Urteil des OLG Brandenburg vom 15.11.2006

OLG Brandenburg: zwangsvollstreckung, vollstreckungskosten, sparkasse, vergleich, vollstreckungstitel, bankkonto, erfüllung, einzahlung, vollstreckungsverfahren, unterliegen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 14/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, § 767 ZPO, § 788 Abs
1 S 1 ZPO, § 366 Abs 2 BGB, §
367 BGB
Vollstreckungsabwehrklage: Einwand der Erfüllung bei der
Mitvollstreckung entstandener Zwangsvollstreckungskosten
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15.
November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im Rahmen einer
Vollstreckungsabwehrklage über den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwand.
In 10/2004 haben die Parteien vor dem Senat einen Prozessvergleich geschlossen. Darin
verpflichtete sich der Kläger, zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von
6.000 € an die Beklagte zu zahlen.
Die Beklagte betreibt wegen dieser Hauptforderung und ihrer Vollstreckungskosten seit
1/2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, gegenwärtig auf der Grundlage
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus 12/2005. Dagegen wendet sich der
Kläger mit seiner Vollstreckungsabwehrklage. Er hält die andauernden
Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten für unzulässig und erhebt den
Erfüllungseinwand. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, die
Forderungen der Beklagten seien erloschen. Er habe mehr als 6.300 € gezahlt und die
Hauptforderung nebst Kosten erfüllt. Die weiteren Kosten, die die Beklagte geltend
mache, seien nicht notwendig gewesen. Sie könnten daher nicht Grundlage für eine
weitere Zwangsvollstreckung sein.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15.11.2006 -
Geschäftszeichen: 3 F 72/06 - abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem
Vergleich im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 5.10.2004 - Geschäftszeichen: 10 UF 131/04 - Amtsgericht
Eisenhüttenstadt - 3 F 14/02 - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die Entscheidung
des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
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Der vom Kläger erhobene und im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage
nach § 767 ZPO zulässige Erfüllungseinwand führt nicht zum Erfolg.
Die Kostenregelung in dem Prozessvergleich aus 10/2004 ist für die Frage der
Erstattungsfähigkeit der Zwangsvollstreckungskosten nicht maßgebend. Diese gehören
nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 503).
Die Beklagte kann im Umfang der ihr bisher erwachsenen Zwangsvollstreckungskosten
Erstattung vom Kläger verlangen. Das folgt aus § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die
Vollstreckungskosten, die noch aufzuwenden sein werden, um den Hauptsacheanspruch
vollständig beizutreiben, sind ihrer Höhe nach offen. Dementsprechend kann die
Zulässigkeit der weiteren Zwangsvollstreckung nicht auf einen bestimmten Betrag
beschränkt werden. Zu diesem Ergebnis ist der Senat aufgrund folgender Erwägungen
gelangt.
1.
notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Vollstreckung
stehenden Hauptanspruch beigetrieben. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt folglich die -
als Annex der Hauptsachevollstreckung ausgestaltete - Mitvollstreckung sämtlicher
notwendiger Zwangsvollstreckungskosten. Der Hauptsachetitel ist dabei zugleich
Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten. Ein
selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Gläubiger
nicht zu beschaffen. Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt nicht nur wegen der Kosten der
beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen aller durch
frühere Vollstreckungsmaßnahmen bereits angefallenen Zwangsvollstreckungskosten.
Selbst wenn alle Ansprüche aus dem Hauptsachetitel schon getilgt bzw. vollstreckt sind,
können aufgrund dieses Titels auch noch die rückständig gebliebenen
Vollstreckungskosten zusammen mit den (neuen) Kosten für ihre Zwangsvollstreckung
allein eingezogen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht
dadurch ausgeschlossen, dass nach § 788 Abs. 2 ZPO die gesonderte Festsetzung von
Zwangsvollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht möglich ist. Selbst eine
vorgenomme-ne Kostenfestsetzung (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) schließt nicht aus, dass die
Kosten weiterhin nach § 788 Abs. 1 ZPO mit beigetrieben werden (vgl. hierzu im
Einzelnen Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788, Rn. 14 - 18).
Die Kostenpflicht des Schuldners nach § 788 Abs. 1 ZPO erfasst die Kosten der
Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO). Die Notwendigkeit
bestimmt sich für Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach den
Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dabei hat der Gläubiger
auch in der Zwangsvollstreckung seine Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte so
einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden. Ob eine
Vollstreckungsmaßnahme notwendig war, die Kosten somit erstattungsfähig sind,
Zeitpunkt,
verursacht
für erforderlich halten konnte,
wenn sie sich im Nachhinein als erfolglos erweist (vgl. hierzu Zöller/Stöber, a.a.O., § 788,
Rn.9 ff).
2.
bisher entstandenen
Vollstreckungskosten
zustehenden Vergleichsbetrag von 6.000 € beizutreiben.
a)
mündlichen Verhandlung hat der Kläger keine freiwillige Zahlung geleistet. Sämtliche
Beträge, die die Beklagte erhalten hat, mussten durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden.
Wie die vorgelegten Unterlagen dokumentieren, hat die Beklagte im Wege der
Vollstreckung acht Teilbeträge beigetrieben. Die von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher
haben dabei, was belegt ist, nach Abzug der von ihnen nach dem
Gerichtsvollzieherkostengesetz abgerechneten und unmittelbar einbehaltenen Kosten
die folgenden Beträge an die Beklagte ausgekehrt:
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b)
Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB erfolgt. Es greift deshalb die gesetzliche
Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB ein, die die Beklagte ihrer
Forderungsaufstellung zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt aus 12/2005 - 13 M 2198/05 - auch zugrunde gelegt hat. Diese
Vorschriften legen die Anrechnung in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung fest. Erst nach vollständiger Befriedigung der bevorrechtigten Kosten
und Zinsen sind die Leistungen auf die Hauptforderung anzurechnen.
Da vom Kläger nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO hohe notwendige Vollstreckungskosten zu
erstatten sind, reicht der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Betrag in der
von den Gerichtsvollziehern an die Beklagte ausgekehrten Gesamthöhe von 6.391,03 €
nicht aus, um ihre Kosten- und Hauptforderung vollständig zu erfüllen.
c)
Verlauf des bisherigen Vollstreckungsverfahrens detailliert dargestellt. Sie hat bereits in
der Klageerwiderung und noch ausführlicher in der Berufungserwiderung die
Notwendigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen und der dadurch verursachten
Kosten nachvollziehbar und nachprüfbar vorgetragen. Es ist Sache des Klägers, sich
damit inhaltlich im Einzelnen auseinanderzusetzen. Das ist selbst nach den
entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil
überwiegend nicht geschehen. Soweit der Kläger die Notwendigkeit der nach Grund und
Höhe dargelegten Vollstreckungskosten nur allgemein bestreitet, reicht das nicht aus.
Das geht zu seinen Lasten.
Aber auch soweit der Kläger bestimmte Kosten der Zwangsvollstreckung als überflüssig
beanstandet, führen seine Einwendungen nicht zum Erfolg.
aa)
insbesondere die Vollstreckungskosten im Zusammenhang mit dem Erlass der
Pfändungsbeschlüsse im Jahr 2005 zur Durchsetzung ihrer Hauptforderung als
sachdienlich und i.S.v. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig ansehen.
(1)
3/2005 - 13 M 405/05 - war gerichtet an die Sparkasse … und die … Bank als
Drittschuldner. Entgegen der Behauptung des Klägers hat er zum Zeitpunkt des
Pfändungsversuchs in 4/2005 ein Konto bei der … Bank unterhalten. Dies ergibt sich aus
dem vorgelegten Schreiben der Bank vom 29.04.2005. Das Bankkonto des Klägers wies
lediglich kein vollstreckungsfähiges Guthaben aus.
Die Behauptung des Klägers, er habe bei der Sparkasse … nie ein eigenes Konto
besessen, ist falsch. Im Rahmen des vorangegangenen Zugewinnausgleichsverfahrens
hat der Kläger ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er zum
Endstichtag ein Girokonto bei der Sparkasse … unterhalten hat. Nach diesen vom Kläger
im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens vorgelegten Unterlagen war aus der
Sicht der Beklagten in 4/2005 jedenfalls nicht auszuschließen, dass vom Kläger ein
Geschäftskonto bei der … Bank und/oder ein Bankkonto bei der Sparkasse …
unterhalten wurde.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus
3/2005 sind daher insgesamt erstattungsfähig.
(2)
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt - 13 M 1794/05 - erlassen
worden, mit dem etwaige Geldforderungen des Klägers gegenüber der Sparkasse …
gepfändet werden sollten. Für die Beklagte war nach der Drittschuldnererklärung der …
Rentenanstalt aus 7/2005 nicht auszuschließen, dass der Kläger nach dem
vorangegangenen Pfändungsbeschluss aus 3/2005 erneut in Geschäftsbeziehungen mit
der Sparkasse … getreten war und dort ein neues Geschäftskonto eröffnet hatte.
