Urteil des OVG Niedersachsen vom 12.12.2013
OVG Lüneburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ausweisung, körperliche unversehrtheit, aufschiebende wirkung, gerichtshof für menschenrechte, achtung des privatlebens, vollziehung
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Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofort
vollziehbare Ausweisung eines im Bundesgebiet
aufgewachsenen Ausländers wegen erheblicher und
wiederholter Gewaltdelikte
OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 12.12.2013, 8 ME 162/13
§ 53 Nr 1 AufenthG, § 56 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG, Art 8 MRK, Art 2 GG, § 146
Abs 4 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung
seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Ausweisung
und die Androhung der Abschiebung.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am C. in D.,
Kosovo, geboren und reiste am 7. Dezember 1993 zusammen mit seinen
Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein, wo er seitdem lebt. Nach
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Mai 1994 erteilte der
Antragsgegner dem Antragsteller am 1. Juni 1994 eine Aufenthaltsbefugnis.
Diese wurde in der Folge, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis, verlängert. Mit
Bescheid vom 24. März 2009 widerrief das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers. In
der Folge verlängerte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis des
Antragstellers nach § 32 Abs. 2 AufenthG zuletzt bis zum 31. Mai 2012. Der
Antragsteller beantragte am 13. September 2012 die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis.
Gegen den Antragsteller wurden zahlreiche strafrechtliche
Ermittlungsverfahren geführt, die in sechs Fällen zu Verurteilungen führten:
1. Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 17. Juni 2010 -
209 Ds 2304 Js 7967/10 (72/10): Körperverletzung und Besitz und
Führen eines verbotenen Gegenstandes, Erbringung von
Arbeitsleistungen
2. Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 31. August 2010 -
209 Ds 2303 Js 9244/10 (116/10): Beleidigung, Erbringung
Arbeitsleistungen
3. Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 25. November 2010 -
210 Ls 2303 Js 9466/10 (8/10): Gefährliche Körperverletzung,
Jugendarrest von einer Woche
4. Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 27. Januar 2011 -
210 Ls 2303 Js 23249/10 (31/10): Gefährliche Körperverletzung,
Schuldausspruch nach § 27 JGG bei einer Bewährungszeit von einem
Jahr und sechs Monaten
5. Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 7. April 2011 - 210 Ls 2304 Js 1366/11
(15/11): versuchte räuberische Erpressung, Körperverletzung in drei
Fällen, in einem Fall zugleich Beleidigung, versuchte Nötigung und
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Erschleichen geringwertiger Leistungen in drei Fällen, Jugendstrafe von
einem Jahr, Aussetzung zur Bewährung, Bewährungszeit von zwei
Jahren
6. Landgericht Lüneburg, Urteil vom 26. April 2012 -
20 KLs 2303 Js 19611/11 (22/11): Gefährliche Körperverletzung,
Einheitsjugendstrafe (unter Einbeziehung der vorausgegangenen Urteile
vom 25.11.2010, 27.1.2011 und 7.4.2011) von drei Jahren
Seit dem 7. Mai 2013 verbüßt der Antragsteller die Jugendstrafe in der
Jugendanstalt Hameln.
Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Juli 2013, den
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 8. Juli 2013, den
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Antragsteller
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und
drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Zur Begründung machte der
Antragsgegner geltend, die Ausweisung sei aus spezial- und aus
generalpräventiven Gründen geboten. Nach den vom Antragsteller verübten
Straftaten sei dieser zwingend auszuweisen. Besonderen Ausweisungsschutz
genieße der Antragsteller nicht, da er im Zeitpunkt der Ausweisung keinen
Aufenthaltstitel besessen habe. Die Ausweisung sei unter Berücksichtigung
der Umstände der Tatbegehung und der individuellen Lebensumstände des
Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Eine Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen komme wegen des Vorliegens
von Ausweisungsgründen nicht in Betracht. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen werde unter Ausübung des
eröffneten Ermessens, von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen
nicht abzusehen, abgelehnt. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung sei zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei einem
Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet aufgrund erneuter schwerer
strafrechtlicher Verfehlungen ernsthaft drohten, geboten.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 8. August 2013 bei dem
Verwaltungsgericht Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ersucht. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner
Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat diesen Antrag mit
Beschluss vom 3. September 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die
Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder
aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander
setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde
unzulässig. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die Beschwerde enthält
keinen Antrag. Ein solchen hat der Antragsteller weder im
Beschwerdeschriftsatz vom 17. September 2013 noch im
Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2013 formuliert.
Geht man zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er seinen im
erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag mit
der Beschwerde unverändert weiter verfolgt, ist die Beschwerde auch
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
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1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 4. Juli 2013 gerichtet ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene
Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbstständig belastende und
vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines
Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dies nur
dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-,
Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG
ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG)
Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.
