Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.01.2004

VG Frankfurt: recht des beamten, aufschiebende wirkung, versetzung, schutzwürdiges interesse, post, beamter, entzug, aufgabenbereich, rechtsgrundlage, verfügung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 3224/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 Abs 1 BBG, § 2 Abs 3 S 2
PostPersRG, § 60 BBG
(Beamter; Deutsche Post AG; Versetzung ohne Zuweisung
einer konkreten Tätigkeit)
Leitsatz
Versetzung eines Beamten an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Deutschen Post AG
ohne Zuweisung einer konkreten Tätigkeit ist rechtswidrig.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.06.2003
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.05.2003 - Az.: PSR 64-1 - wird
angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde eine Versetzung ausgesprochen, gegen
welche gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und Klage keine
aufschiebende Wirkung entfalten, so dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
statthaft ist. Er ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
durchzuführende Interessenabwägung fällt zugunsten des Interesses der
Antragstellerin aus, von einer Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu
bleiben, weil diese offensichtlich rechtswidrig ist.
Fraglich ist zunächst die Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Versetzung. Das
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) bietet für eine Arbeitsfreistellung und
Zuweisung zu einer hauseigenen Arbeitsvermittlung keine besondere
Rechtsgrundlage. Es enthält Sonderregelungen allein für die Beurlaubung von
Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1
Postumwandlungsgesetz genannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG);
es erweitert auch die Möglichkeiten des vorübergehenden Einsatzes von Beamten
auf Arbeitsposten von geringerer Bewertung (§ 6 PostPersRG). Die Entbindung von
der Arbeitspflicht im Falle eines Personalüberhangs oder einer organisatorischen
Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist demgegenüber nicht
vorgesehen. Ziffer 5 Abs. 1 der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für
Beamte vom 31.7.2002, wonach die im Falle eines Personalüberhangs nach Ziffer
3 und 4 der Regelungen als überzählig ausgewählten Beamten unter Mitnahme
der Bewertung eines statusrechtlichen Amtes zur Vermittlungs- und
Qualifizierungseinheit (VQE) umgesetzt bzw. versetzt werden, lässt sich ebenfalls
als Rechtsgrundlage nicht heranziehen. Als bloße Anweisung des Vorstands setzen
sie vielmehr eine bestehende Ermächtigung zur Versetzung voraus (OVG NRW,
Beschl. v. 24.7.2003 - 1 B 635/03). Als Ermächtigungsgrundlage kommt darum
allein § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG in Betracht (so
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allein § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG in Betracht (so
auch OVG NRW, Beschl. v. 24.7.2003 - 1 B 635/03).
Gemäß § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereichs seines
Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine
organisatorische Versetzung, wie sie hier allein in Betracht kommt, bewirkt die
Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer
anderen Behörde. Dies ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Behörde zur
Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden
Aufgabengebietes. Da die "privatisierten" Beamten, die im Bereich der
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt werden, in jenen
Unternehmen quasi "ohne Amt" sind und keinen "Dienst", sondern "Arbeit" leisten,
kann es immer nur um die Zuweisung eines anderen Tätigkeitsfeldes gehen, das
dem ursprünglichen Amt vergleichbar ist (Wolff, AÖR 127 (2002), 72 <95>).
Voraussetzung für die Annahme einer rechtmäßigen Versetzung ist folglich neben
der dauernden und damit zeitlich nicht befristeten personalpolitischen Zuordnung
des Beamten zur neuen Dienststelle, dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung
eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsfelds oder im Falle des
§ 26 Abs. 2 BBG eines anderen Amtes einer anderen Laufbahn mit
entsprechendem Tätigkeitsfeld erfolgt, sie also auf die entsprechende
Eingliederung des Versetzten in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle zielt.
Eine Versetzung zur Untätigkeit ist nach § 26 BBG nicht zulässig. Genau dies ist
hier aber Gegenstand und Folge der Versetzung.
