Urteil des LSG Bayern vom 19.10.2006

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, winter, behinderung, wohnung, minderung, gefahr, verkehrsmittel, leistungsfähigkeit, gefährdung, haltestelle

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 49 R 5668/03
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 463/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Beförderungskosten nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).
Die 1951 geborene Klägerin arbeitet als Registratorin beim D ... Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung - GdB -
90, u.a. wegen einer Totalendoprothese des linken Kniegelenks und Übergewichts). Anerkannt sind die Merkzeichen
"G" und "B". Die Klägerin legte den Weg zu ihrer Arbeitsstätte regelmäßig zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zurück (Wegstrecke von 400 m zwischen Wohnung und Bushaltestelle und von weiteren 100 m zwischen Haltestelle
und Arbeitsplatz), seit Frühjahr 2004 benutzt sie ein eigenes Kfz.
Am 29.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Fahrdienst für die Wegstrecke von ihrer Wohnung zur
Arbeitsstätte und zurück. Sie gab an, bei Eis- und Schneeglätte aufgrund ihrer Behinderung mit ihrem Gehwagen
(Rollator) nicht in der Lage zu sein, ohne Gefahr für ihre Gesundheit die nächste Bushaltestelle zu erreichen.
Der von der Beklagten mit einer Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragte Orthopäde Dr.P.
diagnostizierte auf seinem Fachgebiet eine Totalendoprothese des linken Kniegelenks, Bandscheibenprotrusionen der
Lendenwirbelkörper 4 und 5 sowie eine Coxarthrose beidseitig, daneben eine Vielzahl fachfremder Diagnosen. Er hielt
die Klägerin für in der Lage, eine Wegstrecke von 500 m in angemessener Zeit zu Fuß zurückzulegen und auch
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allerdings sei davon auszugehen, dass Letzteres bei winterlichen
Gehwegverhältnissen mit Eis und Schnee zwischen Wohnung und Haltestelle u.a. aufgrund der von der Klägerin
geklagten, orthopädisch nicht abschließend geklärten Belastungsunsicherheit der Beine und einem ataktischen
Gangbild nicht zumutbar sei.
Die Klägerin legte der Beklagten nunmehr 39 Taxiquittungen über insgesamt 501,50 EUR aus Januar und Februar
2003 vor und beantragte die Kostenerstattung anstelle des bisher beantragten Beförderungsdienstes.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.05.2003 die Übernahme von Beförderungskosten ab, im Wesentlichen mit
der Begründung, der Klägerin sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstelle und
das Zurücklegen von Fußwegen bis 500 m bei durchschnittlicher Beschaffenheit der Wege zumutbar. Der
Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich die Klägerin auf den schlechten Zustand
der Fußwege in der Umgebung ihrer Wohnung im Januar und Februar 2003. Sie gab ferner an, trotz des inzwischen
angeschafften eigenen Kfz auch in Zukunft im Winter auf einen Beförderungsdienst angewiesen zu sein, weil sie bei
Kälte ihr Fahrzeug nicht selber führen könne.
Das SG wies die zuletzt auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beförderungskosten an Arbeitstagen mit
witterungsbedingt schlechten Gehwegverhältnissen gerichtete Klage mit Urteil vom 20.04.2005 ab. Unter Bezugnahme
auf §§ 9 Abs.1 und 10 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) legte es dar, die Beklagte habe zu Recht die
Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Zuschusses für die Beförderung der Klägerin
zu ihrer Arbeitsstätte abgelehnt. Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe seien in ihrem Fall
nicht erfüllt. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch die vorgetragene zeitweilige Unfähigkeit, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte zu gelangen, nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Unter Minderung der
Erwerbsfähigkeit sei jede nicht unwesentliche Einschränkung im Erwerbsleben zu verstehen; diese müsse von
gewissem Gewicht und gewisser Dauer sein und die Gefahr einer Ausgliederung aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft
beinhalten (vgl. BSG SozR 2200 § 1236 Nr.31). Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit setze voraus, dass
durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer
Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen sei. Beides sei bei der Klägerin nicht der
Fall. Sie sei trotz ihrer Behinderung fähig, ihren bisherigen Beruf einer Registratorin vollwertig auszuüben. Sie sei auch
grundsätzlich in der Lage, ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und benötige dazu
grundsätzlich kein Kfz. Zwar mache sie eine eingeschränkte Wegefähigkeit an Wintertagen mit schnee- und
eisbedeckten Gehwegen wegen erhöhter Sturzgefahr geltend, insoweit sei ihre Erwerbsfähigkeit an Tagen mit
witterungsbedingt schlechten Gehwegverhältnissen gemindert. Es könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben,
inwieweit es der Klägerin tatsächlich nicht zumutbar sei, bei Eis und Schnee den Weg zur nächstgelegenen
Haltestelle zu Fuß zurückzulegen, der zeitliche Umfang lasse sich naturgemäß nicht genau bestimmen. Es handele
sich jedoch lediglich um einen Zeitraum von einigen Tagen bis mehreren Wochen pro Jahr, konkret im Winter
2002/2003 um 20 Arbeitstage, an denen der Klägerin Kosten für 39 Fahrten mit dem Taxi von ihrer Wohnung zu ihrem
Arbeitsplatz entstanden seien. Der zeitliche Umfang entspreche damit der Dauer von vorübergehenden akuten
Erkrankungen. Eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie sie für § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI erforderlich sei,
sei in der behinderungsbedingten Unfähigkeit, an 20 Arbeitstagen im Jahr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zum
Arbeitsplatz zu gelangen, nicht zu sehen. Auch sei die Gefahr einer Ausgliederung aus dem Erwerbsleben nicht zu
erkennen. Ebenso gefährde die in Rede stehende zeitweilige Einschränkung der Wegefähigkeit für einen
vorübergehenden Zeitraum nicht die Leistungsfähigkeit der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz; sie mindere nach allem die
Erwerbsfähigkeit lediglich für einen vorübergehenden, nicht länger andauernden und daher unbeachtlichen Zeitraum.
Weiter führte das SG aus, die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses
zu den Beförderungskosten nach den Vorschriften der KfzHV. Leistungen nach dieser Verordnung setzten gemäß § 3
Abs.1 Nr.1 KfzHV voraus, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Kfz angewiesen sei, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen; als "nicht vorübergehend" werde in
der Verordnungsbegründung ein Zeitraum von sechs Monaten genannt (BR-Drucksache 266/87 S.16). Da die Klägerin
nur vorübergehend, allenfalls mehrere Wochen im Jahr ein Kfz zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes benötige, werde
eine solche Zeitspanne auch nur annähernd nicht erreicht. Das SG ließ die Berufung gemäß § 144 Abs.2 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu.
Mit der Berufung bringt die Klägerin gegen dieses Urteil vor, das SG setze sich im Ergebnis über die Feststellungen
des Dr.P. hinweg, der Fußwege bei Eis und Schnee in ihrem Fall als unzumutbar bezeichnet habe. Aufgrund ihrer
rheumatisch bedingten Gehbehinderung, einer nicht abschließend geklärten Gangunsicherheit, der Totalendoprothese
des linken Knies und des erheblichen durch hohe Cortisondosen bedingten Übergewichts sei die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel bei Eis und Schnee zu gefährlich, ein Sturz könne erhebliche Folgen für die Verankerung
der Endoprothese und für das ganze Bein haben. Das SG habe auch verkannt, dass im Falle des Fernbleibens vom
Arbeitsplatz an 20 Arbeitstagen im Winter 2002/2003 Abmahnungen durch den Arbeitgeber, Streichungen des Lohnes
und möglicherweise sogar eine Kündigung die Folge gewesen wäre. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sie
eben nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig wiederkehrend jeden Winter bei Eis und Schnee bis zum
Renteneintritt auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass ihr im
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "B" zuerkannt sei und macht im Übrigen einen Härtefall geltend. Sie
habe die streitigen Taxikosten von ca. 500,00 EUR von ihrem monatlichen Einkommen von etwa 1.400,00 EUR
aufbringen müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.04.2005 sowie den Bescheid vom 15.05.2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
entsprechend dem Antrag vom November 2002 die nachgewiesenen Beförderungskosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil sei in vollem Umfang zutreffend. Es sei nicht Sache des
Rentenversicherungsträgers, mit Leistungen dafür einzustehen, dass sich die Klägerin an ca. 20 Tagen im Winter
2002/03 wegen Eis- und Schneeglätte auf nur unzureichend geräumten Gehwegen oder aufgrund von höherer Gewalt
nicht in der Lage gesehen habe, die genannten Fußwege zu benutzen. Diese Fälle träfen behinderte und
nichtbehinderte Menschen gleichermaßen. Jeder Arbeitnehmer müsse seinen Arbeitsweg selbst organisieren. Kfz-
Hilfe werde gewährt, wenn behinderte Menschen allein zur Eingliederung in das Erwerbsleben wegen der Art und
Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz zur Erreichung der Arbeitsstätte
angewiesen seien. Die Klägerin habe im streitigen Winter vorübergehend ihren Arbeitsweg mittels Taxis zurückgelegt.
Für das SG sei nicht erkennbar gewesen, dass sie nur durch die vorübergehende Benutzung eines Taxis in das
Erwerbsleben eingegliedert geblieben wäre.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die
beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als
begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.
Die von der Klägerin begehrte Kfz-Hilfe in Form eines Zuschusses zu den im Winter 2003 angefallenen
Beförderungskosten durch ein Taxi gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Beklagte nach §§
9 ff., 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs.3 Nr.1 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 erbringen kann. Ihre Gewährung ist - bei Vorliegen der
Eingangsvoraussetzungen - in das pflichtgemäße Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Ein konkreter
Anspruch auf eine bestimmte Leistung besteht damit nicht, dem Versicherten steht grundsätzlich nur ein Recht auf
pflichtgemäße Ermessensausübung zu.
Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Leistung zur Teilhabe gegeben sind, ist dagegen von den Gerichten voll
überprüfbar (BSG SozR 3-2600 § 10 Nr.2 m.w.N.). Sie ist im vorliegenden Fall auch nach Auffassung des Senats zu
verneinen.
Die Klägerin erfüllt weder die vom SG im Einzelnen dargelegten allgemeinen (persönlichen) Voraussetzungen des § 10
Abs.1 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch die weiteren Voraussetzungen, die § 9 Abs.1 Satz 2
KfzHV für einen Zuschuss zu Kfz-Beförderungskosten vorsieht. Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch die geltend gemachte
behinderungsbedingte Unfähigkeit, an einzelnen Wintertagen bei Eis und Schnee ihren Arbeitsplatz zu erreichen,
weder erheblich gefährdet noch gemindert (§ 10 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI). Eine erhebliche Gefährdung der
Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und damit verbundenen
Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen
ist (vgl. Niesel in KassKomm, § 10 SGB VI Anm.5, 7). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn die
Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist. Dabei muss es sich um eine Einschränkung
von gewissem Gewicht und gewisser Dauer handeln (BSG SozR 2200 § 1236 Nr.31). "Akutfälle" einer nur
vorübergehenden Erkrankung, bei denen nicht die Gefahr einer Ausgliederung aus Arbeit und Beruf besteht, zählen
nicht dazu (BSG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin nicht zu, denn sie ist voll in das Erwerbsleben integriert und trotz ihrer
Behinderung (u.a. Merkzeichen B) insbesondere auch in der Lage, ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(inzwischen auch mit eigenem Kfz) zu erreichen. Auf die Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes (§ 3 Abs.1
KfzHV) ist sie regelmäßig nicht angewiesen.
Die vorgetragene behinderungsbedingt eingeschränkte Wegefähigkeit an bestimmten Wintertagen bei Eis und Schnee
vermag an dieser grundsätzlichen Feststellung nichts zu ändern. Es handelt sich insoweit um eine Einschränkung, die
lediglich in einem begrenzten und damit vorübergehenden Zeitraum zum Tragen kommt und auch im konkreten Fall
bei Antragstellung im Frühjahr 2003 für den akuten Zeitraum bereits wieder behoben war. In Frage steht insoweit eine
nicht genau einzugrenzende, sicherlich wiederkehrende Zeitspanne, die in ihrem Umfang - wie das Erstgericht zu
Recht anführt - einer akuten Erkrankung entspricht, konkret im Winter 2003 um etwa 20 Arbeitstage, wobei nicht von
einem zusammenhängenden Zeitraum, sondern von einer Aufteilung auf einen oder mehrere Tage jeweils bei einem
erneuten Schneefall oder neu auftretender Eisglätte auszugehen ist. Keinesfalls ist generell anzunehmen, dass an
Wintertagen im hier in Frage stehenden Innenstadtbereich Straßen und Gehwege für einen nicht nur vorübergehenden,
sondern jeweils längeren Zeitraum eis- oder schneebedeckt bzw. aufgrund der Vernachlässigung von
Verkehrssicherungspflichten schlecht geräumt sind. Selbst bei Berücksichtigung einer solchen alljährlich
wiederkehrenden, jeweils vorübergehenden Unfähigkeit, an nicht genau vorher zu bestimmenden Tagen den
Arbeitsplatz zu erreichen, ist damit auch nach Auffassung des Senats nicht von einer erheblichen Gefährdung oder
auf gewisse Dauer geminderten Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Auch die nach der KfzHV in Betracht kommenden Leistungen setzen eine auf gewisse Dauer eingeschränkte
Unfähigkeit zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsorts voraus. Der Behinderte muss infolge seiner Behinderung
"nicht nur vorübergehend" zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sein (§ 3
Abs.1 Nr.1 KfzHV). Unter diesen Voraussetzungen ist zur Vermeidung besonderer Härten neben den grundsätzlich
vorgesehenen Leistungen zur Beschaffung eines Kfz, einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung oder zur
Erlangung einer Fahrerlaubnis auch ein Zuschuss zu den Kosten für die Beförderung des Behinderten durch
Beförderungsdienste möglich, soweit dies zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich
ist, ferner, wenn u.a. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kfz-hilfen wirtschaftlicher und für den
Behinderten zumutbar ist (§ 9 Abs.1 KfzHV). Die Klägerin hatte aber im allein streitbefangenen Winter 2002/2003 aus
den genannten Gründen nur vorübergehend ihren Arbeitsweg mittels eines Taxis zurückgelegt. Die Gefahr einer
Ausgliederung aus dem Arbeitsleben war auch für den Senat ebenso wie für das Erstgericht hierbei nicht zu erkennen.
Die Übernahme der entstandenen Kosten bzw. ihre Bezuschussung war damit für die Fortsetzung der beruflichen
Tätigkeit nicht unumgänglich. Die Berücksichtigung sonstiger Härtefälle darüber hinaus ist vom Gesetz nicht
vorgesehen.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG
zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.