Urteil des LAG Köln vom 12.07.2002
LArbG Köln: treu und glauben, widersprüchliches verhalten, zusage, vergütung, zusicherung, verwirkung, arbeitsgericht, zulage, lehrer, bewährung
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 202/02
Datum:
12.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 202/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 (3) Ca 1025/01 d
Schlagworte:
öffentlicher Dienst; BAT; Eingruppierung; korrigierende
Rückgruppierung; vertragliche Vergütungszusage, Verwirkung
Normen:
BAT § 22, 23; BGB § 242
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Beruht die Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst
nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern
auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit
einer korrigierenden Rückgruppierung nicht offen. 2. Für eine
vertragliche Zusage i. S. v. Zf. 1 ist die in den Arbeitsvertrag
aufgenommene Angabe der Fallgruppe verbunden mit der Zusicherung,
die Tätigkeiten des Angestellten entsprächen deren Voraussetzungen,
ein starkes Indiz; dieses verstärkt sich zusätzlich, wenn die Zusicherung
in späteren, vertragsergänzenden Schreiben wiederholt wird -
insbesondere wenn solchen Schreiben eine Arbeitsplatzüberprüfung
vorausgegangen ist. 3. Ein weiteres Indiz i. S. v. Zf. 2 ist es, wenn der
Arbeitgeber zur Verteidigung seiner Rückgruppierung die Evidenz der
fehlerhaften Eingruppierung für sich in Anspruch nimmt, die angeblich
"unübersehbar in die Augen springe". Ein weiteres Indiz ist es auch,
wenn ein Rechnungshof nach Überprüfung der Dienststelle die Ansicht
vertritt, die Angestellten seien "nicht nach den tariflichen Vorgaben,
sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln" eingruppiert
worden. 4. Das Recht des Arbeitgebers auf korrigierende
Rückgruppierung kann verwirken. Das hierfür erforderliche Zeitmoment
ist jedenfalls erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung 24,5
Jahre zurückliegt und unangefochten geblieben ist. Das
Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte
Eingruppierung mehrfach - auch nach zusätzlicher
Arbeitsplatzüberprüfung - bestätigt und durch Zubilligung eines
Bewährungsaufstiegs bekräftigt wird. Das Zumutbarkeitsmoment ist
erfüllt, wenn der Angestellte in einem vorgerücktem Alter ist, in dem eine
neue berufliche Karriere nicht mehr begonnen werden kann, sein
Hinweis glaubhaft ist, Arbeitsangebote aus der privaten Wirtschaft im
Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütungsgruppe geprüft zu haben
und durch die Rückgruppierung seine Altersplanung in die Irre zu gehen
droht.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2001 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Aachen - 5 (3) Ca 1025/01 d - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
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Die Parteien - nämlich der am 01. 01. 1946 geborene Kläger, gelernter
Elektroinstallateur und staatlich geprüfter Elektrotechniker, und die beklagte, in der
Rechtsform einer GmbH betriebene, vom Bund bezuschußte Forschungsanstalt, die ihn
im Februar 1970 als Elektrotechniker eingestellt hat und ihn seit dem als
innerbetrieblichen Ausbilder der angehenden Physiklaboranten beschäftigt - streiten
darum, ob die Beklagte zu der mit Schreiben vom 05.07.2000 vorgenommenen
"korrigierenden Rückgruppierung" von BAT Ill/Fallgruppe 2c nach BAT IVb/ Fallgruppe
la berechtigt war. Eingestellt wurde der Kläger von der mehrere Tausend Mitarbeiter
beschäftigenden und den BAT samt Vergütungsordnung anwendenden Beklagten unter
Einreihung in die Vergütungsgruppe VII und wurde in den Folgejahren verschiedentlich
höhergruppiert. Mit Schreiben vom 01. 12. 1975 (Bl. 51) teilte die Beklagte ihm mit, er
werde von Vergütungsgruppe IVb BAT nach Vergütungsgruppe IVa BAT
höhergruppiert. Weiter heißt es dort: "Die von Ihnen auszuübenden Tätigkeiten
entsprechen nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage I a zum BAT (Allgemeine
Vergütungsordnung) Teil I Abschnitt -Unterabschnitt - Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 10 (Schlüssel 101). (...) Diese Mitteilung ergänzt den zwischen Ihnen und der
KFA bestehenden Anstellungsvertrag." Anläßlich des Tarifvertrags zur Änderung der
Anlage l a zum BAT vom 24. 04. 1991 (Strukturverbesserungen bei Technischen.
Angestellten) fand eine Überprüfung des Arbeitsplatzes statt. Diese führte zur Mitteilung
der Beklagten vom 22. 01. 1992 (Bl. 53), in der es heißt: "Die von Ihnen auszuübenden
Tätigkeiten entsprechen ab 1. Dezember 1975 den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage l a
zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10
(Schlüssel 101)." Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, daß ihm ab 01.01.1991 durch
Bewährungsaufstieg die Bezüge der Vergütungsgruppe III/Fallgruppe 2 c zustünden.
Auch in dieser Mitteilung heißt es wiederum, sie ergänze den Anstellungsvertrag des
Klägers. Mitte des Jahres 1996 legte der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie seinen Bericht über die
Personalausgaben bei der Beklagten vor, in dem es heißt, die Eingruppierung der
Angestellten sei in den vergangenen Jahren anscheinend allein anhand der
Möglichkeiten des Stellenplanes vorgenommen worden; deren Bezahlung sei vielfach
deutlich höher, als dies die tariflichen Vorgaben zuließen (Bl. 55 f.). Daraufhin erstellte
die Beklagte neue Tätigkeitsdarstellungen und nahm neue Bewertungen vor. In Bezug
auf den Kläger stellte sie anhand der Tätigkeitsdarstellung per 20.01.2000 (Bl. 58 ff.)
fest, die von ihm auszuübenden Tätigkeiten rechtfertigten keine Einreihung in die
Vergütungsgruppe IVa/10, sondern nur in IVb/1a. Dies teilte sie ihm mit Schreiben vom
05.07.2000 mit; entsprechend verfährt sie seit August 2000. Dabei gewährt sie dem
Kläger eine übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gem.
Rundschreiben des BMI vom 01.09.1998 (Bl. 72), die allerdings bei jeder allgemeinen
Vergütungserhöhung um ein Fünftel reduziert werden soll.
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Das Arbeitsgericht hat der hiergegen gerichteten Feststellungsklage stattgegeben; mit
ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter und meint, einer korrigierenden Rück-gruppierung könnten Treu und Glauben
nicht entgegenstehen, weil andernfalls die Tarifautomatik unterlaufen würde. Auf einen
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Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen; dies habe die
Rechtsprechung des BAG nur gegenüber einem anstehenden Bewährungsaufstieg
zugelassen. I. ü. habe sie substantiiert dargelegt, daß die früher auf den Kläger
angewandte Vergütungsgruppe unzutreffend und die mit der korrigierenden
Rückgruppierung angestrebte die richtige sei; dies ergebe sich aus der von ihr
vorgelegten Tätigkeitsdarstellung per 20.01.2000 (Bl. 58 ff.). Der Kläger hält die
bisherige Eingruppierung für richtig und beruft sich zur Begründung auf die dem
seinerzeit erfolgreichen Höhergruppie-rungsantrag vom 20.11.1975 zugrunde liegende
Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 49). Die technischen Fallgruppen der Vergütungsgruppe
IVa/IVb seien einschlägig, wie auch die Tatsache zeige, daß die Beklagte eine seiner
Stelle völlig vergleichbare für einen Ingenieur ausgeschrieben habe. Die "besonderen
Leistungen" der Vergütungsgruppe IVa/10 lägen insbesondere in seinen
pädagogischen Leistungen, wie die Beklagte seinerzeit bestätigt habe. Sollte seine
Tätigkeit nicht als die eines technischen Angestellten zu bewerten sein, so sei er den
allgemeinen Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa zuzurechnen, wobei sich seine
Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe
IVb/la heraushebe: Die "besondere Schwierigkeit" liege insbesondere in den
pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Anforderungen der Stelle und ihre
Bedeutung in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Beklagte. Jedenfalls
stehe der Rückgruppierung § 242 BGB entgegen, zumal er im Vertrauen auf die
bisherige Vergütungspraxis auf einen Wechsel in die Industrie verzichtet habe, der ihm
jetzt altersbedingt nicht mehr möglich sei. Vor einer Rückgruppierung hätte die Beklagte
gegebenenfalls eine entsprechende Anreicherung seines Arbeitsplatzes versuchen
müssen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Die Beklagte muß dem Kläger auch über den 31. 07. 2000 hinaus Vergütung nach der
Vergütungsgruppe III BAT zahlen, so wie sie es bis dahin getan hat. Die von ihr