Die Antragstellerin, seit 08.03.1996 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der
Antragsgegnerin beschäftigt, hatte bis zum 31.05.2003 einen Personalposten in
der Gruppe Auftragsmanagement/-steuerung bei der Kundenniederlassung
Frankfurt am Main der Antragsgegnerin inne. Mit Bescheid vom 27.05.2003 wurde
sie mit Wirkung vom 1.6.2003 zur Personalservice-Agentur (PSA) versetzt, welche
mittlerweile in "Vivento" umbenannt wurde. Dort wurden ihr keine dauernden
Aufgaben übertragen. Nach einem Erstgespräch am 24.06.2003 wurde ihr ein
zeitweiliger Einsatz bei T-Systems im Commercial Order-Management Support
angeboten, der am 17.10.2003 endete. Weitere Angebote wurden der
Antragstellerin nicht unterbreitet; sie muss sich lediglich zur Vermittlung bzw. zur
Fortbildung bereit halten.
Fraglich ist zunächst, ob die Antragstellerin in die Arbeitsabläufe in der
PSA/Vivento, die als hinreichend organisatorisch verselbständigte Einheit innerhalb
der Deutschen Telekom AG eine behördenvergleichbare Dienststelle darstellt,
eingegliedert worden ist. Denn die Antragstellerin wurde der PSA bzw. der Vivento
lediglich zur Vermittlung oder Weiterqualifizierung zugewiesen, ohne dass ihr ein
Tätigkeitsfeld bei der PSA/Vivento zugewiesen wurde. Die Zuweisung ähnelt damit
eher einer Zwangsbeurlaubung (§ 60 BBG), wenn man davon absieht, dass die
Antragstellerin sich jederzeit für eine Weiterbeschäftigung sowie für
Qualifizierungsmaßnahmen bereit halten muss. Eine Eingliederung in die
PSA/Vivento könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass diese wie eine
Leiharbeitsfirma auftritt, indem sie Beamten und Arbeitnehmern auch
vorübergehende Tätigkeitsfelder vermittelt.
Dies kann jedoch hier dahinstehen, da die Antragstellerin aufgrund der erfolgten
Zuweisung jedenfalls nicht dauerhaft einem ihrer Laufbahn entsprechenden
Tätigkeitsfeld zugeordnet worden ist. Zum einen ist die Zuweisung zur PSA/Vivento
nicht auf Dauer angelegt, sondern mit dem Ziel der Vermittlung in ein
entsprechendes Tätigkeitsfeld erfolgt. Zum anderen ist die Antragstellerin bislang
keinem Tätigkeitsfeld zugeordnet worden, das ihrer Laufbahn entspricht.
Jeder Beamte hat aber einen Anspruch auf Übertragung eines seinem
statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines
"amtsgemäßen" Aufgabenbereichs. Ohne sein Einverständnis darf ihm deshalb
keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen
Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten
Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist, von den hier
nicht einschlägigen Besonderheiten des § 26 Abs. 2 BBG oder des § 6 PostPersRG
abgesehen. Hieraus folgt zwar kein Recht des Beamten auf unveränderte und
ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im
funktionellen Sinne (Dienstposten). Der Beamte muss vielmehr Änderungen
seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere
organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen
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organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen
Sinne hinnehmen (BVerwG, BVerwGE 70, 270 <273> mwN; BVerwG, Urt. v.
23.5.2002, Buchholz, 240 § 18 BBesG Nr. 27). Diese Änderungen kann der
Dienstherr aus jedem sachlichen Grund vornehmen. Dies gilt allerdings nur
solange, als dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt
(BVerwG, NVwZ 1992, 572 <573>). Dies ist vorliegend nicht gegeben, da die
Antragstellerin keinerlei Aufgabenbereich mehr inne hat. Die völlige
Nichtbeschäftigung der Antragstellerin stellt jedoch die denkbar ausgeprägteste
Verletzung des Gebotes der amtsangemessenen Beschäftigung dar.
