Urteil des OLG Frankfurt vom 24.06.2009

OLG Frankfurt: anfechtung, zivilrechtlicher anspruch, rückzahlung, belastung, auszahlung, eingriff, herbst, beschränkung, berechtigter, öffentlich

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 283/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 13 Abs
1 GVG, § 17a Abs 3 GVG
(Zulässiger Rechtsweg: Anforderungen an eine
Vorabentscheidung über die Zulässigkeit; Vorliegen einer
abgabenrechtlichen Angelegenheit)
Leitsatz
1. Die einen Beschluss neben der Terminsbestimmung und Hinweisen zum materiellen
Recht aufgenommene Mitteilung, der gewählte Rechtsweg sei "der richtige", genügt
nicht den Anforderungen an eine Vorabentscheidung im Sinne von § 17 a Absatz 3
GVG.
2. Verlangt ein Unternehmer vom Finanzamt mit einer Zahlungsklage die Auszahlung
eines Guthabens auf dem Umsatzsteuerverrechnungskonto, weil er eine Belastung
dieses Kontos für unberechtigt erachtet, handelt es sich um eine abgabenrechtliche
Angelegenheit im Sinne von § 33 Absatz 1 FGO.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.11.2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt – 4. Zivilkammer – aufgehoben.
Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Hessische Finanzgericht in Kassel verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land als Trägerin der Finanzverwaltung
(im Folgenden: die Beklagte) die Zahlung eine Betrages von 40.424,92 Euro,
welcher von einer mit ihr wirtschaftlich verbundenen GmbH zur Begleichung einer
Umsatzsteuerschuld der Klägerin gezahlt, nach Insolvenz der GmbH aber vom
Finanzamt wegen Anfechtung an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt worden ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes (Besitzgesellschaft), welches
durch die A GmbH vermietet und verwaltet wurde (Betriebsgesellschaft). Zur
Begleichung unstreitiger Umsatzsteuerschulden der Klägerin händigte der
gemeinsame Geschäftsführer beider Gesellschaften, A, zwischen dem 28.5.2002
und dem 31.5.2002 einer Vollstreckungsbeamtin des Finanzamtes Schecks im
Umfang von 12.735,- Euro, welche zugunsten der A GmbH ausgestellt waren,
sowie zwischen dem 6.5.2002 und dem 29.5.2002 Barbeträge aus dem Vermögen
der A GmbH von zusammen 27.689,82 Euro aus. Am 5.9.2002 wurde über das
Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter
erklärte gegenüber dem Finanzamt die Anfechtung mit den genannten Leistungen
und drohte mit Klageerhebung. Das Finanzamt zahlte deshalb die Beträge an den
Insolvenzverwalter zurück. In der Folgezeit belastete sie das Umsatzsteuerkonto
der Klägerin mit diesem Betrag, wodurch sich ein entsprechend geringeres
Guthaben der Klägerin ergab. Wegen der gegenseitigen Forderungen und der
Belastung wird auf die Kontoübersicht 2002 (Anlage B 13, Bl. 169 der Akte)
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Belastung wird auf die Kontoübersicht 2002 (Anlage B 13, Bl. 169 der Akte)
verwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass mangels wirksamer
Anfechtung das Finanzamt den Geldbetrag nicht habe zurück bezahlen dürfen und
ihre durch die Zahlung seitens der A GmbH erloschene Umsatzsteuerschuld nicht
wieder aufgelebt sei. Die A GmbH habe auf ihre Weisung oder jedenfalls wegen
Verpflichtungen ihr gegenüber an die Beklagte als Dritte gezahlt. In diesem Falle
sei die Klägerin Leistende gewesen und der Insolvenzverwalter der A GmbH habe
deshalb gegenüber der Beklagten kein Anfechtungsrecht gehabt.
Sie beansprucht mit der Klage von der Beklagten daher Zahlung von 40.424,92
Euro nebst Zinsen.
Die Beklagte hat unter anderem die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges
gerügt, weil die Klägerin einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis geltend
mache.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf eine geringfügige Mehrforderung von 0,10 €
stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass der Klägerin gegen die Beklagte
ein Anspruch in entsprechender Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zustehe.
Die Beklagte sei dadurch, dass das Finanzamt „im Herbst 2003 Gelder in Höhe der
Klageforderung vom Umsatzsteuerkonto eingezogen“ habe, auf Kosten der
Klägerin bereichert. Aus der Kontoaufstellung ergebe sich, dass sie 40.424,82 Euro
„von den Tilgungsleistungen der Klägerin subtrahiert“ habe. Dadurch habe die
Beklagte in das Vermögen der Klägerin eingegriffen.
Die Bereicherung sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die durch die Zahlung
seitens der A GmbH nach § 47 AO erloschene Umsatzsteuerschuld mangels
wirksamer Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters nicht nach § 144 Abs. 1
InsO wieder aufgelebt sei. Denn eine Anfechtung komme nur im jeweiligen
Leistungsverhältnis in Betracht und deshalb habe der Insolvenzverwalter
gegenüber der Klägerin anfechten müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
daraus, dass die A GmbH möglicherweise Haftungsschuldnerin nach § 73 S. 1 AO
sei, denn die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie die A GmbH aus diesem
Rechtsgrund in Anspruch genommen habe.
Die Klägerin habe zur Geltendmachung ihre Anspruchs auch keinen
Abrechnungsbescheid nach § 218 AO beantragen müssen.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe,
dass die Klägerin noch im Jahr 2003 von der Auszahlung an den Insolvenzverwalter
und der Belastung ihres Steuerkontos Kenntnis erlangt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der
Klage erstrebt.
Die Beklagte rügt, das Landgericht nehme zu Unrecht an, sie habe in das
Vermögen der Klägerin „eingegriffen“.
Unzutreffend sei auch die Auffassung, eine Anfechtung habe nur gegenüber der
Klägerin geltend gemacht werden können. Sie beruft sich auf eine bereits in erster
Instanz in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, wonach bei
umsatzsteuerlicher Organschaft nach den § 2 UmStG und § 73 AO die
Finanzbehörde auch Insolvenzgläubigerin der insolvent gewordenen
Organgesellschaft sei. Folglich sei die Steuerschuld der Klägerin mit der
Rückzahlung wieder aufgelebt.
Die Beklagte wendet sich im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist gegen die
Feststellung des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht schon im Jahr 2003
entsprechende Kenntnis erlangt habe. Sie verweist auf das Schreiben der Klägerin
vom 31.10.2005 und eine dort genannten „Pfändung“ und legt hierzu ein
Pfändungsprotokoll über eine Pfändung gegen die Klägerin vom 12.9.2003 vor.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die vom
Landgericht zur Anfechtbarkeit vertretene Rechtsansicht.
Wegen des von der Beklagten zur Frage der Kenntnis von der Rückzahlung
vorgelegten Pfändungsprotokolls weist sie darauf hin, dass dies auf eine
17
18
19
20
21
22
vorgelegten Pfändungsprotokolls weist sie darauf hin, dass dies auf eine
Rückstandsaufstellung Bezug nehme, welche noch vor der Rückzahlung der
Umsatzsteuerbeträge an den Insolvenzverwalter erfolgt sei.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Klägerin führt unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur Verweisung des
Rechtsstreits an das Finanzgericht, weil nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern
der Rechtsweg zu den Finanzgericht gegeben ist, denn der Rechtsstreit hat eine
Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO zum Gegenstand.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist auch noch in der Berufungsinstanz von
Amts wegen zu prüfen. Dem steht § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. Die
Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts greift nur dann ein,
wenn das erstinstanzliche Gericht entweder eine Vorabentscheidung über die
Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a Abs. 3 GVG erlassen hat oder eine
solche Entscheidung nicht veranlasst war (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 17a
GVG, Rz. 24). Hier aber hat das Landgericht unter Verstoß gegen § 17a S. 2 GVG
eine Vorabentscheidung unterlassen, obwohl die Beklagte mehrfach die
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gerügt hat, weil die Klägerin einen
Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis geltend mache.
Bei dem eingangs die Terminsbestimmung enthaltenden Beschluss des
Landgerichts vom 18.7.2008 (Bl. 93 f. d.A.) handelt es sich nicht um eine
Vorabentscheidung im Sinne von § 17a Abs. 3 GVG, sondern um einen Hinweis auf
die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht führt darin lediglich aus, dass der
gewählte Rechtsweg „der richtige“ sei. Nach § 17a Abs. 3 GVG hat das Gericht
jedoch „auszusprechen“, dass der beschrittene Rechtsweg „zulässig“ ist. Zwar
vermag allein eine andere Wortwahl, als sie dem Gesetz entspricht, einer
Vorabentscheidung im Sinne des § 17a Abs. 3 GVG nicht entgegen zu stehen. Der
Beschluss ist jedoch auch nach der übrigen Gestaltung nicht so gefasst, dass er
für die Beklagtenseite als eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den
zulässigen Rechtsweg erkennbar war. Es fehlt ein herausgehobener Tenor und
gleichzeitig sind die Ausführungen neben andere rechtliche Hinweise des Gerichts
gestellt. Die Aussage des Landgerichts zum Rechtsweg stellt sich deshalb als ein
in Beschlussform gefasster Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts zur
Vorbereitung des Verhandlungstermins dar.
Da mithin eine Vorabentscheidung nicht ergangen ist, greift nach allgemeiner
Meinung die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG nicht ein (etwa BGH NJW-RR
2005, 142).
2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG nicht gegeben,
weil aufgrund der Zuweisung in § 33 FGO die Zuständigkeit der Finanzgerichte
begründet ist. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Rechtsweg zu den
Finanzgerichten bei einer „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit über
Abgabenangelegenheiten“ eröffnet. Abgabenangelegenheiten sind nach der
Definition in § 33 Abs. 2 S. 1 FGO alle mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst
mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden
zusammenhängenden Streitigkeiten (vgl. auch Kühn, Abgabenordnung und
Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2008 § 33 FGO Rz. 3). Es kommt für die
Beurteilung des Rechtsweges deshalb darauf an, ob der Klageanspruch bei
objektiver Würdigung aus abgabenrechtlichen Vorschriften hergeleitet wird und zu
beurteilen ist, oder ob der Anspruch aus einem Sachverhalt hergeleitet wird, der
nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.
a) Zu Unrecht meint das Landgericht, der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch beruhe auf einer nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden
Bereicherung der Beklagten durch Eingriff in das Vermögen der Klägerin. Es fehlt
dafür schon an einem Eingriff der Beklagten. In der bloßen Belastung eines Kontos
– hier des vom Finanzamt für die Klägerin geführten
Umsatzsteuerverrechnungskontos - liegt grundsätzlich keine Handlung, die das
Vermögen des Kontoinhabers unmittelbar vermindert. Ein Konto ist, sofern nicht
besondere Vorschriften eine Rechtswirkung anordnen, lediglich eine Aufstellung
über die gegenseitigen Ansprüche von Kontoinhaber und kontoführender Partei.
Mit der vom Finanzamt im Herbst 2003 oder später vorgenommenen Belastung
des Umsatzsteuerkontos der Klägerin für 2002 durch Subtraktion des Betrages
von 40.424,82 Euro von den eingegangenen Zahlungen handelt es sich deshalb
nicht um einen Eingriff in einen fremden Rechtskreis im Sinne des bürgerlichen
Bereicherungsrechts sondern um die verrechnungsweise Geltendmachung einer
23
24
25
26
27
Bereicherungsrechts sondern um die verrechnungsweise Geltendmachung einer
Gegenforderung.
Die Beklagte hat mit der „Belastung“ des Kontos die auf früheren Bescheiden
beruhende und unstreitige Umsatzsteuerschuld der Klägerin, welche durch die
Zahlungen der A GmbH im Mai 2002 erloschen war, wieder geltend gemacht, weil
sie die Auffassung vertritt, dass die Umsatzsteuerschuld wegen Rückzahlung
aufgrund berechtigter Anfechtung nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sei. Da
das Konto der Klägerin ohne die Belastung (Subtraktion) mit der
Umsatzsteuerforderung von 40.424,82 € einen entsprechend höheren Habensaldo
aufweisen würde, verlangt die Klägerin die Auszahlung eines nach ihrer Auffassung
überzahlten Umsatzsteuerbetrages, der allein deshalb streitig ist, weil das
Finanzamt mit einem bestrittenen Gegenanspruch konkludent aufrechnet.
b) Grundlage des Klageanspruches ist deshalb ein angeblicher Anspruch der
Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Mehrwertsteuer. Bei der Rückzahlung eines
solchen Vorsteuerüberschusses handelt es sich um einen abgabenrechtlichen
Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, der seine rechtliche
Grundlage in § 37 Abs. 2 AO hat (Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 37 Rz. 8). Auch
der Gegenanspruch aus der festgesetzten Umsatzsteuer, mit dem das Finanzamt
gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus Vorsteuerüberschuss konkludent
aufrechnet (§§ 47, 226 AO), ist ein abgabenrechtlicher Anspruch. Allein die Frage,
ob dieser Anspruch nach § 144 Abs. 1 InsO wegen Rückzahlung nach Anfechtung
wieder aufgelebt ist, ist nach Privatrecht zu beurteilen. Dabei handelt es sich
jedoch um eine Vorfrage, durch die sich die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs nicht ändert. Zivilrechtliche Vorfragen einer öffentlich-rechtlichen
Forderung begründen nicht den Zivilrechtsweg (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., §
13 GVG Rz. 42 f. m.w.N.). Diese sind vielmehr vom jeweiligen Gerichtszweig im
Rahmen seiner Vorfragenkompetenz zu entscheiden (vgl. auch § 148 ZPO).
Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 2147) und des OLG Hamm (NJW-RR 2003,
1692), auf die die Klägerin sich berufen hat. Diesen Entscheidung lagen
Zahlungsklagen des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus wegen Anfechtung
zugrunde. Bei solchen Klagen ist Grundlage des Klageanspruches ein Anspruch
aus den §§ 129, 142 InsO, mithin ein zivilrechtlicher Anspruch und aus diesem
Grund der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichte gegeben. c) Der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten ist auch nicht deshalb eröffnet, weil die Klägerin ihren
Zahlungsanspruch hilfsweise mit einem Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG, §
839 BGB begründet hat (vgl. § 71 Abs. 2 Nr 2 GVG). Da die Klägerin für diesen
Anspruch keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat als für die Klage im Übrigen,
ist die Geltendmachung als „hilfsweise“ in dem Sinne auszulegen, dass sie ihr
Klagebegehren auch auf diesen Anspruch rechtlich stützt. Bei objektiver
Betrachtung prägt dieser Anspruch aber nicht das Begehren. Es ist nämlich auch
bei Zugrundelegung ihres Sachvortrages kein Schaden der Klägerin erkennbar.
Solange der Klägerin nämlich ein berechtigter und durchsetzbarer Anspruch gegen
die Beklagte zusteht, ist ihr im Zusammenhang mit einer Verweigerung der
Erfüllung dieses Anspruches noch kein Schaden entstanden. Ist demgegenüber
der „primär“ geltend gemachte Anspruch aus § 37 Abs. 2 AO unbegründet,
besteht auch kein Amtshaftungsanspruch. Ist er begründet, so besteht ein
Schaden nur dann, wenn er gegen die Beklagte nicht mehr durchsetzbar ist oder
aus anderen Gründen die Realisierungsmöglichkeiten der Klägerin gefährdet sind.
Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.
3. Als Rechtsfolge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ist in einer
Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 2 GVG die Verweisung an das zuständige
Gericht des zulässigen Rechtsweges auszusprechen. Bei einer erstmaligen
Entscheidung in der Berufungsinstanz ist der Rechtsstreit an das erstinstanzliche
Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und das ergangene Urteil
zugleich durch Beschluss aufheben (OLG Frankfurt OLGR 1997, 173 = NJW-RR
1997, 1564).
Der Verweisung an das Finanzgericht steht nicht entgegen, dass die Klage
möglicherweise derzeit unzulässig ist, weil es am Erlass eines
Abrechnungsbescheides im Sinne von § 226 AO und an der Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens fehlen könnte. Dies steht einer Verweisung an das
Finanzgericht deshalb nicht entgegen, weil die Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die von dem
Gericht des zulässigen Rechtsweges zu beurteilen ist. Eines
28
29
Gericht des zulässigen Rechtsweges zu beurteilen ist. Eines
Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin für die Verweisung bedarf es zudem nicht,
weil die Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen auszusprechen ist.
Die Klägerin wurde im Übrigen vom Senat auf den Gesichtspunkt des Fehlens
eines Abrechnungsbescheides und eines Vorverfahrens im Termin hingewiesen.
III. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 17b Abs. 2 GVG nicht zu treffen.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, weil die Rechtsfrage, ob
in der vorliegenden Fallgestaltung der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben
ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat auch nicht von einer
Entscheidung eines obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht (§ 17a Abs. 4 S. 5 GVG). Die
Rechtsauffassung des Senats steht insbesondere nicht in Widerspruch zur
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1984, 984, wonach Ansprüche auf
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (BGB § 816 Abs 2) von Zahlungen an den
Steuerfiskus, die aufgrund privatrechtlicher Abmachungen auf die
Steuerverbindlichkeit eines Dritten geleistet wurden, vor die Zivilgerichte gehören.
Ein solcher Anspruch wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.