Urteil des LG Essen vom 24.11.2010

LG Essen (vertrag, ordentliche kündigung, kündigung, ex nunc, ex tunc, entgelt, zpo, kündigungsfrist, antrag, widerklage)

Landgericht Essen, 11 O 55/09
Datum:
24.11.2010
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 55/09
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht / Vertragsrecht
Leitsätze:
Wirksamkeit eines Vertrages über ein Recht zur Wasserentnahme aus
der Versetalsperre, ordentliche Kündigung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist der kommunale Versorgungsträger der Stadt M, der unter anderem auch
die Wasserversorgung sicherstellt. Ein Großteil des dafür benötigten Wassers entnimmt
sie der Versetalsperre, die dem Beklagten gehört.
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Der Beklagte ist einer der großen Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein - Westfalen.
3
Am 09.03/05.11.1930 schlossen die Stadt M und der S-talsperrenverein einen Vertrag.
In diesem Vertrag übereignete die Stadt M Grundstücke zum Bau der Versetalsperre,
wofür ihr wiederum die Entnahme von Wasser gestattet wurde. Auf diesen Vertrag wird
Bezug genommen (Bl. 13 ff. d. A.).
4
Es wurde ein weiterer Vertrag am 14.07./09.08.1948 geschlossen. Auf diesen Vertrag
wird Bezug genommen (Bl. 24 ff d. A.).
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Es folgte ein weiterer Vertrag vom 31.05./15.06.1963. Auf den Vertrag wird Bezug
genommen (Bl. 28 ff. d. A.).
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Die weiteren folgenden Verträge von 1969 und 1975 und 1984 konkretisierten die
Vertragsbeziehungen. Auf die jeweiligen Verträge wird Bezug genommen (1969: Bl. 35
f. d. A.; 1975: Bl. 32 ff. d. A.; Bl. 42 ff. d. A.).
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Die Rechte und Forderungen der Stadt M sind mit Vertrag vom 18.12.1972 auf die
Stadtwerke M GmbH übergegangen. Gemäß § 1 des Gesetzes über den S ist der
Beklagte Rechtsnachfolger des S-talsperrenvereins.
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Mit Bescheid vom 25.02.1960 ist der Klägerin das Recht zur Wasserentnahme aus der
Versetalsperre bis zum 28.02.2010 verliehen worden. Auf den Bescheid wird Bezug
genommen (Bl. 17 ff. d. A.). Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin bei der zuständigen
Bezirksregierung B die Erteilung einer Bewilligung für die Wasserentnahme der
Versetalsperre. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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In einer Besprechung im Dezember 2008 verhandelten die Parteien über ihre
vertraglichen Beziehungen. Der Beklagte rühmte sich eines Kündigungsrechts und
vertrat die Ansicht, dass die Verträge zum 01.01.2009 enden würden, was ausdrücklich
in dem Verfahren nicht mehr vertreten wird. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom
19.01.2009 die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin.
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Mit Bescheid vom 15.01.2009 hat der Beklagte die Klägerin für dessen
Wasserentnahme zu einem Sonderbeitrag nach § 20 VI der Satzung des S in Höhe von
887.114 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage
vor dem Verwaltungsgericht erhoben, aber beantragt, dass das Verfahren bis zum
Abschluss des hiesigen Verfahrens ausgesetzt wird.
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Die Klägerin behauptet, es sei nicht Absicht der Parteien gewesen, das Vertragswerk
insgesamt zu befristen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ein mengenmäßig beschränktes, aber zeitlich
unbefristetes Recht hat, Trinkwasser aus der Versetalsperre zu beziehen. Über einem
Kontingent von 900.000 € müsse die Klägerin für die Entnahme zahlen. Ein
Kündigungsrecht stehe dem Beklagten weder aus vertraglichen noch aus gesetzlichen
Bestimmungen zu. So sei die Regelung des § 544 BGB nicht anwendbar und auch §
314 BGB scheide aus. Auch ein ordentliches Kündigungsrecht bei unbefristeten
Dauerschuldverhältnissen sei zumindest bezogen auf juristische Personen dem BGB
nicht immanent. Sonst wäre die Existenz des § 314 BGB nicht erklärlich. Die Regelung
des § 584 BGB scheide hier aus, da kein Pachtverhältnis anzunehmen sei. Zumindest
hätten die Parteien die Geltung des § 584 BGB abbedungen und auch generell ein
Kündigungsrecht für die Dauer des Betriebs der Versetalsperre ausschließen wollen.
Äußerst hilfsweise rügt die Klägerin die Angemessenheit der Kündigungsfrist.
13
Auch wenn ein ordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gegeben
sei, scheide hier eine ordentliche Kündigung aus, da kein Dauerschuldverhältnis
vorläge.
14
Eine Vertragsanpassung könne der Beklagte nicht verlangen. Die Parteien seien nicht
davon ausgegangen, dass nur der Wert der Grundstücke ausgeglichen werden sollte.
Es sei den Parteien bewusst, dass der Wert des bezogenen Wassers langfristig den
Wert der Grundstücke übersteigen werde. Zudem sei ein Festhalten an dem Vertrag
dem Beklagten nicht unzumutbar.
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Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Recht zur Wasserentnahme aus der
Versetalsperre ersetze den Verlust des vorher bestehenden Wasserentnahmerechts der
Stadt M aus dem Vertrag von 1902 und dem Planungsfeststellungsbescheid von 1960.
Dies ergebe sich aus dem Bescheid von 1960 selbst.
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Ferner sei der Vertrag von 1930 weiterhin gültig. Lediglich der Vertrag von 1948 sei
durch den Vertrag von 1963 aufgehoben worden. Die teilweise Aufhebung früherer
Verträge in dem Vertrag von 1948 sei durch seine Aufhebung durch den Vertrag von
1963 wieder rückgängig gemacht worden, so dass der Vertrag von 1930 wieder auflebe.
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Hinsichtlich der Widerklage ist die Klägerin der Ansicht, dass der Widerklageantrag zu
2) unzulässig sei, da der Beklagte das kontradiktorische Gegenteil des Klageantrags zu
1) festgestellt begehre.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegenwärtig
ein Recht zur Kündigung der mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung
betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von
1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, nicht zusteht. Nach Eingang des
Kündigungsschreibens des Beklagten vom 19.01.2009 hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Kündigung der mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung
betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von
1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, durch den Beklagten vom 19.01.2009
unwirksam ist und zudem festzustellen, dass die mit der Klägerin bestehenden
Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt
durch die Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, unverändert fortbesteht.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung
betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die
Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, nicht durch Kündigung des
Beklagten beendet ist und dass die Kündigung vom 19.01.2009 unwirksam ist;
2. festzustellen, dass die mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung betreffend
die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von
1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, unverändert fortbesteht, insbesondere
kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB besteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat der Beklagte ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die
zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Vertragsbeziehung betreffend
die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, bestimmt durch den Vertrag von 1963 in
der Fassung der Nachträge von 1969, 1975 und 1984, aufgrund der Kündigung des
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Beklagten vom 19.01.2009 spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 beendet ist; 2.
festzustellen, dass der Beklagte durch den vorgenannten Vertrag nicht gehindert ist, von
der Klägerin bereits für das Jahr 2009 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der
Versetalsperre einen Sonderbeitrag gemäß § 20 VI der Satzung für den S zu erheben,
insbesondere insoweit, wie mit Vorauszahlungsbescheid vom 15.01.2009 hierfür ein
Beitrag von 887.114 € erhoben wird; 3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte durch
den vorgenannten Vertrag nicht gehindert ist, von der Klägerin ab dem Jahr 2010 für die
unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre einen Sonderbeitrag gemäß § 20
VI der Satzung für den S zu erheben.
Nach Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2010 hat der Beklagte
hilfsweise zu seinem Widerklageantrag zu 2 beantragt, festzustellen, dass der Beklagte
von der Klägerin für das Jahr 2009 zu Recht ein Entgelt für Wasserentnahme aus der
Versetalsperre in Höhe von 887.114 € verlangt erhalten hat, soweit die Klägerin die in
dem Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 15.01.2009 vorausgesetzte Mengen
tatsächlich entnommen hat. Zu dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3 hat der Beklagte
äußert hilfsweise beantragt, festzulegen, welches Entgelt der Beklagte ab 2010 für die
unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre von der Klägerin verlangen kann.
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Nach Trennung des Verfahrens zur teilweisen Verweisung an das Verwaltungsgericht
hat der Beklagte teilweise die Widerklage zurückgenommen und die Anträge anders
formuliert und beantragt widerklagend mit Schriftsatz vom 09.08.2010 nunmehr,
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1. festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende
Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre,
bestimmt durch den Vertrag von 1963 in der Fassung der Nachträge von 1969,
1975 und 1984, aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009
spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 beendet ist;
2. festzustellen, dass der Beklagte berechtigt war, von der Klägerin für das Jahr 2009
für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre ein Entgelt in Höhe
von 14,81 Eurocent pro m³ (hilfsweise: einen anderen, in das Ermessen des
Gerichts gestellten Betrag) zu verlangen;
3. hilfsweise (für den Fall der negativen Entscheidung über den Antrag zu Ziff. 1), im
Wege des Gestaltungsurteils:
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29
Die zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung betreffend die
Wasserentnahme auf der Versetalsperre, bestimmt durch den Vertrag von
1963 in der Fassung der Nachträge von 1969, 1975 und 1984, wird
dahingehend angepasst, dass der Beklagte von der Klägerin ab dem Jahr
2010 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre ein
Entgelt in Höhe von 14,81 Eurocent pro m³ (hilfsweise: einen anderen, in
das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag) verlangen kann. Der
Beklagte ist berechtigt, dieses Entgelt erstmals ab dem Jahr 2012 und
sodann alle fünf Jahre nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
in seinem Verbandsgebiet und allgemein gegebenen
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wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse anzupassen.
Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, das allein der Wert des unter der Laufzeit des Nachtrags von
1984, also in den letzten 25 Jahren, direkt entnommenen Wassers ca. 17 Mio. €
betragen habe.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien
allein durch den Vertrag von 1963 in Form der Änderungsverträge von 1969, 1975 und
1984 bestimme, und dass der Beklagte berechtigterweise eine Vertragsanpassung
verlange. Der im Bescheid vom 15.01.2009 verlangte Betrag entspräche dem Wert des
entnommenen Wassers und damit zugleich einem angemessenen Pachtzins. Ferner sei
jedes unbefristete Dauerverhältnis ordentlich kündbar. Umstände, die ein ordentliches
Kündigungsrecht ausschlössen, seien nicht ersichtlich. Auch aus § 544, 584 BGB
ergäbe sich ein Kündigungsrecht des Beklagten. Mittlerweile sei eine Kündbarkeit auch
nach §§ 242, 138 BGB gegeben.
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Äußert vorsorglich erklärt der Beklagte mit der Klageerwiderung die Kündigung des
gesamten Vertragsverhältnisses zum 31.12.2009, äußerst hilfsweise zum
nächstmöglichen Termin.
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Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin als Träger der öffentlichen
Wasserversorgung Mitglied der Beklagten sei gemäß § 6 RuhrVG. Nach § 20 der
Satzung des S müssten die Mitglieder Sonderbeiträge entrichten, soweit sie aus der
Talsperre unmittelbar Wasser entnehmen oder daraus unmittelbar vom Verband Wasser
erhalten.
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Der Beklagte meint, ein derartiges Freikontingent, wie die Klägerin es verlange, könne
bereits aus Gerechtigkeitsgründen gegenüber den anderen Mitgliedern nicht vertreten
werden.
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Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass der Vertrag von 1948 den Vertrag von 1930
ersetzten sollte. Dieser Vertrag von 1948 wiederum sei durch den Vertrag von 1963
außer Kraft gesetzt worden.
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Weiter meint der Beklagte, dass sich aus dem Planfeststellungsbescheid vom
23.02.1960 keine Rechte für die Klägerin herleiten lassen könnten, da dieser Bescheid
sich an den Ausbauberechtigten wende und keine Drittwirkung habe.
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Bezüglich des Widerklageantrags zu Ziffer 3) ist der Beklagte der Ansicht, dass ein
benachteiligter Gläubiger unmittelbar auf eine nach dem geänderten Vertrag
angepasste Leistung klagen könne.
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Entscheidungsgründe
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A. Klage
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Zulässigkeit
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Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere ist für den Klageantrag der Zivilrechtsweg eröffnet. Zwischen den Parteien
ist ein privatrechtlicher Vertrag streitig, der die Ausgestaltung der
Wasserentnahmerechte zwischen den Parteien regelt, unabhängig der öffentlich-
rechtlichen Frage der Verleihung der Wasserrechte.
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Die Klageerweiterung ist zulässig. Eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264
Nr. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 263 ZPO sind hier
entsprechend erforderlich, da eine nach Rechtshängigkeit vorgenommene
Anspruchshäufung vorliegt, die auf einen weiteren Klagegrund gestützt wird im
Vergleich zum ursprünglichen Antrag. Die Klageerweiterung ist zum einen sachdienlich
gemäß § 263 ZPO und zum andere ist das Einverständnis des Beklagten aufgrund der
Verhandlung zu vermuten, § 267 ZPO.
49
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist gemäß § 256 ZPO aufgrund der erklärten
Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009 und der in der Klageerwiderung hilfsweise
erklärten Kündigung gegeben.
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II. Begründetheit
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52
Die Klage ist aber unbegründet.
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1. Antrag zu Ziffer 1)
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Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über die Wasserentnahme aus der
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Versetalsperre ist durch die Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009 mit Wirkung zum
31.12.2009 beendet.
Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über die
Wasserentnahme aus der Versetalsperre, das besonders durch den Vertrag von 1963
bestimmt wurde.
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Der Beklagte hat wirksam mit Erklärung vom 19.01.2009 die Kündigung dieses
Vertrages erklärt. Dem Beklagten stand ein ordentliches Kündigungsrecht zur Seite.
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a. Dauerschuldverhältnis
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Vorliegend handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein Dauerschuldverhältnis
wird durch seine zeitliche Dimension und das Merkmal ständiger Pflichtenanspannung
gekennzeichnet. Er setzt voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende
Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer
der Rechtsbeziehung abhängt (Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 314 Rn. 2).
Vorliegend ist der Vertrag auf Dauer angelegt. Seine erste Fassung wurde zwischen
den Parteien bereits im Jahr 1930 vereinbart. In der Fassung von 1963 ist eine zeitliche
Bestimmung für die Vertragslaufzeit nicht geregelt, auch in den nachfolgenden
Fassungen nicht. Zudem wird auch ein dauerndes Verhalten beziehungsweise
wiederkehrende Leistungen geschuldet. Aufgrund des Vertrages zwischen den Parteien
– unabhängig der Frage, ob der Vertrag von 1930 die Vertragsbeziehungen mitbestimmt
– ist die Klägerin berechtigt, aus der Versetalsperre Wasser zu entnehmen. Dafür ist sie
teilweise verpflichtet, Entgelt an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte ist verpflichtet, die
Wasserentnahme zu gewähren und das Entgelt anzunehmen. Dies stellt für beide
Vertragsparteien ein dauerndes Verhalten dar. Es ist nicht mit einer einzelnen
Vornahme der vertraglich vereinbarten Handlung getan. Das Verhalten wiederholt sich
auf beiden Seiten der Vertragsparteien.
61
Die Wasserentnahme und die Gewährung der Wasserentnahme sind die
Hauptvertragsbestandteile, die den Charakter des Vertrages als Dauerschuldverhältnis
bestimmen. Ob der Vertrag darüberhinaus aufgrund der weiteren vereinbarten
Leistungen wie die Übereignung des Ufergrundstücks und z.B. Wartungspflichten als
Miet-, Pacht-, Tausch- oder Kaufvertrag anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn dem
Beklagten steht allein aus dem Dauerschuldverhältnis ein Kündigungsrecht zu. Eine
Herleitung eines Kündigungsrechts aus der Bestimmung eines zugrundeliegenden
Vertragsverhältnisses ist nicht erforderlich.
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b. Kündigungsrecht
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Den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses steht ein ordentliches Kündigungsrecht
zu.
