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OVG Niedersachsen - 8 ME 162/13
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 12.12.2013
- Inhalt
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- Zusammenleben oder einen Beistand angewiesen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist
- stellt einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung seines Privatlebens
- indes kein Deutsch, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich mit seiner Mutter in der
- nicht im Bundesgebiet integriert ist, der Sofortvollzug also nicht mit dem Verlust der
- Verbindungsweg stand, und versetzte ihm einen solchen Schlag in das Gesicht, so dass das rechte
LG Giessen - 21 AR 31/04
Landgericht Giessen vom 03.02.2005
- Inhalt
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- Landgericht Gießen erhobenen Klage aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes auf Schadenersatz in Höhe von
- Gerichtsstände. Auch sollen sie als Streitgenossen in Anspruch genommen werden. Hierfür reicht die Herleitung
- Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 1), welche die Beklagten zu 2) und 3) vermittelt hätten und in dessen
- ) in O 1 begründet ist, obwohl er dort als Teamleiter in der Direktion des Beklagten zu 2) tätig war
- in der Hauptsache ohne jeden Belang ist. Vielmehr kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit und
Anlage 1 EinbTestV
Gesamtkatalog der für den Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragen
- Inhalt
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- befolgen.⃞Die Gerichte machen die Gesetze.4.Welches Recht gehört zu den Grundrechten in
- ;Der Staat hat Recht.⃞Es gibt nur rechte Parteien.⃞Die Bürger und Bürgerinnen
- gehört zu den Grundrechten, die nach der deutschen Verfassung garantiert werden? Das Recht auf
- ⃞freie Berufswahl⃞Arbeit im Ausland16.Wann ist die Meinungsfreiheit in Deutschland eingeschr
- Recht der „Freizügigkeit“ in Deutschland?⃞Man darf sich seinen Wohnort
OLG Frankfurt - 16 U 100/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.02.2007
- Inhalt
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- war, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, wovon das Landgericht auch zu Recht ausgegangen
- Tätigkeit in erster Linie zugute gekommen ist (BGHNJW-RR 2004,884). 66 Im vorliegenden Fall war der
- . 2Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger
- grundlegende Bedeutung noch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
- Klägerin. Am Unfalltag war dieses Unternehmen mit der Errichtung eines Dachstuhls auf einer Baustelle in
Eigenheimzulage für Haus in Frankreich?
martina heck vom 18.09.2013
- Inhalt
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- Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für ihr in Frankreich belegenes Haus zu Recht versagt; denn die
- sie Eigenheimzulage sowie Kinderzulage für ein im Jahre 2000 erworbenes und in Frankreich belegenes
- , mit der hier wegen näherer Einzelheiten in Bezug genommenen Verfügung vom 09.06.2011 wies der
- . Begünstigt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes ist nach § 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder
- Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
OLG Stuttgart - 19 U 148/12
Oberlandesgericht Stuttgart vom 31.01.2013
- Inhalt
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- geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie
- Überzeugung, wie nach § 286 ZPO erforderlich, ist nicht geboten; jedenfalls reicht, je nach Lage des
- Beklagte dem Kläger aus §§ 115 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 843 Abs. 1 1. Alt BGB, 11
- Ehefrau angefallenen Pflegekosten im Pflegeheim verpflichtet ist. a) 3Nach §§ 843 Abs. 1 BGB, 11
- dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in
FG Münster - 3 K 3347/07 F
Finanzgericht Münster vom 06.05.2010
- Inhalt
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- Recht abgelehnt. 35Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung dürfen gemäß § 12 Nr. 5 EStG in
- September 2003 - Juni 2004 seinen Zivildienst beim TX in H. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er in der
- der A-Straße 1 in E habe er beibehalten. Im Streitjahr 2005 erzielte der Kläger keine Einkünfte aus
- Berufsausbildungskosten in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben. Mit weiterem Bescheid vom 20.02.2007 über
- unbegründet zurück. Nach § 12 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung seien Aufwendungen des
OLG Hamm - 25 U 57/08
Oberlandesgericht Hamm vom 27.01.2009
- Inhalt
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- 2002 ist in Höhe eines Betrages von 4.866,98 € verjährt (II.). 40Die von der Beklagten erklärte