vorgenommene "korrigierende Rückgruppierung" hat daran nichts geändert. Fallgruppe
2c der Vergütungsgruppe III (Anlage la Teil I Bund, Länder) sieht diese Vergütung für
Angestellte nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe lVa/10 vor. Da zwischen
den Parteien die Bewährung des Klägers unstreitig ist, hängt das Ergebnis allein von
der Frage ab, ob die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe IVa/10 zurückgelegt
wurde; die Frage ist zu bejahen:
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I. Das Gericht geht davon aus, daß dem Kläger die Vergütungsgruppe IVa
arbeitsvertraglich zugesagt worden ist ebenso wie die Tatsache, daß er die
Voraussetzungen von deren Fallgruppe 10 erfüllt, und zwar ohne Rücksicht auf die
Frage, ob dies den wahren Verhältnissen entspricht. Für diese Einschätzung sind
folgende Umstände maßgebend;
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1) Die Mitteilung der Beklagten vom 01.12.1975 (Bl. 51), die nach eigener Aussage eine
Ergänzung des Arbeitsvertrages sein will, setzt den Kläger nicht nur von der nunmehr für
ihn geltenden Vergütungsgruppe IVa in Kenntnis; sie bescheinigt ihm darüber hinaus,
daß seine Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe und darüber hinaus auch der dortigen
Fallgruppe 10 entsprechen. Damit geht sie deutlich über das hinaus, wozu der BAT den
Arbeitgeber in § 7 Abs.3 verpflichtet. Danach ist nämlich nur "die Vergütungsgruppe (...)
im Arbeitsvertrag anzugeben" - d.h. daß nicht die Fallgruppe anzugeben und auch nicht
die Versicherung abzugeben ist, daß die Tätigkeiten des Angestellten diesen Gruppen
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entsprechen.
In der Angabe der Fallgruppe und der Zusicherung, daß die Tätigkeiten des
Angestellten deren Voraussetzungen entsprechen, hat die Rechtsprechung ein starkes
Indiz dafür gesehen, daß der Inhalt der Fallgruppe Gegenstand der vertraglichen
Vereinbarung geworden ist {BAG, urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 in AP Nr.35 zu
§§ 22,23 BAT Lehrer unter A II 2 a der Gründe).
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1. Diese Formulierungen hat die Beklagte in der Mitteilung vom 22.01.1992 (Bl. 53)
wiederholt und damit den Eindruck beim Kläger verstärkt, es handele sich um eine
ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage erteilte vertragliche Zusage.
2. Die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit für sich in Anspruch
genommene Evidenz spricht dafür, daß sie seinerzeit bewußt eine überhöhte
Eingruppierung vornehmen wollte. Wenn ihr dies heute derart unübersehbar in die
Augen springt, konnte ihr es damals kaum verborgen geblieben sein.
3. Der Bundesrechnungshof selbst hatte laut seinem Bericht an das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie den
Eindruck, daß die Eingruppierung der Angestellten vom Beklagten in den
vergangenen Jahren allein anhand der Möglichkeiten des Stellenplans
vorgenommen worden sei - was nichts anderes bedeutet als den Vorwurf, die
Angestellten seien nicht nach den tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur
Verfügung stehenden Mitteln eingruppiert worden. Nimmt ein Arbeitgeber eine
Eingruppierung nach diesem Maßstab vor, gibt er zu erkennen, daß er keine
Eingruppierungsautomatik deklaratorisch vollziehen, sondern eine davon
unabhängige Zusage erteilen will.
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Beruht aber die Eingruppierung des Angestellten nicht auf einer nur deklaratorisch
nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem
Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden Rückgruppierung" nicht offen (BAG,
Urteil vom 16. 02. 2000 -4 AZR 62/99 in AP Nr.3 zu § 2 NachwG).
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II. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Denn selbst wenn man in den Mitteilungen
der Beklagten in Verbindung mit ihrem Verhalten keine vertragliche Zusage sehen
wollte, wäre die Beklagte durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich
auf eine fehlerhafte Eingruppierung des Klägers zu berufen und darauf eine
korrigierende Rückgruppierung zu stützen.
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1) Daß Treu und Glauben den öffentlichen Arbeitgeber an einer "korrigierenden
Rückgruppierung" hindern können, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zumindest mittelbar anerkannt. Zwar mag die Beklagte mit ihrem Einwand Recht haben,
daß die Entscheidungen sich mit der Abwehr des Arbeitgebers gegen einen vom
Angestellten geforderten Bewährungsaufstieg befaßt haben (BAG, Urteil vom 17. 08.
1994 - 4 AZR 623/93 in AP Nr.35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 08. 10. 1997 - 4
AZR 167/96 in AP Nr.2 zu § 23b BAT). Zwischen der passiven Rolle des Arbeitgebers
im Streit um einen Bewährungsaufstieg und der aktiven bei der "korrigierenden
Rückgruppierung" kann jedoch in diesem Punkt nicht differenziert werden - wenn auch
der Grundsatz von Treu und Glauben wegen der unterschiedlichen Streitposition des
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Arbeitgebers im letzteren Fall eher als Verwirkung (des Rechts auf Rückgruppierung)
denn als widersprüchliches Verhalten (bei der Stellungnahme zum Aufstiegsverlangen)
auftritt. Denn eine Differenzierung führte zu nicht hinnehmbaren
Wertungswidersprüchen: Sie stellte die Aufforderung an den Arbeitgeber dar, zunächst
den Bewährungsaufstieg eintreten zu lassen, um dem für den Fall der Weigerung
drohenden Arglisteinwand zu entgehen, um dann anschließend eine korrigierende
Rückgruppierung vorzunehmen, die keinen Arglisteinwand zu befürchten hätte. Gerade
das ist es, was die Beklagte beabsichtigt: Nachdem sie den Bewährungsaufstieg vor
Jahren ausdrücklich gewährt hat, will sie ihm durch nunmehrige Rückgruppierung den
Boden wieder entziehen. Dabei will sie den Arglisteinwand nicht dulden, während sie
ihn vor Bewilligung des Bewährungsaufstiegs der Rechtsprechung folgend
hingenommen hätte.
2) Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind erfüllt:
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a) Dem Kläger wird seit 24,5 Jahren - mithin seit fast einem Vierteljahrhundert - die
Vergütungsgruppe IVa/10 zugebilligt. Damit ist das Zeitmoment erfüllt (BAG, Urteil vom
17. 08. 1994 a.a.O.: über 15 Jahre; Urteil vom 08.10.1997 a.a.O.: über 17 Jahre).
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1. Das Umstandsmoment liegt in der mehrmaligen Bestätigung der richtigen
Vergütungsgruppe und der richtigen Fallgruppe: Die Beklagte hat dies mit
Schreiben vom 01.12. 1975 bestätigt, die Bestätigung nach
Arbeitsplatzüberprüfüng anläßlich des Tarifvertrags vom 24. 04. 1991verbal
bekräftigt und durch Zubilligung des Bewährungsaufstiegs tatsächlich vollzogen.
2. Auch das Zumutbarkeitsmoment liegt vor: Der Kläger war bei Vornahme der
Rückgruppierung 54 Jahre alt. In diesem Alter kann keine neue berufliche Karriere
mehrbegonnen werden. Es ist dem Kläger zu glauben, zumal sein Vortrag
unwidersprochen geblieben ist, daß er in den davor liegenden 24 Jahren
berufliche Alternativen etwa in der Industrie anders wahrgenommen und gewertet
hätte, wenn er sie nicht im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütung geprüft,
sondern die ihm nunmehr von der Beklagten zugedachte Vergütung zugrunde
gelegt hätte. Die Enttäuschung des Klägers würde durch die ihm zugedachte
übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gem. Rundschreiben des
BMI vom 01. 09.1998 (Bl. 72) nur unzureichend gemindert, da diese im Falle des
Klägers bei jeder allgemeinen Vergütungserhöhung um ein Fünftel reduziert
werden soll. Damit ist von ihr bei Erreichung des Ruhestandes und damit
rentenwirksam nichts mehr vorhanden, wodurch gerade die Altersplanung des
Klägers in die Irre ginge.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht
zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird hingewiesen.
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