65
Das unbefristete Dauerschuldverhältnis endet durch Kündigung (Grüneberg, aaO., §
314 Rn. 13). Bei unbestimmter Dauer ist eine ordentliche Kündigung möglich
(Gehrlein/Sutschet, Bamberger/Roth, Beck`scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2010,
§ 311 Rn. 11). Auch Kieninger erkennt ein ordentliches Kündigungsrecht bei
Dauerschuldverhältnissen an (MüKo, 5. Auflage 2007, § 308 Rn. 14). Ohne Angaben
von Gründen ist eine ordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen möglich
(Coester-Waltjen, in: Staudinger, Neubearbeitung 2006, § 308 Rn. 29). Ein ordentliches
Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach entsprechender Anwendung der
§§ 624,723 BGB nimmt auch der BGH an. Er sieht eine entsprechende Anwendung
dieser Vorschriften nur dann als ausgeschlossen an, wenn das ordentliche
Kündigungsrecht durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen ist (BGH Urteil
vom 25.05.1993 – X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460, 1460 II. 2.).
66
Allein aus der Existenz von § 314 BGB, der ein außerordentliches Kündigungsrecht
normiert, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass kein ordentliches
Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen existiert. Allein die nicht ausdrückliche
Regelung einer ordentlichen Kündigung in einem Paragraphen kann nicht zur Annahme
führen, dieses Recht existiere nicht.
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Auch kann hier ein Nichtbestehen eines ordentlichen Kündigungsrechtes nicht mit den
Parteien des Vertrages begründet werden. Aus der Tatsache, dass juristische Personen
beteiligt sind, ergibt sich nicht, dass ein Dauerschuldverhältnis nicht ordentlich
gekündigt werden kann. Es ist kein Grund aus dem BGB ersichtlich, warum anhand des
Charakters der beteiligten Personen eine Vertragsbeendigung nicht möglich sein soll.
Allein der Hinweis auf über Jahrzehnte laufende Verträge führt nicht dazu, ein
ordentliches Kündigungsrecht zu verneinen.
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Die Parteien haben auch ein ordentliches Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen.
Allein aus dem Wortlaut des Vertrages von 1963 und den nachfolgenden Fassungen
lässt sich ein dahingehender Vertragswille nicht erkennen. Auch wenn man den Vertrag
von 1930 noch gelten lassen wollte, in dem vereinbart war, dass der Beklagte bzw.
dessen Rechtsvorgänger, den Betrieb derart einrichtet, dass die Wasserentnahme
"dauernd" gesichert ist, ergibt sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts nicht. Allein
aus der Vereinbarung die Wasserentnahme dauernd zu sichern, lässt nicht den Willen
der Parteien erkennen, ein ordentliches Kündigungsrecht, d.h. eine Lösung der
Vertragsparteien nach Ablauf einer angemessenen Frist, auszuschließen. Das Wort
"dauernd" hat nicht diese Ausschlussbedeutung. Es macht zuallerst deutlich, dass die
Wasserentnahme ohne Unterbrechung, dauerhaft, jederzeit möglich sein soll.
69
Zudem ist die Regelung des Vertrages von 1930 nicht mehr gültig. Mit § 20 des
Vertrages von 1948 ist vereinbart worden, dass alle früheren Vereinbarungen, die
Regelungen des Vertrages von 1948 betreffen, mit Inkrafttreten des Vertrages von 1948
ungültig sind. In dem Vertrag von 1948 ist ebenfalls die wortgleiche Regelung der
"dauernden" Sicherung des Betriebes enthalten.
70
Der Vertrag von 1948 ist unstreitig mit Inkrafttreten des Vertrages von 1963 gemäß § 7 II
außer Kraft getreten. Mit Außerkrafttreten des Vertrages von 1948 lebt der Vertrag von
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1930 nicht wieder auf. Dieser entfaltet keine Wirkung mehr durch die Aufhebung durch
den Vertrag von 1948.
Eine Vereinbarung, die das Wort "dauernd" bezüglich der Sicherung des Betriebes
enthält, gibt es als gültige Regelung nicht mehr.
72
c. Kündigungsfrist
73
74
Der Vertrag ist zum 31.12.2009 beendet worden. Eine derartige Frist ist angemessen.
75
Fehlen Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht, und haben die Parteien die
ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, sind die §§ 624, 723 BGB entsprechend
anwendbar (Grüneberg, aaO, § 314 Rn. 13; BGH, NJW-RR 1993 aaO). Nach § 624 S. 3
BGB ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten. Aus § 723 I 1 BGB ergibt sich,
dass eine Kündigung jederzeit möglich ist, aber diese nach § 723 II BGB nicht zur
Unzeit erfolgen darf. Aus den Regelungen ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass
bei Bemessung der Kündigungsfrist die Auswirkung auf den Vertragspartner
angemessen beurteilt und berücksichtigt werden muss. Insbesondere bei
Dauerschuldverhältnissen ist eine lange Kündigungsfrist anzunehmen. Bei
Dauerschuldverhältnissen vertrauen die Vertragsparteien auf eine lange Vertragsdauer,
und das Vertragsverhältnis manifestiert sich durch jede über Jahre hinweg wiederholte
Handlung. Eine Kündigungsfrist von 1 Jahr erscheint dem Gericht hier angemessen.
Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Dauerschuldverhältnis
vorliegt, das über ein paar Jahre Pflichten der Parteien begründete, sondern dessen
Ursprung in dem Jahr 1930 liegt. Zudem betrifft der Vertragsgegenstand die
Wasserversorgung der Stadt M und umliegender Gemeinden. Die Wasserversorgung
kann nicht, wie beispielsweise bewegliche Gegenstände bei Bezugs- Lieferverträgen
von anderen Waren, in geringer Zeit von einem anderen Lieferanten gestellt werden.
Um eine Lösung der Wasserversorgung zu finden, ist eine längere Zeit als 6 Monate
nach Ansicht des Gerichts angemessen. Eine über eine Einjahresfrist hinausgehende
Kündigungsfrist hält das Gericht hier nicht für erforderlich. Innerhalb eines Jahres ist es
der Klägerin zumutbar, sich auf andere Möglichkeiten einzustellen, zumal sie die
Wasserversorgung auch durch Bezug von Wasser anderer Versorger sichert.
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Zumindest jetzt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nach fast
zwei Jahren nach Ausspruch der Kündigung, ist eine angemessene Kündigungsfrist
abgelaufen.
77
Die Frage, ob ein Pachtvertrag vorliegt und daher nach § 584 BGB eine Kündigungsfrist
von einem halben Jahr einzuhalten ist, braucht nicht entschieden zu werden, da sich im
Vergleich zu den dargestellten Herleitungen der Kündigungsfrist keine Abweichung
ergibt.
78
79
2. Antrag zu Ziffer 2)
80
Der Antrag zu Ziffer 2) auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens der
Vertragsbeziehung ohne eines Anspruchs des Beklagten auf Vertragsanpassung ist
aufgrund des beendeten Vertrags unbegründet.
81
B. Widerklage
82
83
Die Widerklage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
84
I. Antrag zu Ziffer 1)
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86
Der Widerklageantrag zu Ziffer 1) ist unzulässig.
87
Die Widerklage ist nur dann zulässig, wenn sie einen selbständigen Streitgegenstand
begründet (Vollkommer, in: Zöller, 28. Auflage 2010, § 33 Rn. 7). Das bloße
Entgegentreten gegen den Klageantrag, beispielsweise durch einen negativen
Feststellungsantrag gegen eine positive Feststellungsklage oder gegenüber einer
Leistungsklage, dass der geltend gemachte Betrag nicht geschuldet werde
(kontradiktorisches Gegenteil) genügt nicht (Heinrich, in: Musielak, 7. Auflage 2009, § 33
Rn. 9). Der Beklagte tritt hier mit seinem Widerklageantrag zu Ziffer 1) dem Klageantrag
zu Ziffer 1) entgegen. Mit einem positiven Entscheid über die Feststellung nach Ziffer 1)
der Klage ist über den Widerklageantrag zu Ziffer 1) ebenfalls mitentschieden, nämlich,
dass die Kündigung vom 19.01.2009 nicht den Vertrag beendet hat und der
Widerklageantrag zu Ziffer 1) dann unbegründet wäre. Im Falle einer Abweisung des
Klageantrags zu Ziffer 1), d.h. dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung des
Beklagten beendet wurde, wäre ebenfalls der Widerklageantrag zu Ziffer 1)
entschieden. Dann wäre der Widerklageantrag zu 1) begründet. Daraus wird ersichtlich,
dass der Streitgegenstand, das Vertragsverhältnis und dessen Beendigung durch die
Kündigung vom 19.01.2009, beim Klageantrag zu Ziffer 1) und beim Widerklageantrag
zu Ziffer 1) denselben Streitgegenstand betreffen.
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Allein der Unterschied in den Anträgen, dass der Kläger den Vertrag von 1930 mit
aufzählt in der Benennung der mitgestaltenden Verträge, ändert an dem
Streitgegenstand nichts. Streitgegenstand ist die bisher existierende Vertragsbeziehung
und die Kündigung des Beklagten vom 19.01.20019.
89
II. Antrag zu Ziffer 2)
90
91
Der Widerklageantrag zu Ziffer 2) ist zulässig, aber unbegründet.
92
1. Zulässigkeit
93
94
Die Voraussetzungen des § 33 ZPO sind erfüllt.
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Der Widerklageantrag zu 2) stellt kein kontradiktorisches Gegenteil des Klageantrags zu
Ziffer 2) dar. Bei Abweisung des Klageantrages ist nicht mit entschieden, in welcher
Höhe ein Entgelt für die Wasserentnahme verlangt werden kann, d.h. wie im Einzelnen
die Vertragsanpassung ausgestaltet ist.
96
Die vorgenommene Klageänderung ist nach § 263 ZPO sachdienlich, und
darüberhinaus ist das Einverständnis der Klägerin aufgrund des Verhandelns nach §
267 ZPO zu vermuten.
97
Der Antrag ist in zulässiger Form gestellt. Zwar gibt § 313 BGB grundsätzlich einen
Anspruch auf Vertragsanpassung. Doch ist allgemein anerkannt, dass direkt auf
Feststellung bzw. Zahlung aus dem begehrten geänderten Vertrag geklagt werden kann
(Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 41; Stadler, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 313 Rn.
30; Unberath, in: Bamberger/Roth, Beck`scher Onlinekommentar, Stand 01.02.2009, §
313 Rn. 94). Eine Verweisung auf zwei getrennte Verfahren, erst auf Zustimmung zur
Vertragsanpassung, dann auf Erfüllung des angepassten Vertrages, ist nicht
prozessökonomisch (Dauner- Lieb/Dötsch, Prozessuale Fragen rund um § 313 BGB,
Aufsatz, NJW 2003, 921, 924).
98
2. Begründetheit
99
100
Der Widerklageantrag zu 2) ist unbegründet.
101
Für das Jahr 2009 steht dem Beklagten kein Anspruch auf ein Entgelt zu. Ein Anspruch
auf Entgelt ergibt sich unstreitig nicht aus dem Vertrag von 1963 in Fassung der
nachfolgenden Verträge von 1969, 1975 und 1984. Auch aus einem im Einverständnis
beider Parteien geänderten Vertrag ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. In der
Vergangenheit hat keine Einigung stattgefunden.
102
Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 313 BGB. Der Beklagte begehrt eine
Vertragsanpassung, aus der er das geltend gemachte Entgelt meint, verlangen zu
können. Nach § 313 I BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn
sich grundlegende Umstände verändert haben, die Parteien bei Vorhersehbarkeit der
Umstände den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten und einer der Parteien
ein weiteres Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist.
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Zweifelhaft wäre schon hier, ob sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages
geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Die Problematik
stellt sich durch den Zeitablauf, durch die Dauer des Vertrages. Der Beklagte ist der
Meinung, dass mit der langen Vertragslaufzeit die Klägerin bzw. deren
Rechtsvorgängerin mittlerweile einen derartigen finanziellen Vorteil erlangt haben, dass
eine weitere Vergünstigung der Preise für die Wasserentnahme nicht mehr gerechtfertigt
ist. Die Vergünstigung sei als Gegenwert für die Grundstücksübereignung zu sehen und
dieser Wert sei mehr als deutlich erreicht.
104
Eine Entscheidung darüber kann aber dahinstehen, da hier bei Vorliegen eines
Dauerschuldverhältnisses eine Anpassung nicht für die Vergangenheit, sondern nur für
die Zukunft verlangt werden kann. In der Regel ist bei Dauerverträgen eine Anpassung
auf die Zukunft beschränkt (Stadler, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 313 Rn. 28
mVa BGH NJW 1983, 2144). Einer rückwirkenden Anpassung kann ein schutzwürdiges
Interesse der Gegenpartei entgegenstehen (Roth, in: MüKo BGB, 5. Auflage 2007, § 313
Rn. 104). Der besondere Charakter der Dauerschuldverhältnisse wird bestimmt durch
die andauernde Vertragsbindung zwischen den Parteien. Dies schafft ein besonderes
Vertrauen beider Vertragspartner auf die Fortdauer des Vertrages. Ein Anspruch auf
Vertragsanpassung, der bei Begründetheit zu einer einseitigen Vertragsanpassung
führt, kann bei einem wie vorliegenden Dauerverhältnis nicht zu einer Anpassung für die
Vergangenheit führen. Die schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragspartners –
hier die der Klägerin – würden nicht gewahrt werden. Die Klägerin vertraut auf die
Fortdauer des Vertrages unter Einhaltung der vereinbarten Vertragsbedingungen. Eine
letztendlich einseitige Vertragsänderung durch § 313 BGB für die Vergangenheit wäre
unangemessen. Die jahrzehntelange Fortschreibung des Vertrages von 1930, abgelöst
von dem bisher geltenden Vertrag von 1963, begründet ein besonderes Vertrauen
beider Vertragsparteien auf die Fortdauer des Vertrages unter den vereinbarten
Bedingungen. Eine Anpassung auch für die Vergangenheit wird unter diesen
Umständen dem vorliegenden Dauerschuldverhältnis nicht gerecht.
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Das grundsätzlich der besondere Charakter der Dauerschuldverhältnisse eine
Rechtsänderung ex nunc und nicht ex tunc vorsieht, ergibt sich auch aus § 313 III 2
BGB. Danach tritt an die Stelle des Rücktritts bei Dauerschuldverhältnissen das Recht
zur Kündigung. Beide Rechte führen zur Auflösung des Vertrages. Doch der Rücktritt
wirkt ex tunc und die Kündigung wirkt ex nunc.
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III. Antrag zu Ziffer 3)
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Der Widerklageantrag zu Ziffer 3) ist für den Fall der negativen Entscheidung über den
Widerklageantrag zu Ziffer 1) gestellt worden. Hier ist zwar negativ über Ziffer 1) der
Widerklage entschieden worden (s.o.), aber dies aus Gründen der Unzulässigkeit. Der
Widerklageantrag zu Ziffer 3) sollte aber für den Fall gelten, dass nicht festgestellt wird,
dass der Vertrag beendet ist. Es ist im Rahmen der Klage entschieden worden, dass die
Vertragsbeziehung zwischen den Parteien beendet ist. Nach Auslegung des Willens
des Beklagten ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
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IV. Nebenentscheidungen
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Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 I ZPO gegeneinander aufzuheben. Für
die Ermittlung der Kostenquote ist für den Klageantrag zu 1) der von der Klägerin
angegebene Wert von 3.150.000 € zugrundegelegt worden. Für den Klageantrag zu 2)
ist entsprechend der von Beklagtenseite im Verwaltungsverfahren geltend gemachte
Höhe des Beitrages die Vertragsanpassung bemessen worden, nämlich mit 887.114 €.
Der Widerklageantrag zu 1) ist entsprechend des Klageantrags zu Ziffer 1) zu
bemessen, da er das kontradiktorische Gegenteil darstellt. Der Widerklageantrag zu 2)
bezieht sich auf die Vertragsanpassung und daher auf den verlangten erhöhten Beitrag
von 887.114 €. Der Hilfswiderklageantrag zu 3) bleibt außer Acht, da über ihn nicht
entschieden wurde. Entsprechend des Unterliegens der Klägerin bezüglich der Klage
und des Unterliegens des Widerklägers, des Beklagten, hinsichtlich der Widerklage,
ergibt sich eine Kostenteilung.
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Eine besondere Berücksichtigung der zurückgenommenen Klageanträge und damit
eine getrennte Betrachtung der Kostenteilungslast nach § 269 III ZPO ist hier nicht
vorzunehmen, da für die zurückgenommenen Anträge neue Anträge mit gleichem
Kosteninteresse gestellt wurden. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der ursprünglich
gestellten und den jetzigen Anträgen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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