Urteil des KG Berlin vom 22.10.2004

KG Berlin: unterscheidungskraft, gestaltung, farbe, gehalt, gesamteindruck, verwertung, muster, form, kunst, kreis

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 170/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 97 Abs 1
UrhG, Art 4 Abs 1 EGV 6/2002,
Art 5 EGV 6/2002, Art 6 EGV
6/2002
Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz: Unterscheidungskraft
und Neuheit eines Sonnensymboldesigns für
Tafelsalzverpackungen
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer
16 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2004 - 16 O 611/04 - geändert:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle der
Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, die
nachfolgend abgebildeten graphischen Gestaltungen einer Verpackung, wie in Anlage
Ast 3a dem Antrag beigefügt, für Natursalz zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten: ...
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu je 1/2 zu
tragen.
3.Der Wert des Verfahrens beträgt 20.000 EUR.
Gründe
A. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe für den Antragsgegner zu 2) ein dem im Tenor
abgebildeten Design entsprechendes Design (Anlage Ast 4) entworfen und gemäß einer
„Vorbehaltserklärung“ vom 25. September 2003 vom Antragsgegner zu 2) hierfür 100
EUR erhalten. In der „Vorbehaltserklärung“ heißt es weiterhin: „Im Fall, dass das Logo
wirtschaftlich verwertet wird, ist zuzüglich zum vereinbarten Arbeitshonorar eine
Nutzungsvereinbarung zu schließen.“.
Ohne Absprache mit der Antragstellerin sei Anfang September 2004 das Natursalz-
Produkt mit dem im Tenor genannten Design von den Antragsgegnern im K zum Verkauf
angeboten worden.
Den auf Verletzung von Urheber-, Geschmacksmuster- und Vertragsrechten gestützten
Unterlassungsantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
B. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
I. Mit dem Landgericht kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das
streitgegenständliche Design nicht die nach §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
Die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts ist wegen des insoweit bestehenden
Geschmacksmusterschutzes im Bereich der angewandten Kunst nicht urheberrechtlich
schutzfähig (BGH, GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel; GRUR 2000, 144, 145 - Comic -
Übersetzungen II; Senat, GRUR - RR 2001, 292, 293; a.A. Loewenheim, GRUR 2004, 765
m.w.M.). Erforderlich ist im Bereich der angewandten Kunst ein deutliches Überragen der
nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, des rein Handwerksmäßigen und
Alltäglichen (BGH, a.a.O., Silberdistel).
Ein solches Überragen der vorliegenden Gestaltung in ihrem individuellen, geistigen,
schöpferischen Gehalt gegenüber dem Werk eines Durchschnittsdesigners kann nicht
festgestellt werden. Es werden vorbekannte Gestaltungsmittel (stilisierte Sonne mit
flammenden, durch einen durchsichtigen Kreis vom runden Körper der Sonne
getrennten Sonnenstrahlen, in goldener Farbe, umlaufende schwarze Schrift der
Produktbezeichnung in unterschiedlichen „edlen“ Schrifttypen auf hellblauem,
pastellfarbenem Hintergrund) verwendet, die auch in ihrer Gesamtheit und Beziehung
zueinander das Alltägliche nicht deutlich übersteigen.
8
9
10
11
12
13
14
II. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner aber ein
geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 lit. a, 11 GGVO
(Verordnung EG Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster) zu.
1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt gemäß Art. 4 Abs. 1 GGVO voraus, dass
das Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.
a) Ein Geschmacksmuster gilt gemäß Art. 5 GGVO als neu, wenn der Öffentlichkeit kein
identisches Geschmacksmuster vorbekannt ist, wovon auszugehen ist, wenn sich ihre
Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus erfordert
die „Eigenart“ gemäß Art. 6 Abs. 1 GGVO, dass sich der Gesamteindruck, den das
Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck
unterscheidet, den ein anderes vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer
hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des
Entwurfes bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt, § 6 Abs. 2 GGVO
(ebenso nunmehr § 2 GeschmMG n.F.). Entgegen § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist für das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine bestimmte (Mindest-) Gestaltungshöhe
vorgeschrieben, insbesondere muss es nicht unbedingt einen ästhetischen Gehalt
aufweisen (Präambel Nr. 10 der GGVO). Ein hohes Maß an Originalität oder
künstlerischer bzw. designerischer Gestaltungskraft kann daher nicht gefordert werden
(Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 822; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974). In
erster Linie ist entscheidend die Unterscheidungskraft, nicht die Gestaltungskraft. Dafür
ist aus der Sicht des informierten Benutzers (also eines mit dem Design besser
vertrauten als es ein Durchschnittsverbraucher ist, vgl. Koschtial, a.a.O., Seite 974 f.)
jeweils das Geschmacksmuster mit den einzelnen vorbekannten Mustern zu vergleichen.
Die noch in Nr. 14 der Präambel der GGVO erhobene Forderung nach einem
„deutlichen“ Unterschied ist in Art. 6 Abs. 1 GGVO nicht mehr beibehalten worden (vgl.
hierzu Koschtial, a.a.O., Seite 976). Je höher die Musterdichte in einer Erzeugerklasse ist,
desto geringere Anforderungen dürfen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden und
umgekehrt (Koschtial, a.a.O., Seite 977). Je geringer der zu fordernde Formenabstand
ist, desto eher kann bei einer Abweichung vom vorexistenten Formenschatz ein
Geschmacksmusterrecht wirksam begründet werden und desto geringer ist aber auch
als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der Schutzumfang des begründeten
Rechts gegenüber nachfolgenden Designs (Koschtial, a.a.O., Seite 977; Begründung BMJ
- Referentenentwurf zum Geschmacksmusterreformgesetz vom 22. April 2002, Seite
119; jetzt § 2 Abs. 3 GeschmMG n.F.).
b) Vorliegend weicht das Design der Antragstellerin für den Verpackungsaufdruck von
Tafelsalz in seiner betont schlichten („noblen“) Ausführung sogar deutlich von fast allen
vorbekannten Mustern mit ganz überwiegend sehr bunten, mit plastischer Tiefenwirkung
gestalteten Hintergründen ab. Am nächsten kommt die Gestaltung des Produktes „L C
de ...“ (Anlage Ast 6). Dort wird auch eine Sonne verwendet, aber nur in einer recht
gegenständlichen, „naiven“ Form, ohne umlaufende Beschriftung oberhalb des
Sonnensymbols und mit deutlich anderer Farbgestaltung sowohl für die Beschriftung und
das Sonnensymbol als auch für den Hintergrund. Zwar liegt die Verwendung eines
Sonnensymbols für aus Meerwasser gewonnenem Salinensalz nicht fern. Dies schwächt
einerseits die Unterscheidungskraft, lässt aber auch näher liegende Abweichungen eher
als schutzfähig erscheinen. Vorliegend ist die Sonne in einem besonderen Maß in Form
(runder Kreis der Sonne, umgebender schmaler Hintergrundkreis, flammende Strahlen),
Farbe (Gold) und Hintergrund (hellblau) von den vorbekannten Gestaltungen im Bereich
der Tafelsalzverpackungen abweichend und einprägsam gestaltet. Die einzelnen
Merkmale lassen in ihrer Gesamtheit auch hinreichend Platz für abweichende
nachfolgende Muster.
Die letztendlich gegebene, aber nur eher geringe Eigenart des Musters der
Antragstellerin begrenzt allerdings auch ihren Nachahmungsschutz auf weitgehend
identische Gestaltungen.
2. Das Geschmacksmuster der Antragstellerin ist dadurch, dass es zum Verkauf in den
Verkehr gebracht worden ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 GGVO offenbart worden und damit
nach Art. 11 GGVO als nicht eingetragenes Geschmacksmuster für 3 Jahre geschützt.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 GGVO steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
dem Entwerfer zu. Dass die Antragsgegner Rechtsnachfolger wären, ist nicht ersichtlich.
Auch aus der „Vorbehaltserklärung“ ergibt sich keine allgemeine Übertragung der
Rechte, sondern ein Vereinbarungsvorbehalt für eine spätere Nutzung.
15
16
17
18
19
20
3. Das Design der Antragsgegner auf den von ihnen hergestellten und vertriebenen
Behältern für Tafelsalz verletzt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der
Antragstellerin, § 10 GGVO. Es ist weitgehend identisch, insbesondere in der Farbgebung
und Gestaltung von Schrift und Sonnensymbol.
4. Die Verletzungshandlung ist das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten
Musters, Art. 19 Abs. 2 GGVO. Dies ist schon deshalb glaubhaft gemacht, weil die
Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) vor dessen Verkaufsplatzierung ihr fast
identisches Muster übergeben hatte.
Die fast identische Übernahme ist im Übrigen auch ein Indiz für die Eigenart des
Musters. Denn mit ihrem sehr hochpreisigen Produkt mussten die Antragsgegner
bestrebt sein, sich hinreichend von der Konkurrenz schon in der Aufmachung
abzusetzen.
III. Unabhängig davon ist der Antragsgegner zu 2) auch vertraglich zur Unterlassung
verpflichtet. Denn in der „Vorbehaltserklärung“ haben die Parteien losgelöst von der
Schutzfähigkeit des Designs der Antragstellerin vereinbart, dass eine wirtschaftliche
Verwertung eine noch zu schließende Nutzungsvereinbarung erfordert, die hier fehlt.
Eine solche vertragliche Vereinbarung macht gerade unabhängig von der - oft
problematischen - Schutzfähigkeit Sinn, wenn der Arbeitsaufwand des Designers mit
einer ersten Einmal-Zahlung noch nicht vollständig abgegolten ist, der Designer also mit
seiner Musterentwicklung in Vorlage getreten ist, in der Hoffnung, den eigentlichen
Auftrag (die wirtschaftliche Verwertung) bei Gefallen des Auftraggebers nachfolgend zu
erhalten. Davon sind die Parteien in der „Vorbehaltserklärung“ offensichtlich auch
ausgegangen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung und daraus
unmittelbar nicht gebunden. Ob eine Berufung auf ihre juristische Eigenständigkeit
wegen der Geschäftsführeridentität und einer möglichen Umgehungsabsicht
rechtsmissbräuchlich wäre, kann hier - wegen des Geschmacksmusterschutzes -
dahingestellt bleiben.
C. Die Nebenentscheidung zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91
Abs. 1, 3 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum