Urteil des HessVGH vom 09.04.2003
VGH Kassel: geschäftsführer, verfügung, gesellschafter, akte, versuch, geschäftsführung, rechtsschutz, gesellschaftsvermögen, bestimmtheit, liquidation
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 3151/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1a S 2 Nr 3
KredWG, § 22 Abs 1
KredWG, § 37 Abs 1 S 2
KredWG, § 61 Nr 2 VwGO
(Finanzportfolioverwaltung - Abwicklung - Befugnisse des
Abwicklers)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin nach § 61 Nr. 2
VwGO fähig, sich an dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren wie an dem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt zu beteiligen.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind nämlich Vereinigungen im Sinne der
genannten Bestimmung. Der Rechtsstreit betrifft außerdem eine Angelegenheit, in
der der Antragstellerin ein Recht zustehen kann; denn sie wendet sich gegen die
sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. September
2002, die gegen ihren Geschäftsführer H. K. gerichtet ist und durch die dem
Rechtsanwalt Dr. P. aus M. die Befugnisse eines geschäftsführenden
Gesellschafters aller von dem Geschäftsführer K. vertretenen Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und damit auch der Antragstellerin in einem in der Verfügung
näher bestimmten Rahmen übertragen werden. Damit betrifft die Verfügung das
Recht der Antragstellerin, die Führung der Geschäfte nach § 710 Satz 1 BGB
einem Gesellschafter zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin
in § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags Gebrauch gemacht. Der Vertrag liegt dem
beschließenden Senat in der beigezogenen Akte des zwischen dem
Geschäftsführer K. und der Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main unter dem Aktenzeichen 9 E 2836/02 anhängigen Klageverfahrens vor
(Bl. 79).
Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 5 Nr. 1 des
Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin
hegt, teilt der Senat nicht. Allerdings handelt es sich bei dem Satz 1 der
genannten Vertragsbestimmung um eine aus sich heraus kaum verständliche
Regelung. Dort heißt es eingangs, dass die Gesellschaft nicht im eigenen Namen
bzw. im Namen der Gesellschafter handele. Diese Formulierung könnte die
Annahme nahe legen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine sog.
Innengesellschaft handelt, die auch nach der von dem Verwaltungsgericht
herangezogenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im
Zivilprozess nicht parteifähig wäre. Diese Annahme wird jedoch nach Auffassung
des Senats durch die sonstigen Vertragsbestimmungen widerlegt. Hierfür spricht
zunächst der in dem Wort "sondern" zum Ausdruck kommende Versuch, die
unmittelbar nachfolgende Regelung der Geschäftsführung in einen rechtlichen
Gegensatz zu dem angeblichen Ausschluss des Handels im eigenen Namen oder
im Namen der Gesellschafter zu stellen. In der zweiten Hälfte des Satzes 1 des § 5
Nr. 1 des Vertrages ist nämlich vorgesehen, dass die Antragstellerin sich zur
Durchführung der laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers bedient, der im
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig wird. Wie soeben
angesprochen hat die Antragstellerin auf diese Weise von der in § 710 BGB
ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Führung der
Geschäfte einem Gesellschafter zu übertragen und damit die ansonsten in § 709
Abs. 1 BGB regelmäßig vorgesehene gemeinschaftliche Geschäftsführung
auszuschließen. Diese Vertragsbestimmung betrifft also lediglich die Frage, w e
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auszuschließen. Diese Vertragsbestimmung betrifft also lediglich die Frage, w e
r für die Gesellschaft handelt, nicht dagegen die Frage, o b sie überhaupt im
eigenen Namen handelt. Auch weitere im Gesellschaftsvertrag getroffene
Regelungen sprechen gegen die Annahme, dass es sich bei der Antragstellerin um
eine Innengesellschaft handelt, der ein Recht im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO
schwerlich zustehen könnte. Zu nennen ist insbesondere § 5 Nr. 2, der eine
Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers und damit eine Befugnis zum Handeln
nach außen vorsieht. Diese Vertretungsbefugnis bezieht sich ausdrücklich auf die
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, während der Innengesellschaft ein
Gesamtvermögen im Sinne der §§ 718 und 719 BGB fremd ist. Auch die Regelung
der Aufteilung von Gewinnen und Verlusten auf die Gesellschafter nach Maßgabe
der Anteile spricht nicht für eine bloß schuldrechtliche Berechtigung und
Verpflichtung dieser Personen als stiller Gesellschafter gegenüber einem allein
nach außen auftretenden tätigen Gesellschafter, sondern für eine dingliche
Mitberechtigung.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das
Verwaltungsgericht nach Auffassung des Senats zumindest im Ergebnis zu Recht
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die Verfügung vom 23. September 2002 abgelehnt hat.
Die Antragsgegnerin hat die gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin
gerichtete Verfügung vom 23. September 2002, die insbesondere die Bestellung
eines Abwicklers der von dem Geschäftsführer nach Auffassung der Behörde ohne
die erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzportfolioverwaltungsgeschäfte zum
Inhalt hat, auf § 37 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes - KWG - gestützt. Nach
dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin u. a. für die Abwicklung ohne die
erforderliche Erlaubnis erbrachter Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen und
eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Mit Verfügung vom 8. August 2001 hatte die Antragsgegnerin es dem
Geschäftsführer der Antragstellerin untersagt, Finanzdienstleistungen in Gestalt
der Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG zu erbringen.
Diese Untersagungsverfügung ist vollziehbar; denn der Versuch des
Geschäftsführers, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, blieb aufgrund des
ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 2002
- 4 B 61/02 - ohne Erfolg. Auch seine Bemühungen, nach § 80 Abs. 7 VwGO
nachträglich die Abänderung dieses Beschlusses zu seinen Gunsten zu erreichen,
scheiterten durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
1. November 2002 - 9 G 4223/02 - und des beschließenden Senats vom 3. März
2003 - 6 TG 3154/02 -. Überdies blieb auch der Versuch des Geschäftsführers der
Antragstellerin, selbst vorläufigen Rechtsschutz gegen die im vorliegenden
Verfahren streitbefangene Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. September
2002 zu erlangen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgrund des
Beschlusses dieses Gerichts vom 2. Januar 2003 - 9 G 4387/02 - und aufgrund der
heute in dem Beschwerdeverfahren 6 TG 160/03 ergangenen Entscheidung des
beschließenden Senats erfolglos.
Es mag gleichwohl rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Verwaltungsgericht
in der in dem vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin ergangenen
Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass es dem Geschäftsführer K.
aufgrund der gegen ihn ergangenen sofort vollziehbaren Verfügungen der
Antragsgegnerin nicht möglich sei, seine Tätigkeit im Bereich der
Finanzportfolioverwaltung der Antragstellerin wieder aufzunehmen, wie es diese
letzten Endes mit ihrem vorliegenden Rechtsschutzantrag begehren. Es ist
nämlich zu berücksichtigen, dass die vorstehend genannten Entscheidungen der
nordrhein-westfälischen und hessischen Verwaltungsgerichte in Verfahren
ergangen sind, an denen die Antragstellerin nicht beteiligt war, so dass diese
Entscheidungen nicht ohne weiteres für und gegen sie Wirksamkeit entfalten
können.
Es erscheint dem beschließenden Senat jedoch bei der von ihm gemäß § 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO nach Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Anordnung
der von der Antragstellerin begehrten aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
angemessen, der Antragstellerin den vorläufigen Rechtsschutz auch unabhängig
von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu versagen. Bei der von dem
Senat im Eilverfahren allein aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten zu
treffenden Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch
voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
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Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass die Antragsgegnerin durch die
Bestellung des Abwicklers in eine Vermögensanlagetätigkeit eingreife, für die eine
Erlaubnis nach § 32 KWG nicht erforderlich sei, so dass die Voraussetzungen für
ein Einschreiten nach § 37 Abs. 1 KWG nicht gegeben seien. Nach § 32 Abs. 1 Satz
1 KWG bedarf u. a. derjenige einer Erlaubnis der Antragsgegnerin, der im Inland
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will.
Zu den Finanzdienstleistungen gehört nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 u. a. die
Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
Die Antragstellerin meint, dass sie Vermögen nicht für andere, insbesondere nicht
für die ihr angehörenden Gesellschafter, sondern für sich selbst als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts anlege. Diese Betrachtungsweise überzeugt den
beschließenden Senat nicht. Es ist zwar richtig, dass eine Außengesellschaft
bürgerlichen Rechts, wie sie hier vorliegt, im Rechtsverkehr eigene Rechte und
Pflichten begründen kann und insoweit Rechtsfähigkeit besitzt, wie der
Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - (BGHZ 146,
341) ausgeführt hat. Zutreffend weist die Antragstellerin auch darauf hin, dass
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Gesellschaftsvermögen nach einer
weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs als eigenes Vermögen verwaltet
(U. vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 - BGHZ 149, 80). Jedoch kann die Antragstellerin
hieraus im Rahmen der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des
Kreditwesengesetzes keine für ihre Rechtsansicht günstigen Schlussfolgerungen
ziehen.
Das zuletzt genannte Urteil stellt klar, dass die Schutzvorschriften des in dem dort
entschiedenen Fall einschlägigen Verbraucherkreditgesetzes, deren Geltung dem
Wortlaut nach auf natürliche Personen beschränkt ist, auch Kreditverträge
erfassen, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts außerhalb einer gewerblichen
Betätigung, insbesondere bei der Verwaltung eigenen Vermögens abschließt. In
diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof den von der Antragstellerin
hervorgehobenen Rechtssatz auf, dass eine mit eigener Rechtsfähigkeit
ausgestattete Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht fremdes Vermögen,
das Privatvermögen der Gesellschafter, sondern eigenes Vermögen, das
Gesellschaftsvermögen, verwalte. Diese Aussage steht jedoch in einem
Zusammenhang mit einer ihr vorangestellten rechtlichen Erwägung, die den Weg
zu der vom Bundesgerichtshof für notwendig erachteten Anwendung des
Verbraucherkreditgesetzes erst frei macht. Danach ändert sich an der
Schutzwürdigkeit von Kreditnehmern nichts, wenn sie auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Der
Bundesgerichtshof hebt hier hervor, dass es für die Anwendbarkeit dieses
Gesetzes entscheidend auf den Schutzzweck ankomme, den er in Anlehnung an
die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie über den Verbraucherkredit über den
Bereich der im eigenen Namen handelnden natürlichen Personen hinaus und in
den der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts hinein ausdehnt. Dabei lehnt der
Bundesgerichtshof es ausdrücklich ab, sich an der rechtsdogmatisch richtigen
Einordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszurichten.
Diese grundsätzlichen Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen. Sie führen indessen nicht zu den von der Antragstellerin daraus
gezogenen Schlüssen. Auch bei der Anwendung des Kreditwesengesetzes ist es
geboten, dessen Schutzzweck zu berücksichtigen. Er zielt entsprechend den
Erwägungsgründen der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleitungen vom
10. Mai 1993 (ABl. EG vom 11.06.1993 Nr. L 141 S. 27) auf den Schutz der Anleger
vor unsachgemäßer Verwaltung ihres Vermögens. Ebenso wenig wie die
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
bei der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes etwas an der Schutzwürdigkeit
der Kreditnehmer ändert, tritt eine solche Änderung bei der Anwendung des
Kreditwesengesetzes durch den Zusammenschluss der Anleger in einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein (ähnlich: Reischauer/Kleinhans, KWG-
Kommentar, 115 § 1 Rdnrn. 186 ff., insbesondere 189 f. und 192).
Der von der Antragstellerin im Erörterungstermin angeführte Gesichtspunkt, dass
im Kreditwesengesetz vieles, so etwa auch der Erwerb eines Anteils an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht reguliert werde, ist zwar für sich
genommen richtig, stellt jedoch das vorstehend gewonnene Ergebnis nicht in
Frage. Die Richtigkeit des gedanklichen Ansatzes beruht darauf, dass es sich bei
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Frage. Die Richtigkeit des gedanklichen Ansatzes beruht darauf, dass es sich bei
Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um Finanzinstrumente im
Sinne des § 1 Abs. 11 Sätze 1 und 2 KWG handelt, so dass einer der
entscheidenden rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Dritten
Abschnitts des Gesetzes entfällt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der
Schutzzweck und die Anwendbarkeit des Gesetzes eingreifen, sobald wie im
vorliegenden Fall eine Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten erfolgt.
