Urteil des BGH vom 16.06.2000

BGH (klage auf zahlung, culpa in contrahendo, vertreter, bestellung, pfleger, haftung, stand, zpo, öffentlich, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 15/99
Verkündet am:
16. Juni 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3
Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Auf-
enthaltsort nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst be-
stellen.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 15/99 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-
chen Richter Siebers und Gose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlußrevision der Kläger das Urteil des Senats für Landwirt-
schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni
1999 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 23. Dezember 1997
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit privatschriftlichen Verträgen vom 25. März und 13. April 1994 pach-
teten die Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen im Gebiet des beklagten Land-
kreises (im folgenden: Beklagter) an, bei denen die Identität oder der Aufent-
haltsort der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Auf Verpächterseite
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trat daher der Beklagte als "Pfleger" unter Bezugnahme auf Art. 233 § 2 Abs. 3
EGBGB auf.
Die Pachtflächen konnten den Klägern nicht übergeben werden, da sie
von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft "B. " e.G. be-
wirtschaftet wurden, und zwar aufgrund einer "vorläufigen Nutzungsvereinba-
rung", die der Beklagte am 11. Mai 1993 getroffen hatte und die "mit Abschluß
eines endgültig konkretisierten Pachtvertrages" außer Kraft treten sollte. Zu
einem solchen Pachtvertrag war es mit der Genossenschaft nicht gekommen.
Hinsichtlich der von dem Pachtvertrag mit den Klägern erfaßten Flächen
hatte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sch. mit Beschluß
vom 25. Oktober 1993 zudem eine Pflegschaft nach § 1913 BGB für die unbe-
kannten Eigentümer angeordnet. Ob der Pfleger ebenfalls Pachtverträge abge-
schlossen hat, ist nicht festgestellt.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der
Pachtverträge geltend. Ihre Klage auf Zahlung von 279.318,53 DM und Fest-
stellung, daß der Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet
sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der
Zahlungsklage dem Grunde nach für die Nichtüberlassung der Pachtflächen
vom 1. April 1994 bis zum 30. September 1994 und der Feststellungsklage hin-
sichtlich der einzelnen Grundstücke nach Zeitabschnitten differenziert stattge-
geben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstin-
stanzlichen Entscheidung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des
Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision ihren ursprünglichen
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Zahlungsantrag weiter, soweit er abgewiesen wurde (116.576 DM). Die Be-
klagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1
BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe zwar als Vertreter für die
unbekannten Eigentümer gehandelt, sei aber mangels wirksamen Bestellungs-
aktes nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bevollmächtigter Vertreter gewe-
sen.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte die Pachtverträge
mit den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der nicht festge-
stellten Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Das begegnet keinen
rechtlichen Bedenken und wird auch weder von der Revision noch von der Re-
visionserwiderung in Frage gestellt.
2. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung des Berufungsge-
richts, der Beklagte sei nicht wirksam zur Vertretung bestellt gewesen und ha-
be daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.
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a) Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB war der Beklagte befugt, für
die nicht festgestellten Grundstückseigentümer einen Vertreter zu bestellen.
Dem stand die vorangegangene Pflegerbestellung durch das Vormundschafts-
gericht nicht entgegen. Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3
EGBGB wird weder durch eine Vertreterbestellung nach § 11 b Abs. 1 VermG
(vgl. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EGBGB) noch durch eine Pflegerbestellung
nach § 17 SachenRBerG ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker,
3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 13). Dasselbe gilt für das Verhältnis zur
Pflegerbestellung nach § 1913 BGB. Als Sonderregelung geht sie dieser al-
lenfalls vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1913 Rdn. 2), wird von
ihr jedenfalls aber nicht ausgeschlossen (unklar Soergel/Hartmann, BGB,
12. Aufl., Art. 233 Rdn. 8, wo einerseits der Charakter der Sonderregelung
bejaht, andererseits aber angenommen wird, daß ein Bedürfnis für eine Ver-
treterbestellung fehle, wenn ein Pfleger bestellt sei).
