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HessVGH - 3 UE 1962/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 02.07.2003
- Inhalt
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- Räumlichkeiten dienen, ist weder von Seiten der Ausgangsbehörde noch von Seiten der Widerspruchsbehörde mit in
- mit der in der Umgebung vorherrschenden offenen Bauweise und der Zumauerung von Glasbausteinen in
- erworben. Die südliche Grundstücksgrenze verläuft in Höhe der genannten Mauer, die im Vertrag als
- Verwaltungsgericht F-Stadt im schriftlichen Verfahren die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der
- Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1997 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Der
OLG Frankfurt - 3 U 294/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11.10.2007
- Inhalt
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- eine Rechtsanwaltskanzlei in O1 betreibt, verlangt von den Beklagten – der Beklagte zu 2. ist einer der
- eine Vertragsstrafe abgegeben sei. Der Beklagte zu 2. hafte als Mitstörer im Rechtssinne. 21 Mit der
- verteidigt die angefochtene Entscheidung. 23 II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und
- Aktivlegitimation für die Geltendmachung derartiger Ansprüche. § 7 UWG ist außerdem kein Schutzgesetz im Sinne von
- Anspruchsgrundlage verbleibende Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb schützt auch Angehörige freier
OLG Brandenburg - 1 U 37/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 19.11.2008
- Inhalt
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- beizumessen. Den entsprechenden Beweisangeboten ist das Landgericht daher zu Recht nicht nachgegangen
- in Erscheinung getreten. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die im Zusammenhang mit
- den Kläger, der mit seiner Ehefrau und sieben Kindern in D… wohnte, wurden Anfang 2006 durch die
- besteht, ist gleichfalls nicht geeignet, eine Einwilligung anzunehmen. In dem Dulden der Filmaufnahmen
- zu sehen ist, erscheint zweifelhaft. In Betracht kommt eine Rechtfertigung der unanonymisierten
BGH - VII ZR 227/11
Bundesgerichtshof vom 12.09.2013
- Inhalt
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- im Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg gewesen. Mit
- , Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das
- Stützwand mit Fuß hätten sich die Bauumstände in Bezug auf die Brückenarbeiten also nicht verändert, da
- ein Kraneinsatz von vornherein nicht möglich gewesen ist. II. 10Das hält der rechtlichen Nachprüfung
- zwingend ist, sich dazu in der Leistungsbeschreibung keine Angaben finden, die Klägerin für die Sicherung
LSG Bayern - L 2 U 92/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 08.09.2004
- Inhalt
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- vertreten lassen, denen grundsätzlich das Recht zugestanden werden muss, Zeit zur Einarbeitung in die
- im linken Fuß eingeknickt und gestürzt. Sie sei dann in die Praxis Dr.S. gegangen und dort, wie
- Bewegungsapparates in seiner Praxis. Im Rahmen dieser regelmäßigen Behandlungsmaßnahmen (in der Regel
- Sachverständiger gehörte Chirurg Dr. M. befasste sich in seinem Gutachten vom 13.06.2000 nicht mit der
- Sturz nicht im mittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30.04.1999 gesehen werden. Der auf Antrag
LSG Bayern - L 17 U 305/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.02.2008
- Inhalt
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- Anschlussstelle H. und in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Klägers ist zu schließen, dass der
- rechts mit Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenkes, eine commotio cerebri und eine Platzwunde
- Unfallversicherungsschutz reicht (st Rspr, vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr 19
- befragt und sich zuvor im Gespräch von dessen Vernehmungsfähigkeit überzeugt habe. Er habe mit dem
- ist nicht zu beanstanden, da der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2001 in der Fassung des
OLG Brandenburg - 11 U 29/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 20.02.2009
- Inhalt
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- der prozessualen Situation nicht angemessen, Es reicht nicht aus und ist deshalb nicht zu beachten
- .) 10.000,00 €. Gründe I. 1Die Klägerin beansprucht aus übergegangenem Recht Zahlung von
- , sie lagere die Dosen in „geschlossenen“ Kartons. Das bringe die Gefahr mit sich, dass Kunden die
- auszuschließen. Dies sei vorliegend auch geschehen. II. 15 Die Berufung ist zulässig, insbesondere
- der Klägerin ergibt sich aus den §§ 116 SGB X in Verbindung mit 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 2
BGH - IX ZR 29/06
Bundesgerichtshof vom 21.06.2007
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 29/06 Verkündet am: 21. Juni 2007 Bürk
- , Vill und Dr. Detlev Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7
- vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
- anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die zuletzt genannte
- Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr
BGH - I ZR 221/00
Bundesgerichtshof vom 12.12.2002
- Inhalt
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- Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pflegebetten, die vor allem in
- Erfolg auf Rechte aus den im Tatbestand aufgeführten Geschmacksmustern stützen kann. III. Auf die
- : nein BGHR : ja Pflegebett UWG § 1 Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist
- . Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Alten- und Pflegeheimen und in Krankenhäusern eingesetzt werden. Die Klägerin ist nach ihrer
BGH - XII ZR 154/05
Bundesgerichtshof vom 26.04.2006
- Inhalt
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- sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus 3einem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als
- weder Besitz noch ein Recht zum Besitz. 123. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 154/05 vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit Der XII
- Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht. 1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus
- Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe nach Kündigung des Mietvertrages, den sie mit
LG Bochum - 63 Js 885/03 II
Landgericht Bochum vom 10.09.2008
- Inhalt
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- , dass die Justiz vorsätzlich das Recht beugt, um ihm zu schaden. II. 1415Die ergänzenden
- wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- €, die in
- erlangt. Er ist zwar noch in der Lage, seine Alltagsbelange zu erledigen, jedoch ist sein gesamtes Denken
- erheblich eingeschränkt, da er in eine stark affektiv belastete Gefühlswelt im Sinne seiner oben
- Staatsanwalt und die Richter der früheren Instanzen hätten absichtlich das Recht gebeugt, nur um ihn
BFH - VIII B 159/08
Bundesfinanzhof vom 12.01.2010
- Inhalt
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- . Im Übrigen wäre diese Tatsachenwürdigung, da sie möglich ist, auch in einem nachfolgenden
- § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. 91. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs
- Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts erneut mit der Problematik befasst. 11Das FG hat auf
- können. 53. Ich bitte anzugeben, bei welchen weiteren in- und ausländischen Banken im Zeitraum ab
- . Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist nicht mit der
OLG Frankfurt - 6 W 55/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.05.2005
- Inhalt
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- das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO. 3Der Anlass für das Aufhebungsverfahren ist im vorliegenden
- Meinung im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung (vgl. Teplitzky, einhelligen Meinung im
- Antragsgegnerin abgegebene Unterwerfungserklärung ist auch als „nachträglicher“ Umstand im Sinne von § 927 ZPO
- Antragsgegnervertreters im weiteren Schreiben vom 29.12.2004 ausgeräumt worden ist. Denn selbst wenn man unterstellt
- Unterwerfungserklärung abgegeben hatte. Sie war jedoch nicht in der Lage, diesen Gesichtspunkt im
§ 13 TMG
Pflichten des Diensteanbieters
- Inhalt
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- den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz
- ) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer
- Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
- Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verst
- ändlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei
§ 118 SGB 7
Vereinigung von Berufsgenossenschaften
- Inhalt
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- wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der
- ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen
- , werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten im Rahmen
- dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden
- Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.(3