Daran fehlt es hier. Der vom Antragsteller erst am 13. September 2012
gestellte Verlängerungsantrag hat die hier einzig in Betracht zu ziehende
gesetzliche Fortgeltungsfiktion nicht ausgelöst.
Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der hier anzuwendenden, durch das
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen
Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geänderten Fassung gilt der
bisherige Aufenthaltstitel nur dann vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer
vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat (vgl. zur ähnlichen
vorausgegangenen Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 -
BVerwG 1 C 5.10 -, BVerwGE 140, 64, 68 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt
der Verlängerungsantrag vom 13. September 2012 nicht, da die Gültigkeit der
dem Antragsteller vorausgehend erteilten Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Mai
2012 befristet war.
Der damit verbundene Nichteintritt der Fiktionswirkung ist hier auch nicht
ausnahmsweise unverhältnismäßig, weil der Antragsteller die verspätete
Antragstellung nicht zu vertreten hätte. Ungeachtet der Frage, ob eine
unverschuldet verspätete Stellung des Verlängerungsantrages überhaupt zum
Eintritt der Fiktionswirkung führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, a.a.O.
(offen gelassen); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.6.2011 -
17 B 455/11 -, juris Rn. 12 f. (verneinend)), bestehen hier keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten
hat.
Dass der Antragsgegner dem Antragsteller gleichwohl eine
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt hat, ist unerheblich.
Denn eine solche Bescheinigung regelt die Rechtslage nicht, sondern hat
allenfalls deklaratorischen Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 -
BVerwG 1 B 17.09 -, NVwZ-RR 2010, 330, 331). Anhaltspunkte dafür, dass
der Antragsgegner mit der Erteilung der Fiktionsbescheinigung eine
Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG treffen
wollte (vgl. zu den Voraussetzungen: Gesetzentwurf der Bundesregierung,
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
Europäischen Union, BT-Drs. 17/8682, S. 22 f.), bestehen für den Senat hier
nicht. Der Antragsgegner hat vielmehr im angefochtenen Bescheid
unwidersprochen erklärt, lediglich die Abschiebung des Antragstellers nach
§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgesetzt zu haben.
2. Der darüber hinaus auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung im Bescheid
vom 4. Juli 2013 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. Juli 2013 gerichtete
Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende
Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist, wie hier, das
besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung in einer den
Formerfordernissen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit
begründet worden, dass eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers und
damit verbundene Gefahren für die Allgemeinheit verhindert werden sollen, so
setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des
Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit
verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen
sofortiger Vollziehung voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -,
NJW 2004, 1750 m.w.N.).
Dem öffentlichen Vollzugsinteresse kann dabei überhaupt nur dann Vorrang
eingeräumt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich
auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, mithin sich als rechtmäßig
erweisen wird. Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu
behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt,
deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich
verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung zudem die
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende
Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der
Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053, 1054 f.;
Beschl. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, 228; Bayerischer
VGH, Beschl. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 -, juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Bei
der im Übrigen vorzunehmenden Folgenabwägung sind gegenüberzustellen
die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub
des Vollzugs, wenn sich die Ausweisungsverfügung nachträglich als
rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den
Ausländer, wenn sich die Ausweisungsverfügung nachträglich als rechtswidrig
erweisen sollte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris
Rn. 17 f.).
Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2013 ist
voraussichtlich rechtmäßig (a.), die Anordnung des Sofortvollzugs ist schon
vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur
Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren
erforderlich (b.) und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden
konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den
Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (c.).
a. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist
dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder
Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urt.
v. 15.11.2007 - BVerwG 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20, 22). Dieser
ursprünglich für die Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen entwickelte Grundsatz
(vgl. BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297,
308 f.; Urt. v. 3.8.2004 - BVerwG 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, 321) gilt
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970) auch für alle Drittstaatsangehörigen, weil bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit ihrer Ausweisung und der Gegenwärtigkeit der von ihnen
ausgehenden Gefahr auf eine möglichst aktuelle Tatsachengrundlage
abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., S. 23 f.).
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Hier hat der Antragsgegner seine Verfügung vom 4. Juli 2013 zutreffend auf
§ 53 Nr. 1 AufenthG gestützt und selbständig tragend mit spezialpräventiven
Erwägungen begründet, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob sie auch
selbstständig tragend generalpräventiv begründet werden könnte
Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen
einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-
oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese
Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Urteils
des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 vor. Durch dieses Urteil ist der
Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auch den dabei
einbezogenen vorausgegangenen Verurteilungen durch das Amtsgericht
Uelzen vom 25. November 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung, vom
27. Januar 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung und vom 7. April 2011
wegen versuchter räuberischer Erpressung, Körperverletzung in drei Fällen, in
einem Fall zugleich Beleidigung, versuchter Nötigung und Erschleichens
geringwertiger Leistungen in drei Fällen, lagen ausschließlich vorsätzliche
Straftaten im Sinne des § 53 Nr. 1 AufenthG zugrunde (vgl. zu diesem
Erfordernis bei der Berücksichtigung einer einheitlichen Jugendstrafe: GK-
AufenthG, Stand: Januar 2007, § 53 Rn. 102 f. m.w.N.).
Die danach zwingende Ausweisung ist nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG
zu einer Regelausweisung herabgestuft. Der Antragsteller genießt keinen
besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. In der
Person des Antragstellers liegen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausweisungsverfügung die tatbestandlichen Voraussetzungen keines der in
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Fälle vor. Er besitzt
keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 AufenthG genannten
Aufenthaltstitel oder -status. Er lebt auch nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AufenthG mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in
familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft.
Die zwingende Ausweisung ist auch nicht nach § 56 Abs. 2 AufenthG zu einer
Ermessensausweisung herabgestuft. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird
über die zwingende Ausweisung eines Heranwachsenden, der im
Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
sowie über die zwingende Ausweisung eines Minderjährigen, der eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, nach Ermessen
entschieden. Der Antragsteller besitzt im genannten maßgeblichen Zeitpunkt
keinen dieser Aufenthaltstitel. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird ein
minderjähriger Ausländer nach Ermessen und nur in den Fällen des § 53
AufenthG ausgewiesen, soweit die Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Der Antragsteller hat bereits am 10. März 2010 das
achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist damit im genannten maßgeblichen
Zeitpunkt kein Minderjähriger (vgl. § 2 BGB) mehr. Es kann daher hier
dahingestellt bleiben, ob - wie es der Antragsgegner meint - die Anwendung
der Sätze 1 und 2 des § 56 Abs. 2 AufenthG nach Satz 3 dieser Bestimmung
von vorneherein ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller als
Heranwachsender wegen der serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher
vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die zwingende Ausweisung des Antragstellers ist auch nicht mit Blick auf die
hier allein einschlägigen Bestimmungen des Völkervertragsrechts in Art. 8
Abs. 1 EMRK und des Verfassungsrechts in Art. 2 Abs. 1 GG als
ausnahmsweise unverhältnismäßig anzusehen (vgl. zur dogmatischen
Begründung und Erforderlichkeit einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung
bei einer einfachgesetzlich zwingenden Ausweisung: BVerfG, Beschl.
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v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 f.; BVerwG, Urt. v. 14.2.2012
- BVerwG 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, 38 f.; Beschl. v. 11.7.2003 -
BVerwG 1 B 252.02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14; VGH Baden-
Württemberg, Urt. v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 -, juris Rn. 25 f.).
Die Ausweisung des Antragstellers stellt einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützte Recht auf Achtung seines Privatlebens, nicht aber in das
ebenfalls nach dieser Bestimmung geschützte Familienleben dar. Denn der
volljährige Antragsteller und seine im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen sind nicht auf ein Zusammenleben oder einen Beistand
angewiesen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist zudem
gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung erfolgte auf
gesetzlicher Grundlage und verfolgt ein legitimes Ziel, die Verhinderung
weiterer Straftaten des Antragstellers im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist
auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte entwickelten Kriterien für die Ausweisung junger
Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben (vgl. hierzu
zusammenfassend: EGMR, Urt. v. 25.3.2010 - 40601/05 -, InfAuslR 2010, 325
(Mutlag ./. Deutschland)), verhältnismäßig.
Der Antragsteller lebt seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet. Sein
Aufenthalt war weit überwiegend rechtmäßig. Hier hat er nahezu seine
gesamte Sozialisation erfahren, die Schule besucht und erlangte 2010 einen
Realschulabschluss. Eine weitergehende, insbesondere wirtschaftliche
Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist indes nicht zu verzeichnen.
Nach seinen Angaben brach er im Jahr 2010 die höhere Handelsschule ab
und hat danach kurzzeitig ein Praktikum absolviert. Eine Ausbildung hat der
Antragsteller indes nicht abgeschlossen und sich auch sonst, soweit
ersichtlich, nicht nachhaltig und ernsthaft um die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bemüht. Erst aus der Haft heraus hat er einen
Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Dieser sieht allerdings einen
Ausbildungsbeginn zum 1. Februar oder 1. August 2014 vor. Angesichts des
für den 6. Mai 2016 vorgesehenen Strafendes erscheint die Aufnahme der
Ausbildung daher unwahrscheinlich. Über seine im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen hinaus hat der Antragsteller schützenswerte soziale
Kontakte nicht aufgezeigt. Die mangelnde Integration in die hiesige
Rechtsordnung ist angesichts der erheblichen und wiederholten
strafrechtlichen Verfehlungen offensichtlich. Eine wirkliche Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse, die ihn als faktischen Inländer erscheinen ließe,
ist dem Antragsteller mithin nicht gelungen.
Auch erscheint eine Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland
nicht unmöglich und nicht unzumutbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass
der Antragsteller über zumindest grundlegende Kenntnisse der albanischen
Sprache verfügt. Er ist zwar im zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern in das
Bundesgebiet eingereist. Nach den unwidersprochenen Angaben des
Antragsgegners im Schriftsatz vom 30. August 2013 spricht die Mutter des
Antragstellers indes kein Deutsch, so dass davon auszugehen ist, dass der
Antragsteller sich mit seiner Mutter in der Heimatsprache verständigt. Im
Übrigen befindet sich der Antragsteller in einem Alter, in dem ihm das Erlernen
einer neuen Sprache ohne Weiteres zuzumuten ist. Hinsichtlich weiterer
Bindungen an das Heimatland geht der Senat - ungeachtet etwaiger, noch im
Hauptsacheverfahren zu gewinnender Erkenntnisse (vgl. zu den insoweit
bestehenden Aufklärungspflichten: BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011 -
2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 422) - vom Vorbringen des
Antragstellers aus, dass solche nicht vorhanden sind. Hieraus folgt aber
allenfalls, dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo für
den Antragsteller voraussichtlich schwierig sein wird. Anhaltspunkte dafür,
dass diese unmöglich oder dem Antragsteller unzumutbar ist (vgl. zur
Maßgeblichkeit dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 5.7.2005 - 46410/99 -, InfAuslR
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2005, 450 f. (Üner ./. Niederlande)), hat der Senat indes nicht. Der Antragsteller
gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an, ist voll erwerbsfähig und
keiner politischen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Nach der Rückkehr
steht ihm zudem die Unterstützung des auch vom Land Niedersachsen
finanzierten Rückkehrerprojektes URA II zur Verfügung. Dieses bietet
Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus
Deutschland an. Es verfügt über Wohnmöglichkeiten, die Rückkehrern bei
Bedarf zur Verfügung gestellt werden, hilft bei der Wohnungssuche und zahlt
für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittelhilfen zur
Verfügung, ist bei der Arbeitsplatzsuche behilflich und begleitet
Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. zu den gewährten Unterstützungs-
und Hilfeleistungen im Einzelnen:
http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/projektkosovo-
node.html, Stand: 12.12.2013).
Die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten, das
jeweilige Verhalten nach der Tatbegehung und die Gefahr der Begehung
erneuter, insbesondere gegen die körperliche Integrität gerichteter Straftaten
rechtfertigen es, die beschriebenen Bindungen an das Bundesgebiet und
seinen Aufenthalt hier durch die Ausweisung zu beenden.
So sind die die Ausweisung veranlassenden Straftaten nicht vereinzelt,
sondern wiederholt und über einen relativ langen Zeitraum (vgl. zur
Erheblichkeit dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 23.6.2008 - 1638/03 -, InfAuslR
2008, 333, 334 (Maslov ./. Österreich)) begangen worden. Die Straftaten waren
durchweg gegen die körperliche Integrität gerichtet und führten zu teilweise
schweren Verletzungen der Opfer. Die Intensität der Rechtsgutsverletzungen
nahm stetig zu. Der für das Strafmaß wesentliche Teil der begangenen Taten
war durch Gewalteinwirkungen auf die Opfer geprägt. So heißt es im Urteil des
Amtsgerichts Uelzen vom 25. November 2010 (Bl. 181 f. Beiakte A):
"Die drei Angeklagten fragten, was für eine Klasse es sei, wer der Lehrer
sei und begannen damit, völlig unvermittelt die Schüler zu beleidigen. Sie
verließen den Klassenraum, kamen jedoch unverzüglich zurück und
betitelten die Schüler als 'Nazi-Klasse', 'Fotzen' und 'Schlampen'.
Darüber hinaus wurden die Schülerinnen als 'Mann-Weiber' und 'Nazi-
Weiber' betitelt. Die Schülerin K., der dieses zu viel wurde, weil sie
arbeiten und etwas lernen wollte, ging zur Tür und versuchte, die drei
Angeklagten aus dem Klassenraum zu drängen. Als sie die Tür
schließen wollte, wurde sie von den drei Angeklagten in den Flur
hinausgezogen. M., N. und I. gingen hinterher, um ihrer Mitschülerin zu
helfen, die von den drei Angeklagten geschlagen und getreten wurde.
Auch I. und M. wurden von den drei Angeklagten geschlagen, I. lag am
Boden und M. erhielt Faustschläge. … Die Zeugin I. erlitt eine
Gehirnerschütterung, Prellungen im Bauchbereich und an der Schulter,
sie war eine Woche lang krankgeschrieben. In den folgenden drei bis vier
Monaten hat sie es vermieden, auf die Straße zu gehen und hat auch die
Stadt gemieden. K. erlitt ausgeprägte Hämatome an der Hüfte, der
Schläfe, am Hinterkopf, an der Stirn und an den Armen. Am 22.02.2010
kollabierte sie aufgrund der Verletzungen und musste stationär behandelt
werden.",
im weiteren Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 7. April 2011 (Bl. 137 f., 143
Beiakte A):
"Auch A. B. betitelte den Zeugen T. als 'frech', drückte ihn mit dem
Oberkörper gegen den Bauzaun, der an dem kleinen Verbindungsweg
stand, und versetzte ihm einen solchen Schlag in das Gesicht, so dass
das rechte Auge anschwoll und die rechte Gesichtshälfte sich rötete.
Anschließend schlug A. B. auch C. in das Gesicht, so dass er deutliche
Schmerzen hatte. … A. B. hat angegeben, er habe T. und C. geschlagen,
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beide hätten ihn angelogen, sie hätten gesagt, sie hätten kein Geld dabei
gehabt, das habe nicht gestimmt, sie hätten gelogen und er möge nicht,
wenn man ihn anlüge. … Auf dem Schulhof betitelte der Angeklagte A. B.
den Schüler C.B. zunächst als 'Hurensohn', spuckte ihm in das Gesicht
und schlug ihn dreimal mit der Faust in das Gesicht. C.B. hatte eine
geschwollene bzw. aufgeplatzte Lippe und länger andauernde
Kopfschmerzen.",
und schließlich im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012
(Bl. 176, 202 f. Beiakte A):
"Nach dem Auskippen [Anm.: der Bierflasche] schaute A. B. in die
Flasche, vergewisserte sich, dass sie wirklich leer war und lief schräg
über die G.-straße direkt auf C. zu, wobei er sich jedoch allenfalls am
Rand von dessen Blickfeld bewegte. Während des Laufens wechselte er
seine Griffhaltung an der Flasche und fasste spätestens jetzt den
Entschluss, die Flasche C. völlig überraschend und ohne Möglichkeit für
eine Gegenwehr gezielt an den Kopf zu werfen. Dabei nahm er
erhebliche, nicht aber tödliche Verletzungen in Kauf. Ferner war ihm nicht
bewusst, dass sein Verhalten generell geeignet war, den Tod eines
Menschen herbeizuführen. Als er sich auf etwa zwei bis vier Meter
genähert hatte, sprang er in die Luft und warf C. die Flasche mit voller
Wucht gezielt an den Kopf. Der Bewegungsablauf ähnelte dem Torwurf
eines Handballspielers. Wie von A. B. vorhergesehen, rechnete C. nicht
mit einem derartigen Angriff. Ohne die Möglichkeit sich zu verteidigen,
wurde er für ihn völlig überraschend von der Flasche am Kopf getroffen
und verlor sofort das Bewusstsein. … Unmittelbar, nachdem C.
kampfunfähig zu Boden gegangen war, fasste R. [Anm.: ein
Mitangeklagter] den Entschluss, ihn mit Fußtritten weiter anzugreifen. …
Er selbst trat ihm zweimal mit dem Fuß ins Gesicht …Der Wurf mit der
Flasche und die Fußtritte hatten für C. erhebliche körperliche Folgen: Er
erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit begleitendem Schwindel
und Kopfschmerzen, eine Fraktur des Stirnbeins (sinus frontalis), eine
stark blutende Nasenbeinfraktur mit höhergradigem Weichteilschaden
und eine offene Wunde im Oberlippenbereich. … C. leidet unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich seit mehreren
Monaten in psychologischer Behandlung."
Die den Verurteilungen vom 25. November 2010, 7. April 2011 und 26. April
2012 zugrunde liegenden Straftaten sind kurz vor oder nach Vollendung des
18. Lebensjahres vom Antragsteller begangen worden. Zudem war der
Antragsteller durch vorausgehende strafrechtliche Verurteilungen hinreichend
gewarnt und auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden. So heißt
es im Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 25. November 2010 (Bl. 183
Beiakte A):
"Im Übrigen ist A. B. deutlich zu sagen, nicht er ist Opfer jenes
Geschehens vom 18.02.2010, Opfer sind die Schülerinnen. …
Insbesondere A. B. … ist zu sagen, dass das Gesetz für die gefährliche
Körperverletzung eines Erwachsenen eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Sie haben jetzt zu lernen, ihr
Verhalten gegenüber anderen Menschen zu ändern.",
im weiteren Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 27. Januar 2011 (Bl. 186 f.
Beiakte A):
"Den drei Angeklagten ist zu sagen, dass ihr Verhalten gegenüber
anderen Menschen nicht geduldet werden kann. Sie sind gegenüber der
Familie R. am 05.07.2010 in einer Gruppe gewalttätig aufgetreten. Sie
haben die Familie als 'Arschficker' betitelt. … Sie sind völlig im Irrtum,
wenn sie meinen, dass Ausdrücke, die sie benutzen, der normale
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Sprachgebrauch eines Erwachsenen ist. Ausschließlich sie sprechen
Menschen auf diese Art und Weise an, in der Hoffnung, dass völlig
Unbeteiligte und ihnen unbekannte Menschen auf ihr Verhalten
reagieren, damit sie aus der Gruppe heraus und mit der Gruppe
zuschlagen können. …
Der Angeklagte A. B. wurde am 17.06.2010 wegen Körperverletzung
verurteilt. Er hat offensichtlich die Warnungen des Gerichts nicht gehört
und knapp drei Wochen nach jenem Urteil die nächste Körperverletzung,
nun eine gefährliche Körperverletzung, begangen. … Auch bei A. B.
erkennt das Gericht eine erhebliche kriminelle Energie im Sinne des § 17
Abs. 2 1. Alternative JGG, sodass, hätte die Möglichkeit bestanden,
zeitnah zu verhandeln, er sicherlich zu einer Jugendstrafe verurteilt
worden wäre. … Auch A. B. muss lernen, sich in einer Gruppe so zu
verhalten, dass keine Gewalt mehr von ihm ausgeht. A. B. fühlt sich
grundsätzlich in einer Gruppe stark und meint, durch Gewalt gegenüber
anderen Menschen Selbstvertrauen erlangen zu können. Dieses ist
falsch. … Das Gericht hat es für unabdingbar erzieherisch notwendig
erachtet, für A. B. die Erfahrung zu schaffen, wohin sein Weg gehen wird,
sofern er nicht aufhört, gewalttätig gegenüber anderen Menschen
aufzutreten.",
im weiteren Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 7. April 2011 (Bl. 137, 147 f.
Beiakte A):
"Bezüglich A. B. hat das Gericht jedoch aus erzieherischen Gründen von
der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Uelzen vom 25.11.2010
abgesehen. Nach wie vor hat es das Gericht für unabdingbar notwendig
erachtet, für A. B. die Erfahrung des Dauerarrestes in der Arrestanstalt E.
zu schaffen, um ihm noch einmal die Gelegenheit zu geben, über seine
bisherigen Straftaten nachzudenken. Bei beiden Angeklagten besteht
eine erhebliche kriminelle Energie im Sinne des § 17 Abs. 2 1. Alternative
JGG und ein Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere von
Gewaltdelikten, so dass eine andere Maßnahme als die Verhängung
einer Jugendstrafe nicht mehr in Betracht kam. … Innerhalb von nur zehn
Monaten … hat der Angeklagte A. B. sechsmal vor Gericht gestanden.
Die hier vorliegenden Taten … hat er begangen, als er bereits die
Ladung zur Hauptverhandlung … erhalten hatte. Er hat durchgängig
Straftaten begangen, wenn er sich durch 'seine Gruppe' gestärkt gefühlt
hat. Zu Recht möchte er von Menschen geachtet werden. Hierzu gehört
in erster Linie, dass er jedoch damit beginnt, die anderen Menschen
ebenfalls zu achten und sich nicht beständig über andere hinwegsetzt
und nach einem Grund sucht, schlagen zu können. Er ist auch nicht
dazu berufen, andere Menschen, denen Unrecht zugefügt wurde, zu
rächen. Er hat sich nicht einzumischen. Es reicht auch keine
nachträgliche Entschuldigung. Gewalt kann nicht entschuldigt werden. Er
irrt, wenn er meint, mit einer Entschuldigung ist alles ungeschehen. …
Das Gericht hofft darauf, dass sie sich nun allein das Urteil werden zur
Warnung dienen lassen, um keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.
Das wird ihnen auch gelingen, sofern sie sich ein einziges Mal
verdeutlichen, dass sie tatsächlich bei der nächsten Gewalttat eine
erhebliche Zeit in der Jugendanstalt Hameln werden verbringen
müssen."
und schließlich im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012
(Bl. 176, 205 f. Beiakte A):
"Hinsichtlich der Feststellungen zur Person sind die Angaben der 63
Jahre alten Richterin am Amtsgericht A. hervorzuheben. Die langjährige
Jugendrichterin des AG Uelzen gab bei ihrer Vernehmung als Zeugin an,
sowohl die beiden Angeklagten als auch deren engeren Freundeskreis
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seit Jahren aus diversen Strafverfahren zu kennen. Sodann beschrieb
sie die Entwicklung der beiden Angeklagten und den Inhalt der
verschiedenen Gespräche, die sie mit ihnen innerhalb und außerhalb der
Hauptverhandlungen geführt habe. Dabei betonte sie, die Angeklagten
immer wieder darauf hingewiesen zu haben, dass sie aufhören müssten,
Körperverletzungsdelikte zu begehen. Alles andere werde unweigerlich
zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung führen."
Gleichwohl hat der Antragsteller aus den wiederholten Verurteilungen und aus
den ausdrücklich ausgesprochenen Warnungen für sich keine Konsequenzen
gezogen, im Gegenteil lässt sein Verhalten eine zunehmende kriminelle
Energie erkennen. Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die
den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten als bloße vorübergehende
Jugenddelinquenz betrachtet werden können (vgl. zur Erheblichkeit dieses
Aspekts: EGMR, Urt. v. 25.3.2010, a.a.O.; EGMR, Urt. v. 23.6.2008, a.a.O.).
Auch das Landgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 26. April 2012
(Bl. 237 f. Beiakte A) herausgestellt, dass bei dem Antragsteller schädliche
Neigungen vorliegen und bloße Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht
mehr ausreichen, um ihn von seinem kriminellen Lebenswandel abzubringen:
"Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat
sich von bisher verhängten Maßregeln und Zuchtmitteln sowie von der
gegen ihn verhängten Jugendstrafe offenbar nicht ausreichend
beeindrucken lassen. Zudem stand er zum Zeitpunkt der Tat bereits
unter Bewährung - teilweise wegen einschlägiger Delikte. Dennoch ließ
er sich nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. … Aus
erzieherischen Gründen ist es gerade sinnvoll, eine Einheitsjugendstrafe
zu bilden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Nur
durch eine längere Gesamterziehung erscheint es möglich, den
strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten davon abzuhalten, seinen
kriminellen Lebenswandel zu verfestigen, und ihn zur Rechtschaffenheit
zurückzuführen. Alle anderen Mittel des Jugendstrafrechts … haben
bislang versagt und versprechen auch zukünftig keinen Erfolg."
Der Senat sieht auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Antragsteller qualifiziert mit seiner Kriminalität und den dadurch angerichteten
Schäden auseinandergesetzt und hieraus Schlüsse für seine weitere
Lebensführung abgeleitet hat. Der Antragsteller macht zwar geltend, sich von
seinen früheren "Freunden" distanziert zu haben, sich in der Jugendanstalt mit
seinen früheren Wutausbrüchen und Gewaltattacken auseinandergesetzt zu
haben und eine Therapie absolvieren zu wollen. Dies ist indes weder belegt
noch deutet es auf eine grundlegende Zäsur im Leben des Antragstellers hin.
Der Hinweis auf die Distanz zu seinem früheren Freundeskreis und die damit
verbundene Unterstellung, diese hätten ihn maßgeblich zur Begehung der
Straftaten verleitet, verharmlost zudem sein früheres Verhalten. Das
Landgericht Lüneburg beschreibt in seinem Urteil vom 26. April 2012 zwar den
Einfluss der in F. bekannten und aggressiv auftretenden Gruppe Jugendlicher
auch auf das Verhalten des Antragstellers (Bl. 199 Beiakte A). Indes wird der
Antragsteller nicht als ein bloßer Mitläufer, sondern ein die Gruppe aktiv
bestimmendes Mitglied beschrieben:
"Während R. aufgrund seiner Unsicherheit und seiner nur
durchschnittlichen Intelligenz in der Gruppe ein Mitläufer war, war der
Einfluss von A. B. wesentlich größer. Dies zeigte sich beispielsweise
daran, dass er am Rande der Hauptverhandlung vor der Jugendrichterin
in Uelzen anderen Gruppenmitgliedern Anweisungen gab, wie sie sich zu
verhalten hätten."
Zudem hat auch die letzte Verurteilung durch das Landgericht Lüneburg vom
26. April 2012 den Antragsteller nicht von weiterem Fehlverhalten abgehalten.
Ihm wird vorgeworfen, am 8. November 2012 eine gemeinschaftliche Nötigung
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begangen zu haben (vgl. Bl. 326 f. Beiakte A). Das Strafverfahren ist vom
Amtsgericht Uelzen mit Beschluss vom 29. April 2013 -
209 Ds 2303 Js 32214/12 (38/13) - (Bl. 334 Beiakte A) nur im Hinblick auf das
Urteil des Landgerichts Stade vom 26. April 2012 nach § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig eingestellt worden. Ein grundlegender Gesinnungs- und
Persönlichkeitswandel ist diesem Verhalten jedenfalls nicht zu entnehmen. Ein
solcher erfordert regelmäßig eine Phase der "Bilanzierung“, die im Regelfall ein
längerer, im Strafvollzug auch üblicherweise durch den Psychologischen
Dienst begleiteter Prozess ist. Dass dieser Prozess bereits ernsthaft
aufgenommen, geschweige denn erfolgreich zum Abschluss gebracht worden
ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Angesichts dieser Umstände hat der Antragsgegner das öffentliche Interesse
an der Ausweisung des Antragstellers zutreffend mit der spezialpräventiven
Erwägung begründet, es drohe ernsthaft eine schwere Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des
Antragstellers und von diesem gehe eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges
Schutzgut aus. Vom Vorliegen derart schwerwiegender Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der gesetzlichen
Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den hier gegebenen
Fällen des § 53 AufenthG regelmäßig ausgegangen werden. Ausgehend von
den bisher begangenen Taten und der steigenden Intensität von
Rechtsgutbeeinträchtigungen steht dabei ernsthaft zu befürchten, dass der
Antragsteller nicht "nur" gegen das Eigentum oder Vermögen gerichtete
Straftaten begehen wird, sondern auch Straftaten, die die körperliche
Unversehrtheit Dritter in ganz erheblicher Weise beeinträchtigen. Die sich
daraus ergebende bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter begründet
eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit
ein, auch unter Berücksichtigung seines von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten
privaten Interesses, letztlich überwiegendes öffentliches Interesse, den
Antragsteller zukünftig vom Bundesgebiet fernzuhalten. Ebenso ist der mit der
Ausweisung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des
Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG als verhältnismäßig zu beurteilen.
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch schon vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der
Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich.
Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn, wie hier, die
Ausweisung zutreffend von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung getragen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl.
v. 25.6.1998 - 11 S 682/98 -, juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.
v. 24.2.1998 - 18 B 1466/96 -, juris Rn. 30 f.; GK-AufenthG, a.a.O., vor §§ 53 ff.
Rn. 1558.1 und 6 m.w.N.).
Dem könnte der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, hier bestehe
schon deshalb kein Erfordernis für einen Sofortvollzug, weil er sich in Strafhaft
befinde. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller vor einer
Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. zum maßgeblichen zeitlichen
Horizont: Senatsbeschl. v. 14.06.2011 - 8 ME 325/10 -, juris Rn. 46 m.w.N.)
aus der Strafhaft entlassen wird und dann die beschriebene konkrete Gefahr
der erneuten Begehung von Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit
Dritter im Bundesgebiet in ganz erheblicher Weise beeinträchtigen, droht.
3. Schließlich überwiegen die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden
konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter die den Antragsteller
treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Der Senat verkennt nicht, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung und
die daran letztlich anknüpfende Aufenthaltsbeendigung eine schwer wiegende
Maßnahme darstellt, die tief in das Schicksal des Antragstellers und seiner
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Familie eingreift. Er wird - jedenfalls bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens - gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, hier
bestehende Bindungen zu unterbrechen und sein Leben im Heimatland zu
bestreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller jedenfalls in
wirtschaftlicher Hinsicht bisher nicht im Bundesgebiet integriert ist, der
Sofortvollzug also nicht mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz
verbunden ist. Auch weitere im Bundesgebiet lebende Familienangehörige
geraten durch die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nicht in eine
existenzbedrohende Notlage. Dem Antragsteller ist eine soziale
Wiedereingliederung im Bundesgebiet für den Fall eines Obsiegens im
Hauptsacheverfahren durchaus möglich und auch zuzumuten. Die Wirkungen
des Sofortvollzugs sind im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für
den Antragsteller mithin weitgehend reparabel.
Dies gilt für die von einem Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet
gefährdeten Rechtsgüter nicht. Realisiert sich die beschriebene konkrete
Gefahr, dass der Antragsteller im Bundesgebiet erneut Straftaten begeht, die
die körperliche Unversehrtheit Dritter in ganz erheblicher Weise
beeinträchtigen, sind die eingetretenen Schädigungen regelmäßig nicht wieder
gutzumachen. Angesichts der Wichtigkeit dieser Schutzgüter und der
Irreparabilität ihrer Schädigung überwiegen diese im vorliegenden Einzelfall die
den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Schließlich ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. Juli 2013
unbegründet. Denn eine Aussetzung der Vollziehung gebietende Zweifel an
deren Rechtmäßigkeit sind dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers
nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.