Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, entschuldigung, verhinderung, zusicherung, quelle, glaubhaftmachung, auflage, adresse, datum

LAG
Mainz
22.08.2006
10 Ta 133/06
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene
Zeugin
Aktenzeichen:
10 Ta 133/06
3 Ca 2297/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 22.08.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
30.06.2006, Az: 3 Ca 2297/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss gegen die Beschwerdeführerin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR sowie ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und ihr die durch ihr
Ausbleiben im Termin vom 30.06.2006 verursachten Kosten auferlegt.
Nach § 380 Abs. 1 ZPO hat das Gericht einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint,
die durch das Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld
sowie ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Vorliegend waren die Voraussetzungen dieser gesetzlich
vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt. Die Beschwerdeführerin war ordnungsgemäß aufgrund des
Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 12.06.2006 mit Schreiben selben Datums als Zeugin zum Termin
am 30.06.2006 geladen worden. Der Umstand, dass das Ladungsschreiben an die Adresse der Mutter der
Beschwerdeführerin, die dort zuletzt nicht mehr wohnhaft war, gesendet wurde, steht der Wirksamkeit der
Ladung nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin ist das betreffende Schreiben nämlich unstreitig
tatsächlich zugegangen, so dass es nach § 189 ZPO als zugestellt gilt. Letztlich war auch das
(voraussichtliche) Beweisthema der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen früherer Ladungen mitgeteilt
worden.
Die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss getroffenen Maßnahmen (Auferlegung der Kosten
und Festsetzung des Ordnungsmittels) konnten auch nicht nach § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben oder
nachträglich aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Nichterscheinen vom 30.06.2006
nämlich weder vorab noch nachträglich genügend entschuldigt. Die genügende Entschuldigung des
Ausbleibens erfordert, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt, die sein Ausbleiben rechtfertigen. Dabei
entscheidet das Prozessgericht ohne Bindung an die Beweisaufnahmevorschriften, ob es die
Entschuldigung für "genügend" hält. Dabei kann das Gericht insbesondere nähere Erläuterungen sowie
die Vorlage von Belegen verlangen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 382 Rz. 2). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin zwar mehrfach - sowohl bereits vor dem anberaumten Beweisaufnahmetermin als
auch danach im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde - gegenüber dem Arbeitsgericht geltend
gemacht, sie könne zu dem betreffenden Termin nicht erscheinen, weil sie an dem selben Tag eine
Klausurarbeit schreiben müsse, was auch für den weiteren Erhalt von Bafög erforderlich sei. Das
Arbeitsgericht hat diese Angaben allein - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeugin bereits der
Ladung zum Termin vom 09.06.2006 nicht nachgekommen war - ermessensfehlerfrei für nicht
ausreichend erachtet und der Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 23.06.2006 aufgegeben,
Belege für die behauptete Verhinderung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben des Arbeitsgerichts vom
28.06.2006 (Bl. 155 d. A.) wurde die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie ohne
Vorlage von Belegen bzw. ohne Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes den Beweistermin nicht
fernbleiben dürfe. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin weder irgendwelche Nachweise bezüglich ihrer
Verhinderung vorgelegt noch hat sie die Ladung zum Termin am 30.06.2006 befolgt. Auch im
Beschwerdeverfahren sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, die das Fernbleiben der
Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten. Es fehlt nach wie vor an einem Beleg für den behaupteten
Klausurtermin, den die Beschwerdeführerin - worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat - auch in
zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisiert hat.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ihr sei von Seiten des Rechtspflegers zugesichert
worden, ihre Entschuldigung sei ausreichend, so steht dieser Behauptung die dienstliche Stellungnahme
des JAmtm I. vom 19.07.2006 entgegen, wonach eine solche Zusicherung nicht ansatzweise erfolgt sei.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist letztlich auch in der Höhe (300,00 EUR) nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.