- Jahresabschlüsse 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt 21.032,88 € aus abgetretenem Recht aus den
- Steuerberatergesellschaft, aus abgetretenem Recht der G GmbH auf Rückzahlung von für die Prüfung
- der Jahresabschlüsse 2002 bis 2004 gezahlter Honorare in Anspruch. Die Zedentin hat mit Erklärungen
- Rückerstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen erklärt. 4Vom Jahre 2000 an war zunächst
BFH - VII R 10/06
Bundesfinanzhof vom 04.03.2008
- Inhalt
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- Zusammenhang interessierenden Vorschriften der InsO, wie der Kläger mit Recht in Erinnerung gerufen hat
- Revisionsbeklagte (Kläger) hat als Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der ... GmbH (im
- die Revision des FA, das sich im Wesentlichen darauf beruft, es fehle in der InsO eine planwidrige
- 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323) und des BGH (Urteil vom 18. Mai 1995 IX ZR 189
- InsO im masseinsuffizienten Verfahren sei auch vom Gesetzgeber ursprünglich in § 320 Abs. 2 InsO
FG Saarland - 2 K 1060/08
Finanzgericht des Saarlandes vom 24.11.2010
- Inhalt
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- ist der Auffassung, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege, da die Belastung in seinem Fall
- gewählt und nur mit haushaltspolitischen Aspekten zu erklären. Daher müsse in seinem Einzelfall eine
- Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist
- eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog
- .). Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ist im Streitfall weder vom Kläger geltend gemacht
LSG Berlin-Brandenburg - L 14 B 2268/08 AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 06.11.2008
- Inhalt
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- Hauptsache sein. Das gilt erst recht für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem keine
- „Mietkostenübernahme“ (gemeint ist offenbar die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene „Zusicherung“) werde nicht
- im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter in
- . Die im Gesetz vorgesehene Regelfrist ist dabei nicht so zu verstehen, dass nach Ablauf von sechs
- noch in angemessener Höhe zu übernehmen sind (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22
Die fiktive Hundehaltereigenschaft und die Hundesteuer
martina heck vom 26.08.2014
- Inhalt
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- Hunde steuerpflichtig ist. Am 08.05.2009 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass in
- dieser Vorschrift ist die Klägerin zu Recht als „fiktive“ Hundehalterin auch für den dritten und
- Frau B nicht als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II angesehen werde, ist dies für die Annahme
- , wer bei mehreren in einem Haus lebenden Personen Hundehalter ist. Das Oberverwaltungsgericht
- SGB II. In dem entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der ihr gegenüber
OLG Köln - Ss 73/01
Oberlandesgericht Köln vom 13.11.2000
- Inhalt
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- entrichten, ist dabei ohne Bedeutung. Dies wird auch mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht in
- ". II. 56Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 300 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als das allein statthafte
- , bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im
- Rechtsprechung geboten ist; Sinn der Bestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im
- Rechtsbeschwerdegericht ist an das, was im Urteil als Inhalt der Einlassung festgestellt worden ist, gebunden (BGH
BPatG - 27 W (pat) 112/02
Bundespatentgericht vom 20.05.2003
- Inhalt
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- sich nicht sowieso um Internetseiten der Anmelderin handele – immer in Verbindung mit der Anmelderin
- zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht
- begründet, denn die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen (§§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
- -it Planungstisch". Mag man hierin noch eine markenmäßige Verwendung sehen (deren Schutzfähigkeit
- BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 112/02 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der
§ 231 SGB 6
Befreiung von der Versicherungspflicht
- Inhalt
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- . Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1.Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder
- ;rige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und2.mit der Erstreckung
- Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
- erfolgt und2.mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen
- Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne