Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2008
LSG Berlin-Brandenburg: umzug, unterkunftskosten, link, heizung, wohnung, wohnraum, senkung, beschränkung, erlass, hauptsache
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 2268/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom
20.07.2006
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten -
Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung -
Geltendmachung eines besonderen Informationsbedarfs -
fehlende Antwort des Grundsicherungsträgers - Unterbrechung
des Ablaufs der Übergangsfrist
Leitsatz
Eine wirksame Aufforderung zur Kostensenkung setzt gegebenenfalls weitere Informationen
voraus, wenn die Hilfebedürftigen nachvollziehbar einen erhöhten Informationsbedarf geltend
machen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6.
November 2008 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 die
Aufwendungen der Antragsteller für Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender
Höhe zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht abgelehnt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen für
Unterkunft und Heizung weiter in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Streitig ist vorliegend allein der Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009.
Denn nur dieser ist von dem aktuellen Bewilligungsbescheid vom 11. September 2008
erfasst und könnte zulässigerweise Gegenstand eines Rechtsstreites in der Hauptsache
sein. Das gilt erst recht für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem keine
weitergehenden Entscheidungen möglich sind, als auch in einem Hauptsacheverfahren
erfolgen könnten.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buchs des
Sozialgesetzbuchs - SGB II -. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die
Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles entsprechenden Umfang
übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich
oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf
andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. Die im Gesetz vorgesehene Regelfrist ist dabei nicht so zu verstehen,
dass nach Ablauf von sechs Monaten auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer
Kostensenkung die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe zu
übernehmen sind (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 60). Sie
belegt vielmehr, dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten regelmäßig nur
dann in Betracht kommt, wenn einem Hilfebedürftigen vorher Gelegenheit gegeben
worden ist, seine unangemessen hohen Kosten zu senken. Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass dies innerhalb des zeitlichen Rahmens von sechs Monaten im Regelfall
möglich sein wird. Die Übernahme der Kosten lediglich bis zur angemessenen Höhe soll
nur die Hilfebedürftigen treffen, die es vorwerfbar versäumt haben, ihre unangemessen
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nur die Hilfebedürftigen treffen, die es vorwerfbar versäumt haben, ihre unangemessen
hohen Kosten zu reduzieren; sie setzt folglich voraus, dass es den Hilfebedürftigen
vorher tatsächlich möglich und zumutbar gewesen sein muss, ihre Unterkunftskosten zu
reduzieren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 55). Wenn diese
Voraussetzungen nicht vorliegen, sind auch für einen längeren Zeitraum als sechs
Monate weiter die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die gesetzliche
Regelfrist bedeutet danach nur, dass vor Ablauf von sechs Monaten regelmäßig nicht
davon auszugehen ist, dass eine Kostensenkung möglich und zumutbar war.
Kostensenkungsaufforderungen haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung als Informationen gegenüber den Hilfebedürftigen mit
Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG v. 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -). Wenn
dem Hilfebedürftigen nicht ohnehin bekannt ist, dass seine Kosten für Unterkunft und
Heizung zu hoch sind und er zur Absenkung verpflichtet ist, muss er darauf zunächst
hingewiesen werden. Ohne einen erteilten Hinweis mag die Senkung der
Unterkunftskosten zwar objektiv möglich gewesen sein, sie war dem Hilfebedürftigen
aber - mangels Kenntnis von seiner Verpflichtung – nicht zuzumuten. Dabei ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall ausreichend, dass der
Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung
kennt. Weitergehenden Informationsbedarf soll er dadurch decken, dass er nähere
Einzelheiten beim Leistungsträger erfragt (BSG, Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 43/06
R – Rdnr. 16). Dies setzt dann aber voraus, dass auf entsprechende Nachfrage auch eine
Antwort erteilt wird. Ansonsten hat der Hilfebedürftige, bei dem – nachvollziehbar – ein
besonderer Informationsbedarf besteht, nicht die Möglichkeit, den Umfang und Inhalt
seiner Pflicht zur Kostensenkung zur Kenntnis zu nehmen und sie entsprechend
umzusetzen. Die durch eine Kostensenkungsaufforderung in Gang gesetzte Sechs-
Monats-Frist, die der Gesetzgeber den Hilfebedürftigen regelmäßig als
Übergangszeitraum zubilligt, läuft danach erst weiter, wenn die sich aus einer Nachfrage
als erforderlich ergebenden Hinweise erteilt worden sind.
Nach diesen Maßstäben war den Antragstellern während des gesamten streitigen
Zeitraums unzumutbar, die Kosten der Unterkunft zu senken. Denn sie hatten nach
Erhalt der Kostensenkungsaufforderung vom 29. Januar 2008 durch Schreiben vom 29.
April 2008 und nach dem in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen
Vermerk am 19. Mai 2008 auch telefonisch weitere Informationen zum Inhalt ihrer
Verpflichtung zur Kostensenkung erbeten, die ihnen der Antragsgegner nicht hat
zukommen lassen, obwohl die Nachfragen nicht ohne Anlass waren.
Die Antragsteller waren weder ausreichend über die für sie maßgebende Grenze der
Angemessenheit informiert, noch war ihnen hinreichend deutlich gemacht worden, auf
welche Art und Weise ein Umzug abgewickelt werden könnte. Zwar hatte der
Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die bisherige Wohnung zu teuer sei und den
aus seiner Sicht angemessenen Mietpreis genannt. Die Verhältnisse der Antragsteller
unterscheiden sich aber insoweit vom Regelfall, als beide erkrankt sind, wobei für die
Antragstellerin zu 1) nach ärztlicher Bescheinigung der behandelnden Fachärztin für
Allgemeinmedizin Dr. D vom 1. April 2008 ein Umzug vermieden werden sollte. Gegen
einen Umzug hat sich Frau Dr. D nochmals in ihrem Attest vom 25. September 2008
ausgesprochen, auch der behandelnde Arzt Dr. K „empfiehlt“ einen Umzug nicht (Attest
v. 3. November 2008). Soweit die behandelnde Ärztin E I in ihrem Attest vom 24.
September 2008 meint, dass ein Umzug jedenfalls noch ein weiteres halbes Jahr
benötige, spricht das ebenfalls dagegen, dass die Antragsteller bereits zum 1. Oktober
2008 eine preisgünstigere Wohnung hätten finden können. Diese Einschätzung wird
durch das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Berlin Nord (bereits)
vom 24. Mai 2007 gestützt, das gleichfalls auf eine erhebliche psychische
Minderbelastbarkeit der Antragstellerin zu 1) hinweist. Aus welchen Gründen gleichwohl
ein Umzug bis zum 1. Oktober 2008 zumutbar gewesen wäre, hat der Antragsgegner
nicht ausgeführt, er hat auch selbst keine neuere medizinische Einschätzung eingeholt,
obwohl dies nahe gelegen hätte.
Zudem ist der in der Kostensenkungsaufforderung vom 29. Januar 2008 gegebene
Hinweis, eine „Mietkostenübernahme“ (gemeint ist offenbar die in § 22 Abs. 2 SGB II
vorgesehene „Zusicherung“) werde nicht erteilt für Wohnungen, welche die
Mindestwohnraumzahl von einem Wohnraum (bei zwei zum Haushalt gehörenden
Personen) nicht einhielten, jedenfalls irreführend. Dieser Hinweis legt die Annahme nahe,
dass die Kosten nur für Ein-Raum-Wohnungen übernommen werden würden. Eine solche
Beschränkung ist weder dem Gesetz noch der (den Senat nicht bindenden) AV-Wohnen
zu entnehmen. Falls der Antragsgegner ausdrücken wollte, dass eine bestimmte
Wohnungsgröße nicht unterschritten (wohl aber überschritten) werden dürfe, ist dies
nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erfolgt.
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Weiter haben die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 23. April 2008 geltend gemacht,
dass der Vermieter eine Senkung der Miete abgelehnt habe und sie trotz Bemühungen
keinen anderen geeigneten preisgünstigen Wohnraum finden könnten. Auch dieser
Einwand ist erheblich, weil erst das Bestehen der konkreten Möglichkeit zur
Kostensenkung dazu führt, dass nur noch die angemessenen Kosten übernommen
werden dürfen. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostensenkung durch
Umzug hätte der Antragsgegner durch die Benennung konkreter Möglichkeiten
reagieren müssen, weil es im Streitfall seine Aufgabe sein dürfte, das Vorhandensein
geeigneter Wohnungen zu belegen (BSG, Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R -
Rdnr. 21). Schließlich sind die Antragsteller zu spät darüber informiert worden, dass
angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die Möglichkeit bestanden hätte, den
Umzug nicht „in Eigenregie“, sondern durch ein Umzugsunternehmen unter Übernahme
der Kosten durch den Antragsgegner durchzuführen. Auf diese Möglichkeit weist der
Antragsgegner zwar in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 und das Sozialgericht
in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss hin. Die Antragsteller sind vorher
aber nicht entsprechend belehrt worden, obwohl sie die Problematik in ihrer an den
Antragsgegner gerichteten Anfrage vom 23. April 2008 deutlich angesprochen hatten.
Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgebende Anordnungsgrund
liegt vor. Dieser ergibt sich daraus, dass Leistungen der Grundsicherung im Streit sind.
Auch der Umstand, dass der Bewilligungszeitraum im Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung nahezu abgelaufen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Denn abzustellen ist regelmäßig auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht, weil die Laufzeit
des Verfahrens nicht zu Lasten der Antragsteller gehen kann. Besondere Umstände, aus
denen sich ein Wegfall des Eilbedürfnisses ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Antragsteller hin der angefochtene Beschluss
des Sozialgerichts aufzuheben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit von Oktober
2008 bis März 2009 zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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