Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1752 von 2512
BGH - X ZR 117/04
Bundesgerichtshof vom 06.02.2007
- Inhalt
-
- Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen
- und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das
- Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 23. Juni 2004 im
- Kraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand und steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen. 2Als 1993
- mit D. ein anderer Zulieferer in Konkurs fiel, übernahm die von G. T. beherrschte T. -Gruppe drei
VG Frankfurt (Main) - 9 G 3224/03
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 22.01.2004
- Inhalt
-
- anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Beschäftigung der Beamten sind (mit Ausnahme des § 6
- § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Er ist auch im Übrigen zulässig. 3Der Antrag ist auch begründet. Die im
- allein in Betracht kommt, bewirkt die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne
- " Beamten, die im Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt werden, in jenen
- (Wolff, AÖR 127 (2002), 72 <95>). 6Voraussetzung für die Annahme einer rechtmäßigen Versetzung
LAG Köln - 7 Sa 863/01
Landesarbeitsgericht Köln vom 27.02.2002
- Inhalt
-
- § 26 Abs. 2 SchwbG a. F., bzw. § 96 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 134 BGB verboten ist, kommt es
- 14Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT Teil II L II schon deshalb nicht mit einer fiktiven beruflichen
- Satz 1 SchwbG, bzw. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX jeweils in Verbindung mit § 37 Abs. 4 BetrVG ein
- gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Gruppen IV b und
- Eingruppierungsmerkmale in die Vergütungsgruppe IV a BAT aufgestiegen. Zwar lasse sich naturgemäß
FG Hessen - 3 K 3542/02
Hessisches Finanzgericht vom 26.11.2009
- Inhalt
-
- ermitteln ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 2Der Kläger ist
- Eigentümer des Grundstücks X-Straße .. in A. Auf diesem Grundstück errichtete er im Jahre 1964 ein
- des Einheitswerts für das streitige Grundstück zu Recht an dem Mietpreisspiegel orientiert, den die
- Jahresrohmiete zu ermitteln. Ist - wie hier im Streitfall - der Grundstückswert im Wege einer Fortschreibung
- anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1986 II R 230/81, BStBl II 1987, 201). 16 Die übliche Miete ist
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 12/09 WA
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.04.2010
- Inhalt
-
- Klage mit Urteil vom 30.01.2007 abgewiesen. Auf rechtzeitige Prüfanträge sei zu Recht ein Regress gegen
- . Soweit die Anwendung von Wobe Mugos E im Rahmen einer Krebsbehandlung in Betracht komme, sei sie
- habe deshalb gebeten, die von ihm begonnene Therapie mit Wobe Mugos E fortzusetzen. Im Übrigen habe der
- nicht begründet. 2728Das SG hat der Klage zu Recht nicht stattgeben; denn die Entscheidung des
- Beklagten, die Klägerin wegen unzulässiger Verordnung von Wobe Mugos E in Regress zu nehmen, ist
FG Münster - 6 K 2517/03 AO
Finanzgericht Münster vom 01.07.2004
- Inhalt
-
- ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides. 2 3 Die in P (Jugoslawien) geborene Klägerin lebte
- in den Jahren 1999 und 2000 auf Grund einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) mit ihren Kindern
- . Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf Auszahlung der bewilligten
- . zum Sozialabkommen mit der Türkei Urteil des erkennenden Senats in EFG 1998, 1208). Selbst wenn
- das Abkommen als Spezialregelung gegenüber abweichendem innerstaatlichen Recht Vorrang genießen sollte
OLG Frankfurt - 4 U 283/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 24.06.2009
- Inhalt
-
- Sachverhalt hergeleitet wird, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. 22 a) Zu Unrecht meint
- Recht zu beurteilenden Bereicherung der Beklagten durch Eingriff in das Vermögen der Klägerin. Es
- materiellen Recht aufgenommene Mitteilung, der gewählte Rechtsweg sei "der richtige", genügt nicht
- . Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Hessische Finanzgericht in
- Insolvenzverwalter zurück. In der Folgezeit belastete sie das Umsatzsteuerkonto der Klägerin mit diesem Betrag
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 RA 3/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 06.08.2004
