Urteil des LG Giessen vom 03.02.2005

LG Gießen: besonderer gerichtsstand, gerichtsstand des erfüllungsortes, unerlaubte handlung, örtliche zuständigkeit, besuch, haustürgeschäft, wohnung, widerrufsrecht, hauptsache, niederlassung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 AR 150/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 312 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1
HTürGG, § 29c Abs 1 ZPO, §
36 Abs 1 Nr 3 ZPO
(Örtliche Zuständigkeit: Gerichtliche
Zuständigkeitsbestimmung; Vorliegen eines
Haustürgeschäfts)
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren beträgt
3.967,- €.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagten mit ihrer vor dem Landgericht Gießen erhobenen
Klage aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes auf Schadenersatz in Höhe von
39.668,55 € nebst Zinsen wegen angeblicher schuldhafter Verletzung von
Beratungspflichten aus einer Anlageberatung und wegen angeblicher vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung in Anspruch.
Die Beklagten zu 2) und 3) traten als selbständige Handelsvertreter für die
Beklagte zu 1) auf, die ein international arbeitendes
Finanzoptimierungsunternehmen betreibt. Etwa im Januar 2001 kam es zu einem
Kontakt des Ehemannes der Klägerin mit dem Beklagten zu 3), der sich als
Vermögensberater vorstellte, als er vor dessen Haus Baggerarbeiten durchführte.
Ca. zwei Wochen später suchte der Beklagte zu 3) den Ehemann der Klägerin zu
Hause auf. Dieser überreichte dem Beklagten zu 3), der ihm eine Visitenkarte der
Beklagten zu 1) überließ, die Unterlagen über seine bestehenden
Vermögensanlagen, welche dieser überprüfen wollte. Der Beklagte zu 3)
erarbeitete auf der Grundlage dieser Unterlagen eine Finanzdiagnose über eine
neue Anlagestrategie für die Klägerin und ihren Ehemann. Nach dem Vortrag der
Klägerin suchten etwa vier bis sechs Wochen später, am 30.3.2001, die Beklagten
zu 2) und 3) den Ehemann der Klägerin zum Zwecke der Beratung erneut in seiner
Wohnung auf. Der Beklagte zu 2) überreichte gleichfalls eine Visitenkarte der
Beklagten zu 1). Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete mehrere Unterlagen,
unter anderem drei seitens des Beklagten zu 3) vorbereitete Kündigungsschreiben
betreffend die bei der A ... AG und der B ... A.G. unterhaltenen
Lebensversicherungen, ein Formular über eine Verwaltungsvollmacht und einen
Treuhandvertrag mit der C (Suisse) S.A., die zwischenzeitlich unter der
Bezeichnung D ... S.A. firmiert, sowie eine Verpfändungserklärung hinsichtlich der
im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages durch die Bank zu erwerbenden
Wertpapiere (Blatt 48 ff., 54, 173 der Akte).
Das Landgericht Gießen hat auf das Fehlen seiner örtlichen Zuständigkeit
hingewiesen und den Rechtsstreit auf den vorsorglich gestellten Antrag der
Klägerin gemäß Beschluß vom 18.11.2004 nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Gießen sei nicht gegeben. Insbesondere liege ein besonderer
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Landgerichts Gießen sei nicht gegeben. Insbesondere liege ein besonderer
Gerichtsstand wegen eines Haustürgeschäftes nicht vor (§ 29 c Abs. 1 ZPO). Zwar
sei nach dem maßgebenden Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, daß
anläßlich des ersten Besuches des Beklagten zu 3) eine Haustürsituation gegeben
gewesen sei. Dies sei aber bei dem zweiten Besuch des Beklagten zu 3) nunmehr
in Begleitung des Beklagten zu 2), anläßlich dessen die behaupteten
schadensverursachenden Aufklärungsmängel erfolgt seien, nicht mehr der Fall
gewesen. Die Indizwirkung dafür, daß eine ursprüngliche Haustürsituation
ursächlich für die Abgabe der zu widerrufenden Willenserklärung geworden sei,
entfalle aber bei zunehmendem zeitlichen Abstand und jedenfalls bei einem
Zeitraum von mehr als drei Wochen. Dem Ehemann der Klägerin sei klar gewesen,
daß der von ihm gewollte erneute Besuch dazu habe dienen sollen, ihm im
Rahmen eines vereinbarten Beratungsgesprächs ein konkretes Anlagenkonzept
vorzustellen. Eine unerlaubte Handlung der Beklagten ergebe sich aus dem
Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr.
ZPO liegen nicht vor. Zwar bestehen für Beklagten verschiedene allgemeine
Gerichtsstände. Auch sollen sie als Streitgenossen in Anspruch genommen
werden. Hierfür reicht die Herleitung des Schadenersatzanspruchs gegen die
Beklagten aus einem einheitlichen Lebensvorgang aus (§ 60 ZPO), da § 36 Abs. 1
Nr. 3 ZPO alle Arten der Streitgenossenschaft erfaßt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
25. Aufl. 2005, § 36, Rdnr. 14). Für die Beklagten ist aber ein gemeinschaftlicher
besonderer Gerichtsstand begründet, nämlich der Gerichtsstand für
Haustürgeschäfte (§ 29 c Abs. 1 ZPO).
Nach dem für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebenden Vortrag der
Klägerin beruht die Klage auf einem Haustürgeschäft (§ 1 Abs. 1 HWiG a.F.). Dies
gilt auch, soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Vertreter oder
Vermittler richtet. Erfaßt sind nach der gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift
alle Ansprüche, die das Haustürgeschäft betreffen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O.,
§ 29 c, Rdnr. 4 m.w.N.). Die Beklagte zu 1) als Unternehmer und der Ehemann der
Klägerin als Verbraucher haben einen Vertrag geschlossen, der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluß der Ehemann der Klägerin
durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden
ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG a.F. bzw. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Auch bei dem
zweiten Besuch des Beklagten zu 3) und nunmehr auch des Beklagten zu 2) am
30.3.2001 in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes, bei dem es zur
Unterzeichnung der Vertrags- und sonstigen Unterlagen kam, lag eine
Haustürsituation vor, welche als entscheidender Beweggrund für den
Vertragsschluß mitursächlich war. Zwar erfolgte dieser Besuch auf Wunsch des
Ehemannes der Klägerin, nachdem der erste Besuch bereits mehrere Wochen
zurücklag. Das Überraschungsmoment des ersten Besuchs wirkte aber noch fort,
und der Ehemann der Klägerin war infolge dessen weiterhin in seiner
Entschließungsfreiheit beeinträchtigt. Hierbei kommt es auf den zeitlichen Abstand
zwischen beiden Gesprächen nicht entscheidend an. Maßgebend ist, daß der
Beklagte zu 3) von dem Ehemann der Klägerin Unterlagen über dessen
bestehende Vermögensanlagen erhalten hatte, welche er überprüfen wollte. Der
Ehemann der Klägerin war demzufolge bei dem erneuten Besuch des Beklagten zu
3) und nunmehr des Beklagten zu 2) mit der Situation konfrontiert, daß der
Beklagte zu 3) für ihn Zeit investiert und ein Konzept mit entsprechenden
Unterlagen erarbeitet hatte, über dessen Verwendbarkeit er nun entscheiden
sollte. Die Überraschungssituation des ersten Besuchs, bei welchem er dem
Beklagten zu 3) seine Finanzunterlagen zur Prüfung übergeben hatte, wirkte mithin
fort und war geeignet, seine Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag
zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, zu beeinträchtigen. Nur auf diese
Beeinträchtigung kommt es an (vgl. BGH, NJW 1994, 262, 265; ZIP 2003, 432 f.
m.w.N.). Daß der Ehemann der Klägerin wußte, daß der erneute Besuch dazu
dienen sollte, im Rahmen eines vereinbarten Beratungsgesprächs ein konkretes
Anlagenkonzept vorzustellen, steht dem nicht entgegen.
Daß § 1 Abs. 2 HWiG a.F. das Widerrufsrecht des Verbrauchers für bestimmte Fälle
ausschließt, ändert nichts daran, daß es sich um ein § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
definiertes Haustürgeschäft handelt, für das § 29 c ZPO unabhängig von einem
sachlich-rechtlichen Widerrufsrecht gilt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom
6.5.2004 - Az. 21 AR 31/04 -; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 c, Rdnr. 4 m.w.N.).
Danach kann dahinstehen, ob die für Klage auch der gemeinschaftliche besondere
Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) begründet ist. Die Klägerin
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Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) begründet ist. Die Klägerin
stützt ihren Schadenersatzanspruch auf die Verletzung von Beratungspflichten
aus einem Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 1), welche die Beklagten
zu 2) und 3) vermittelt hätten und in dessen Rahmen sie beratend tätig geworden
seien. Leistungsort für derartige Schadenersatzansprüche ist der Ort, an dem die
verletzten Primärpflichten zu erfüllen waren (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29,
Rdnrn. 20, 23 und 25 "Schadensersatz"). Da nach dem Vortrag des Klägers nur die
Beklagten zu 2) und 3) ihm gegenüber für die Beklagte zu 1) im Rahmen des
Beratungsverhältnisses tätig geworden sind, rühren die behaupteten
Schadenersatzforderungen gegenüber den Beklagten aus demselben
Rechtsverhältnis her. Der Kläger will auch die Beklagten zu 2) und 3) aus dem
Vertragsverhältnis persönlich in Anspruch nehmen. Damit sind die denkbaren
Erfüllungsorte für etwaige Schadensersatzpflichten aller Beklagten identisch (vgl.
hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2002, 11.11.2002 und 5.12.2002
- Az. 21 AR 14/02, 21 AR 69/02 und 21 AR 97/02 -; BayObLG, BayObLGR 1997, 72).
Ferner kann dahinstehen, ob auch für den Beklagten zu 3) ein besonderer
Gerichtsstand der eigenen Niederlassung (§ 21 Abs. 1 ZPO) in O 1 begründet ist,
obwohl er dort als Teamleiter in der Direktion des Beklagten zu 2) tätig war und
obwohl aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich ist, ob eine Niederlassung
auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestand.
Da der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt wird, ist eine
Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BGH, MDR 1987, 735).
Der Gegenstandswert war auf rund 1/10 des Hauptsachestreitwerts festzusetzen.
Die Bemessung nach dem vollen Hauptsachestreitwert ist nicht geboten, da im
Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens keine Entscheidung über die
Hauptsache ergehen und insbesondere keine Abweisung der Klage wegen örtlicher
Unzuständigkeit erfolgen kann. Der Hauptsachestreitwert ist aber zur Bemessung
heranzuziehen, da es sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit nicht lediglich
um eine formale Frage handelt, die für den Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache ohne jeden Belang ist. Vielmehr kann die Frage der örtlichen
Zuständigkeit und die Frage, ob ein Gericht für alle Antragsgegner gemeinsam
zuständig ist, Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegner
haben, insbesondere auf die Frage, ob ein Antragsgegner einen anderen als
Zeugen benennen kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.