Der Entzug jeglichen Aufgabenbereichs ist auch im Hinblick auf die weite
organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die für die
amtsangemessene Beschäftigung von Beamten im Bereich der Deutschen Post
AG und der Deutschen Bahn AG in besonderem Maße gilt (OVG Rheinland Pfalz,
Beschl. v. 7.7.2003 - Az. 11 B 10864/03; Beschl. v. 14.3.1997, DÖD 1997, 162 ff.;
NVwZ 1998, 538 f.), nur unter den Voraussetzungen des § 60 BBG zu rechtfertigen
(VG Köln, Urt. v. 7.11.2002 - 15 K 5588/99). Allenfalls in bestimmten
Konstellationen mag es für einen gewissen begrenzten Übergangszeitraum
hinzunehmen sein, dass es aufgrund umfangreicher
Umstrukturierungsmaßnahmen zeitlich nicht nahtlos zu bewerkstelligen ist, den
Entzug eines Aufgabenbereichs mit der gleichzeitigen Übertragung eines
(statusentsprechenden) neuen Aufgabenbereichs zu kompensieren (so Bay. VGH,
Beschl. v. 24.7.2002 zum Aufgabenentzug im Rahmen von
Umstrukturierungsmaßnahmen an einer Universitätsklinik- 3 CE 02.1659). Dies
setzt jedoch voraus, dass die Übertragung eines neuen amtsangemessenen
Aufgabenbereichs in absehbarer Zeit in Aussicht steht und der Dienstherr
entsprechende Bemühungen angestellt hat. Dies ist hier nicht gegeben. Die
Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, ob und wann die Antragstellerin mit einer
solchen Zuweisung rechnen kann und welche Schritte sie für eine solche
Zuweisung bereits unternommen hat. Damit kann offen bleiben, ob der
Auffassung des Bay.VGH überhaupt zu folgen ist.
Die in § 60 BBG zum Ausdruck kommende Wertung wird vorliegend auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin nach der Privatisierung der
Deutschen Bundespost ihren Dienst bei der Deutschen Telekom AG und damit bei
einer juristischen Person des Privatrechts verrichtet. Denn der Gesetzgeber hat bei
der Privatisierung der Deutschen Bundespost entschieden, dass die Beamten der
Deutschen Bundespost zwar bei den jeweiligen Aktiengesellschaften beschäftigt
werden können, ihre Rechtsstellung hiervon aber unberührt bleibt. Gemäß § 2 Abs.
3 S. 1 und 2 PostPersRG sind die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
Beamten unmittelbare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Im Hinblick auf die Beschäftigung der Beamten sind (mit Ausnahme
des § 6 PostPersG - Verwendung auf anderen Arbeitsposten) insbesondere für den
Entzug von Aufgaben keine Sonderregelungen erlassen worden. Das Recht des
Beamten auf Ausübung seines Amtes bleibt somit nach dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Bereich der aus der Deutschen Bundespost
hervorgegangenen Aktiengesellschaften unberührt.
Dies ist auch im Hinblick auf Art. 143 b GG keinesfalls anders zu bewerten. In Abs.
3 dieser Verfassungsnorm ist ausdrücklich geregelt, dass die bei der Deutschen
Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden.