Die Antragstellerin verfügt bei der Verwaltung des angelegten Vermögens auch
über den Entscheidungsspielraum, den die Finanzportfolioverwaltung nach der
gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfordert. Zu
Unrecht meint sie, es fehle ihr an diesem Spielraum, weil sie über die Anlage nicht
selbst entscheide, sondern sie ihrerseits einem Finanzportfolioverwalter, z. Z. der
N (künftig: N), übertragen habe. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, allgemein
zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung der Verwaltung in
Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere an Dritte den Tatbestand
der Finanzportfolioverwaltung ausschließt. Hierbei wird stets zu berücksichtigen
sein, dass der dem Finanzportfolioverwalter nach der gesetzlichen
Begriffsbestimmung notwendigerweise zustehende Entscheidungsspielraum nicht
in erster Linie im Gegensatz zu einem Entscheidungsspielraum Dritter, sondern zu
den beim Kunden, dem anderen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG,
verbleibenden Entscheidungsbefugnissen zu sehen ist (Boos/Fülbier, KWG, § 1
Rdnr. 122). Das Begriffsmerkmal des Entscheidungsspielraums dient damit
zugleich der Abgrenzung von der Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
und von der nicht mehr zu den Finanzdienstleistungen zu zählenden
Anlageberatung nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 KWG. Die aus den dem Senat als Grundlage
für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung vorliegenden Akten
ersichtliche Sachlage erfordert es jedenfalls hier, von einem
Entscheidungsspielraum der Antragstellerin bei der Verwaltung des angelegten
Vermögens auszugehen. Zwar heißt es in dem aus der beigezogenen Akte des
beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Klageverfahrens 9 E
2836/02 ersichtlichen Verkaufsprospekt der Antragstellerin, dass ihr
Geschäftsführer keine Handelsentscheidungen treffe (S. 23). In die gleiche
Richtung weisen auch zwei ebenfalls aus der genannten Akte ersichtliche
Vertragsbestimmungen, nämlich § 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der
Antragstellerin, wonach zur Erreichung des Gesellschaftszwecks das
Gesellschaftsvermögen als Treuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern
verwaltet wird, und § 2 Nr. 2c des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrags der
Antragstellerin mit ihrem Geschäftsführer, wonach die Geschäftsführung die Trader
beauftragt. Nach Auffassung des beschließenden Senats kann jedoch die
Weitergabe des Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Anlagen im Einzelnen
nicht dazu führen, eine durch die Antragstellerin selbst vorgenommene
Finanzportfolioverwaltung auszuschließen. Hierbei ist von Bedeutung, dass auch
die Auswahl von Tradern, die im Übrigen unterschiedliche Anlagestrategien
verfolgen dürften und mit deren Wahl daher bereits eine Vorentscheidung über die
Art und Weise der künftigen Anlagen erfolgt, die Nutzung eines
Entscheidungsspielraums bei der Verwaltung in Finanzinstrumenten angelegter
Vermögen darstellt.
Im Übrigen erscheint es fraglich, ob der Antragstellerin nicht trotz der in § 7 Nr. 2
des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Einschaltung von Tradern und der nach
§ 2 Nr. 1 dem Geschäftsführer vorbehaltenen Wahl einzelner
Finanzportfoliomanager beträchtliche Entscheidungsspielräume auch hinsichtlich
einzelner Vermögensanlagen verbleiben. Dem beschließenden Senat liegt die
beigezogene Akte des beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gewordenen
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 14 L 2133/01 vor. Sie enthält den
zwischen der Antragstellerin und der N. am 1. Oktober 2000 abgeschlossenen sog.
Verwaltervertrag (Bl. 124 f.). Dieser Vertrag belässt zwar der N als sog.
