Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.02.2008

LSG Berlin-Brandenburg: praktische ausbildung, berufsausbildung, berufliche ausbildung, versicherungspflicht, schüler, anerkennung, sozialversicherung, beitragszeit, arbeitslohn, oberschule

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 696/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 248 Abs 3 SGB 6, § 247 Abs 2a
SGB 6, § 54 SGB 6, § 55 SGB 6,
§ 149 Abs 5 SGB 6
Besuch der erweiterten Oberschule in der DDR vor dem
01.01.1965 keine gleichgestellte Beitragszeit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22.
Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember
1964.
Der 1947 geborene Kläger besuchte im Anschluss an die achtjährige Grundschule ab
dem 01. September 1962 die Erweiterte Oberschule (EOS) P, an der er am 02. Juli 1966
die Reifeprüfung ablegte. Außerdem schloss er am 25. Oktober 1962 einen
Ausbildungsvertrag für die Berufsausbildung von Schülern an den EOS mit dem
Kupplungs- und Triebwerksbau P ab. Die Berufsausbildung sollte zum Dreher erfolgen,
sich über die gesamte Schulzeit von der neunten bis zur zwölften Klasse erstrecken und
am 01. November 1962 beginnen (§ 2 des Ausbildungsvertrags). § 3 des
Ausbildungsvertrags stellte klar, dass der Vertrag hinsichtlich der in der unterrichtsfreien
Ausbildungszeit festgelegten zusammenhängenden Praktika zugleich als zeitlich
begrenzter Arbeitsvertrag im Sinne des § 22 des Gesetzbuches der Arbeit galt. Die
Praktika sollten dem Zweck dienen, die Ausbildung in der Weise zu unterstützen, dass
das Ausbildungsziel voll erreicht wird. Für diese Zeit war ein Arbeitslohn nach den für den
Betrieb und die Tätigkeit geltenden Regelungen vereinbart. Die entsprechenden
Versicherungsbestimmungen aus dem Arbeitsverhältnis sollten Anwendung finden, für
die Ausbildungstage während der Unterrichtszeit sollte kein Entgelt gezahlt werden.
Einen Facharbeiterabschluss erlangte der Kläger aufgrund dieser Ausbildung zum
Schulabschluss aber nicht, erst am 31. Juli 1974 erhielt er den Facharbeiterbrief in dem
Beruf als Schleifer, Spezialisierung Zahnflankenschleifer. In dem vorliegenden
Sozialversicherungsausweis ist für die Zeit der Lehre vom 01. September 1962 bis zum
31. August 1966 die Spalte „beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst“
durchgestrichen. Nur für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1964 ist –
trotz der Streichung - ein Betrag von 60,- Mark eingetragen.
Bereits in einem Widerspruch gegen eine „Renteninformation 2004“ trug der Kläger vor,
er habe als Nettoarbeitslohn im ersten Lehrjahr 40,- Mark, im zweiten Lehrjahr 50,- Mark,
im dritten Lehrjahr 60,- Mark und im vierten Lehrjahr 70,- Mark monatlich erhalten. Dass
sein damaliger Ausbildungsbetrieb trotz der Versicherungspflicht keine Beiträge
entrichtet habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ausbildung sei wie folgt
abgelaufen: Die Lehre habe am 01. September 1962 begonnen. Der theoretische
Unterricht habe in der Allgemeinen Berufsschule Pritzwalk stattgefunden und im Juni
1965 geendet, so dass bis zum Ende der Lehre nur noch die praktische Ausbildung
stattgefunden habe. Die praktische Ausbildung habe er nicht bestanden. Das Angebot,
die Lehre um ein halbes Jahr zu verlängern und dann noch einmal die praktische Prüfung
abzulegen, habe er damals aus jugendlichem Übermut abgelehnt. Erst im Mai 1974 sei
ihm angeboten worden, seine 1966 nicht beendete Lehrausbildung mit einer
Spezialisierung und Anerkennung der damaligen theoretischen Ausbildung erfolgreich zu
beenden. Dies habe er dann gemacht. Ermittlungen des Klägers bei der K D GmbH als
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beenden. Dies habe er dann gemacht. Ermittlungen des Klägers bei der K D GmbH als
Rechtsnachfolger des VEB Kupplungs- und Triebwerksbau sowie der DISOS GmbH,
Landesdepot Sachsen und Landesdepot Berlin und Brandenburg, verliefen ergebnislos.
