Urteil des BPatG vom 21.02.2000
BPatG (familie, marke, bundesrepublik deutschland, beschreibende angabe, bezeichnung, ige, betrieb, beschwerde, klasse, unterscheidungskraft)
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 95/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 29 178.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21.
Februar
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. März 1999 und 23. Februar 1998 inso-
weit aufgehoben, als die angemeldete Marke auch bezüglich
der Waren "Datendrucker, automatische Apparate zur Identi-
fizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und
Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen, Geldwechsel-
automaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten
Automaten" zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wortmarke
Funny Family
für die Dienstleistungen/Waren:
"Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten; münz-
und jetonbetätigte Unterhaltungsautomaten sowie Teile die-
ser Waren (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenaufzeich-
nungsautomaten, Datendrucker, automatische Apparate zur
Identifizierung von Datenträgern, einschließlich von Ausweis-
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und Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen; Geld-
wechselautomaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetä-
tigten Automaten, mit Programmen versehene, maschinen-
lesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung (bzw Erinnerung) durch zwei Beschlüsse wegen fehlender Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung
um eine Bestimmungsangabe handele.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Anmelderin vor,
es bestehe kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriffsgehalt der
Marke "Funny Family" und den beanspruchten Waren, auch wenn man unterstelle,
daß der Verkehr der Marke die Bedeutung "spaßige Familie" zuordne. Es sei nicht
ersichtlich, was eine "spaßige Familie", zB mit "Geldwechselautomaten, Apparaten
zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene
maschinenlesbare Datenträger" zu tun habe. Es liege ein offensichtliches
Mißverständnis hinsichtlich der beteiligten Verkehrskreise vor. Die genannten
Waren würden vom Hersteller über den Großhandel und über Automatenaufsteller
vertrieben. Angesprochene Verkehrskreise seien somit zunächst der Großhandel
und die Automatenaufsteller sowie die Betreiber der Spielhallen, Gaststätten oder
ähnlichen Lokalitäten. Münz- und jetonbetätigte Unterhaltungsautomaten seien
zulassungspflichtig. Der Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten falle
in der Bundesrepublik Deutschland unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren hätten zu den Spielhallen keinen Zutritt. Familien
würden mit der angemeldeten Marke gar nicht angesprochen. Diese sei daher
lediglich als Werbeaussage anzusehen, bei der unter Umständen "Spaß" und
"familiäre Geborgenheit" anklinge. Diese stünden in keinem unmittelbaren Zusam-
menhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1998, 465 "Bonus") würden von
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den Eintragungshindernissen des § 8 Absatz 2 MarkenG allgemeine Begriffe ohne
beschreibenden Inhalt nicht erfaßt.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Marken-
anmeldung einzutragen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und denjenigen der
beigezogenen Amtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, führt aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang zum Erfolg. Im übrigen hat die Markenstelle die angemeldete Bezeich-
nung "Funny Family" zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft von der
Eintragung ausgeschlossen, § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Die Bezeichnung ist
darüber hinaus insoweit auch als Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Absatz 2
Nr 2 aaO freihaltebedürftig.
Nach § 8 Absatz 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung in das Regi-
ster ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (Nr 1) bzw die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung, .. oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können (Nr 2).
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Die angemeldete englischsprachige Bezeichnung "Funny Family" wird auch in
Deutschland von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne
von "spaßige (lustige) Familie" verstanden. Das englische Wort "fun" hat als Sy-
nonym von "Spaß" Eingang in die deutsche Sprache gefunden (s zB Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl; Schönfeld, Alles easy, Wörterbuch des Neudeut-
schen, 1995, S 69 "FunCruser", "Fun-Paket"). Daß es sich bei "Funny" um das
von "f(F)un" abgeleitete Adjektiv im Sinne von "spaßig (lustig)" handelt, ist für die
beteiligten deutschen Verkehrskreise aufgrund des Gebrauchs ähnlich gebildeter
englischer Adjektive erkennbar, die seit längerem in die deutsche Sprache Ein-
gang gefunden haben, wie zB "happy, easy" (s Wahrig aaO; Schönfeld aaO).
Das englische Wort "family" wird in Deutschland bereits aufgrund seiner weitge-
henden Übereinstimmung mit dem deutschen Wort "Familie" ohne weiteres in
seiner Bedeutung erfaßt werden, so daß davon auszugehen ist, daß "Funny
Family" auch hier im Sinne von "spaßige (lustige) Familie" praktisch durchgehend
verstanden wird. Das stellt die Anmelderin letztlich auch nicht in Abrede.
Als maßgebliche Verkehrskreise sind nicht nur die von der Anmelderin genannten
Gewerbetreibenden (Großhandel, Automatenaufsteller, Betreiber von Spielhallen,
Gaswirte oder Inhaber ähnlicher Lokalitäten) zu berücksichtigen. Denn die bean-
spruchten Geräte umfassen auch solche, die für den privaten Gebrauch in Be-
tracht kommen, so daß grundsätzlich auch allgemeine Verkehrskreise angespro-
chen werden, was bei dem "Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten"
ohnehin der Fall ist.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die angemeldete Bezeichnung habe
in der Bedeutung "spaßige Familie" keinen beschreibenden Bezug zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, kann ihr nur teilweise gefolgt werden.
Es trifft nicht zu, daß die angemeldete Marke "Funny Family" aufgrund der
gesetzlichen Regelung zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nicht als be-
schreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Be-
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tracht kommen. Der Betrieb einer Spielhalle mit Unterhaltungsautomaten sowie
die münz- und jetonbetätigten Unterhaltungsautomaten sowie Teile von diesen
können durchaus auf den ggf bevorzugten Besuch von (lustigen bzw spaßigen)
Familien zugeschnitten sein. Denn der Begriff Familie ist nicht allein auf Eltern mit
"Kindern" unter 18 Jahre bezogen. Auch erwachsen gewordene Kinder zählen
vielfach noch zur Familie. Die an eine (lustige) Familie gerichtete Aufforderung
zum Besuch einer Spielhalle sowie zur ggf gemeinsamen Betätigung von Unter-
haltungsautomaten wird somit durch die Bestimmung des Gesetzes zum Schutz
der Jugend in der Öffentlichkeit keineswegs ausgeschlossen. Abgesehen davon
ist nach § 8 JÖSchG Kindern und Jugendlichen zwar der Aufenthalt in öffentlichen
Spielhallen untersagt, nicht jedoch das Spielen an Unterhaltungsautomaten
schlechthin. § 8 Absatz 2 aaO beschränkt zwar die Teilnahme von Kindern und
Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (also auch solche an Unter-
haltungsautomaten) weitgehend und § 8 Absatz 3 sieht zusätzlich Einschränkun-
gen hinsichtlich der Aufstellung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungs-
spielgeräten zur entgeltlichen Benutzung ohne Gewinnmöglichkeiten vor. Im übri-
gen ist nach Absatz 4 der Bestimmung Kindern und Jugendlichen in Begleitung
eines Erziehungsberechtigten das Spielen an elektronischen Bildschirm- und Un-
terhaltungsautomaten ohne Gewinnbeteiligung durchaus gestattet. Auch solche
Geräte werden von den für die angemeldete Marke beanspruchten Unterhaltungs-
automaten mitumfaßt. Abgesehen davon können diese gesetzlichen Regeln, die
zudem bereits öfter geändert wurden und jederzeit geändert werden können, den
Charakter des angemeldeten Zeichens als Bestimmungsangabe nicht beeinflus-
sen. Angesprochen kann die lustige Familie auch dann sein, wenn nicht alle ihre
Mitglieder die Ware selbständig benützen können (vgl etwa Familienauto etc). Für
den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen ist dem-
nach die angemeldete Marke "Funny Family" Bestimmungsangabe im Sinne von
§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG. Dies gilt neben dem bereits erwähnten "Betrieb von
Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten" und den "münz- und jetonbetätigten Un-
terhaltungsautomaten" auch hinsichtlich der "Datenaufzeichnungsautomaten", da
diese für Aufzeichnungen von Spielen oder deren Verlauf geeignet sein können,
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die von einer (lustigen) Familie durchgeführt werden. Auch "mit Programmen ver-
sehene, maschinenlesbare Datenträger" können auf Spiele von Familien ausge-
richtet und damit bevorzugt für diese bestimmt sein.
Im übrigen kann das Zeichen auch den Inhalt eines Spiels über eine spaßige Fa-
milie beschreiben (vgl dazu zB PAVIS PROMA, Knoll 24
W
(pat)
157/95
RIDGE RACER)
Insoweit ist die angemeldete Marke daher freihaltebedüftig und somit auch nicht
mit der von der Anmelderin genannten BGH-Entscheidung "Bonus" vergleichbar.
Der angemeldeten Marke "Funny Family" fehlt es aufgrund ihres ohne weiteres
erkennbaren beschreibenden Sinngehalts im Umfang der insoweit betroffenen
Waren und Dienstleistungen auch an jeglicher betriebskennzeichnenden Unter-
scheidungskraft.
Bei den übrigen Waren ist eine typischerweise lustige Familien ansprechende
Zweckbestimmung nicht ohne weiteres erkennbar. Allein die Tatsache, daß solche
Geräte auch von Familien benützt werden, macht das angemeldete Zeichen noch
nicht per se zur Bestimmungsangabe, sondern - zumindest bei solchen Begriffen
wie "funny family" - nur dann, wenn diese eine bevorzugt, das heißt vorrangig oder
auch als spezielle Verbrauchergruppe im besonderen angesprochene Gruppe
darstellen.
Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Ko