Allokations-Manager die letztendliche Anlageentscheidung (Nr. 2.3). Jedoch gehört
zu den unter Nr. 2 des Vertrages beschriebenen Serviceleistungen auch eine im
Einzelnen geschilderte Beratertätigkeit, deren Sinn fragwürdig wäre, wenn die
Antragstellerin nicht als Kundin der N in die Entscheidungen über die Anlagen
eingebunden wäre. Dementsprechend verpflichtet sich die N unter Nr. 1 des
Vertrages ausdrücklich, ihre Dienste als Berater und Vermögensverwalter
bereitzustellen. Ferner sei noch auf ein - freilich nur in englischer Sprache
vorliegendes - Schreiben der N an die Financial Services Authority, die britische
Aufsichtsbehörde, vom 1. Juli 2002 hingewiesen (Band 4 Bl. 32 der beigezogenen
Behördenakte). Der Inhalt deutet darauf hin, dass alle Konten oder Investitionen
im Namen der Antragstellerin stets unmittelbar vom Kunden eröffnet oder
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im Namen der Antragstellerin stets unmittelbar vom Kunden eröffnet oder
vorgenommen werden. Mit dem Kunden kann nach dem Zusammenhang des
Schreibens nur die Antragstellerin gemeint sein.
Vergeblich beruft sich die Antragstellerin darauf, dass § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG
als strafbewehrte Norm nicht hinreichend bestimmt sei. Hiermit bezieht sie sich
darauf, dass derjenige, der ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gemäß § 54 Abs. 1
Nr. 2 KWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Soweit sich die vorgebrachten Bedenken nicht bereits durch eine von der
Verwaltungsbehörde und den Verwaltungs- und Strafgerichten zu leistende
Auslegung der §§ 1 und 32 Abs. 1 KWG beheben lassen, ist jedenfalls zu
berücksichtigen, dass besondere Anforderungen an die Bestimmtheit einer
Rechtsnorm nur innerhalb des Strafrechts und damit erst im Zusammenhang mit
der Anwendung des § 54 KWG zu stellen sind. Bei der bloßen Anwendung des § 32
oder des § 37 i. V. m. § 1 Abs. 1a KWG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits
muss es mit den an die Bestimmtheit verwaltungsrechtlicher Normen zu
erhebenden Ansprüchen sein Bewenden haben. Inwieweit sich ein hiervon
Betroffener in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit
Auslegungsschwierigkeiten auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum berufen
kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch nicht erfolgreich damit
begründen, dass die streitbefangene Verfügung dem von der Antragsgegnerin
bestellten Abwickler über die Finanzportfolioverwaltung hinausgehende Befugnisse
verleihe. Mit diesem Gesichtspunkt zielt die Antragstellerin auf die von dem
Abwickler in Anspruch genommene und von der Antragsgegnerin gewollte
Befugnis, nicht nur über Anlage-, sondern auch über Zahlungskonten zu verfügen,
die als Treuhandkonten geführt werden. Die Antragstellerin sieht sich auf diese
Weise in ihrer Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Vermögensanlage in
Finanzinstrumenten beeinträchtigt.
Richtig ist allerdings, dass die in § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vorgesehene Abwicklung
im Bereich ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebener
Finanzdienstleistungen sich auf die Abwicklung dieser Geschäfte beschränkt.
Werden die Finanzdienstleistungen - wie im vorliegenden Fall - von einer
Gesellschaft erbracht, so geht es nicht um die Abwicklung der Gesellschaft als
solcher. Hierdurch unterscheidet sich der Geltungsanspruch des § 37 Abs. 1 KWG
von den auf die Liquidation von Gesellschaften oder Vereinen gerichteten
Regelungen des Privatrechts (vgl. §§ 74 ff. BGB, §§ 145 ff. und § 149 Satz 1 HGB,
§§ 60 ff. GmbHG, §§ 78 ff. GenG u. §§ 264 ff. AktG). Dementsprechend betreffen
auch die Befugnisse eines nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG bestellten Abwicklers nur
die Abwicklung der Geschäfte, nicht dagegen die Liquidation einer diese Geschäfte
betreibenden Gesellschaft, so dass es einer Gesellschaft wie der Antragstellerin
unbenommen bleibt, ihren Gesellschaftszweck außerhalb des nach § 32 KWG
erlaubnisbedürftigen Bereichs weiter zu verfolgen.
Die gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin gerichtete Verfügung vom 23.
September 2002 gibt unter diesem Gesichtspunkt jedoch keinen Anlass zu
rechtlichen Beanstandungen. Die Antragsgegnerin hat dem Abwickler unter Nr. II
der Verfügung lediglich für solche Maßnahmen die Befugnisse eines
geschäftsführenden Gesellschafters übertragen, die erforderlich sind, um der
Abwicklung der Finanzportfolioverwaltung und Weisungen gemäß der hierauf
bezüglichen Verfügung der Behörde vom 8. August 2001 nachzukommen, die
aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai
2002 - 4 B 61/02 - sofort vollziehbar ist. Die vollständige Abwicklung der ohne
Erlaubnis betriebenen Finanzportfolioverwaltung ist nicht denkbar, ohne dass die
die Abwicklung betreibende Person den Anlegern, also den Gesellschaftern der
Antragstellerin, die aus gekündigten oder sonst auflaufenden Anlagen frei
werdenden Gelder zu einem in ihrem Ermessen liegenden Zeitpunkt auszahlt.
Ebenso gehört es zur Abwicklung der Finanzportfolioverwaltung, für diese
Geschäfte bestimmte Zuflüsse von Seiten der Zahlungskonten, die auf Gelder der
Anleger zurückgehen, zu unterbinden.
Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie auf
diese Weise daran gehindert werde, sich außerhalb des nach § 32 KWG
erlaubnispflichtigen Bereichs zu betätigen. Wenn sie dem für die Abwicklung ohne
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erlaubnispflichtigen Bereichs zu betätigen. Wenn sie dem für die Abwicklung ohne
die erforderliche Erlaubnis erbrachter Geschäfte notwendigen Zugriff des
Abwicklers auf Zahlungskonten entgehen will, so bleibt es ihr rechtlich
unbenommen, für Geldflüsse, die a u s s c h l i e ß- l i c h erlaubnisfreie
Geschäfte betreffen, besondere Zahlungskonten einzurichten. Es bedarf daher in
dem vorliegenden Verfahren keiner Klärung der Frage, ob sie bisher derartige
Geschäfte überhaupt in nennenswertem Umfang betreibt, was von der
Antragsgegnerin bestritten wird. Ebenso braucht der Senat nicht der Frage
nachzugehen, inwieweit es anhand der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages
und des Verkaufsprospekts der Antragstellerin naheliegend erscheint, dass sie
nicht in Finanzinstrumenten angelegte Vermögen verwaltet.
Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass sie einer
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht bedürfe, weil sie nach § 2 Abs. 6 Nr. 5
KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitut gelte. Als solches gilt nach der
genannten Bestimmung nicht ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen
ausschließlich für sein Mutterunternehmen oder seine Tochter- oder
Schwesterunternehmen erbringt. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass sie
als Tochterunternehmen ihres Geschäftsführers angesehen werden könne, für das
dieser Finanzdienstleistungen erbringe. Wie oben ausgeführt, ist bei einer am
Schutzzweck des Kreditwesengesetzes ausgerichteten Betrachtung vielmehr
davon auszugehen, dass die Antragstellerin und zwar durch ihren Geschäftsführer
Finanzdienstleistungen für die einzelnen Gesellschafter als Kapitalanleger erbringt.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die hilfsweise von der
Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge keinen
Erfolg haben können. Eine Umdeutung des von der Antragstellerin zulässigerweise
gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen unzulässigen Antrag nach §
123 VwGO kommt nicht in Betracht. Ob der Abwickler für den gegen ihn
gerichteten weiteren Hilfsantrag, ihm aufzugeben, seine Maßnahmen auf die
Abwicklung der angeblichen Finanzportfolioverwaltung des Geschäftsführers K. zu
beschränken und der Antragstellerin uneingeräumte (gemeint wohl:
uneingeschränkte) Befugnisse in ihren eigenen und für sie treuhänderisch
eingerichteten Konten wieder herzustellen, passiv prozessführungsbefugt ist, kann
auf sich beruhen. Jedenfalls kann dieser Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben,
weil es - wie ausgeführt - an der Antragstellerin liegt, ob sie für Geldflüsse, die
ausschließlich etwaige erlaubnisfreie Geschäfte betreffen, besondere
Zahlungskonten einrichtet oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und
lehnt sich an die von den Beteiligten nicht in Frage gestellte Festsetzung des
Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug an.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.