(3)
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt aus 12/2005 - 13 M 2198/05
- aufgewandt hat, sind schon deshalb als notwendig i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO
anzusehen, weil dieser Beschluss Anfang 2006 zu einer erfolgreichen Kontenpfändung in
Höhe von rund 4.848 € bei der C.bank E. geführt hat.
Die Aufnahme der R.bank … als weitere Drittschuldnerin (parallel zur C.bank) in diesem
Pfändungsbeschluss ist zu Recht aus anwaltlicher Vorsorge vorgenommen worden.
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Pfändungsbeschluss ist zu Recht aus anwaltlicher Vorsorge vorgenommen worden.
Hierdurch wurden nur unwesentliche Mehrkosten verursacht, als wenn die Beklagte ihre
Forderungspfändung auf die C.bank beschränkt hätte.
bb)
Amtsgerichts Eisenhüttenstadt aus 12/2005 - 13 M 2198/05 - einen Forderungsbetrag in
Höhe von insgesamt 6.140,64 € ausweist, kann der Kläger keine Einwendungen i.S.v. §
767 ZPO für sich herleiten.
Wie sich aus der dem Pfändungsbeschluss als Anlage beigefügten Forderungsaufstellung
ergibt, hat die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsgericht 918,64 € als Kosten
früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht. Hierauf hat sie die bis
dahin beigetriebenen vier Beträge in Höhe von insgesamt 778 € gemäß § 367 BGB
angerechnet. Es verbleibt eine Kostenforderung von 140,64 €. Zusammen mit der
Hauptforderung aus dem Prozessvergleich in Höhe von 6.000 € ergibt sich der im
Pfändungsbeschluss ausgewiesene Gesamtbetrag von 6.140,64 €.
Das später gepfändete Geld, das in Höhe von insgesamt rund 5.613 € an die Beklagte
ausgekehrt wurde, erreicht die im Pfändungsbeschluss genannte Gesamtforderung von
6.140,64 € nicht. Zudem haben die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die von der
Beklagten nachträglich unternommen worden sind, neue erstattungsfähige
Vollstreckungskosten verursacht.
cc)
Beklagten vom 8.9.2006. Sie sind entgegen der Auffassung des Klägers als notwendig zu
beurteilen.
Auf den Antrag des Klägers hin hat das Amtsgericht in dem vorliegenden Verfahren mit
Beschluss aus 7/2006 die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich gemäß § 769
ZPO einstweilen eingestellt. Nachdem der Kläger den angeforderten
Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt hatte, ist der Einstellungsbeschluss vom
Amtsgericht durch Beschluss vom 4.9.2006 wieder aufgehoben worden. Da ein
Rechtsmittel gegen diesen Aufhebungsbeschluss nicht zulässig ist, durfte die Beklagte
am 8.9.2006 die Erteilung eines neuen Vollstreckungsauftrags zum Zweck der
Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten. Für sie bestand zu
diesem Zeitpunkt kein konkreter Anhalt, ob überhaupt und gegebenenfalls wann vom
Kläger ein neuer Einstellungsantrag nach § 769 ZPO beim Amtsgericht eingereicht
werden würde bzw. eine Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte. Für die
Beklagte war es am 8.9.2006 dementsprechend nicht vorhersehbar, dass das
Amtsgericht mit Beschluss vom 26.9.2006 die Vollstreckung aus dem Prozessvergleich
ein weiteres Mal einstellte.
dd)
Notwendigkeit ihrer im Einzelnen aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten hat der
Kläger nicht geltend gemacht.
3.
Unzulässigkeit
Das langwierige und seit 1/2005 andauernde Vollstreckungsverfahren war im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat mangels Erfüllung der Haupt- und
Kostenforderungen der Beklagten noch nicht abgeschlossen. Ein Ende lässt sich nicht
absehen. Mit freiwilligen Zahlungen des Klägers kann nach dem bisherigen Verlauf nicht
gerechnet werden. Die Beklagte wird daher - wie in der Vergangenheit - zur weiteren
Durchsetzung ihrer Ansprüche Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Hierdurch
fallen neue Zwangsvollstreckungskosten in einer nicht bestimmbaren Höhe an. Die
vollstreckbaren Ansprüche der Beklagten unterliegen somit einer fortlaufenden
Änderung. Für eine teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem in
10/2004 abgeschlossenen Prozessvergleich ist danach kein Raum.
Der Schriftsatz des Klägers gibt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung oder die
angeregte Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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