Urteil des BPatG vom 03.12.2003
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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 47/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 06 111.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 1. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter
Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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I.
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
TANGALINE
als Wortmarke für „Hemden, Hemd-Höschenkombinationen, Jerseyklei-
dung, Korsettleibchen, Korsetts, Leibwäsche, Trikots, Trikotkleidung, T-
Shirts, Unterbekleidungsstücke, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidung)“ zur
Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes
hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 die Anmeldung wegen mangeln-
der Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zu-
rückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
Ihrer Ansicht nach kommt der Anmeldemarke jedenfalls ein Minimum an
Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung "Tangaline“ sei mehrdeutig;
selbst wenn die Bezeichnung "Tanga“ für Minislips nachweisbar sei, sei je-
denfalls kein Nachweis dafür erbracht, dass die angemeldete Bezeichnung
insgesamt ohne gedankliche Deduktion und analysierende Betrachtungs-
weise als beschreibende Sachangabe angesehen werden könne. Auch ein
Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, denn es seien keine Tatsachen
festgestellt worden, die einen konkreten Anhaltspunkt für eine gegenwärtige
oder künftige Benutzung der Marke als Sachangabe böten.
Die Markenstelle habe die Zurückweisung der Anmeldung ungenügend und
widersprüchlich begründet und zudem den Vortrag der Anmelderin, dass
„Tangaline“ weder als beschreibende Angabe im Verkehr verwendet werde
noch Anhaltspunkte für eine künftige derartige Entwicklung bestünden,
pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Infolgedessen beruhe der unrichtige Be-
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schluss auch auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs und damit einer
Grundrechtsverletzung, sodass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr,
die die Anmelderin beantragt, gerechtfertigt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmel-
demarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st.
Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH, GRUR 2001,
162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR
2001, 413, 415 - SWATCH). Steht allerdings bei einer Wortmarke ein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt im
Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung zu verneinen (vgl. BGH a.a.O.
– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2002, 64 –
INDIVIDUELLE; 2003, 1050 - Cityservice). Nach diesen Grundsätzen ist die
Anmeldemarke nicht schutzfähig.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der inländische Verkehr, zu
dem wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbrau-
cher gehören, die Anmeldemarke ohne weiteres Nachdenken als eine im
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Vordergrund stehende Sachangabe auffassen, mit der lediglich darauf hin-
gewiesen wird, dass die so gekennzeichneten Waren einer Produktserie
zugehören, die durch Stilelemente des "Tanga“ gekennzeichnet ist. Dieser
Begriff ist, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, dem Ver-
kehr allgemein als Gattungsbezeichnung für einen knapp geschnittenen Mi-
nislip geläufig. Der Verkehr ist im Modebereich auch daran gewöhnt, dass
einzelne Bekleidungsstücke häufig im Rahmen von Kollektionen angeboten
werden, die durch eine gemeinsame stilistische Ausrichtung und eine ge-
meinsame Bezeichnung gekennzeichnet sind, für die die Benennung mit
dem englischen Wort „line“ geläufig ist (vgl. die von der Markenstelle bereits
zitierte Entscheidung des BGH GRUR 1996, 68 - „COTTON LINE; ferner
auch BGH GRUR 1998, 398 – Active Line“). Daher wird er ohne weiteres
aus dem Begriff „Tangaline“ darauf schließen, dass es sich bei mit dieser
Bezeichnung versehenen Kleidungsstücken um solche handelt, die zum
Tanga passen oder in sonstiger Weise durch Stilelemente des Tanga ge-
kennzeichnet sind, also beispielsweise durch besonders knappen Schnitt
und dünne Träger ("Spaghettiträger“).
Die Anmeldemarke ist auch nicht derart mehrdeutig dass ihr im Hinblick auf
die betreffenden Waren keinerlei beschreibender Sinngehalt zugeordnet
werden könnte. Es mag sein, dass ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, in
welcher Weise in den betreffenden Kleidungsstücken eine Tanga-Charakte-
ristik verkörpert ist, doch ist dies im Hinblick auf die markenrechtliche Un-
terscheidungskraft ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass
die englische Bezeichnung "line“ auch als Linie im Sinne eines grafischen
Elementes oder auch als Verbindungenstrecke von Verkehrsmitteln ver-
standen werden kann. Eine Marke ist vielmehr bereits dann als schutzunfä-
hig anzusehen, wenn eine ihrer möglichen Bedeutungen sich zwanglos als
die Bezeichnung von Eigenschaften oder Merkmalen der damit zu bezeich-
nenden Waren und Dienstleistungen darstellt (vgl. EuGH, MarkenR 2004,
450, 453 – DOUBLEMINT). Das aber ist, wie dargelegt, hier der Fall. Damit
ist die angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit eine schutzunfähige
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Angabe, die dem Verkehr keine Veranlassung bietet, in dieser Kennzeich-
nung einen Hinweis auf das anbietende Unternehmen zu vermuten. Gerade
dies aber wäre die Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung
als Marke (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR
2003, 1050 – Cityservice; EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline).
Der Frage eines gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bei dieser Sach- und Rechts-
lage nicht weiter nachzugehen.
Da die Markenstelle die Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Recht von der
Eintragung ausgeschlossen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde
der Anmelderin ebenso zurückzuweisen wie der Antrag auf Rückzahlung
der Beschwerdegebühr.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na