Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.06.2007

OLG Zweibrücken: vollstreckbarkeit, sicherheitsleistung, hauptsache, quelle, vollstreckung, meinung, anschlussberufung, berufungskläger, berufungsbeklagter, datum

OLG
Zweibrücken
01.06.2007
2 UF 36/07
Aktenzeichen:
2 UF 36/07
1 F 138/06
AG Neustadt an der Weinstraße
Verkündet am: 1. Juni 2007
Huver, Justizobersekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
T e i l u r t e i l
In der Familiensache
1. C…
C…,
2. N…
H…,
3. M…
H…,
gesetzlich vertreten durch die Mutter C… C…, Z…, 6…,
Beklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B…, 6…,
gegen
R…
H…,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B…, 6…,
wegen Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt u.a.
hier:
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am
Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2007
für Recht erkannt:
Auf den Antrag des Klägers vom 19. April 2007 wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht -
Neustadt an der Weinstraße vom 7. Februar 2007 (Az. 1 F 138/06) ergänzt:
Das Urteil ist hinsichtlich seiner Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe des jeweils durch
das abgeänderte Urteil titulierten Betrags - monatlich 1 096,00 € - vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 7.
Februar 2007 hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu ergänzen, ist zulässig;
insbesondere kann der Antrag auf Vorabentscheidung im Sinne von § 718 Abs. 1 ZPO in der
Berufungsinstanz von jeder Partei gestellt werden, er setzt keine eigene Berufung oder
Anschlussberufung voraus (vgl. Herget in Zöller, ZPO 26. Aufl. Rdnr. 2 zu § 718 ZPO m.w.N.).
Der Antrag, über den gemäß § 718 ZPO vorab durch Teilurteil zu befinden ist, ist auch begründet.
§ 718 Abs. 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit einer bedingten Korrektur etwa fehlerhafter oder ganz fehlender
Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bis zur erneuten Entscheidung über die Hauptsache. Dabei
richtet sich die Entscheidung nach den Voraussetzungen, wie sie in den § 708 f ZPO geregelt sind. Die
Vorabentscheidung des Berufungsgerichts muss daher im Rahmen des gestellten Antrags so ergehen,
wie der Erstrichter den fehlerhaften Ausspruch hätte treffen müssen (vgl. Herget aaO Rdnr. 1 zu § 718 ZPO
m.w.N.).
Das Familiengericht hat das Urteil lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs, nicht aber bezüglich der
Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt; hierbei ist es offenbar irrig davon ausgegangen, dass ein
Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt
hat.
Der Senat hat daher den versäumten Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der
Hauptsache – Ziffer 1) des Urteils – nachzuholen.
Nach Auffassung des Senats ist das Urteil nicht gemäß § 708 Nr. 8 ZPO, dagegen gemäß § 709 ZPO für
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gemäß § 708 Nr. 8 ZPO sind nämlich nur Urteile, welche die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt ... zu
entrichten ... für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Diese, den
Unterhaltsgläubiger privilegierende Bestimmung trifft weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem
Schutzzweck her auf vorliegenden Fall zu, weil das Urteil des Familiengerichts – im Gegenteil – eine
titulierte Unterhaltsverpflichtung aufhebt (siehe hierzu Scheffler in FamRZ 1986, 532 f; Heß in
Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 13 zu § 708 ZPO; nicht differenzierend die herrschende Meinung).
Das Urteil ist daher gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Höhe der Sicherheit hat der Senat so bemessen, dass ein Schaden aus ungerechtfertigter
Vollstreckung nicht zu besorgen ist (vgl. Herget aaO Rdnrn. 3 und 6 zu § 709 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 718 ZPO zum Rechtszug
gehört und keine besonderen Gebühren auslöst (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 496, 497;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. Rdnr. 5 zu § 718 ZPO).
Reichling Schlachter Geib-Doll