran wettbewerbsfähig auf
Dauer ohne Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auszuüben; diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Es sei ihr
wegen des Unfalls nicht möglich gewesen, die von ihr angestrebten Ausbildungsberufe zu erlernen. Sie könne nicht
statthafterweise auf allgemeine Büroberufe verwiesen werden, auf die sie sich nie beworben habe und die ihrer
Neigung in keiner Weise entsprächen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2007 abgewiesen. Der Beklagte sei zu Recht zu der Auffassung
gelangt, dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten nicht bestehe. Dabei sei vor allem der
Gesichtspunkt maßgeblich, dass sich die Berufswünsche der Klägerin vor dem Unfall noch gar nicht so sehr auf einen
bestimmten Beruf konkretisiert hätten. Die Klägerin habe lediglich drei Bewerbungsschreiben vorgelegt, wobei das
dem Bereich Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr betreffende Schreiben belege, dass sie auch andere
Berufsausbildungen als diejenigen zur Schauwerbegestalterin bzw. Mediengestalterin in Betracht gezogen habe. Aus
den erteilten Absagen werde deutlich, dass sie bereits vor dem Unfall keine Möglichkeit gehabt habe, die von ihr in die
engere Auswahl gezogenen Berufe zu ergreifen. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, dass sie nach dem Unfall
tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen sein dürfte, eine Ausbildung zur Schauwerbegestalterin zu absolvieren.
Gegen das ihr am 21. November 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember 2007 Berufung vor dem
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Die Auffassung des SG Osnabrück gehe fehl. Sie habe
sich zum Unfallzeitpunkt in einem noch offenen Bewerbungsprozess befunden. Aus den Absagen auf ihre bis dahin
abgesandten Bewerbungen sei nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass nur aufgrund der Absagen ein den
Wünschen der Klägerin entsprechender Ausbildungsplatz nicht habe erlangt werden können. Allein aufgrund der
Unfallfolgen habe sie sich in dem von ihr angestrebten Berufsfeld nicht weiter beworben; sie habe nunmehr damit
rechnen müssen, aufgrund der Unfallfolgen körperlich nicht in der Lage zu sein, ihre ursprünglich angestrebten
Berufswünsche zu verwirklichen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. September 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli
2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der Ausbildung zur Physiotherapeutin in Höhe von 15.818,00 EUR zu
erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der begehrte Anspruch lasse sich nur dann begründen, wenn die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen gehindert sei, eine
Ausbildung entsprechend der ursprünglichen Berufswünsche zu absolvieren. Dass insoweit noch keine hinreichende
Konkretisierung des Berufswunsches vorgelegen habe, sei vom SG zutreffend festgestellt worden.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Osnabrück vom 27. September 2007 ist zu Recht
ergangen.
Die als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Ausbildung
zur Physiotherapeutin.
Rechtsgrundlage eines entsprechenden Anspruchs wäre § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
(SGB IX). Danach kann ein Leistungsberechtigter die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften
Rehabilitationsmaßnahme verlangen, wenn der Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung zu Unrecht abgelehnt
hat. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beklagte hat es in seinem Bescheid vom 23. Juli 2003 (in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004) zu Recht abgelehnt, der Klägerin für ihre Ausbildung zur
Physiotherapeutin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Februar 2002 zu
gewähren.
Unfallversicherungsträger erbringen gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Hierzu gehört gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4
SGB IX auch die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt
schulisch durchgeführt werden. Die Gewährung einer Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
kann nach § 33 Abs. 1 SGB IX aber nur beansprucht werden, wenn dies erforderlich ist, um (u.a.) die Erwerbsfähigkeit
des behinderten Menschen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Erforderlich sind die
Leistungen dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt
nicht unerheblich beeinträchtigt sind bzw. dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine nicht unerhebliche
behinderungsbedingte Erwerbsminderung oder nicht unerhebliche behinderungsbedingte Beeinträchtigung der
Wettbewerbschancen einzutreten drohen unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rehabilitationsziel mittels der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar erscheint (Bieritz-Harder in: HK-SGB IX, 2. Auflage, § 35 Rdnr.
12; Götze in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Juli 2008, § 33 Rdnr. 7). Dabei ist es in Fällen der vorliegenden Art
unerheblich, ob ein verunfallter Schüler sich im Zeitpunkt des Schulunfalls schon für einen bestimmten
Ausbildungsweg entschieden hatte, den er nunmehr wegen der Unfallfolgen nicht mehr verfolgen kann, oder ob er
noch unentschlossen war. Denn ein Rehabilitationsfall ist immer dann anzunehmen, wenn eine berufliche Ausbildung
nach Art oder Schwere der Unfallfolgen ohne Hilfe des Unfallversicherungsträgers beeinträchtigt oder unmöglich wäre
(so zu § 567 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO): Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar
1996, § 567 Anm. 24).
Eine unfallbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in diesem Sinne liegt aber nicht vor.
Vielmehr hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Facharzt für Chirurgie G. in seinem Rentengutachten vom 15.
Januar 2003 dargelegt, dass die Klägerin in der Lage ist, alle Arbeiten auszuüben, die nicht mit langem Stehen,
langem Laufen, Tätigkeiten auf schrägen Ebenen, Leitern und Gerüsten sowie einer außergewöhnlichen Belastung des
rechten Beines einhergehen. Hieraus folgt, dass der Klägerin alle Tätigkeiten möglich sind, die im Wesentlichen im
Sitzen ausgeübt werden bzw. die nur mit geringeren Belastungen der Beine verbunden sind. Damit steht ihr eine große
Zahl von Berufstätigkeiten offen, insbesondere im kaufmännischen Bereich, in der Verwaltung oder im ähnlichen
Dienstleistungsgewerbe.
Wenn die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung behauptet hat, eine andere geeignete Ausbildung als die zur
Physiotherapeutin sei in ihrem Umfeld nicht gegeben, kann der Senat dem nicht folgen. Es ist nicht glaubhaft, dass
es im Raum H. /I. keine Ausbildungsstellen für geeignete, hauptsächlich im Sitzen auszuübende Berufe geben soll.
So hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst ein Anmeldeformular der Berufsbildenden Schulen H. vorgelegt,
die u.a. eine Ausbildungsstätte für gewerbliche und kaufmännische Fachrichtungen unterhält. Auch soweit ihrem
Vortrag zu entnehmen ist, die Ausbildung zur Physiotherapeutin sei am ehesten mit den unfallbedingten
Beeinträchtigungen vereinbar, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn gerade die Tätigkeit als Physiotherapeutin setzt
Körperkraft. Körpergewandtheit und Ausdauer bei guter körperlicher Konstitution voraus, wie sich aus der in der
Verwaltungsakte des Beklagten vorliegenden Information der Bundesanstalt für Arbeit ergibt. In Übereinstimmung
hiermit hat der Chirurg K. in seinem Gutachten vom 15. Januar 2003 ausgeführt, bei der Ausbildung zur
Physiotherapeutin seien sportliche Übungen notwendig, an denen die Klägerin aber nicht teilnehme. Im Vergleich
hierzu dürften kaufmännische, Verwaltungs- und ähnliche Büroberufe für die Klägerin sogar geeigneter gewesen sein.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, sich rechtzeitig um
einen Ausbildungsplatz in einem dieser Berufsfelder zu bewerben, so dass auch ihr Ziel, möglichst ohne zeitliche
Verzögerung zum September 2002 ihre berufliche Ausbildung zu beginnen, zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
Allein der von der Klägerin als maßgeblich hervorgehobene Umstand, dass ein ursprünglich gefasster Berufswunsch
wegen eingetretener Unfallfolgen nicht mehr realisiert werden kann, könnte schließlich ebenfalls keinen Anspruch auf
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen. Maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt - das
Vorliegen eines objektiven Rehabilitationsbedarfs. Ist dieser zu bejahen, sind Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, auch in Gestalt einer Schul- oder Berufsausbildung, zu gewähren. Erst in diesem Fall ist berechtigten
Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ist dagegen - wie hier - der Eintritt
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu verneinen, kann die unfallbedingt notwendige Änderung
bisheriger beruflicher Pläne nicht dazu führen, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, die gesamten
Ausbildungskosten für den nunmehr gewählten und den persönlichen Neigungen entsprechenden Beruf zu tragen.
Darüber hinaus hat das SG zutreffend ausgeführt, dass allein aus dem Vorliegen von drei Bewerbungen ohnehin nicht
geschlossen werden kann, dass die Klägerin bereits zur Ausbildung als Schauwerbegestalterin oder Mediengestalterin
entschlossen war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit verwiesen (§ 153
Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.