Urteil des VG Düsseldorf vom 22.09.2006
VG Düsseldorf: beförderung, vergleich, kosovo, verwaltung, beamter, mitbewerber, angehöriger, ausbildung, zusammenarbeit, billigkeit
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1574/06
Datum:
22.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1574/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme
außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 8. August 2006 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine der
beiden der Bezirksregierung E - Autobahnpolizei - zugewiesenen Beförderungsstellen
der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, die mit dem Beigeladenen besetzt werden soll,
nicht zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden
Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)
glaubhaft zu machen.
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Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit
stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da
durch dessen Ernennung zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie
Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von dem Antragsteller geltend
gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.
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Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des
geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot
effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR
857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August
2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nrwe.de.
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Dennoch ist die Entscheidung des Antragsgegners, die zum 1. August 2006 freie Stelle
der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, formell und
materiell rechtsfehlerfrei.
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Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat
aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen
will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7
Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern.
Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn
gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer
Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren
Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft
erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die
Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom
13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 (317), und Beschluss vom 11. Mai
2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die
Auswahlentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.
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Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in
erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19.
Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni
2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -,
NVwZ-RR 2004, 626.
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Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen
dienstlichen Regelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende
Entscheidungsgrundlage. Hiernach erweist sich der Beigeladene als besser qualifiziert.
Antragsteller und Beigeladener sind zum Stichtag 1. Oktober 2005 jeweils in einem Amt
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der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dienstlich beurteilt worden. Während der
Antragsteller hierbei das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen
voll den Anforderungen" (3 Punkte) erhalten hat, hat der Beigeladene mit dem um eine
Notenstufe besseren Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die
Anforderungen" (4 Punkte) abgeschlossen.
Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese Beurteilungen
stützen. Insbesondere dringt der Antragsteller mit den Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2005 nicht durch.
Zwar vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der
dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell
kausal für das Auswahlergebnis ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001, a.a.O.
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Die den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 erfassende dienstliche
Beurteilung des Antragstellers erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber als
rechtmäßig bzw. leidet nicht an einem Fehler, der Auswirkungen auf die
Auswahlentscheidung hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung,
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vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465; OVG
NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,
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unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein
Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und
fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich
Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden
Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien
auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser
Maßstäbe ist die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.
Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz
vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch
gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des
zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu
Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der
Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1
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„Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem
zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die
aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1
„Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren
Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche
Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung
festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die
Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung
weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte,
heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit
dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare
Beurteilungen zu erreichen.
Vorliegend ist der Endbeurteiler sowohl im Gesamturteil als auch in zwei
Hauptmerkmalen von der Einschätzung des Erstbeurteilers abgewichen und hat dies
begründet. Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen die Beurteilung
geltend macht, diese Begründung erfülle nicht die Anforderungen der
Beurteilungsrichtlinien, dringt er nicht durch. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol hat der
Endbeurteiler dann, wenn er mit dem Erstbeurteiler bei der Bewertung der
Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmt, seine abweichende
Beurteilung zu begründen. Diesem Begründungserfordernis hat der Endbeurteiler
vorliegend genügt. Er hat der Beurteilung vom 15. Dezember 2005 ein Zusatzblatt
„Begründung nach Ziffer 9.2 BRL Pol" beigefügt, auf dem es heißt:
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Unter Anlegung eines strengen Maßstabes, der entwickelt wurde, um zu einer
abgestuften, vergleichenden Bewertung zu kommen sowie unter Berücksichtigung eines
einheitlichen Vergleichsmaßstabes und der Richtsätze der Vergleichsgruppe A 10
entsprechen die Leistungen des Herrn POK G zwar voll den Anforderungen, gehen
insgesamt aber noch nicht darüber hinaus.
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Der Endbeurteiler kann sich grundsätzlich auch auf derartige allgemeine
Gesichtspunkte stützen. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer
abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern
auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden
oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung
des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den
Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter
gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann und muss die
Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 6 B 1958/02 -, DÖD 2003, 138,
vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999
- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 264.
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Die Beurteilung leidet nicht dadurch an einem Plausibilitätsmangel, dass es einen
unauflösbaren Widerspruch zwischen Gesamturteil und Hauptmerkmalen einerseits und
den Submerkmalen andererseits gibt. Das gilt insbesondere für die Hauptmerkmale 2
(Leistungsergebnis) und 3 (Sozialverhalten), bei denen der Endbeurteiler dem Votum
des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist und sie jeweils von 4 auf 3 Punkte abgesenkt hat.
Ausgehend von der Fassung, die die Beurteilung durch den Widerspruchsbescheid vom
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18. August 2006 erhalten hat, lautet die Bewertung der Submerkmale beim
Leistungsergebnis auf 4 und 3 Punkte sowie beim Sozialverhalten auf 3, 4 und 3
Punkte, wobei der Endbeurteiler die Submerkmale 2.2 (Leistungsgüte) und 3.1
(Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen) nachträglich abgeändert hat.
Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Abänderung im Widerspruchs- und
Klageverfahren vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -,
www.nrwe.de; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, Juris, zur
nachträglichen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung einer zunächst auf
einzelfallübergreifende Erwägungen gestützten Abweichungsbegründung, m.w.N.
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Hieraus lassen sich für beide Hauptmerkmale plausibel jeweils 3 Punkte herleiten. Auch
die textlichen Änderungen der Submerkmale 2.2 und 3.1, die der Endbeurteiler im
Widerspruchsbescheid vorgenommen hat, entsprechen den Vorgaben, die in dem
Beschreibungskatalog, der den BRL Pol als Anlage 2 beigefügt ist, für den
Leistungsbereich von 3 Punkten vorgesehen sind.
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Ob die Beurteilung auch ohne die Nachbesserungen im Widerspruchsbescheid,
insbesondere ohne Neubewertung auch der Submerkmale, den
Plausibilitätsanforderungen entsprochen hätte,
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dagegen jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -,
www.nrwe.de,
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kann die Kammer somit offen lassen.
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Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers führen nicht zum Erfolg.
33
Soweit er in der Widerspruchsbegründung rügt, sein Einsatz im Kosovo in der Zeit vom
1. Juni 2002 bis zum 14. August 2002 sei nicht Gegenstand der Beurteilung geworden,
dringt er nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus Nr. II.3. der Beurteilung
(„Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen"), dass dieser Einsatz durchaus
gesehen und berücksichtigt wurde. Dass er nicht zu einer Anhebung des
Beurteilungsergebnisses führte, hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vor
allem damit begründet, dass der Antragsteller diesen Einsatz vorzeitig abgebrochen hat.
Dies ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der
zweieinhalb Monate währende Einsatz des Antragstellers im Kosovo gegenüber dem 40
Monate umfassenden gesamten Beurteilungszeitraum nicht entscheidend ins Gewicht
fällt.
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Dem Antragsteller ist ferner nicht darin zu folgen, ihm sei wegen seiner Beurteilung des
Hauptmerkmals Mitarbeiterführung der Vorzug einzuräumen. Er hat hierzu vorgetragen,
dieses Hauptmerkmal, das bei ihm zudem vom Endbeurteiler herabgesetzt worden sei,
sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er, der Antragsteller, gehe dem
Beigeladenen vor, weil dieser hierin nicht beurteilt worden sei. Der Antragsgegner
müsse sich insoweit an seinen in der Antragserwiderung aufgezeigten
Auswahlgrundsätzen festhalten lassen. Dort werde die Mitarbeiterführung dann zu
Gunsten des Beamten berücksichtigt, wenn dieses Hauptmerkmal ebenso wie oder
besser als das Gesamturteil ausgefallen sei. Diese Kriterien erfülle er. Hierbei verkennt
der Antragsteller jedoch bereits, dass der Endbeurteiler die Bewertung des
Hauptmerkmals Mitarbeiterführung nicht abgeändert, sondern den auf 3 Punkte
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lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers übernommen hat. Ferner erfolgt ein Rückgriff
auf die Hauptmerkmale auch nach den - mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang
stehenden - Vorgaben des Antragsgegners nur dann, wenn sich aus dem Gesamturteil
kein Leistungsvorsprung herleiten lässt. Der Beigeladene ist indes schon im
Gesamturteil besser bewertet worden als der Antragsteller. Auf das Hauptmerkmal
Mitarbeiterführung kommt es daher nicht an. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller eine
Auswertung der Submerkmale vornimmt. Soweit er außerdem vorträgt, bei der
Auswahlentscheidung müsse es im Rahmen der inhaltlichen Auswertung zu einer
Summierung der Punktwerte aller Hauptmerkmale einschließlich der Mitarbeiterführung
kommen, und zwar auch dann, wenn der Mitbewerber nicht in Mitarbeiterführung
beurteilt worden sei, kann ebenfalls auf Vorstehendes verwiesen werden: Hierauf
kommt es bei unterschiedlichen Gesamturteilen nicht an. Außerdem erschiene eine
solche undifferenzierte Vorgehensweise nicht sachgerecht, da sie den Führungskräften
einen Vorsprung zubilligt, den Sachbearbeiter, die nur in drei Hauptmerkmalen Punkte
erzielen können, kaum aufholen könnten. Vielmehr ist ein qualitativer Vergleich
zwischen Antragsteller und Beigeladenem bezüglich der Mitarbeiterführung nicht
möglich,
vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, m.w.N.; so auch
die Kammer im Beschluss vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -.
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Ferner macht der Antragsteller geltend, in der Beurteilung und auch im Rahmen der
Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er Angehöriger
der Zweiten Säule sei und die Zweite Fachprüfung bestanden habe. Hierauf kommt es
aber im vorliegenden Fall nicht an. Die Kammer kann vielmehr dahinstehen lassen, ob
die Zusammenlegung der Beamten der sog. Ersten und Zweiten Säule der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu einer einheitlichen Vergleichsgruppe in
rechtmäßiger Weise, insbesondere im Einklang mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten
Prinzip der Bestenauslese und den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen,
erfolgt ist.
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Bejahend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, noch nicht
rechtskräftig.
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Es kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Rechtsfehler auf das
vorliegende Verfahren ausgewirkt hätte. Der Antragsteller nähme auch dann keinen für
eine Beförderung ausreichenden Rangplatz ein, wenn er - wie früher - nur mit Beamten
zu vergleichen gewesen wäre, die ebenfalls der Zweiten Säule angehören. Wie der
Antragsgegner dargelegt hat, gingen dem Antragsteller - bei zwei freien
Beförderungsstellen - jedenfalls auch zwei Beamte der Zweiten Säule vor, die besser
als er beurteilt worden sind. So wurde der Beamte C1 aktuell insgesamt mit 3 Punkten
und in den Hauptmerkmalen mit zweimal 3 und zweimal 4 Punkten beurteilt. Damit
erzielte er zwar das gleiche Gesamtergebnis, konnte dem Antragsteller (dreimal 3 und
einmal 4 Punkte) aber im Wege der inhaltlichen Auswertung vorgezogen werden. Der
Beamte S hatte aktuell eine 4-Punkte- Beurteilung erhalten und war daher schon wegen
des Gesamturteils vor dem Antragsteller einzustufen.
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Auch das Argument des Antragstellers, der Umstand, dass er eine zusätzliche
Ausbildung durchlaufen und mit der Zweiten Fachprüfung abgeschlossen habe, sei
weder im Beurteilungs- noch im Auswahlverfahren berücksichtigt worden, führt nicht
zum Erfolg des Eilantrags. Maßgeblich für die der Auswahlentscheidung vorrangig zu
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Grunde zu legenden aktuellen Beurteilungen der Bewerber sind die im
Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamten. Diese können zwar bei
Beamten der Zweiten Säule aufgrund ihrer besseren Vor- und Ausbildung gegenüber
den Beamten der Ersten Säule zu einem Qualifikationsvorsprung führen, doch kann
dieser durch die regelmäßig höhere Lebens- und Berufserfahrung eines Beamten der
Ersten Säule ausgeglichen werden. Das ist vorliegend der Fall, wie die Beurteilungen
des Beigeladenen einerseits und des Antragstellers andererseits zeigen.
Den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist schließlich auch nicht deshalb die Eignung
als Auswahlgrundlage abzusprechen, weil die Beurteilungszeiträume unterschiedlich
lang sind. Während die Regelbeurteilung des Antragstellers, welcher der Zweiten Säule
angehört, den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 erfasst, erfasst diejenige des Beigeladenen
- Angehöriger der Ersten Säule - lediglich den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003, was
darauf beruht, dass bei der vorangegangenen Beurteilungsrunde für die Beamten der
beiden Säulen unterschiedliche Stichtage galten. Dieser Umstand schließt jedoch den
Vergleich im laufenden Stellenbesetzungsverfahren nicht aus. Zwar können
Regelbeurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz
ausgerichteten Auswahlverfahren dann bestmöglich erreichen, wenn die für die
Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und
des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden.
Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf
zwingenden Gründen beruhen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW,
Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de.
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Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume sind
die Folge der durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierten Vereinheitlichung des
Beurteilungsstichtages. Der gemeinsame Stichtag stellt zugleich sicher, dass bei
künftigen Auswahlentscheidungen auf Beurteilungen zurückgegriffen werden kann, die
hinsichtlich ihrer Aktualität vollkommen gleich sind. Das Ziel homogener Beurteilungen
wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme unterschiedlich langer
Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine Beibehaltung des dreijährigen
Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden unterschiedlichen Aktualität der
Beurteilungen. Im Übrigen erscheint die Abweichung zwischen den
Beurteilungszeiträumen von sieben Monaten als geringfügig und bewegt sich noch im
Rahmen des Vertretbaren.
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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, m.w.N.
44
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der
Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt
hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene
außergerichtliche Kosten selbst trägt.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß §
68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben
erachtet.
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