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BVerfG - 1 BvR 2681/11
Bundesverfassungsgericht vom 15.05.2014
- Inhalt
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- der versicherungsrechtlichen Vereinbarung stand der Arbeitgeberseite das Recht zu, alle
- allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und
- grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Die
- betrieblicher Altersversorgung wird auch in der Fachliteratur als mit europäischem Recht in Einklang
- eigentumsrechtlich geschützt. Doch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche
BGH - II ZR 300/02
Bundesgerichtshof vom 08.11.2004
- Inhalt
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- Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden, wenn wieder
- . Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr Strohn und Caliebe für Recht erkannt: Auf die
- nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
- Recht dem vereinbarten Verlustausschluß eine wichtige Bedeutung beigemessen. Die Regelung in § 6
- Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger
OLG Frankfurt - 23 U 288/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.11.2005
- Inhalt
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- der Prämienforderung in korrespondierender Höhe aber sicher. Deshalb seien diese Prämien erst recht
- Schutzbedürfnis des Vertragspartners dient (Palandt-Heinrichs, aaO, § 307 Rn. 27). Man wird allgemein
- es bei der Vorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB weniger auf die im materiellen Recht diskutierten
- Rechtseinheit“ (Hess, NJW 2002, 253, 256) und dies auch dafür spricht, das neue Recht bei der
- . 25). Entscheidend ist, ob die abbedungene Norm des dispositiven Rechts einem wesentlichen
BFH - I B 107/08
Bundesfinanzhof vom 11.11.2008
- Inhalt
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- . Entscheidungsgründe 6II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG die Beschwerdeführer als
- "Überraschungsentscheidung" nicht berufen (s. allgemein z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008
- Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine
- dem Recht des Niederlassungsstaates leisten", lässt sich eine Erlaubnis ausschließlich aus § 3 Nr. 4
- Verletzung ihres Rechts auf Gehör bzw. eine zu ihren Lasten gehende unzulässige
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 26/07 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2007
- Inhalt
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- 30.05.2007 ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt
- ; allgemein zum Verfahren: G in: jurisPK-SGB V § 255 Rn 46). Das SG wird insoweit vor einer Entscheidung im
- Entscheidung stehenden Beschwerde nicht vor. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG
- nicht zu folgen. Das SG hat zu Recht im angefochtenen Beschluss deutlich gemacht, dass höchstrichterlich
- vorschreibt, dass bei Versicherungspflichtigen für diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz gilt, ist
Klarnamen bei Facebook: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben?
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 05.01.2013
- Inhalt
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- insofern zu Recht von einem “technisch und rechtlich überholten” Ansatz, der “in der Praxis
- möglich? Der Gesetzestext ist recht deutlich, gleichwohl gibt es ein gewisses Bedürfnis, Klarnamen
- des Nutzers an seiner Anonymität abwägt (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2
- . Hier spiegelt sich letztlich der allgemeine Grundsatz der Datensparsamkeit (§3a BDSG). Sind Ausnahmen
- , gerade keine unabdingbaren Rechte, wie sie etwa in §6 I BDSG vorgesehen sind. Ausdrücklich ist im TMG
LSG Bayern - L 14 R 613/06
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.01.2007
- Inhalt
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- das Recht zu verstehen, auf dem besetzten Gebiet gegenüber den Bewohnern Akte der Staatsgewalt zu
- an eindeutigen, allgemein anerkannten Konturen (vgl. Handbuch des Staatsrechts der BRD Deutschland
- , mit denen sich die UdSSR das Recht zur (militärischen) Intervention in diesen Staaten zusichern ließ
- allem den Benes-Dekreten und dem heute noch bestehenden Recht der Tschechoslowakei (jetzt Recht in
- Staates gilt, ist erst recht für ihre kargen Ausführungen zu dem Begriff der Besetzung (und
LSG Bayern - L 4 KR 115/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.01.2010
- Inhalt
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- , welche die Krankenkassen allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige
- . kein allgemein anerkannter medizinischer Standard sei. Die von Prof.Dr.A. behauptete Wirksamkeit
- lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard
- Fallgestaltungen gemeint seien, für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende
- behandelt wurde. Im Jahr 2004 bestand der dringende Verdacht auf Mammakarzinom rechts. Am 01.08.2005
OLG Frankfurt - 3 Ws 239/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.12.2009
- Inhalt
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- Strafvollstreckungskammer zu Recht hinweist, die in § 2 HessMVollzG eingeräumte Möglichkeit der Beleihung mit der
- Einrichtungen des Maßregelvollzuges allgemein Weisungen erteilen kann und Weisungen im Einzelfall, wenn
- Einrichtung auch kein Recht zu eigenen Weisungen. 37 Im konkreten Fall der Befugnisse der Bediensteten
- (z.B. LG Flensburg, Beschluss vom 02.03.2005, 6 T 1/05, wonach „allgemeine Kostengesichtspunkte
- bestimmte untergebrachte Person eine allgemeine Weisung erteilt wurde – was hier nicht festgestellt ist
LSG Hamburg - L 1 R 111/06
Landessozialgericht Hamburg vom 15.11.2006
- Inhalt
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- vorliegen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die von der Beklagten zu Recht herangezogene
- SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit
- – hierfür weder nach innerdeutschem Recht noch nach Abkommensrecht eine Anspruchsgrundlage. Die
- nach § 50 Abs. 1 SGB VI erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Die
Hundesteuer verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
martina heck vom 12.09.2013
- Inhalt
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- nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Die Erhebung einer Hundesteuer ist den Gemeinden durch die
- in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens. Damit wird – ähnlich wie durch
- Verbot jeglicher Hundehaltung – und damit erst Recht deren Besteuerung – schon nicht den
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht – ein gewisser Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung geschützt
Kündigung per EMail muss bei Online-Vertragsschluss möglich sein
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 18.01.2015
- Inhalt
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- durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief. Der Verbraucher hegt zu Recht die Erwartung, dass
- Vertreter unterzeichneten Brief wird dies erst recht augenfällig, sofern nicht gleichzeitig die Vollmacht
- - jedenfalls für mich - ersten Fall eines verbogenen […]Tags:agb-recht , email , kündigung , schriftform
- Vertragsschluss online erfolgt, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, derzufolge die Kündigung
§ 97 ALG
Zuschlag bei Zugangsrenten
- Inhalt
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- 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen
- Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn 1.ein Anspruch auf
- am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.(2
- Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.(3) Der
- diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente ber
KG Berlin - 5 W 170/04
Kammergericht vom 22.10.2004
- Inhalt
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- „Vorbehaltserklärung“ ergibt sich keine allgemeine Übertragung der Rechte, sondern ein Vereinbarungsvorbehalt für eine
- verwendet, aber nur in einer recht gegenständlichen, „naiven“ Form, ohne umlaufende Beschriftung oberhalb
- Gemäß Art. 14 Abs. 1 GGVO steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer zu
- Rechts gegenüber nachfolgenden Designs (Koschtial, a.a.O., Seite 977; Begründung BMJ
BGH - II ZR 171/90
Bundesgerichtshof vom 16.06.2000
- Inhalt
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- Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose für Recht erkannt: Auf die
- , ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die
- dieser über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich
- wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. Von Rechts wegen