Urteil des LSG Hamburg vom 15.11.2006

LSG Ham: wiedereinsetzung in den vorigen stand, witwenrente, klagefrist, versicherungsschutz, form, auflage, erwerbsunfähigkeit, vorverfahren, ergänzung, verschulden

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 15.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 20 RJ 475/04
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 111/06
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des am XX.XXXXX 1932 geborenen und am
XX.XXXXX 1994 verstorbenen Ehegatten der Klägerin, I. A. (im Folgenden: Verstorbener).
Der Verstorbene war im Zeitraum vom 20. Juni 1967 bis 22. Dezember 1982 auf Schiffen unter deutscher Flagge
rentenversicherungspflichtig beschäftigt, und es wurden entsprechende Beiträge an die Seekasse, deren
Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, (im Folgenden: Beklagte) abgeführt. Die Hälfte dieser Beiträge (30.762,20 DM)
wurde dem Verstorbenen nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf dessen Antrag hin mit
Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1985 erstattet.
Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente aus der nicht erstatteten
Hälfte der Beiträge. Die Einbehaltung dieser so genannten Arbeitgeberbeiträge sei nicht gerecht, die Beklagte mache
dadurch zu Unrecht Profit.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 46 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) nicht vorliegen, weil der Verstorbene die nach § 50 Abs. 1 SGB VI erforderliche allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Die durchgeführte Beitragserstattung schließe gemäß § 1303 Abs. 7
weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (Bescheid vom 30. Dezember 2002,
Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003).
Die dagegen am 15. April 2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Hamburg nach Anhörung der Beteiligten mit
Gerichtsbescheid vom 6. März 2006, der Klägerin zugestellt am 18. April 2006, abgewiesen. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Das Gericht habe angesichts der aus dem Verfahrensablauf
ersichtlichen maximalen Postlaufzeit von einem Monat zwischen Hamburg und dem Wohnort der Klägerin keinen
Zweifel, dass der laut Aktenvermerk der Beklagten am 19. November 2003 mit einfachem Brief abgesandte, mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid der Klägerin vor dem 15. Januar 2004
zugegangen sei, so dass Letztere die dreimonatige Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht vorzunehmen, weil bei fehlender
Äußerung der Klägerin hierzu trotz diesbezüglichen Hinweises des Gerichts keine Anhaltspunkte für fehlendes
Verschulden vorliegen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die von der Beklagten zu Recht herangezogene
Vorschrift des § 1303 Abs. 7 RVO, wonach nach Erstattung der vom Versicherten getragenen Beitragsanteile allein
aus den vom Arbeitgeber getragenen Anteilen (§ 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b i.V.m. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RVO) keine Rentenansprüche erwachsen können, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der am 26. Juni 2006 eingelegten, nicht weiter begründeten Berufung beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.
Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten, I. A., auf der Grundlage der nicht von
der Beklagten erstatteten Rentenversicherungspflichtbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
verhandeln und entscheiden, weil in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 151, 153
Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits
unzulässig. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind unabhängig
von der eingetretenen Bestandskraft rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat
keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer
weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Verbleib der vom Arbeitgeber getragenen Beitragshälfte bei
der Solidargemeinschaft als Ausgleich für den während der Versicherungszugehörigkeit des Verstorbenen
gewährleisteten Versicherungsschutz sachgerecht erscheint (in diesem Sinne: Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 2.
Auflage 2003, § 210 Rdnr. 18). Insbesondere war der Verstorbene zu jener Zeit für den Fall des Eintritts von Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit geschützt.
Das von der Klägerin angedeutete Begehren auf Übertragung der Arbeitgeberanteile der Beiträge aus der deutschen
Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des Verstorbenen beim türkischen Rentenversicherungsträger ist
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit ist weder ein Verwaltungs- noch ein Vorverfahren durchgeführt
worden, so dass eine diesbezügliche Klage unzulässig wäre. Im Übrigen gibt es – wie dargelegt, aus sachgerechten
Gründen – hierfür weder nach innerdeutschem Recht noch nach Abkommensrecht eine Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.