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Hausrecht & Fotorecht: Fotoverbot durch das Hausrecht?

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 27.10.2012
Inhalt
  • , die Bahnwaggons der deutschen Bahn besprühten. Eine Entscheidung die – zu Recht – viel Kritik, aber
  • Recht des Betriebs abzuwägen. Dies entspricht der klaren Rechtsprechung des BVerfG (1 BvR 2252/04
  • Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine

WEG darf spielende Hunde im Garten erlauben …

martina heck vom 27.07.2015
Inhalt
  • aller Hunde bei Mehrfamilienhäusern angeordnete allgemeine Leinenzwang erstreckt sich jedoch nur auf
  • allgemeine Risiko hingewiesen, dass nicht angeleinte Hunde auf Bewohner und Besucher zulaufen, diese
  • , ob er daran teilnehmen will. Regelmäßig reicht insoweit eine schlagwortartige Bezeichnung aus
  • Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenflächen und ist damit Bestandteil des grundsätzlich bestehenden Rechts des

BSG - B 5b/8 KN 2/06 R

Bundessozialgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
  • Beiträgen im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens (vgl dazu nach früherem Recht BSG vom 24.8.1978 - 5 RKn
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen. In beiden Punkten unterscheidet sich das neue, seit dem 1.1.1992 geltende Recht nicht
  • tatsächlichem Beitragseingang beim zuständigen Träger kann vor allem mit Rücksicht auf das frühere Recht kein
  • worden waren. Demgegenüber fehlt im neuen Recht der Zwischenschritt der "Beanstandung" sowie jeder

OLG Hamm - s OWi 836/06

Oberlandesgericht Hamm vom 22.02.2007
Inhalt
  • GG oder sonstiges Verfassungsrecht. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine
  • des Tierschutzes geschaffen, nicht aber eine allgemeine Ausweitung des Tierschutzes bewirkt werden
  • er beantragt, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. 6Die
  • sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs
  • aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen

LG Essen - 11 O 55/09

Landgericht Essen vom 24.11.2010
Inhalt
  • . Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 O 55/09 Sachgebiet: Bürgerliches Recht Zivilrecht
  • / Vertragsrecht Leitsätze: Wirksamkeit eines Vertrages über ein Recht zur Wasserentnahme aus der
  • Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre bis zum 28.02.2010 verliehen worden. Auf den Bescheid
  • Recht hat, Trinkwasser aus der Versetalsperre zu beziehen. Über einem Kontingent von 900.000 € müsse
  • . Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre

Spanische Ferienimmobilie kann bei der Einkommensteuer teurer werden als gedacht

martina heck vom 07.10.2013
Inhalt
  • . 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Spanien 1966 der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” nach dem Recht des
  • Recht aus, ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht an den vGA aus Art. 21 DBA-Spanien 1966, wonach
  • für die spanische Besteuerung auf die allgemeine Rechtslage nach den spanischen Steuergesetzen an
  • Gewinnbeteiligung als Kernmerkmal solcher Rechte aus Gewinnanteilen herausgestellt. Dieses
  • verhinderten Vermögensmehrung kennen. Aus abkommensrechtlicher Sicht reicht es aus, wenn eine vGA als

BPatG - 30 W (pat) 95/99

Bundespatentgericht vom 21.02.2000
Inhalt
  • "Funny Family" zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, § 8
  • ") würden von den Eintragungshindernissen des § 8 Absatz 2 MarkenG allgemeine Begriffe ohne
  • den privaten Gebrauch in Betracht kommen, so daß grundsätzlich auch allgemeine Verkehrskreise

OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 1570/08

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2010
Inhalt
  • . 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes, HFG), der nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Es werde ein
  • bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet seien. Dies recht-fertige die Annahme
  • auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Ein
  • (186). 4041Diese allgemeine Bestimmung lässt schon aufgrund ihrer systematischen Stellung im 1
  • , rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbständigt und ihr die Dienstherrneigenschaft

LSG Berlin-Brandenburg - L 3 R 696/08

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22.02.2008
Inhalt
  • . August 1966 als Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- und
  • vom 29. Oktober 2004 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt
  • erzielte Einnahmen bis zum 31. Mai 1965 nach den allgemein geltenden Bestimmungen des
  • zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht
  • unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, das Recht unrichtig angewandt

Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer

Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 06.03.2010
Inhalt
  • zur Vertretung der Gesellschaft nach außen reicht. Es lässt sich daher nur allgemein
  • ;ftsführungsbefugnis gibt dem Geschäftsführer gegenüber der GmbH das Recht, selbst
  • äftsführervertrag) werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers nochmals

Die Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins per E-Mail

martina heck vom 04.11.2015
Inhalt
  • bestimmten schriftlichen Einladung. Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der
  • Praxis. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch mittels Telefax wie auch Fernschreiben
  • das Unterschriftserfordernis bezieht, reicht eine mündliche Übermittlung einer Erklärung in keinem
  • unbedenklich, da es kein Mitglied hinsichtlich seiner Rechte beeinträchtigt. Insbesondere ist keinem

Den Begriff „Sozietät“ können auch getrennte Kanzleien verwenden – Rechtsprechungsänderung des BGH

Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler vom 10.09.2012
Inhalt
  • BGH ebenfalls nicht, den allgemein gehaltenen Begriff "Zusammenschluss" auch in den Fällen zu
  • Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung
  • bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät gibt. Zum anderen habe er unberücksichtigt gelassen, dass
  • allgemeinen Sprachgebrauch noch aus rechtlicher Sicht mit einer (als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • Rechts besteht, die Beauftragung von zusammengeschlossenen Rechtsanwälten dem Rechtsverkehr aber im

§ 45 BNatSchG 2009

Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Inhalt
  • Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch
  • rechtmäßig a)in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch k
  • Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der
  • Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,2
  • .Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 995/06

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2007
Inhalt
  • nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass durch Beihilfe und
  • , da diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht wirksam ist. 27Dabei ist im
  • Minderungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt schon deshalb gegen höherrangiges Recht, weil es in
  • nicht geschlossen werden, dass insoweit keinerlei Bindungen bestünden. Die allgemein bekannten, sich
  • Beamtenbesoldung inzwischen - besonders verschärft in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahre 2003 - allgemein am

Anlage I Kap XI B III EinigVtr

Anlage I Kapitel XISachgebiet B - StraßenverkehrAbschnitt III
Inhalt
  • . 1026),mit folgender Maßgabe:Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen
  • ;gaben:a)bis d) (nicht mehr anzuwenden)e)Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
  • (§§ 11, 14, 21).f)Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
  • Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmä