Urteil des BSG vom 13.03.2017

BSG (träger, gegenstand des verfahrens, arbeitgeber, stand, fiktion, ablauf der frist, sgg, zahlung, kläger, verhältnis zu)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.10.2007, B 5b/8 KN 2/06 R
knappschaftliche Rentenversicherung - Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an den
zuständigen Rentenversicherungsträger - Nachzahlung der Beitragsdifferenz durch den
Arbeitgeber - Gegenstand des Vormerkungsverfahren - vorläufiger Rentenbescheid -
notwendige Beiladung des Arbeitgebers
Leitsätze
1. An den unzuständigen Rentenversicherungsträger entrichtete Beiträge gelten auch dann als
an den zuständigen Träger (der knappschaftlichen Rentenversicherung) gezahlt, wenn der
Arbeitgeber nicht mehr zur Nachzahlung der Beitragsdifferenz verpflichtet werden kann.
2. Ein vorläufiger Rentenbescheid wird nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des
Vormerkungsverfahrens um die Zuordnung von Beiträgen zur knappschaftlichen
Rentenversicherung (Anschluss an BSG vom 15.3.1979 - 11 RA 48/78 = BSGE 48, 100, 101 =
SozR 2200 § 1259 Nr 37). Zu einem solchen Rechtsstreit ist der Arbeitgeber nicht notwendig
beizuladen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Zuordnung von (weiteren) Versicherungszeiten zur knappschaftlichen
Rentenversicherung.
2 Der 1938 geborene Kläger war zumindest seit 1984 bis zum Beginn seiner Altersrente am
1.7.2003 in der Lehrgrube der Technischen Universität B. beschäftigt. Mit Bescheid vom
22.10.1990 erkannte die Beklagte die Lehrgrube als einen knappschaftlichen Betrieb an und
teilte mit, alle beschäftigten Arbeitnehmer seien ab 1.1.1991 knappschaftlich zu versichern.
Das Unternehmen wurde jedoch erst ab 1.1.1999 zur knappschaftlichen Versicherung
angemeldet. Nachdem bereits mit Bescheid der Seekasse vom 23.12.1997 der
Versicherungsverlauf des Klägers bis zum 31.12.1990 vorgemerkt worden war, stellte die
Beklagte mit einem Vormerkungsbescheid vom 2.4.2001 den Versicherungsverlauf bis
31.12.1994 fest und ordnete dabei die Versicherungszeiten ab 1.1.1999 der
knappschaftlichen Rentenversicherung, die Zeiten davor der Rentenversicherung der
Angestellten zu. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 30.8.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2002 die Versicherungszeit des Klägers vom
1.12.1996 bis 31.12.1998 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Zugleich
beanstandete die Beklagte die zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Beiträge
und teilte mit, diese seien als solche rechtsunwirksam, weshalb sie ihr zuzuschreiben seien
und damit als Beiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten würden. Eine
Zuordnung der Versicherungszeiten vom 1.1.1991 bis 30.11.1996 zur knappschaftlichen
Rentenversicherung lehnte sie ab, da sie die Unterschiedsbeträge nicht habe erheben
können.
3 Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 14.3.2005
verurteilt, die Versicherungszeit vom 1.1.1991 bis 30.11.1996 der knappschaftlichen
Rentenversicherung zuzuordnen. Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte mit
Bescheid vom 23.6.2003 dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente
ab 1.7.2003 an und bewilligte ab diesem Zeitpunkt einen vorläufigen Rentenvorschuss, da
nicht alle rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht seien. Das
Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18.1.2006 die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei
trotz des vorläufigen Rentenbescheids vom 23.6.2003 nicht unzulässig geworden, denn
dieser habe den Vormerkungsbescheid nicht ersetzt. Die Zuordnung der Versicherungszeit
vom 1.1.1991 bis einschließlich 30.11.1996 zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei
eine Folge der Fiktion des § 201 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Norm sei
gemäß § 300 Abs 1 SGB VI auch auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor ihrem
Inkrafttreten am 1.1.1992 bestanden hätten, wobei die Regelung des § 300 Abs 1 SGB VI
auch für das Beitragsrecht gelte. Nachdem die Nachentrichtung der Beitragsdifferenz durch
den Arbeitgeber im Jahr 1992 für das Jahr 1991 noch möglich gewesen sei, habe noch kein
abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen. Auf die tatsächliche Zahlung von
knappschaftlichen Beiträgen gemäß § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI komme es hingegen nicht an,
da diese Norm nur auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis 31.12.1990 anwendbar sei. Der
Anwendung des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI stehe nicht entgegen, dass der Arbeitgeber des
Klägers die Verjährung der von ihm nachzuzahlenden Beitragsdifferenz eingewandt habe.
Nach Zweck und Systematik der Vorschrift sei der Versicherte aus dem Erstattungs- und
Nachzahlungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und knappschaftlichem
Rentenversicherungsträger herauszuhalten. Die Beitragsfiktion gelte damit unabhängig von
der Nachzahlung der Unterschiedsbeträge. Daran ändere auch die Vorschrift des § 197 SGB
VI nichts, denn die zu niedrigen Beiträge seien wegen der Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1
SGB VI bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung wirksam gewesen. Diese Auslegung sei auch
interessengerecht, da der Versicherte selbst - unabhängig vom Zweig der
Rentenversicherung - keine höheren Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen habe und es
allein dem knappschaftlichen Arbeitgeber obliege, höhere Beiträge zu leisten. Es liege in der
Verantwortung des knappschaftlichen Rentenversicherungsträgers, die ordnungsgemäße
Beitragszahlung zu überprüfen.
4 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 201, 197
SGB VI und der §§ 135, 133 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und führt hierzu im
Wesentlichen aus: § 201 SGB VI regele nicht drei voneinander unabhängige
Rechtsverhältnisse, sondern müsse als Einheit gesehen werden. Nachdem die
Verjährungsvorschriften der § 25 Abs 1 und § 27 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) bei den Ausgleichsansprüchen und Verpflichtungen der Arbeitgeber nach § 201 Abs 3
SGB VI zu beachten seien, könne die gesetzliche Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht
losgelöst von den übrigen Absätzen der Norm gelten. Die Vorschrift fingiere nur innerhalb der
allgemeinen Rentenversicherung die Zahlung an den unzuständigen Träger als Zahlung an
den zuständigen Träger. Durch die Regelungen des § 201 Abs 1 Satz 2, Abs 2 und 3 SGB VI
habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass Schäden bei den Einnahmen der Beklagten
entstünden. Zu diesem Ergebnis gelange man auch im Hinblick auf die
Vorgängervorschriften, da § 135 Abs 1 Satz 1 RKG eine Beanstandung von Beiträgen und
deren Überweisung an den zuständigen Träger nur vorgesehen habe, solange eine wirksame
Beitragsentrichtung habe erfolgen können. Außerhalb dieser Frist seien fehlentrichtete
Beiträge beim unzuständigen Rentenversicherungsträger verblieben. § 197 SGB VI sei als
Nachfolgevorschrift des § 133 RKG anzusehen, weshalb nur dann die erhöhten
knappschaftlichen Rentenleistungen zu erbringen seien, wenn diesen auch eine
entsprechende Beitragsleistung zu Grunde liege. Das bedeute, dass die Beiträge nur insoweit
als an den zuständigen Träger gezahlt gelten, als sie innerhalb der Fristen des § 197 SGB VI
wirksam gezahlt werden könnten.
5
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18.1.2006 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.3.2005 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
6
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. § 201 SGB VI sei darauf ausgerichtet, den
Versicherten aus den Beitragsstreitigkeiten zwischen dem Träger der Rentenversicherung
und dem Arbeitgeber herauszuhalten. Die Ansicht der Beklagten verlagere das durch die
Nichtzahlung der Differenzbeiträge geschaffene Risiko der geringeren Bewertung seiner
knappschaftlichen Zeiten entgegen dem Schutzzweck der Norm auf den Versicherten. Im
Übrigen sei die Ausschlussvorschrift des § 197 SGB VI auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
8 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Beklagte bereit erklärt, das Jahr
1991 entsprechend der Entscheidung des Senats für die übrige Zeit zu behandeln.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das LSG über die Zuordnung der
Versicherungszeit vom 1.1.1992 bis zum 30.11.1996 entschieden hat. Über die Zuordnung
der im Jahr 1991 zurückgelegten Versicherungszeit hatte der Senat nicht mehr zu
entscheiden, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit in der
mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt hatte, indem sie hierüber eine neue
Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens zugesagt und den Bescheid somit sinngemäß
zurückgenommen hat. Streitgegenstand ist demnach die Zuordnung der
Versicherungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 30.11.1996.
10 Insoweit hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zu
Recht zurückgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gegen den (korrigierten) Vormerkungsbescheid
vom 30.8.2002 zulässig. Der bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene
Rentenvorschussbescheid vom 23.6.2003 ist weder in direkter noch in analoger Anwendung
des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar wird ein Rentenbescheid,
der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird,
in der Regel auf Grund einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand
des Verfahrens (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 S 3; BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96
Nr 13; vgl auch Pawlak in Hennig, SGG, § 96 RdNr 145, Stand März 1998) . Eine Ausnahme
besteht jedoch dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um
einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest
sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des
Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl BSGE 48, 100, 101; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 96 RdNr 9d) . Das LSG ist darüber hinaus
zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden darf, im
Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage allein eine höhere Rente zu begehren. Denn die
Feststellungswirkung nach § 149 Abs 5 SGB VI des dann verbindlichen
Vormerkungsbescheids hätte Vorrang gegenüber einer etwaigen Fiktion nach § 201 Abs 1
SGB VI, sodass die hierdurch bestandskräftig festgestellten Beitragszeiten als
rechtswirksame Beitragszeiten beim unzuständigen Rentenversicherungsträger gelten
würden (vgl hierzu Störmann in Lilge, SGB VI, § 201 Anm 3, Stand Dezember 2006;
Kreikebohm in GK-SGB VI, § 201 RdNr 6, Stand April 2005; VerbandsKomm § 201 SGB VI
Anm 2, Stand Februar 2005; Gleitze/Dötsch in Wannagat, SGB VI, § 201 RdNr 9, Stand März
1994; Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 201 RdNr 8, Stand Mai 2007; Fröhlich, MittLVA
Oberfranken und Mittelfranken 1994, 7, 14) .
11 Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht wegen fehlender Beiladung des Arbeitgebers
gehindert. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis
derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann, notwendig beizuladen (so genannte "echte" notwendige Beiladung). Eine derartige
Beiladung muss von Amts wegen jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die im
Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die
Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift (stRspr, vgl BSGE 92, 1 = SozR 4-1200 § 52
Nr 2, jeweils RdNr 5 mwN; BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 3 S 6) . Die logische Notwendigkeit
einer übereinstimmenden Entscheidung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre des Betreffenden eingreifen kann (dazu
zuletzt SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, § 75 RdNr 10 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, Kap VI RdNr 11; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 8 mwN,
Stand November 2006) . Dies ist hier nicht der Fall. Nach Auffassung der Beklagten hängt
die vom Kläger begehrte Zuordnung von Versicherungszeiten zwar davon ab, ob der
Arbeitgeber (noch) zur Nachzahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur
knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und zur Rentenversicherung der
Angestellten andererseits gemäß § 201 Abs 3 SGB VI verpflichtet ist. Dennoch ist diese
Frage nicht Gegenstand des Verfahrens. Anders als beim Streit um die Wirksamkeit von
Beiträgen im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens (vgl dazu nach früherem Recht BSG
vom 24.8.1978 - 5 RKn 17/76 - nicht in Juris; BSG SozR 1300 § 31 Nr 3 S 4) begründet die
hier zu treffende Entscheidung über die Zuordnung von Versicherungszeiten des
Versicherten unmittelbar keine Rechte oder Pflichten des Arbeitgebers. Dessen
Verpflichtung, den Differenzbetrag zwischen den bereits gezahlten Beiträgen zur
allgemeinen Rentenversicherung und den eigentlich geschuldeten Beiträgen zur
knappschaftlichen Rentenversicherung nachzuzahlen, wäre verbindlich nur in einem
entsprechenden eigenen Verfahren zu klären.
12 Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI für
die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 30.11.1996 zugunsten des Klägers, sodass die für diesen
Zeitraum entrichteten Beiträge der Beklagten zuzuordnen sind.
13 Die laut Vormerkungsbescheid vom 2.4.2001 an die Rentenversicherung der Angestellten
geflossenen Beiträge für die genannte Zeit sind an den unzuständigen Träger der
Rentenversicherung gezahlt worden, denn der Kläger war in dieser Zeit in einem
knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden
Fassung beschäftigt; das gilt im Übrigen wegen Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt
III Nr 1 f bb zum Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31.8.1990 (BGBl II 889) bereits für das Jahr
1991, das die Beklagte inzwischen außer Streit gestellt hat. Die daraus folgende
Zuständigkeit der Beklagten ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat mit
Wirkung ab dem 1.1.1991 die Lehrgrube der Technischen Universität B. mit Bescheid vom
22.10.1990 als knappschaftlichen Betrieb anerkannt. Unabhängig von der nur
eingeschränkten rechtlichen Wirkung dieses Verwaltungsakts (dazu BSG SozR 3-8110 Kap
VIII H III Nr 1 Nr 2 S 20 f = Juris RdNr 24) hat sich das LSG die damit übereinstimmende
tatsächliche Bewertung des SG Chemnitz im Urteil vom 8.7.1999 (S 16 RA 310/96) zu eigen
gemacht, das die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthält und das auch
von der Beklagten akzeptiert worden ist (vgl Berufungsverfahren L 4 RA 186/99 vor dem
Sächsischen LSG) . Daraus ergibt sich eine auch für das Revisionsverfahren verbindliche
Feststellung (§ 163 SGG) .
14 Nach § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI gelten Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der
Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der
Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der
Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. Nach § 201 Abs 2 SGB VI
sind Beiträge, die an die Bundesknappschaft (jetzt: Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See) als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt sind,
dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Soweit jedoch die
Bundesknappschaft für die Durchführung der Versicherung zuständig ist, sind Beiträge vom
nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen.
Die Regelung in § 201 Abs 3 SGB VI sieht wegen der je nach Versicherungszweig
unterschiedlich hohen Beiträge des Arbeitgebers vor, dass Differenzbeträge zwischen den
Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten (jetzt: allgemeine
Rentenversicherung) vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten sind. § 201 SGB
VI ist auf die für den Kläger ab dem 1.1.1992 entrichteten Beiträge anzuwenden, denn die
Vorschrift ist zu diesem Termin in Kraft getreten (Art 85 Abs 1 RRG 1992, BGBl I 1989, 2261)
.
15 § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI ordnet die an den unzuständigen Träger geflossenen Beiträge
dem zuständigen Träger zu, ohne dass dieser einwenden könnte, er habe tatsächlich gar
keine Beitragszahlung erhalten oder er habe höhere Beiträge zu beanspruchen, als sie an
den unzuständigen Träger gezahlt worden seien. Für die fingierte Beitragsentrichtung an
den zuständigen Träger gelten auch keine eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen. In beiden
Punkten unterscheidet sich das neue, seit dem 1.1.1992 geltende Recht nicht unerheblich
vom früheren System. Allerdings ist das Grundanliegen gleich geblieben, den Versicherten
vor Nachteilen zu schützen, die sich aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten der
Rentenversicherungsträger ergeben können.
16 Die Fiktion der Zahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger hängt nach dem
Gesetzeswortlaut des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI von keinen weiteren Voraussetzungen ab -
insbesondere nicht davon, dass die tatsächlich fehlgeleitete Beitragszahlung in das
Vermögen des zuständigen Trägers gelangt, also nach § 201 Abs 2 SGB VI "überwiesen
wird". Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Fiktion nur greifen soll, falls der Arbeitgeber
die beim unzuständigen Träger zu niedrig entrichteten Beiträge nach § 201 Abs 3 SGB VI bis
zur eigentlich geschuldeten Höhe aufstockt. Das Gesetz behandelt die Überweisung von
Beiträgen an den zuständigen Träger als Folge der Fiktion und nicht als deren
Voraussetzung, indem § 201 Abs 1 Satz 2 SGB VI sie für die allgemeine
Rentenversicherung ausschließt und "nur" in den Fällen des Absatzes 2 und somit nur für
den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung anordnet. Nichts anderes kann für
den Ausgleich durch Nachforderung vom bzw Erstattung an den Arbeitgeber gelten.
17 An dem fehlenden Junktim zwischen Fiktion und tatsächlichem Beitragseingang beim
zuständigen Träger kann vor allem mit Rücksicht auf das frühere Recht kein Zweifel
bestehen: Nach dem bis Ende 1991 geltenden § 1421 Abs 2 Halbsatz 2
Reichsversicherungsordnung (RVO) war die dort gleichfalls angeordnete Fiktion eindeutig
von der Beanstandung der Beiträge sowie ihrer Überweisung an den zuständigen Träger (§
1421 Abs 2 Halbsatz 1 RVO) und die Beanstandung ihrerseits von der Statthaftigkeit einer
Nachentrichtung abhängig (§ 1421 Abs 1 Satz 1 RVO) . § 143
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 135 RKG hatten für die anderen
Rentenversicherungszweige identische Regelungen getroffen. Diese Vorschriften fingierten
somit fehlgeleitete Beiträge nur dann als wirksame Beiträge beim zuständigen Träger, wenn
die fehlgeleiteten Beiträge vor Ablauf der Frist für die Beitragsentrichtung zulässigerweise
beanstandet und an den zuständigen Träger überwiesen worden waren. Demgegenüber
fehlt im neuen Recht der Zwischenschritt der "Beanstandung" sowie jeder Hinweis darauf,
dass Nachentrichtungsfristen zu prüfen sein könnten. Überdies bestätigt die umgekehrte
Reihenfolge der Einzelregelungen, dass die Fiktion vorbehaltlos greifen soll und
insbesondere die Überweisung an den zuständigen Träger nicht voraussetzt. Aus der
Bemerkung in der Gesetzesbegründung, die Neuregelung entspreche "im wesentlichen"
dem bisherigen Recht (BT-Drucks 11/4124 S 190 zu § 196 des Gesetzentwurfs) , kann etwas
anderes nicht geschlossen werden.
18 Die Wirksamkeit (= Rechtmäßigkeit) der nach § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI beim zuständigen
Rentenversicherungsträger, hier bei der Beklagten, fingierten Beiträge wird im
Gesetzeswortlaut nicht eigens angeordnet, ergibt sich aber aus dem systematischen
Zusammenhang. Die fingierte Zahlung an den zuständigen Träger lässt ein Verständnis als
"rechtswidrige" Beitragsentrichtung nicht zu (im Ergebnis ebenso:
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 201 SGB VI RdNr
1, Stand Juli 1997; Rieker, rv 2002, 161, 162) . Da die von § 201 SGB VI erfassten Beiträge
nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind, kann es sich nicht
um "zu Unrecht entrichtete Beiträge" im Sinne von § 26 Abs 2 SGB IV handeln, die -
vorbehaltlich einer darauf beruhenden Leistungsgewährung - zu erstatten wären. Die
Erstattungspflicht nach § 201 Abs 3 SGB VI stellt die Wirksamkeit der Beitragsentrichtung
nicht in Frage, denn sie betrifft nur den Differenzbetrag zwischen knappschaftlichen und
allgemeinen Rentenversicherungsbeiträgen; außerdem erscheint es ausgeschlossen, bei
der Wirkung der Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI zwischen knappschaftlichen und
anderen Beiträgen zu differenzieren (so auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, RdNr
3) . Dass fehlgeleitete Beiträge nach neuem Recht als rechtmäßig entrichtet gelten und dies
auch bleiben, kommt schließlich im schon erwähnten Fehlen des Beanstandungsrechts zum
Ausdruck. Für eine Beanstandung der an den unzuständigen Träger geflossenen Beiträge
fehlt im neuen Recht eine Rechtsgrundlage; die in § 26 Abs 1 SGB IV erwähnte
Beanstandung bezieht sich auf den Fall, dass Pflichtbeiträge gezahlt werden, obwohl keine
Versicherungspflicht besteht. § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI beschränkt sich darauf, die
Zuordnung der Beitragsentrichtung zu korrigieren, ohne an die Wirksamkeit der Beiträge zu
rühren; infolgedessen braucht das Gesetz nicht klarzustellen, dass die Beitragszahlung an
den zuständigen Träger als rechtmäßig gelte.
19 Demgegenüber behandelten die früheren Vorschriften fehlgeleitete Beiträge zunächst als
rechtswidrig. Denn die Fiktion der wirksamen Beitragsentrichtung war davon abhängig, dass
die Beiträge innerhalb der Nachentrichtungsfrist beanstandet wurden (vgl nochmals § 1421
Abs 1 Satz 1 RVO bzw die gleichlautenden Vorschriften für die anderen
Versicherungszweige) . Daraus hat die Rechtsprechung zu Recht den Schluss gezogen,
dass die Beanstandung den durch die Entgegennahme erzeugten Rechtsschein einer
wirksamen Beitragsentrichtung rückwirkend beseitige (BSG SozR 1300 § 31 Nr 3 S 2 f =
Juris RdNr 14 unter sinngemäßer Aufgabe von BSGE 24, 13, 14 = SozR Nr 2 zu § 1421;
ebenso BSG vom 24.8.1978 - 5 RKn 17/76, nicht in Juris; vgl auch Rohrlach/Krüger,
Behandlung zu Unrecht entrichteter Beiträge, 1977, S 13; Ilgenfritz, RKG, § 135 Anm 2,
Stand Juli 1990) . Die Beitragsentrichtung war also schwebend unwirksam: Auf Grund der
Beanstandung wurden die Beiträge beim unzuständigen Träger als rechtswidrig angesehen.
Die Rechtswidrigkeit wurde mit Hilfe der sich anschließenden Überweisung an den
zuständigen Träger jedoch wieder behoben, indem das Gesetz den Vorgang ausdrücklich
zur rechtmäßigen Beitragsentrichtung erklärte.
20 Eine von Anfang an wirksame und wirksam bleibende Beitragsentrichtung lässt auch keinen
Raum für die Auffassung der Beklagten, § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI fingiere lediglich die
Zahlung der Beiträge, während über deren Wirksamkeit nach den Kriterien des § 197 SGB
VI zu befinden sei. Der Hinweis auf diese Vorschrift unterstützt die bereits angestellten
systematischen Überlegungen eher, als dass er sie in Frage stellt. Die Beklagte unterstellt,
dass § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI die Beitragszahlung an den zuständigen Träger zu einem
späteren Zeitpunkt fingiere als die tatsächliche Zahlung an den unzuständigen Träger, denn
nur dann könnte der Wirksamkeit der Beitragsentrichtung entgegengehalten werden, dass
die in § 197 SGB VI genannten Fristen zwischenzeitlich verstrichen seien. Für diese
Annahme fehlt jedoch jede Grundlage. § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI erklärt die Zahlung an
den unzuständigen Träger für eine solche an den zuständigen Träger; bei dieser
Formulierung kann nur davon ausgegangen werden, dass tatsächlicher und fingierter
Zahlungszeitpunkt zusammenfallen sollen (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die
Rentenversicherung im SGB, § 201 SGB VI Anm 3, Stand Mai 2005) . Bei anderem
Regelungswillen wäre ein eindeutiger Hinweis im Gesetzeswortlaut zu erwarten gewesen,
zumal gerade § 197 SGB VI verdeutlicht, welche Bedeutung dem Zeitpunkt der
Beitragszahlung im Rentenversicherungsrecht zukommen kann. Die Konzeption der
Beklagten beruht unausgesprochen darauf, dass die Fehlleitung von Beiträgen festgestellt
(oder "beanstandet") werden muss, bevor die Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI greifen
kann. Nachdem das Gesetz - wie bereits ausgeführt - für den hier erörterten Fall der
fehlgeleiteten Beitragszahlung keine Beanstandung mehr kennt, ist dieser Ansatz jedoch
überholt. Überdies wäre im Rahmen von § 197 SGB VI auch die Härteregelung des
Absatzes 3 zu prüfen, wobei ein Verschulden des Versicherten an der Fehlleitung von
Beiträgen eher die Ausnahme sein dürfte. Im Falle des Klägers hat die Beklagte den
Beschäftigungsbetrieb zwar im Jahre 1990 als knappschaftlichen Betrieb anerkannt, aber
offenbar erst im Jahre 1999 die Beitragsentrichtung kontrolliert, sodass die Beklagte für die
Fehlleitung der Beiträge jedenfalls eine Mitverantwortung trifft. Wäre eine solche (Mit-
)Verantwortung des Rentenversicherungsträgers bei der Fehlleitung von Beiträgen immer zu
unterstellen, hätte die Anwendung des § 197 SGB VI neben § 201 SGB VI erst recht keinen
Sinn.
21 Im Ergebnis muss die Beklagte die für den Kläger zur Rentenversicherung der Angestellten
entrichteten Beiträge als zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet
berücksichtigen und dementsprechend als knappschaftliche Zeiten bewerten, ohne dass es
darauf ankommt, ob der Arbeitgeber oder eine andere Stelle hinsichtlich der
Beitragsdifferenz noch in Anspruch genommen werden kann. Der Senat verkennt nicht, dass
die Beklagte dadurch zu einer Rentenleistung verpflichtet wird, die im Verhältnis zu den
gezahlten Beiträgen zu hoch ist. Diesen Effekt sieht der Senat jedoch vom Gesetz als zum
Schutze des Versicherten gewollt an. Der Gesamtregelung des § 201 SGB VI ist zu
entnehmen, dass der Versicherte aus der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den
Rentenversicherungsträgern herausgehalten werden und durch die daraus resultierenden
Unsicherheiten der Beitragsentrichtung keine wesentlichen Nachteile erleiden soll (vgl Finke
in Hauck/Noftz, K § 201 SGB VI RdNr 3, Stand Mai 2007; Störmann in Jahn, SGB VI, § 201
RdNr 2, Stand Oktober 2006) .
22 In dieser Ansicht sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass bereits das frühere Recht
dasselbe Grundanliegen hatte und nichts für dessen Aufgabe spricht; eine abweichende
Umsetzung im Detail stellt den gemeinsamen Grundsatz nicht in Frage. Nach altem Recht
hatte der Versicherte bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist ebenso wenig wie unter dem
neuen Recht Nachteile im Versicherungsschutz zu befürchten, da die fehlgeleiteten Beiträge
(nach Beanstandung) dem richtigen Träger zuzuordnen waren und dieser die
entsprechenden Beitragszeiten bei der Rentenberechnung als bei ihm zurückgelegt zu
berücksichtigen hatte. Falls es sich dabei um den Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung handelte, war ihm jedoch die Nachzahlung der Beitragsdifferenz zur
allgemeinen Rentenversicherung keineswegs sicher. Denn die wirksame
Beitragsentrichtung war nur an die Beanstandung und Überweisung der fehlgeleiteten
Beiträge, aber nicht an den Eingang der Beitragsdifferenz geknüpft, was zu einer
kontroversen Beurteilung der diesbezüglichen Nachzahlungspflicht in der Literatur führte
(Harthun-Kindl in Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, AVG, 2./3. Aufl, § 143 Anm IV, Stand
Februar 1987, mwN; für eine Beitragsnachentrichtungspflicht:
Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Knappschaftsversicherung, § 135 RKG Anm 3, Stand
März 1989; Ilgenfritz, RKG, § 135 Anm 2, Stand Juli 1990; aA ausführlich Schroeter, rv 1978,
50, 52 ff; Lilge in ders/Udsching, SGB/RVO-GesamtKomm, § 1421 RVO Anm 2, Stand März
1989) . Nach dem Ablauf der Nachentrichtungsfrist blieb der Schutz des Versicherten nach
früherem Recht auf die tatsächlich gezahlten Beiträge beschränkt: Die Beiträge an den
unzuständigen Träger wurden dort (endgültig) wirksam, weil sie nicht mehr beanstandet
werden durften, sodass sie dem Versicherten jedenfalls nicht verloren gingen; allerdings
entfiel die eventuell günstigere Bewertung von Beitragszeiten in der knappschaftlichen
Rentenversicherung, falls die Beiträge ursprünglich an diesen Zweig hätten entrichtet
werden müssen. Insoweit erweitert das neue Recht in der Auslegung durch den Senat den
Schutz des bei der Knappschaft Versicherten und belastet die knappschaftliche
Rentenversicherung stärker als bisher. Allerdings ging schon das frühere Recht davon aus,
dass im Interesse des Versicherten zwischen der Wirksamkeit von (fehlgeleiteten) Beiträgen
und Erfüllung der Beitragsschuld der Höhe nach keine zwingende Abhängigkeit besteht, wie
die schon erwähnte damalige Auseinandersetzung im Schrifttum zeigt.
23 Dagegen hätte der Schutz des Versicherten vor etwaigen Nachteilen durch fehlgeleitete
Beiträge erheblich geringeren Wert, wenn die Beitragsfiktion wirklich von der Zahlung der
Unterschiedsbeträge durch den Arbeitgeber abhinge. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber
des Versicherten kann - etwa wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz oder aus
anderen Gründen - nicht mehr durchsetzbar sein. Dann würde auch die Fiktion des § 201
Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht greifen können. Sollte dem Gesetzgeber dies vorgeschwebt
haben, so wäre eine ausdrückliche Anordnung zu erwarten gewesen; außerdem hätte es
nahe gelegen, beim Ausfall des Arbeitgebers dem Versicherten eine Aufstockung der
Beiträge auf eigene Kosten zu erlauben. Wegen der Unsicherheiten des nachträglichen
Beitragseinzugs beim Arbeitgeber befreit das SGB VI den Versicherten auch an anderer
Stelle von dessen Risiken und verlagert diese auf den Versicherungsträger. Nach § 203 Abs
1 und 2 SGB VI genügt es zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten,
wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er eine entgeltliche versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt habe, während der die auf ihn entfallenden Beitragsanteile vom
Arbeitsentgelt abgezogen worden seien. Auch in diesem Zusammenhang ist der Einwand
abgeschnitten, der Arbeitgeber habe die Beiträge nicht weitergeleitet, sodass Renten
ebenfalls auf Grund von Beitragszeiten zu zahlen sein können, für die der
Rentenversicherungsträger tatsächlich keine Beiträge erhalten hat.
24 Schließlich steht der Zuordnung der Versicherungszeit des Klägers vom 1.1.1992 bis
30.11.1996 bei der Beklagten auch die Regelung des § 248 Abs 4 SGB VI (in der bis zum
31.12.2000 geltenden Fassung) nicht entgegen. Danach werden Beitragszeiten abweichend
von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für
bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Obwohl der Kläger diese Voraussetzung nicht
erfüllt, wird seine knappschaftliche Versicherung im fraglichen Zeitraum durch § 248 Abs 4
SGB VI nicht gehindert. Durch den Bezug zu § 248 Abs 3 SGB VI ist klargestellt, dass diese
Vorschrift ausschließlich Zeiten betrifft, für die Beiträge auf Grund von Rechtsvorschriften
entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht galten. Das ist für die hier zu
beurteilenden Beitragszahlungen ab dem 1.1.1992 nicht der Fall. Zu diesem Stichtag ist das
SGB VI mit allen seinen Bestimmungen auch im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Auf
Beitragszeiten nach diesem Zeitpunkt kann § 248 Abs 4 SGB VI daher keine Anwendung
finden (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 39) .
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.