Er konnte lediglich eine Bestätigung des heutigen Oberstufenzentrums des Landkreises
P vom 12. August 2004 über den Schulbesuch in der allgemeinen Berufsschule P an
einem Tag im Monat von November 1962 bis Juni 1965 vorlegen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in dem beigefügten Versicherungsverlauf die
rentenrelevanten Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 verbindlich fest. Hierbei
merkte sie die Zeit vom 14. Juli 1963 bis zum 31. August 1966 als Zeit der
Schulausbildung und ab dem 01. September 1966 Pflichtbeitragszeiten vor und lehnte
die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 als
Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- und
Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe. Den dagegen unter
Hinweis auf § 247 SGB VI eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 mit der Begründung zurück, Jugendliche, die
die EOS besucht und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung
durchgeführt hätten, würden als Schüler gelten. Bei Ihnen habe der Schulbesuch im
Vordergrund gestanden. Sie hätten gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und
Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.
November 1964 (VO-EOS 1965) nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
unterlegen, so dass keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden
könnten.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Neuruppin – S 2 R 300/05 – erhobene Klage nahm
der Kläger am 22. Februar 2006 zurück.
Bereits am 14. August 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Anerkennung
seiner Berufsausbildungszeit als Pflichtbeitragzeit. Die VO-EOS 1964 sei erst mit Wirkung
zum 01. Januar 1965 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anzuwenden. Deshalb
müsse die Lehrzeit von 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als eine
versicherungspflichtige Zeit im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden.
Außerdem hätten ihm Rentenexperten der IG Metall Oranienburg gesagt, dass auf ihn §
247 Abs. 2 a SGB VI zutreffe.
Mit Bescheid vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.
November 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 29. Oktober
2004 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen worden sei.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er die
Anerkennung der Zeit der Ausbildung vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember
1964 als Pflichtbeitragszeit begehrt hat.
Der Kläger hat geltend gemacht, aus dem Ausbildungsvertrag, der als Lehrvertrag
anzusehen sei, ergebe sich, dass er als Schüler nur für die berufliche Ausbildung
Arbeitslohn entsprechend den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen
Regelungen gemäß den Versicherungsbestimmungen aus dem Arbeitsverhältnis
erhalten habe. Die Entlohnung habe keine Prämie dargestellt, sondern sei als
Arbeitsentgelt zu werten. Außerdem sei die VO-EOS 1964 erst mit Wirkung zum 01.
Januar 1965 in Kraft getreten, so dass sie auf die Zeit davor keine Anwendung finde.
Dem hat die Beklagte u. a. entgegnet, es sei zu berücksichtigen, dass die
Ausbildungsform „Abitur mit Berufsausbildung“ am 01. September 1958 an
Versuchsklassen probeweise eingeführt worden sei. Insoweit werde auf die Rede von
Walter Ulbricht vom 17. Oktober 1958 und das Referat von Kurt Hager auf der 4. Tagung
des Zentralkomitees der SED vom 15. bis zum 17. Januar 1959 verwiesen.
Neben der Ausbildungsform „Abitur mit Berufsausbildung“ vom 01. September 1958 bis
zum 31. August 1970 habe auch die Ausbildungsform „Berufsausbildung mit Abitur“ ab
dem 01. September 1959 bis zur Wiedervereinigung bestanden. Während die
Absolventen der „Berufsausbildung mit Abitur“ versicherungsrechtlich als Lehrlinge
gegolten hätten, sei dies für die andere Ausbildungsform nicht der Fall gewesen.
Durch Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Zeit der praktischen Ausbildung vom 01. November 1962
bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für
Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 zum 01.
Januar 1965 sei keine Beitragszeit im Sinne des SGB VI. Die Voraussetzungen der §§ 248
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Januar 1965 sei keine Beitragszeit im Sinne des SGB VI. Die Voraussetzungen der §§ 248
Abs. 3 und 247 Abs. 2 a SGB VI seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in dieser Zeit den
Status eines Schülers gehabt, wie sich aus dem vorliegenden Ausbildungsvertrag
ergebe. Er habe den Ausbildungsgang Abitur mit Berufsausbildung absolviert, denn die
Berufsausbildung sei unter dem Dach der EOS absolviert worden. Für den Zeitraum des
Besuchs der EOS habe keine Versicherungspflicht in der DDR bestanden. Dies ergebe
sich aus § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und
Angestellten vom 21. Dezember 1961, in Kraft getreten am 01. Januar 1962 (SVO 1962),
wonach Lehrlinge unabhängig von der Höhe des erzielten Lehrlingsentgelts
pflichtversichert gewesen seien. Besucher einer allgemeinbildenden polytechnischen
Oberschule bzw. EOS seien nicht pflichtversichert gewesen, da sie gemäß § 18 Abs. 2 b
SVO 1961 als Familienangehörige von Pflichtversicherten gegolten hätten und
Leistungsansprüche sich darüber hätten ergeben können. Eine Versicherungspflicht
lasse sich auch nicht aus der Anordnung über die Planung und Finanzierung der
Berufsausbildung an den EOS vom 04. Dezember 1962 (AO-EOS 1962) schlussfolgern.
Gemäß § 6 Satz 2 der Anordnung habe für Ausbildungstage und Praktika für die Schüler
Versicherungsschutz wie beim polytechnischen Unterricht bestanden. Beim
polytechnischen Unterricht habe jedoch keine Versicherungspflicht bestanden. Eine
andere Ausbildungsform mit Abschluss eines eigenständigen Lehrvertrags und
Absolvieren der Abiturklasse in einer Einrichtung der Berufsausbildung habe der Kläger
nicht absolviert. Auch aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergäben
sich keine Beitragszahlungen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges
Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist der Auffassung, die Form seines geschlossenen
Ausbildungsvertrags und die Gestaltung der Berufsausbildung sei mit der Zielsetzung
der später geschaffenen Möglichkeit, eine Berufsausbildung mit Abitur abzulegen,
gleichzustellen. Davon zeuge auch, dass im Ausbildungsvertrag eine Lohnvereinbarung
getroffen worden sei. Er könne nicht anders behandelt werden als Schüler während einer
freiwilligen Ferientätigkeit, deren daraus erzielte Einnahmen bis zum 31. Mai 1965 nach
den allgemein geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts der
Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hätten und nach § 248 Abs. 3 SGB
VI Beitragszeiten darstellten. Auch wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 und 2 der AO-EOS
1962 seien die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2008 und den Bescheid
vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November
2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1962 bis
zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken und insoweit den Bescheid
vom 29. Oktober 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit den gerichtlichen Schreiben vom 21. Juli, 20. und 28. August 2008 sind die Beteiligten
zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die
Verfahrensakte des Sozialgerichts Neuruppin – S 2 R 300/05 - verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2004 und
Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als
Pflichtbeitragszeit.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist,
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das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist,
der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom
29. Oktober 2004 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im
Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als
sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, wenn er das
Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten
nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der
nach § 149 Abs. 5 SGB VI zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich
zutreffend sein (BSG in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Bescheid der Beklagten vom 29.
Oktober 2004 ist hinsichtlich der abgelehnten Vormerkung des streitigen Zeitraums vom
01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeit rechtlich nicht zu
beanstanden.
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55
SGB VI) hat der im Beitrittsgebiet lebende Kläger in der Zeit vom 01. November 1962 bis
zum 31. Dezember 1964 unstreitig nicht entrichtet. Die Anerkennung einer
Pflichtbeitragszeit käme nur als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI
oder als Zeit einer beruflichen Ausbildung nach § 247 Abs. 2 a SGB VI in Betracht. Diese
Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem
08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden
Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder
Hochschulausbildung (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI).
Der Kläger hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 286 b SGB VI), in dem
streitigen Zeitraum ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt und davon Beiträge zur
Sozialversicherung der DDR abgeführt zu haben.
Der Kläger hat angegeben, im ersten Lehrjahr 40,- Mark, im zweiten Lehrjahr 50,- Mark,
im dritten Lehrjahr 60,- Mark und im vierten Lehrjahr 70,- Mark monatlich als
Nettoarbeitslohn erhalten zu haben. Nachweise hat er dafür nicht erbringen können.
Der Sozialversicherungsausweis ist erst am 20. Oktober 1964 und damit gegen Ende der
behaupteten Beitragzeit ausgestellt worden und enthält keine Angaben zu einem
beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst. Vielmehr sind die entsprechenden Spalten
in der Zeit vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1966 durchgestrichen worden.
Allein in der Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1964 ist ein Betrag von 60,-
Mark eingetragen, der im Hinblick auf die gleichwohl vorgenommene Streichung offenbar
nicht als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst angesehen worden ist. In dem im
Landesdepot Sachsen der DISOS GmbH vorhandenen Aktenbestand des Kupplungs-
und Triebwerksbau D sind keine Unterlagen des Klägers enthalten. Letztlich enthält
selbst der Ausbildungsvertrag über die Berufsausbildung von Schülern an den EOS vom
25. Oktober 1962 keine genauen Angaben über den Bezug eines Entgelts. Vielmehr
ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Satz 3 des Vertrags, dass ein Entgelt („Arbeitslohn“) ohnehin
nur für die in der unterrichtsfreien Zeit absolvierten Praktika gewährt werden sollte und
das auch nur nach den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen
Regelungen. Die Zahlung eines Entgelts für die Ausbildungstage während der
Unterrichtszeit wird in § 3 Nr. 1 Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen.
Aus der Bestätigung des Oberstufenzentrums des Landkreises P vom 12. August 2004
ergibt sich lediglich, dass der Kläger von November 1962 bis Juni 1965 durchschnittlich
an einem Tag im Monat die Allgemeine Berufsschule P besuchte. Er selbst hat mit
Schreiben vom 30. August 2004 angegeben, die theoretische Ausbildung habe im Juni
1965 geendet, bis zum Ende der Lehre habe nur noch praktische Ausbildung
stattgefunden. Angaben über im streitigen Zeitraum stattgefundene
zusammenhängende Praktika in der unterrichtsfreien Zeit, die nach § 3 des
Ausbildungsvertrags nur unter den dort genannten Bedingungen ein Entgelt ausgelöst
haben könnten, hat der Kläger nicht gemacht.
Die tatsächlichen Verhältnisse, die gegen einen beitragspflichtigen Arbeitslohn und
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Die tatsächlichen Verhältnisse, die gegen einen beitragspflichtigen Arbeitslohn und
gegen die tatsächliche Abführung von Beiträgen sprechen, entsprechen den im
damaligen Zeitraum geltenden gesetzliche Regelungen, die entgegen der Ansicht des
Klägers eine Beitragspflicht für Schüler an EOS, die zeitgleich an einer Berufsausbildung
teilnahmen, nicht vorgesehen haben.
Gemäß § 74 Abs. 2 SVO 1962 bestand die Verpflichtung des Betriebs, jährlich die
Gesamtsumme der beitragspflichtigen Arbeitsverdienste in die Lohnaufzeichnungen und
in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Eine Eintragung des
behaupteten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist aber entgegen der gesetzlichen
Verpflichtung nicht erfolgt. Der Sozialversicherungsausweis ist auch, wie bereits
ausgeführt, erst am 20. Oktober 1964 ausgestellt worden.
Beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten waren gemäß
§ 67 SVO 1962 die nach § 14 pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer
unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und
steuerfreien Beträgen. Zu den pflichtversicherten Werktätigen gehörten nach § 14 Abs. 2
SVO 1962 auch die Lehrlinge, deren Lehrlingsentgelte zwar lohnsteuerfrei, aber nach §
46 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur SVO 1962 (1. DB-SVO 1962)
beitragspflichtig waren. Dementsprechend wurde, wie dem Senat aus einer Vielzahl der
das Beitrittsgebiet betreffenden Rechtsstreite und den dort vorgelegten SVA bekannt ist,
die reguläre, zwei- bis dreijährige betriebliche Berufsausbildung (Lehre) regelmäßig vom
Ausbildungsbetrieb in den Sozialversicherungsausweis des Lehrlings zusammen mit
dem beitragspflichtigen Jahresbruttoeinkommen nach § 74 Abs. 2 SVO 1962
eingetragen. Der sich in der betrieblichen Ausbildung befindende Lehrling war in seinem
Status dem Werktätigen zu vergleichen. Anders verhielt es sich mit der in den Besuch
der EOS integrierten beruflichen Ausbildung. Denn im Vordergrund stand weiterhin der
allgemeine Schulunterricht mit dem Ziel der Reifeprüfung. Zwar sollten nach dem bis
zum 31. Dezember 1964 geltenden Recht die Schüler der EOS, die gleichzeitig in einer
Berufsausbildung standen, während der Dauer der Praktika im Ausbildungsbetrieb
Entgelt in Höhe der in den Rahmenkollektivverträgen der jeweiligen Wirtschaftszweige
festgelegten monatlichen Lehrlingssätze erhalten, jedoch nicht für die Tage der
schulischen Ausbildung (§ 3 Abs. 2 AO-EOS 1962). Die Regelung in § 3 Nr. 1 des
Ausbildungsvertrags des Klägers gab demzufolge nur die in § 3 Abs. 2 AO-EOS 1962
enthaltenen Vorgaben wieder. Diese Regelungen lassen höchstens auf einen zeitlich
begrenzten Anspruch auf Lehrlingsentgelt und - daraus folgend - auf eine ebenfalls
zeitlich begrenzte Beitragspflicht schließen, nämlich für die Dauer zusammenhängender
Praktika während der unterrichtsfreien Zeit, welche dann nach § 74 SVO 1962 vom
Ausbildungsbetrieb mit dem entsprechenden Bruttoentgelt in den SVA einzutragen
gewesen wären. Mitnichten lässt sich hieraus eine Beitragspflicht für die Dauer des – von
dem Kläger bereits zeitlich eingegrenzten - Schulbesuchs ableiten. Die Zahlung eines
monatlichen (lohnsteuerfreien) Entgelts an die Oberschüler ist erst durch die VO-EOS
1964 für die Zeit ab dem 01. Januar 1965 angeordnet worden. Hierbei ist in § 1 Abs. 3
der VO-EOS 1964 klargestellt worden, dass die Oberschüler während der beruflichen
Ausbildung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (und damit gemäß § 67
i. V. m. § 14 SVO 1962 auch nicht der Beitragspflicht) unterlagen.
Da also im Beitrittsgebiet die berufliche Ausbildung der Schüler der EOS weder
versicherungsrechtlich noch beitragsrechtlich mit der regulären betrieblichen
Berufsausbildung gleichgesetzt war, kann sie auch nicht im Rahmen des § 248 Abs. 3
Satz 1 SGB VI als Beitragszeit anerkannt werden (vgl. dazu LSG Berlin, Urteil vom 14.
November 2001 – L 6 RA 75/00 -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März
2008 – L 3 R 1166/07 -, zitiert nach juris).
Ein Anspruch auf Anerkennung einer Beitragszeit vom 01. November 1962 bis zum 31.
Dezember 1964 nach § 247 Abs. 2 a SGB VI scheidet ebenfalls aus, denn diese
Regelung setzt voraus, dass Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Der Kläger war aber –
wie bereits oben ausgeführt – in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig tätig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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