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LSG Berlin-Brandenburg - L 11 V 34/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008
- Inhalt
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- allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung zu entsprechen
- allgemein im Alltagsleben auswirken und sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine
- zu Recht herausgearbeitet hat. So begegnet es auch nach Auffassung des Senats keinen grundsätzlichen
- Mobilitätsgrade zu begründen, da der Kläger zu Recht eine Einzelfallbetrachtung fordert. Als
- Sprunggelenken rechts sowie • Schwielenbildung im Bereich des Fußstumpfes rechts. Aufgrund eines
BSG - S 14 VH 107/99
Bundessozialgericht vom 18.09.2003
- Inhalt
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- verloren. II Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Beklagte macht zwar zu Recht geltend, dass der
- Satz 1 SGG gestützt werden kann (§160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Ebenfalls zu Recht weist der Beklagte
- allgemein dazu zB BSG SozR 1500 § 128 Nr 24; Keller, MEDSACH 2002, 4, 5). Es sind keine Anhaltspunkte
- hat sein Recht, den danach vorliegenden Verfahrensmangel zu rügen, auch nicht nach § 202 SGG iVm
- gestützt hat. Ferner reicht die Beschwerdebegründung auch insoweit aus, als es die Frage betrifft, ob
BGH - IV ZR 195/08
Bundesgerichtshof vom 16.12.2009
- Inhalt
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- Lehrer aus eigenem Recht zu 50% beihilfeberechtigt und bei der Beklagten ergänzend krankenversichert
- - im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen. 8aa) Das Berufungsgericht hat die Klageforderung der
- allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche
- allgemein für Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach
- hier nicht einschlägig ist. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
BSG - S 10 R 402/05
Bundessozialgericht vom 02.06.2009
- Inhalt
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- Recht hat das LSG eine Ghetto-Beitragszeit des Klägers im zugesprochenen Umfang festgestellt. Auf
- System der sozialen Sicherheit erhalten. Die allgemeine Wartezeit sei unter Berücksichtigung seines
- (SGB VI)) ab 1.7.1997. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine
- Abs 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und nach § 51 Abs 4
- dem Kläger eine auf Ghetto-Beitragszeiten beruhende Regelaltersrente zu zahlen. 30 Die allgemeine
HessVGH - 6 TG 3151/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 09.04.2003
- Inhalt
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- bürgerlichen Rechts, wie sie hier vorliegt, im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen
- Antragstellerin ein Recht zustehen kann; denn sie wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung
- Verfügung das Recht der Antragstellerin, die Führung der Geschäfte nach § 710 Satz 1 BGB einem
- Antragstellerin um eine Innengesellschaft handelt, der ein Recht im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO schwerlich
- des Senats zumindest im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
BGH - III ZR 333/09
Bundesgerichtshof vom 14.12.2009
- Inhalt
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- keine allgemein gültigen Kriterien formulieren. 52. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur
- Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. 83. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem
- – willkürfreien und die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG wahrenden - Würdigung der
LG Bonn - 30 T 256/09
Landgericht Bonn vom 03.04.2009
- Inhalt
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- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: Die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer
- , Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss Normen: HGB § 325; HGB § 335; HGB § 264b Sachgebiet: Recht
StGH Hessen - P.St. 1195
Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 27.04.1994
- Inhalt
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- . Der Antragsteller verkennt, dass die Gnadenbehörde nicht die Aufgabe hat, allgemein die Richtigkeit
- entschieden werden könnte, muss dies erst recht für den Eilantrag gelten, der deshalb zurückgewiesen wird
- Gnadenentscheidung benennt der Antragsteller keinerlei konkrete Umstände. Dass die Einschränkung dieses Rechts
OLG Celle - s 510/01
Oberlandesgericht Celle vom 13.02.2002
- Inhalt
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- 1979, 18 und NStZ 95, 208; zur rechtlichen Einordnung der Verwaltungsvorschriften allgemein s
- kommen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin daher ihre Entscheidung – allein - auf diese
- zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur
OLG Hamm - s OWi 196/99
Oberlandesgericht Hamm vom 15.04.1999
- Inhalt
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- Betroffene - zu Recht - wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) eine niedrigere Geschwindigkeit als die allgemein zulässige
- eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden
BPatG - 27 W (pat) 47/04
Bundespatentgericht vom 03.12.2003
- Inhalt
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- Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, dem Verkehr allgemein als Gattungsbezeichnung für einen knapp
- Ergebnis zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der
- geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH
AG Bonn - 9 C 459/06
Amtsgericht Bonn vom 02.07.2007
- Inhalt
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- Schlagworte: Schufa-Eintrag; Schmerzensgeld Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
LAG Rheinland-Pfalz - 12 Ta 98/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24.06.2005
- Inhalt
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- , wie er für das arbeitsgerichtliche Verfahren in § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allgemein und für
- wesentliche Gründe für die Aussetzung des Verfahrens streiten. Insoweit sind von ihm zu Recht
- Frage ist gerade eine Frage des materiellen Rechts im zugrunde liegenden Rechtsstreit. Diese Beurteilung
Datenschutzrecht bei Bewerbungen
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 29.05.2020
- Inhalt
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- Datenschutzbeauftragten, der Zwecke der Verarbeitung, den Empfänger der Daten, die Speicherdauer, das Recht auf Auskunft
- ! Sie haben rechtliche Fragen zu Bewerbungen oder dem Arbeitsrecht allgemein? Dann wenden Sie sich
- Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der
Crowdfunding: Widerrufsrecht und Rücktrittsrecht – Geld zurück beim Crowdfunding?
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 24.09.2014
- Inhalt
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- beim Crowdfunding hat jedenfalls nach deutschem Recht durchsetzbare Rechte. Sofern der Vertragspartner
- : WiderrufsrechtGanz allgemein, wenn man als Verbraucher Geld zuwendet, wird man meines Erachtens ein