- Inhalt
-
- körperlich in recht gutem Allgemeinzustand befand, seine Schmerzzustände gebessert waren, die
- ) Alkoholabhängigkeit bei gegenwärtiger Abstinenz, b) Zustand nach Hirninfarkt rechts 1992 mit klinisch
- bis zum 22. Januar 2001 in der F-Klinik in M absolvierte. Die Maßnahme wurde vorzeitig und mit der
- mitgeteilten Therapieverlauf in Einklang stehe, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom
- , ist die Sachverständige Dr. S in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2002 bei ihrer
LSG Berlin-Brandenburg - L 31 U 480/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 03.12.2009
- Inhalt
-
- Recht abgewiesen hat. Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB
- Ausbildung daher in seinem Interesse gelegen habe. Das D e. V. bestätigte mit Schreiben vom 14. Juli 2004
- auch Sprünge gehörten, weil diese das Pferd gymnastizierten. Mit Bescheid vom 24. September 2004 in
- Betriebsangehörigen außerhalb der Arbeitszeit mit Erlaubnis des Unternehmers in dessen Betrieb mit dem
- im weiteren Sinne wäre ebenso als unversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen
Pauschales Kopftuchverbot im Schulunterricht diskriminierend
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 31.08.2020
- Inhalt
-
- oder weltanschauliche Symbole im Schulunterricht zu tragen, ist mit dem Grundgesetz nicht im Einklang
- 27.11.2018 recht und sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern zu, insgesamt
- ist. Im konkreten Fall ging es um eine muslimische Diplominformatikerin, die sich als Quereinsteigerin
- der Vorinstanz. Die Klägerin sei mit dem im Berliner Neutralitätsgesetz enthaltenen pauschalen
- muslimische Lehrerinnen im Schulunterricht stellt eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen der
EuG - T-99/01
Gericht der Europäischen Union vom 15.01.2003
- Inhalt
-
- Rechtssache T-99/01 Mystery drinks GmbH mit Sitz in Eppertshausen (Deutschland), im
- . Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die betreffenden Waren der
- Waren und der klanglichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu
- Verfahren vor dem Gericht: Karlsberg Brauerei KG Weber mit Sitz in Homburg (Deutschland
- Bezeichnung folgender Waren eingetragen ist: „Biere und bierhaltige Getränke“ der Klasse 32. 6. Mit
BGH - III ZB 52/05
Bundesgerichtshof vom 05.02.2003
- Inhalt
-
- , verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das
- verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist
- gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im
- noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 52/05 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Der III
Anlage II Kap III D I EinigVtr
Anlage II Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt I
- Inhalt
-
- ist auf Unternehmen anzuwenden, die bis zum 30. Juni 1990 in einer Rechtsform des privaten Rechts
- Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der ü
- Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert
- vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe
- sind und keine Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 sind. Als Eigenkapital ist der in
Mieter hat „die Betriebskosten“ zu tragen
martina heck vom 01.03.2016
- Inhalt
-
- , ist der hier im Mietvertrag verwendete Begriff der Betriebskosten ohne Weiteres in diesem Sinne zu
- BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2
- verwiesen wird. Um eine derartige Klausel geht es auch hier. Es ist ohne Bedeutung, wenn in einem konkreten
- mehr in Kraft, sondern inzwischen durch die – im wesentlichen inhaltsgleiche
- der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in der jeweils
LSG Bayern - L 12 KA 65/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.09.2009
- Inhalt
-
- verpflichtet, der Klägerin weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.696,02 zu erstatten. II. Im
- ein Gerichtsverfahren an, ging nach altem Recht im Ergebnis eine von zwei 10/10-Gebühren durch
- Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien erfordern
- Differenzbetrag zwischen diesem Betrag und dem im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag mit 1.555,31 EUR
- Erörterungsgebühr), wenn mündliche Verhandlung durchgeführt, festgesetzt. Auch nach neuem Recht sei auf den