b) Der Beklagte konnte sich auch selbst zum Vertreter bestellen. Das
Gesetz schließt eine solche eigene Einsetzung nicht aus. Sie wird auch nicht
vom Regelungszweck gefordert. Angesichts des Umstandes, daß die Landkrei-
se zuvor nach § 52 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen von Kreispachtverhältnissen
befugt waren, für den Grundstückseigentümer vorübergehende Nutzungsrege-
lungen zu treffen, ist nichts dafür ersichtlich, daß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
eine Selbsteinsetzung zum Vertreter untersagen wollte.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszuge-
hen, daß der Beklagte sich zum Vertreter bestellt hat. Wenn das Berufungsge-
richt festgestellt hat, zu einer solchen Bestellung sei es "unstreitig" nicht ge-
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kommen, so ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn diese Feststellung be-
zieht sich - wie aus späteren Ausführungen hervorgeht - auf das Fehlen eines
ausdrücklichen Bestellungsaktes. Was das Berufungsgericht aber nicht be-
dacht hat, ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision weist
zu Recht darauf hin, daß die Bestellung eines Vertreters an keine Form gebun-
den ist. Durch Verwaltungsakt hätte sie schriftlich, mündlich oder in anderer
Weise (§ 37 Abs. 2 VwVfG) auch konkludent, erlassen werden können (vgl. nur
Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdn. 16 m.w.N.). Um so eher gilt dies für einen hier
vorliegenden innerbehördlichen Akt. Allerdings muß die eigene Einsetzung als
Vertreter deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das ist hier aber
der Fall. Der ausdrückliche Hinweis auf die das Handeln rechtfertigende
Rechtsgrundlage, Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, genügt diesen Anforderungen.
Soweit die Revisionserwiderung meint, für eine Vertreterbestellung habe
es an einem darauf gerichteten Antrag gefehlt, so verkennt sie, daß eine ohne
diese Voraussetzung vorgenommene Bestellung nicht nichtig, sondern gleich-
wohl wirksam wäre, die Vertretungsmacht also nicht entfallen ließe. Im übrigen
kann in dem Verhalten der Kläger, die an einem Vertragsschluß mit der Be-
klagten interessiert waren, ein solcher Antrag gesehen werden.
3. Damit scheidet eine Haftung nach § 179 BGB aus. Das angefochtene
Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Für
eine - allenfalls - in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Vertreter
nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. BGHZ 56, 81, 84; 87, 27,
33; 88, 67, 69) fehlt es an den Voraussetzungen. Der Beklagte handelte weder
in eigenem wirtschaftlichen Interesse (dazu BGHZ 126, 181, 183 ff m.w.N.)
noch nahm er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (dazu BGHZ
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88, 67, 68 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241,
1242). Insbesondere letzteres ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, daß
der Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft möglicherweise be-
sonders vertrauenswürdig erschien. Nicht anders als bei einem Amtsvormund,
einem öffentlich bestellten Pfleger oder Betreuer oder einem vom Gericht be-
stellten Konkursverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1994, III ZR 175/93,
NJW 1995, 1213, 1214 m.w.N.) kann nicht schon aus der "öffentlichen Bestel-
lung" ein Vertrauensvorschuß für Dritte hergeleitet werden. Die Eigenhaftung
des Vertreters setzt vielmehr auch hier voraus, daß dieser über das allgemeine
Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehen-
de Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH, Urt.
v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Das ist im vorlie-
genden Fall nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Vertragsgestaltung zeigt, daß
der Beklagte den Grundstückseigentümern die eigentliche Entscheidung über
die Durchführung des Vertrages vorbehalten wollte. Die Vertragslaufzeit war
zwar auf 12 Jahre angelegt, die Feststellung der bislang unbekannten Eigen-
tümer war aber als Kündigungsgrund ausgestaltet, so daß es die von dem Be-
klagten Vertretenen in der Hand hatten, die Verträge zu beenden bzw. zu
neuen Konditionen fortzusetzen.
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III.
Da die Klage schon dem Grunde nach ohne Erfolg bleibt, ist die An-
schlußrevision zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Vogt
Krüger