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BGH - VI ZR 323/13
Bundesgerichtshof vom 10.12.2013
- Inhalt
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- richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts ist erst
- aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden
- , fehlerhaft ergangen ist. Entscheidungen der Instanzgerichte sind nicht in jedem Fall auf ihre Richtigkeit
- Zivilprozesses, BT- Drucks. 14/4722, S. 104). Im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des
- geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist zwar der Fall, wenn eine
BGH - 4 StR 340/06
Bundesgerichtshof vom 11.10.2006
- Inhalt
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- uneidlichen Aussage schuldig ist, 2. im Ausspruch über die im Fall II 4 der Urteilsgründe erkannten
- Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung
- rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
- . Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
- . im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe der falschen
FG Niedersachsen - II B 109/13
Niedersächsisches Finanzgericht vom 27.08.2013
- Inhalt
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- Auskunftsersuchen in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist rechtmäßig. Das FAFuSt
- , BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.). Eine konkrete Maßnahme des FAFuSt ist
- Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist (BFH v. 16.5.2013 II R 15
- BStBl II 2001, 624, m.w.N.). § 93 Abs. 1 Satz 1 AO gibt hiernach dem FAFuSt das Recht, von den
- , BStBl II 1990, 198). Denn im Streitfall ist das angefochtene Auskunftsersuchen unter keinem dieser
§ 296 KAGB
Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
- Inhalt
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- Recht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind und öffentlich beaufsichtigt werden,2.die
- Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU abgeschlossen haben oder
- Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU.(4) Die
- auf ihrer Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften
- (1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass 1
OVG Nordrhein-Westfalen - 15 B 2352/03
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2003
- Inhalt
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- den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht überwiegend abgelehnt und ihm nur zum
- Teil stattgegeben. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren
- Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im
- jedenfalls teilweise Einbeziehung der in Rede stehenden Flurstücke überwiegend wahrscheinlich ist. 11
- Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen der Beitragsbescheid auch über 429,08
OLG Zweibrücken - 2 UF 36/07
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 01.06.2007
- Inhalt
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- Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES T e i l u r t e i l In der
- . Mai 2007 für Recht erkannt: Auf den Antrag des Klägers vom 19. April 2007 wird das Urteil des
- : Das Urteil ist hinsichtlich seiner Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe des
- ergänzen, ist zulässig; insbesondere kann der Antrag auf Vorabentscheidung im Sinne von § 718 Abs. 1
- ZPO in der Berufungsinstanz von jeder Partei gestellt werden, er setzt keine eigene Berufung oder
LAG Rheinland-Pfalz - 10 Ta 133/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.08.2006
- Inhalt
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- Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld
- in Höhe von 300,00 EUR sowie ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und ihr die durch ihr Ausbleiben im
- erfolgt sei. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist letztlich auch in der Höhe (300,00 EUR) nicht zu
- statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
- Beschwerdeführerin war ordnungsgemäß aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 12.06.2006 mit Schreiben
VG Neustadt - 1 K 1256/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt vom 25.04.2007
- Inhalt
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- Zusammenhang mit dem Solidarpakt I trat der Solidarpakt II zum 1. Januar 2005 in Kraft und entfaltet
- im Wesentlichen die gesetzgeberischen Erwägungen zugrunde, wie sie in der LT-Drucks. 13/4431 ihren
- worden. Diese Belastung wirke mit Blick auf die Erwägungen und Zusammenstellungen in den BT-Drucks
- der Geschäftsstelle Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse Urteil Im Namen des Volkes In
- Techniker Leithmann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die
§ 102 SVG
- Inhalt
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- haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse
- erforderlich ist.(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis
- eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden
- Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in
- nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten
BFH - VIII R 73/06
Bundesfinanzhof vom 28.10.2008
- Inhalt
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- zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist im Ergebnis zu Recht (§ 126 Abs. 4
- II 2008, 681), reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten
- , BStBl II 2003, 27). Beratend im Sinne des Gesetzes ist ein Volks- oder Betriebswirt dann nicht tätig
- Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718). Im Streitfall
- sieht die Liste im Bereich "Ausführung Personal Holding" Leistungen in den Aufgabengebieten
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 1858/06
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2008
- Inhalt
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- , der keinen Nationalitätseintrag enthält. In seinem Aufnahmeantrag gab der Kläger im Hinblick auf
- auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des
- oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. 25Diese
- substanzlosen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den von ihm im
- teilgenommen hat und er Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt" gewesen sein will, reicht hierfür nicht aus
7 Gründe, warum Kreative jetzt eine großzügige Grundsicherung brauchen
Eva Engelken vom 23.03.2020
- Inhalt
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- ist bekannt, dass er in Restaurants mit Schecks bezahlte beziehungsweise kurz vor dem Verlassen des
- *innen genauso wie für alle anderen Mitglieder unserer Gesellschaft. Von daher ist es nur Recht und
- schaffen, haben das Recht, für ihr Schaffen von der Gemeinschaft getragen zu werden. In der Coronakrise
- finanziell in die Knie, weshalb sie Geld von der Gemeinschaft brauchen. Hier ein Appell mit 7 Gründen
- Mitarbeitende in Behörden! Ich bitte Sie, helfen Sie großzügig und unbürokratisch, am besten mit einer
ArbG Köln - 22 Ca 9333/07
Arbeitsgericht Köln vom 08.01.2009
- Inhalt
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- Fürsorge gewertet, wenn sie in der Gestalt abgesicherter Rechte (Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
- Energiebeihilfe in Höhe von 2,5 t und somit 315,77 € jährlich. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. 9Der
- Produktionsergebnis. Das Recht auf Hausbrand sei ein Recht eigener Art. Dem Charakter einer
- Teil der betrieblichen Altersversorgung sei: "Zutreffend ist ferner, dass die Hausbrandgewährung in
- , Einzelvertrag) in Erscheinung treten. Die Entwicklung von Leistungen mit rein fürsorgerischem
LSG Bayern - L 14 R 463/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 19.10.2006
- Inhalt
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- Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen
- das Erstgericht zu Recht anführt - einer akuten Erkrankung entspricht, konkret im Winter 2003 um
- auszugehen ist. Keinesfalls ist generell anzunehmen, dass an Wintertagen im hier in Frage stehenden
- ihrer Behinderung mit ihrem Gehwagen (Rollator) nicht in der Lage zu sein, ohne Gefahr für ihre
- Übernahme von Beförderungskosten ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Klägerin sei die Benutzung
LSG Bayern - L 6 R 514/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 31.05.2005
- Inhalt
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- arbeiten, sie sei aber nicht in der Lage, einen ganzen Arbeitstag ohne die Gelegenheit von Pausen im
- Umfang von dreimal 15 Minuten durchzustehen. Im Beruf als Haushaltshilfe sei die Klägerin in einem
- Zusammenhang von Dr.B. vorgenommenen Einschätzung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass dieser die
- nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine zumutbare Tätigkeit sechs Stunden täglich
- Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI. Denn erwerbsgemindert ist