Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.12.2009

LSG Berlin und Brandenburg: freistellung von der arbeit, ausbildung, hippotherapie, versicherungsschutz, training, unfallversicherung, reittherapie, arbeitsunfall, anerkennung, abschlussprüfung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 15 U 64/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 31 U 480/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 27. Mai 2004 als Arbeitsunfall.
Die 1978 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt beim Gesundheitsamt der Stadt Cottbus als Physiotherapeutin
beschäftigt. Sie arbeitete an der Sschule-Förderschule für geistig Behinderte. Um an dieser Schule mit den Schülern
die Hippotherapie durchführen zu können, bedurfte sie der beruflichen Zusatzausbildung "Hippotherapie", die vom De.
V. angeboten wurde. Die Lehrgänge fanden vom 06. bis 13. Dezember 2003 und vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 statt
und beinhalteten einen reiterlichen Grundkurs mit Prüfung sowie einen physiotherapeutisch-medizinischen Teil.
Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrgängen und den Prüfungen war u. a. der Besitz des deutschen
Reitabzeichens Klasse III, welches die Klägerin am 15. November 2003 erworben hatte.
Nachdem die Klägerin am ersten Lehrgang vom 06. bis 13. Dezember 2003 erfolgreich teilgenommen hatte
(Bescheinigung vom 23. Juni 2004), trainierte sie am Unfalltag nach ihren Angaben auf dem Reiterhof in K des R- Me.
V. unter Aufsicht ihres Reitlehrers, des Zeugen K, für die während des zweiten Lehrgangs vom 24. Juni bis 03. Juli
vorgesehene reiterliche Prüfung, die sie gemäß des Weiterbildungsnachweises ohne Datum auch bestand.
Als sie am Unfalltag mit einem braunen Wallach zum Abschluss der Reitstunde auf ein etwa 80 cm hohes Hindernis
zuritt, um dieses zu überspringen, stoppte das Pferd aus dem Galopp heraus und warf die Klägerin ab. Beim Sturz
zog sie sich eine dislozierte Radiusköpfchenfraktur des Ellenbogengelenks links zu.
Nach Auskunft vom 26. Juli 2004 des RM e. V. erlitt die Klägerin den Unfall auf einem Pferd des Herrn S, an dem sie
eine Reitbeteiligung hatte.
Der Arbeitgeber teilte in der Auskunft vom 22. Juli 2004 mit, dass eine Delegierung zum Lehrgang der
Zusatzausbildung "Hippotherapie" wegen fehlender finanzieller Mittel nicht erfolgt sei. Die Ausbildung sei zwar
wünschenswert, aber nicht zwingend gewesen. Berufliche Konsequenzen für die Klägerin hätte es auch für den Fall
nicht gegeben, dass sie die Zusatzausbildung nicht absolviert hätte. Die Kosten der Ausbildung in Höhe von etwa
2.000 Euro seien vom Arbeitgeber daher auch nicht übernommen worden. Es sei eine Freistellung von der Arbeit
erfolgt. Bereits vor dem Lehrgang habe die Klägerin Reittherapie nach Anleitung der Hippotherapeutin Frau Uauf dem
Reiterhof in Sdurchgeführt. Aus der Sicht des Arbeitgebers liege ein Freizeitunfall vor. Nach Auskunft des De. V. sei
für den Abschlusskurs vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 auch kein Reit- bzw. Springtraining notwendig gewesen.
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren demgegenüber darauf hingewiesen, dass ihre Stellenbeschreibung die
Ausübung der Hippotherapie bereits beinhalte, der Arbeitgeber die Kosten für das Informationswochenende über die
Hippotherapie getragen habe und die Ausbildung daher in seinem Interesse gelegen habe.
Das D e. V. bestätigte mit Schreiben vom 14. Juli 2004, dass ein Therapiepferd ausgeglichen sein müsse und
deshalb Ausgleichsarbeit durchzuführen sei, zu der auch Sprünge gehörten, weil diese das Pferd gymnastizierten.
Mit Bescheid vom 24. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 lehnte die
Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 27. Mai 2004 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin sich in der Zusatzqualifikation zur Hippotherapeutin befunden habe.
Die Ausbildung sei aus ihrer eigenen Initiative heraus erfolgt, nicht aber auf Veranlassung des Arbeitgebers.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Versicherungsfalls sei es jedoch, dass die Teilnahme an der Aus- bzw.
Fortbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt und somit dem vertragsgebundenen abhängigen
Beschäftigungsverhältnis zugerechnet werden könne. Am Unfalltag habe ihr Dienst an der Förderschule für geistig
Behinderte in C um 15.00 Uhr geendet, der Unfall habe sich jedoch erst um 18.30 Uhr ereignet. Es lasse sich
zweifelsfrei feststellen, dass das Springreiten zum Unfallzeitpunkt nicht mehr den eigentlichen betrieblichen
Interessen entsprochen habe, zumal das Reittraining zum Unfallzeitpunkt auch nicht im Zuge der
Hippotherapeutenausbildung bzw. auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sei. Insoweit stehe fest, dass für die
Absolvierung des Abschlusskurses vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 ein Reittraining nicht erforderlich gewesen sei. Das
Reitabzeichen der Klasse III als Voraussetzung zur Zulassung zur Ausbildung zur Hippotherapie habe die Klägerin
bereits besessen. Der Ausbildungsträger habe mit Schreiben vom 22. Juli 2004 mitgeteilt, dass durch die
Lehrgangsleitung kein Auftrag vorgelegen habe, außerhalb des Lehrganges Springreiten im Privatbereich zu üben.
Herr S, der Besitzer des Reiterhofs K habe mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01. Juli 2003 Mitglied des R M e. V. sei
und ca. ein bis zweimal pro Woche am Reittraining bzw. zwei- bis dreimal im Monat am Springtraining teilnehme. Ein
Zusammenhang des Reittrainings mit der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zur Hippotherapeutin könne daher
nicht angenommen werden. Eine Rücksprache mit dem Veranstalter für den Abschlusskurs habe ergeben, dass keine
Trainingseinheiten erforderlich gewesen seien. Daran ändere sich auch nichts, dass das Springreiten als
Ausgleichsarbeit für die Gymnastizierung des Tieres angesehen werden könne. Denn zum Unfallzeitpunkt habe die
Klägerin kein Therapiepferd geritten, sondern den braunen Wallach, an dem sie eine Reitbeteiligung gehabt habe.
Tätigkeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Ausbildungsstätte stünden jedoch nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie nicht auf Veranlassung und nicht unter Aufsicht des De.
V. durchgeführt worden seien. Damit stehe fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt aus privaten Gründen als
Vereinsmitglied Reittraining absolviert habe.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe am 27. Mai
2004 nach dem Springtraining mit dem Pferd Langzügelarbeit durchführen wollen und habe es deshalb gymnastizieren
müssen. Die Langzügelarbeit sei, wie sich aus dem Anforderungsprofil des D e. V. ergebe, prüfungsrelevant gewesen.
Mit Urteil vom 06. März 2006 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Lediglich im Rahmen der versicherten
Tätigkeit bestehe Unfallversicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts sei die Fortbildung eines
Betriebsangehörigen im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 8 c SGB VII versichert. Sie diene regelmäßig
überwiegend privaten Interessen, und zwar nicht nur, wenn es sich um eine allgemeine Weiterbildung handele,
sondern auch, wenn sie den Fachbereich der eigentlichen Betriebstätigkeit betreffe. Diese Auffassung korrespondiere
mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1970, nach dem die Herstellung eines
Meisterstücks durch einen Betriebsangehörigen außerhalb der Arbeitszeit mit Erlaubnis des Unternehmers in dessen
Betrieb mit dem Arbeitsverhältnis in keinem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang stehe und daher keinen
Versicherungsschutz begründe (BSG, Urteil vom 30. September 1970, Az.: 2 RU 265/67). Eine Ausnahme hiervon
gelte nur, wenn ein Lehrgang aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers besucht werde oder die betreffende
Fortbildungsveranstaltung von dem Betrieb veranstaltet werde. Darüber hinaus bestehe Versicherungsschutz, wenn
der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung wesentlich den Interessen des Unternehmers diene, und zwar auch dann,
wenn sie nicht vom Betrieb durchgeführt werde. Für den Fall der Klägerin ergebe sich daraus, dass der Besuch der
von dem De. V. angebotenen Fortbildungsveranstaltung dem Versicherungsschutz unterliege, da hierin eine ähnliche
Einrichtung wie eine Betriebsstätte, Lehrwerkstätte oder ein Schulungskurs im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII
gesehen werden könne. Insoweit liege ein Schulungskurs nach der genannten Vorschrift vor oder wenigstens eine
diese ähnliche Einrichtung, soweit ein organisatorischer Zusammenhang erkennbar sei, unter dessen Zuhilfenahme
der Umfang der Tätigkeit, die einem Versicherungsschutz unterliegen, sichtbar werde. Dies sei aber bei
vorbereitenden Übungen, die die Klägerin hier zwischen den Schulungskursen selbständig und und nach eigener
Planung durchgeführt habe, nicht gegeben. Dabei unterstelle das Gericht als wahr, dass die Klägerin tatsächlich im
Anschluss an das von ihr vorgenommene Springtraining Langzügelarbeit in Vorbereitung des zu besuchenden
Abschlusskurses habe durchführten wollen. Da das Begehren der Klägerin aber selbst bei dieser Annahme keinen
Erfolg haben könne, habe es einer weiteren Beweisaufnahme nicht bedurft. Das gefundene Ergebnis korrespondiere
auch mit dem Umfang des Versicherungsschutzes, den das SGB VII Studierenden während der Aus- und Fortbildung
an Hochschulen zuerkenne. Der Versicherungsschutz sei in diesem Fall begrenzt auf den Organisationsbereich der
Hochschule, bei dessen Abgrenzung die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen
Verhältnisse eines Studiums zu beachten seien. Vergleichbar mit dem Fall der Klägerin bestünde auch für einen
Sportstudenten Unfallversicherungsschutz lediglich im Rahmen der Ausübung von sportlichen Aktivitäten, die dem
Organisationsbereich der Hochschule zuzurechnen seien. Ein weitergehendes eigenständiges Training außerhalb von
Lehrveranstaltungen im weiteren Sinne wäre ebenso als unversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung
anzusehen.
Gegen das ihr am 20. März 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 20. April 2006. Sie
macht geltend, dass es sich bei der Hippotherapie und den Übungen hierzu um Fortbildungsmaßnahmen in einem
weiteren Sinne gehandelt habe. Die Ausbildung habe dem Arbeitgeber wesentlich gedient und müsse deshalb als
versichert angesehen werden. Es könne auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass sie am Tag des Springunfalls
Langzügelarbeit nach Abschluss des Springtrainings habe vornehmen wollen. Auch könne nicht zweifelhaft sein, dass
diese Langzügelarbeit der Vorbereitung der Abschlussprüfung gedient habe. Gegen das Erfordernis der
Zusatzausbildung zur Hippotherapeutin könne auch nicht eingewandt werden, dass der Arbeitgeber mitgeteilt habe, sie
habe bereits Reittherapie unter Aufsicht einer Hippotherapeutin durchgeführt. Zu unterscheiden seien insoweit
zwischen Reittherapie und Hippotherapie. Eine Reittherapie könne nach kurzer Einweisung und ohne Qualifikation im
Rahmen einer Krankengymnastik mit und auf dem Pferd durchgeführt werden. Ihre Mitgliedschaft im R e. V. habe erst
ab 01. Juli 2003 bestanden und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hippotherapeutin
gestanden, da sie zunächst die Reitabzeichen habe erwerben müssen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu
werden. Dies könne nur im Rahmen eines Vereins erfolgen. Mittlerweile sei sie nicht mehr Mitglied des R e. V.
Außerdem reite sie seit dem Unfall nicht mehr. Dies alles zeige, dass die Ausbildung zur Hippotherapie und damit
auch das Training am 27. Mai 2004 allein dem Arbeitgeber gedient habe und deshalb als versichert angesehen werden
müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die
Beigeladene zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Mai 2004 als Arbeitunfall anzuerkennen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beziehen sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und machen geltend, dass es keinem Zweifel
unterliegen könne, dass die Ausbildung zur Hippotherapeutin dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
unterliege. Dies gelte aber nur für die Ausbildungskurse vom 06. bis 13. Dezember 2003 und 24. Juni bis 03. Juli
2004. Das private Training zum Bestehen der Abschlussprüfungen der Kurse sei weder im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch als Aus- bzw. Fortbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert.
Mit Beschluss vom 07. April hat das Landessozialgericht die Verwaltungsberufsgenossenschaft beigeladen, da deren
Zuständigkeit für die Entschädigung des Unfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII in Betracht kommt.
Das Gericht hat weiter den Zeugen Kim Erörterungstermin vom 13. Februar 2008 vernommen. Dieser hat ausgeführt,
dass das Springtraining am 27. Mai 2004 der Vorbereitung für ein erfolgreiches Parcour-Reiten gedient habe. Von
einem im Anschluss geplanten Langzügeltraining sei ihm nichts bekannt, diese falle auch nicht in seine Zuständigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aussage und auf die Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Sie hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom
27. Mai 2004 als Arbeitsunfall. Denn dieser Unfall ereignete sich nicht während einer versicherten Tätigkeit nach § 2
Abs. 1 SGB VII. Der angefochtene Bescheid vom 24. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 28. April 2005 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass das
Sozialgericht Cottbus die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur
Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese
Verrichtung zu den zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt
(Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht
hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des
Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines
Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 B 2
U 22/08 R, zitiert nach juris und Urteil vom 09. Mai 2006 B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17;
jeweils Rdnr. 10 m.w.N.).
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. zuletzt nur BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils Rdnr. 6
m.w.N.). Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigungsverhältnis) versicherten Beschäftigten ist dabei
maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Handlung ausüben wollte und ob
diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. nur BSG vom 10. Oktober
2006 B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rdnr. 14 m. w. N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich
aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Diese Voraussetzungen liegen
im Hinblick auf das zur Stadt Cottbus bestehende Beschäftigungsverhältnis als Physiotherapeutin an der Schule-
Förderschule für geistig Behinderte nicht vor. Abzustellen ist nicht auf die durchgeführte Zusatzausbildung zur
Hippotherapeutin während der Dauer der beiden einwöchigen Kurse. Denn während dieser Zeit ist der Unfall nicht
passiert. Zu prüfen ist, ob das konkrete Unfallereignis, hier das Springtraining am 27. Mai 2004 auf dem Reiterhof,
dessen Mitglied die Klägerin war, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Vorliegend besteht kein Zweifel, dass
das Springtraining am 27. Mai 2004 nicht der Beschäftigung als Physiotherapeutin an der Sschule zuzurechnen ist.
Unzweifelhaft ergibt sich nach Aktenlage, dass eine Weisung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers, das
entsprechende Training durchzuführen, nicht vorlag. Denn der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass die Arbeitszeit der
Klägerin an diesem Tag um 15.00 Uhr geendet hatte und weitere Anweisungen zur Durchführung von
Arbeitsleistungen nicht bestanden. So hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass es sich mangels entsprechender
Anweisungen bei dem Unfall um 18.30 Uhr um einen Freizeitunfall gehandelt haben muss. Danach steht fest, dass
das Reittraining nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden hat.
Eine Zurechnung des Unfallgeschehens zum Bereich der versicherten Beschäftigung kann auch nicht etwas deshalb
erfolgen, weil die Ausbildung zur Hippotherapeutin zumindest auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen hat und das
Absolvieren eines Reittrainings für das Bestehen der Prüfung sinnvoll gewesen sein mag. Vorliegend steht fest, dass
die Durchführung der Zusatzausbildung zum Hippotherapeuten nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
erfolgt ist. Denn der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht zu der Maßnahme delegiert hat, weil zum
damaligen Zeitpunkt keine Mittel für die Bezahlung der Ausbildung vorhanden gewesen seien. Auch die Klägerin
bestreitet nicht, dass insoweit keine Delegierung vorgenommen wurde und der Arbeitgeber die Ausbildung nicht
bezahlt hat. Damit ist die Ausbildung nicht im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und damit im Rahmen
des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Schon deshalb kann das Training für die Prüfung nicht dem
Beschäftigungsverhältnis zugerechnet werden, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob das
Training überhaupt notwendig war oder aufgrund einer Anweisung des D e. V. als Träger der Maßnahme erfolgt ist.
