Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2003

OVG NRW: anschlussbeschwerde, friedhof, garage, eigenschaft, grünfläche, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2352/03
Datum:
22.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2352/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 1578/03
Tenor:
Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin
zu 9/10, der Antragsgegner zu 1/10.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 1.119,56 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu
Recht überwiegend abgelehnt und ihm nur zum Teil stattgegeben. Dem Antrag ist nicht
aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146
Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) auch über den bereits
gewährten Teil hinaus stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht
vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren aus den in
der Beschwerdebegründung genannten Gründen der Beitragsbescheid auch über
429,08 EUR hinaus aufgehoben wird.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint die Nichteinbeziehung des
Friedhofs in die bei der Verteilung zu berücksichtigende Fläche richtig. Ausweislich der
nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der X. Friedhof als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen sei, spricht alles dafür, dass es sich dabei um eine
Erschließungsanlage handelt (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches). Für diese
Einstufung ist es unerheblich, seit wann der Friedhof in dieser Eigenschaft existiert. Wie
das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, sind Grundflächen von
Erschließungsanlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen. Dies entspricht der
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ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2002 - 15 B 701/02 -, S. 5 des amtl. Umdrucks;
Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom
14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. Mai 1986 - 2
B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f.
des amtl. Umdrucks.
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Auch der Umstand, dass die Flurstücke 322 und 30 vom Verwaltungsgericht nicht
vollständig in die Verteilung einbezogen worden sind, führt nicht zum Erfolg der
Beschwerde. Zwar spricht viel für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die
Flurstücke überhaupt einbezogen werden müssen. Denn die faktische rückwärtige
Erschließung jedenfalls der vom Verwaltungsgericht angesetzten, jeweils mit einer
Garage bebauten Teile der Flurstücke dürfte auch rechtlich hinreichend gesichert sein.
Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht dabei darauf ab, dass eine gesicherte
Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße anzunehmen ist, wenn für
eine bestandsgeschützte Bebauung eine Baugenehmigung mit Rücksicht auf die
Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilt wurde.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks;
Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).
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Wo genau der rückwärtig erschlossene Teil der Flurstücke endet oder ob die Flurstücke
sogar vollständig in die Verteilung einbezogen werden müssen, bedarf keiner Klärung
im vorliegenden Verfahren. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind
aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht
abschließend zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.
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Die vorgenannte Frage muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so
dass es insoweit bei der allgemeinen Regelung bleibt, dass Abgabenbescheide von
Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die Anschlussbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos, weil, wie oben ausgeführt, die
jedenfalls teilweise Einbeziehung der in Rede stehenden Flurstücke überwiegend
wahrscheinlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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