Damit hat der Verfassungsgesetzgeber zwar die Postreform gebilligt, aber
keineswegs einen Strukturwandel, der auch eine Aushöhlung des Beamtenstatus
ermöglicht, einleiten wollen (unklar insoweit VG Ansbach, NVwZ-RR 2000, 178,
<179> für der DB Arbeit GmbH zugewiesenen Bahnbeamte). Zwar mag die
weite organisatorische Gestaltungsfreiheit, die der Dienstherr bei der Zuordnung
einzelner Dienstposten zu bestimmten (Status-)Ämtern besitzt, für die
amtsangemessene Beschäftigung von Beamten im Bereich der Deutschen Post
AG und der Deutschen Bahn AG in besonderem Maße gelten (so OVG Rh-Pf,
Beschluss vom 7.7.2003 - 11 B 10864/03 sowie NVwZ 1998, 538). Dennoch kann
aufgrund des Festhaltens an der Rechtsstellung der Beamten und damit auch dem
Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung die Zuweisung von Beamten zu
einer Organisationseinheit wie der PSA/Vivento nur dann zulässig sein, wenn eine
ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in absehbarer Zeit eine
dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung erfolgen wird. Hierfür sind aber
vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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Auch die erforderliche Bewältigung der u.a. durch die Organisations- und
Aufgabenveränderungen innerhalb der Deutschen Telekom AG entstandenen
bereichsbezogenen Personalüberhänge, die in einzelnen Bereichen der Deutschen
Telekom AG eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung der bisher dort
eingesetzten Beamten tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen können
(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.7.2003 - 1 B 635/03), kann den völligen
Aufgabenentzug hinsichtlich der Antragstellerin nicht rechtfertigen. Dies folgt
bereits daraus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb vor einer Versetzung der
Beamten nicht die Arbeitnehmer - die sich nicht auf einen Anspruch auf
amtsangemessene Beschäftigung berufen können - versetzt worden sind.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen sich zugewiesene Beamte
und die unmittelbar bei der Telekom AG eingestellten Arbeitnehmer insoweit nicht
gleich. Die Statusunterschiede müssen berücksichtigt werden, insbesondere
soweit sie ihren Niederschlag im fortbestehenden Amtsführungsrecht der
Beamten befinden. Da die PSA/Vivento ein unselbstständiger Betrieb der Telekom
AG ist, liegt es in deren Verantwortung, bei Versetzungen die Wahrung des
Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung zu sichern. Der Vorstand ist
oberste Dienstbehörde und damit auch in der Lage, die Erfüllung der sich aus § 26
BBG ergebenden Anforderungen zu gewährleisten. Ist bereits bei Erlass der
Versetzungsverfügung absehbar, dass dadurch bedingt die künftige
amtsentsprechende Tätigkeit wegfällt, ohne durch eine andere
amtsentsprechende oder sonst bedingt zulässige Tätigkeit ersetzt zu werden, ist
dieser Mangel der Versetzungsmaßnahme selbst zuzurechnen. Bei der neuen
Stelle kann nämlich gar keine dienstliche Arbeit verrichtet werden. Damit liegt in
Wahrheit eine von § 60 BBG nicht gedeckte Freistellung vom Dienst vor. Im
Hinblick darauf ist es ist der Antragstellerin auch keinesfalls zuzumuten, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Insbesondere hat sie ein schutzwürdiges
Interesse vorgetragen. Anders als in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall
(Beschl. v. 24.7.2003 - 1 B 635/03) würde sie sich nämlich bei einem Aufschub der
Wirksamkeit der verfügten organisatorischen Zuordnung zur PSA/Vivento durchaus
besser stellen als sie bei Fortbestand der Zuordnung stünde. Denn die zuvor der
Antragstellerin übertragenen Aufgaben fallen auch jetzt noch bei der
Antragsgegnerin an, wenngleich in geringerem Maße.
Inwieweit die Auswahlentscheidung darüber hinaus auch wegen der Verwendung
von "Leistungskategorien" und wegen des Kriteriums des Familienstandes gegen
den Grundsatz der Bestenauslese (§ 1 Abs. 1 BLV) oder das Verbot jeder
unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 2
Abs. 1 RL 76/207/EWG) verstößt, kann dahinstehen. Dies gilt gleichermaßen für die
weiteren die Auswahlentscheidung selbst betreffenden Rügen der Antragstellerin,
auf die es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr ankommt.
Als unterliegendem Beteiligten sind der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.