Damit steht fest, dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht bestand.
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegen im Ergebnis nicht vor. Danach sind kraft Gesetzes
versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten,
Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass es keinen
Zweifeln unterliegt, dass die Ausbildungskurse des De. V. im Hinblick auf die Zusatzausbildung "Hippotherapeutin"
nach dieser Vorschrift versichert sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die Tätigkeiten, die in
den organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung fallen. Hierzu gehören primär der eigentliche
Unterricht in der Einrichtung einschließlich der Pausen. Nicht versichert sind dagegen Tätigkeiten, die nicht in den
organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung fallen, sondern in den privaten Bereich, wie z. B. das
Erledigen von Hausaufgaben (vgl. Schmidt, SGB VII, Kommentar, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 22 unter Bezugnahme auf
BSGE 41, 149). Vorliegend steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin den Unfall nicht im Organisationsbereich des
vom De. V. getragenen Veranstaltung erlitten hat.
Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob dies eventuell anders sein könnte, wenn eine konkrete Anweisung des
Ausbildungsträgers vorgelegen hätte, zur Vorbereitung auf die Prüfung Springreittraining durchzuführen. So hat der
Ausbildungsträger mit Schreiben vom 22. Juli 2004 auf die Frage, ob die Klägerin von der Lehrgangsleitung beauftragt
worden sei, außerhalb des Lehrgangs Springreiten im Privatbereich zu üben, ausdrücklich mit nein geantwortet. Damit
steht fest, dass der Unfall sich auch nicht im Verantwortungsbereich des Ausbildungsträgers zum Erwerb der
Zusatzqualifikation "Hippotherapie"’ ereignete.
Bedeutungslos bleibt schließlich, ob die Klägerin am Unfalltag nach Abschluss des Springtrainings tatsächlich
Langzügelarbeit üben wollte, die in der Tat zum Prüfungsprogramm der Zusatzausbildung zählte (vgl. insoweit die
Information zur beruflichen Zusatzqualifikation von Physiotherapeuten in der Hippotherapie. Denn wie bereits oben
ausgeführt, sind auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII "Hausaufgaben" regelmäßig nicht versichert. Deshalb
bleibt es rechtlich auch bedeutungslos, ob das Springreittraining tatsächlich der Gymnastizierung des gerittenen
Pferdes für eine später durchzuführende Langzügelarbeit diente. Insoweit hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass
es sich bei dem gerittenen braunen Wallach nicht um ein Therapiepferd gehandelt hat, sondern um ein Pferd des
Eigentümers des Reiterhofs, an dem die Klägerin eine Reitbeteiligung hatte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen,
dass der Zeuge Kausgeführt hat, dass das Springtraining nicht der Gymnastizierung des Pferdes dienen sollte,
sondern von ihm im Rahmen der üblicherweise durchgeführten Reitstunde absolviert wurde, die dazu befähigen sollte,
Parcour zu reiten. Er hat ausgeführt, dass ihm von einer später geplanten Langzügelarbeit nichts bekannt war, dies
aber auch nicht zu seinem Verantwortungsbereich gehört habe.
Die hier gefundene Auslegung der Vorschriften entspricht auch dem im Übrigen für Lernende ausgestalteten
Versicherungsschutz, worauf das Sozialgericht schon zutreffend hingewiesen hat. Zu Recht hat es ausgeführt, dass
auch der Sportstudent, der außerhalb der Lehrveranstaltungen der Universität im privaten Bereich für seine
Abschlussprüfung übt, nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII versichert ist. Dasselbe gilt für den Schüler einer
allgemeinbildenden Schule, der sich beispielsweise auf die Sportprüfung des Abiturs vorbereitet und außerhalb des
organisatorischen Verantwortungsbereiches der Schule trainiert (vgl. Schmidt a.a.O. § 2 Nr. 58 SGB VII).
Angesichts des im gesamten SGB VII so ausgestalteten Versicherungsschutzes aller Lernenden besteht kein Anlass,
das private Reittraining der Klägerin, welches für die Absolvierung der Zusatzausbildung durchaus nützlich gewesen
sein mag, anders zu behandeln.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.