Urteil des LAG Köln vom 27.02.2002

LArbG Köln: arbeitsgericht, amt, zusage, erfüllung, arbeitsrecht, differenzzulage, rechtsirrtum, beweislast, subsumtion, auflage

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 863/01
Datum:
27.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 863/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4441/00
Schlagworte:
Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit; Vertrauensfrau der Schwerbehinderten; Begünstigungsverbot;
betriebliche berufliche Entwicklung
Normen:
§ 24 Abs. 1 BAT; §§ 78 S.2, 37 Abs. 4 BetrVG; §§ 26 Abs. 2 SchwbG, 96
Abs. 2 SGB IX; § 134 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Ausübung des Amtes einer Vertrauensfrau der Schwerbehinderten
nach entsprechender Wahl durch die Belegschaft rechtfertigt nicht die
Gewährung einer Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT. Im Gegenteil verstößt
die irrtümliche wie auch die bewußt tarifwidrige Zahlung einer solchen
Zulage gegen das Begünstigungsverbot der §§ 26 Abs. 2 SchwbG, 96
Abs. 2 SGB IX und kann gemäß § 134 BGB nicht Vertragsinhalt werden.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen
vom 25.01.2001, Az. 8 Ca 4441/00 , wird kostenpflichtig zurück-
gewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Gruppen IV b und IV a
BAT.
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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich gestellten
Anträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, die Klage
abzuweisen, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen,
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8 Ca 4441/00 d, vom 25.01.2001 Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 26.06.2001 zugestellt. Sie hat
hiergegen am 25.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.09.2001 am 13.09.2001 begründet.
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Die Klägerin hält weiterhin einen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage gemäß §
24 Abs. 1 BAT für gegeben. Das Schreiben der Beklagten vom 24.04.1995 beinhalte
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eine eigenständige, vom Tarifvertrag losgelöste Vergütungszusage. Das Schreiben sei
Ausdruck der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, die Laufbahn der Klägerin fiktiv
nachzuzeichnen und somit sicherzustellen, dass sie nicht als Folge der Ausübung von
Ehrenämtern vergütungsrechtlich benachteiligt werde. Daran ändere auch die
missverständliche Begründung zur Zulagengewährung in dem Schreiben vom
24.04.1995 nichts. Dass die Beklagte für die Laufbahnnachzeichnung der Klägerin zum
Mittel der Zulagengewährung gegriffen habe, sei nicht unzulässig. Die Beklagte sei bei
der Zulagengewährung keinem Irrtum unterlegen. Bei betriebsüblicher Entwicklung
wäre sie, die Klägerin, als "sonstige Angestellte" im Sinne der tariflichen
Eingruppierungsmerkmale in die Vergütungsgruppe IV a BAT aufgestiegen. Zwar lasse
sich naturgemäß keine
letzte Gewissheit über die fiktive berufliche Entwicklung gewinnen. Jedoch habe die
Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der
bisherigen Regelung ergeben solle.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.01.2001, Zugang vom 26.06.2001 und
Aktenzeichen 8 Ca 4441/00 d, abzuändern und nach dem Schlussantrag der ersten
Instanz zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2001 verkündete Urteil des
Arbeitsgerichts Aachen, 8 Ca 4441/00 d, zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ihre erstinstanzliche
Rechtsauffassung. Sie macht geltend, das Schreiben der Beklagten vom 24.05.1995
enthalte ersichtlich keine tarifunabhängige vertragliche Zusage einer persönlichen
Zulage, sondern nehme lediglich deklaratorisch auf § 24 Abs. 1 BAT Bezug. Sowohl
aus dem Inhalt dieses Schreibens wie auch aus dem internen Vermerk vom 11.04.1995
gehe hervor, dass die Klägerin die Zulage ausschließlich auf Grund ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten habe erhalten
sollen.
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Über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 BAT habe sie, die Beklagte.
sich indessen geirrt. Die Voraussetzungen für eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1
BAT lägen nicht vor. Die Ausübung des Amtes der Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten sei ein Wahlamt, was schon nicht durch den Arbeitgeber
"übertragen" werden könne. Auch verstoße die Gewährung einer Zulage mit der
gegebenen Begründung gegen das Begünstigungsverbot des § 26 Abs. 2 SchwbG.
Schließlich könne die Zahlung einer Vergütung nach
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Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT Teil II L II schon deshalb nicht mit einer
fiktiven beruflichen Entwicklung der Klägerin begründet werden, da es der Klägerin an
entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen fehle. Eine derartige Eingruppierung
komme nur für Sicherheitsingenieure mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium in
Betracht, über welches die Klägerin nicht verfüge. In Vergütungsgruppe IV a Teil II L II
BAT sei auch nicht eine Gleichstellung "sonstiger Angestellter" vorgesehen.
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Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde
gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F. fristgerecht eingelegt und begründet.
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1. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der ihr von Mai
1995 bis Februar 1996 gezahlten Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT besteht nicht. Den
tragenden Überlegungen, mit denen das Arbeitsgericht seine Entscheidung
begründet hat, ist beizutreten. Aus der Sicht des Berufungsverfahrens sind
folgende wesentliche Gesichtspunkt nochmals zusammenzufassen:
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1. Die Beklagte hat der Klägerin seinerzeit keine tarifunabhängige vertragliche
Zusage auf Zahlung einer persönlichen Zulage machen, sondern einen
vermeintlich aus § 24 Abs. 1 BAT folgenden Anspruch der Klägerin erfüllen
wollen. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Schreibens an die
Klägerin vom 24.04.1995, sondern auch und insbesondere aus dem internen
Vermerk der Personal- und Verwaltungsabteilung der Beklagten vom 11.04.1995,
in welchem die Gewährung der fraglichen Zulage vorgeschlagen und ausführlich
begründet wird. Bezeichnenderweise wurde dabei auch die Höhe der Zulage nach
§ 24 Abs. 3 BAT bemessen.
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1. Die Klägerin erfüllte und erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen
nach § 24 Abs. 1 BAT eine persönliche Differenzzulage beansprucht werden
kann. § 24 Abs. 1 BAT setzt nämlich u. a. voraus, dass dem Angestellten
"vorübergehend eine andere Tätigkeit ... übertragen" wird, "die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht ...". a.
Die Beklagte hat die Gewährung der Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT sowohl in
ihrem internen Vermerk vom 11.04.1995 wie auch in dem Schreiben an die
Klägerin selbst vom 24.04.1995 ausführlich und ausschließlich mit den Aufgaben
begründet, die der Klägerin mit der Wahl zur Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten Ende 1994 in Ausübung dieses neuen Amtes zugefallen sind.
Der interne Begründungsvermerk und das Schreiben an die Klägerin enthalten
demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der
Gewährung der Zulage in Wirklichkeit nur eine fiktiv anzunehmende, allgemeine
betriebsübliche berufliche Entwicklung der Klägerin in ihrem arbeitsvertraglichen
Tätigkeitsgebiet als chemisch-technische Assistentin habe nachzeichnen wollen.
Soweit im Einleitungsteil des Vermerks vom 11.04.1995 das
Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zitiert wird, steht dies ersichtlich
nur im Kontext mit der an dieser Stelle geschilderten Höhergruppierung der
Klägerin von Vergütungsgruppe V c in Vergütungsgruppe V b im September 1982.
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1. Gegen die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe - entgegen deren eigener
ausführlicher Begründung in den Schreiben vom 11.04. und 24.04.1995 - in
Wirklichkeit nur ihrer fiktiven beruflichen Entwicklung Rechnung tragen wollen,
spricht schließlich vollends die Tatsache, dass ausweislich des Schreibens an die
Klägerin vom 24.04.1995 die Zulage ausdrücklich nur befristet "für die Dauer der
Tätigkeit als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten" gewährt worden ist. Hierin
kommt zum einen wiederum unmissverständlich der Zusammenhang der
Zulagengewährung mit der Wahl der Klägerin zur Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten zum Ausdruck. Zum anderen macht bei einer gewollten
Nachzeichnung einer fiktiven beruflichen Entwicklung im quasi-öffentlichen Dienst
die Gewährung einer nur befristeten Zulage keinen
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Sinn, sondern es wäre dann im allgemeinen nur eine unbefristete Höhergruppierung in
Betracht gekommen.
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1. Die Wahl in das Amt einer Vertrauensfrau der Schwerbehinderten und die
Ausübung der mit diesem Amt verbundenen Tätigkeiten rechtfertigt jedoch gerade
nicht die Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT: Die
Tätigkeit als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten ist nämlich nicht Gegenstand
der Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Klägerin und
Beklagter und kann der Klägerin nicht von der Beklagten "übertragen" werden.
Vielmehr handelt es sich um die Ausübung eines durch Wahl der Belegschaft
übertragenen betriebsverfassungsrechtlichen Ehrenamtes, wie aus § 26 Abs. 1
SchwbG a. F. und ebenso aus § 96 Abs. 1 SGB IX hervorgeht. Handelte es sich
bei der Tätigkeit als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten um eine Leistung im
Rahmen des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses von Rechten und
Pflichten, so folgte daraus z. B. konsequenterweise auch, dass die Klägerin in
ihrer Amtsausführung dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterläge und dem
Arbeitgeber weisungsunterworfen wäre, was mit der Funktion eines solchen
Amtes ersichtlich nicht vereinbar ist.
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1. Unabhängig davon, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 BAT
schon nicht erfüllt sind, verstieße die Gewährung einer Zulage, mit der die
Erfüllung der Aufgaben einer Vertrauensfrau der Schwerbehinderten honoriert
werden sollte, gegen das Unentgeltlichkeitsgebot in § 26 Abs. 1 SchwbG a. F.,
bzw. § 96 Abs. 1 SGB IX. Aus diesem Grunde kommt es auch letztlich nicht darauf
an, ob die Beklagte bei der Gewährung der Zulage einem Rechtsirrtum über die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BAT unterlegen war oder ob die Beklagte die
Klägerin, wie diese, wenn auch ohne plausible Begründung, behauptet, bewusst
und tarifunabhängig mit der Zulage besserstellen wollte. Auch und gerade im
letzteren Fall verstieße die Zulagengewährung nämlich gegen das
Begünstigungsverbot des § 26 Abs. 2 SchwbG a. F., bzw. § 956 Abs. 2 SGB IX,
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wonach die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten wegen ihres Amtes nicht
begünstigt
werden darf. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wäre gemäß § 134 BGB
nichtig.
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1. Die Klägerin kann die Weitergewährung der ihr im Zeitraum von Mai 1995 bis
Februar 1996 gezahlten Zulage schließlich auch nicht mit der Begründung
beanspruchen, dass sie gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG, bzw. § 96 Abs. 3 Satz
1 SGB IX jeweils in Verbindung mit § 37 Abs. 4 BetrVG ein Recht darauf hätte, an
der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung hinsichtlich des Arbeitsentgelts
teilzunehmen, und diese seit Mai 1995 oder jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT geböte.
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a. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass diese Argumentation nicht
zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens passt, welcher ausdrücklich in der
Weitergewährung einer Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT besteht. Ein Anspruch auf
Teilnahme an der betriebsüblichen Entgeltentwicklung würde im Zweifel nur zu einer
allgemeinen, auf die fiktive arbeitsvertragliche Tätigkeit einer chemisch-technischen
Assistentin bezogenen Höhergruppierung führen können und müssen, nicht jedoch zu
einem Anspruch auf Gewährung einer befristeten Zulage wegen vorübergehender
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
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b. Zum anderen hat die Klägerin bei weitem nicht hinreichend substantiiert dargelegt,
dass und warum sie bei der Annahme einer fiktiven betriebsüblichen beruflichen
Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen
Zulage oder zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe IV a BAT hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch
aus betriebsüblicher Entwicklung trägt dabei die Klägerin (Fitting/Kaiser/Heither/Engels,
BetrVG, 20. Auflage, § 37 Rz. 205). Vorliegend kommen auch keine Darlegungs-
und/oder Beweiserleichterungen in Betracht, wie sie in den Fällen einer sog.
korrigierenden Rückgruppierung unter Umständen geboten seien können. Es handelt
sich im vorliegenden Fall nicht um die Konstellation einer auf einem
Eingruppierungsirrtum beruhenden korrigierenden Rückgruppierung im engeren Sinne.
Es steht kein Irrtum der Beklagten bei der Subsumtion einer arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit unter die Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierungsregeln des
Tarifvertrags in Rede. Vielmehr hat die Beklagte die allgemeinen Voraussetzungen des
§ 24 Abs. 1 BAT verkannt und/oder verletzt, unter denen eine persönliche Zulage nach
dieser Tarifvorschrift in Betracht kommt. Die Beklagte hat mit ihrem internen
Aktenvermerk vom 11.04.1995 und dem Inhalt des Schreibens an die Klägerin vom
24.04.1995 hinreichend belegt, warum sie seinerzeit die streitige Zulage an die Klägerin
gezahlt hat, nämlich um die Tätigkeit der Klägerin als Obfrau der Schwerbehinderten
angemessen zu honorieren. Die Schlussfolgerung, dass die Zulage mit dieser
Begründung nicht hätte gezahlt werden können und dürfen, ist eine rein rechtliche. Da
die Zahlung der Zulage sogar gemäß § 26 Abs. 2 SchwbG a. F., bzw. § 96 Abs. 2 SGB
IX in Verbindung mit § 134 BGB verboten ist, kommt es dabei, wie bereits ausgeführt,
nicht einmal entscheidend darauf an, ob die Beklagte - wofür alles spricht -
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rechtsirrtümlich gehandelt hat oder sogar vorsätzlich.
1. Erfolgte die Zahlung der Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT, ohne dass die rechtlichen
Voraussetzungen dafür vorlagen, so war die Beklagte auch befugt, die Zahlung
der Zulage wieder einzustellen.
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1. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin
zur Last.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.
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Gegen diese Entscheidung ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den
Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich hingewiesen.
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(Dr. Czinczoll) (Dr. Janowsky) (Hilgers)
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