Urteil des BGH vom 26.04.2006
BGH (zpo, räumung, mietvertrag, beschwer, mietzins, pacht, besitz, dauer, mehrwertsteuer, besitzdiener)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 154/05
vom
26. April 2006
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-
tigt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Mai 2006 als unzu-
lässig zu verwerfen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
16. Mai 2006.
Gründe:
Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 €
ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht.
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1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus,
dass sich der Rechtsmittelwert für die vorliegende Räumungsklage nach § 8
ZPO bemisst. Denn die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Her-
ausgabe nach Kündigung des Mietvertrages, den sie mit der aus dem Beklag-
ten und Rechtsanwalt D. bestehenden und inzwischen aufgelösten Sozietät
geschlossen hatte, und stützt ihr Räumungsbegehren somit zumindest auch auf
§ 546 BGB.
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Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus
einem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als Geschäftsführer der
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Klägerin mit sich selbst abgeschlossen haben will, und zwar - mangels Aus-
übung einer Verlängerungsoption - mit fester Laufzeit bis zum 30. April 2004
und zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 € einschließlich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Die Klägerin hält diesen Mietvertrag für unwirksam.
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§ 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei ei-
nem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit
über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber un-
eins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverhältnis über einen
bestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich
- wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entzündet, ob ein solches
Verhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist (BGH, Beschluss
vom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 8).
Nach § 8 ZPO beläuft sich die Beschwer des zur Räumung verurteilten
Beklagten auf den Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete,
höchstens jedoch bis zum Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages.
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Die streitige Zeit beginnt mit der Klageerhebung (hier: 24. Juli 2003) und
endet mit Ablauf des dem Räumungsbegehren entgegengehaltenen Mietvertra-
ges am 30. April 2004. Sie umfasst mithin weniger als 10 Monate.
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Der auf diese Zeit entfallende Bruttomietzins betrug nach dem Mietver-
trag, dessen Bestehen zwischen den Parteien hier streitig ist, monatlich 1.000 €
und liegt somit insgesamt unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO.
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Zwar mag bei abweichenden Angaben der Parteien zur Miethöhe grund-
sätzlich auf die Angaben in der Klageschrift abzustellen sein. Dies bedeutet a-
ber nicht, dass hier der ursprünglich zwischen der Klägerin einerseits und der
aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden Sozietät anderer-
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seits vereinbarte Mietzins von 6.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde zu
legen wäre. Denn die Parteien sind sich einig, dass dieser Mietvertrag schon
bei Klageerhebung nicht mehr bestand, so dass er den auf die streitige Zeit ent-
fallenden Mietzins nicht mehr bestimmen kann. Leugnet die Klägerin den Be-
stand eines (neuen) Mietvertrages, kann der nach § 8 ZPO maßgebliche Miet-
zins daher nur dem Vortrag des Beklagten entnommen werden. Dieser kann
nicht geltend machen, seine Beschwer richte sich nach einem höheren Miet-
zins, der für die streitige Zeit weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach
seinem eigenen Vortrag vereinbart war.
Jedenfalls ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen
eines Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhält-
nisses erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des auf Räumung in Anspruch
genommenen Beklagten ergibt (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 29
"Mietstreitigkeiten" und § 8 Rdn. 3 m.N.; noch offen gelassen in BGH, Be-
schluss vom 30. Januar 1997 aaO). Denn diese Vorschrift stellt nicht auf das
Klagevorbringen ab, bei dem es im Belieben des Klägers steht, auf Einwendun-
gen des Beklagten vorab einzugehen oder sie zu verschweigen, sondern auf
den Streit der Parteien über das Bestehen oder die Dauer eines (hier für den
Streitgegenstand - Räumung - präjudiziellen) miet- oder pachtvertraglichen
Rechtes zum Besitz.
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2. Ohne Einfluss auf die Beschwer ist der Vortrag des Beklagten, er habe
die Mieträume zum 15. Januar 2004 an die Hausverwalterin der Klägerin zu-
rückgegeben, und diese habe die Räume namens der Klägerin mit weiterem
Mietvertrag vom 15. Januar 2004 nunmehr für monatlich 1.080 € zuzüglich
Mehrwertsteuer bis zum 1. Februar 2007 an Rechtsanwalt L. vermietet,
der ihm die Räume aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlasse.
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Soweit der Beklagte damit geltend macht, er habe den Räumungsan-
spruch bereits erfüllt und könne als bloßer Besitzdiener des neuen Mieters L.
selbst nicht (erneut) auf Räumung in Anspruch genommen werden, wäre
dies allenfalls eine Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde,
betrifft aber nicht die Beschwer. Ob zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt
L. ein Mietverhältnis besteht, ist weder Streitgegenstand noch Vorfrage
des vorliegenden Räumungsprozesses und daher für die Beschwer nach § 8
ZPO ohne Belang. § 8 ZPO stellt allein darauf ab, für welchen Zeitraum die auf
Räumung in Anspruch genommene Partei dem Klagebegehren ein eigenes
(originäres oder abgeleitetes) mietvertragliches Besitzrecht entgegenhält. Der
Beklagte beruft sich aber für die Zeit nach dem 30. April 2004 ausdrücklich nicht
auf ein eigenes oder vom Mieter L. abgeleitetes Besitzrecht gegenüber
der Klägerin, sondern macht im Gegenteil geltend, nur dessen Besitzdiener zu
sein. Der Besitzdiener hat aber selbst weder Besitz noch ein Recht zum Besitz.
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3. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde ist der Beschwerdewert hier auch nicht etwa deshalb nach
§ 6 ZPO zu bemessen, weil die Klägerin auch nach dem 30. April 2004 weiter-
hin Räumung begehrt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch ein eventuell bestehen-
des Mietverhältnis auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits erlo-
schen war.
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Richtig ist zwar, dass § 8 ZPO auf eine Räumungsklage nur dann an-
wendbar ist, wenn Streit darüber besteht, ob das streitige Mietverhältnis über
den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch be-
steht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen Zeit" (Senatsbe-
schluss vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - MDR 1995, 530). Diese Entschei-
dung betraf indes einen Fall, in dem die Räumungsklage erst nach unstreitiger
Beendigung des Mietverhältnisses erhoben worden war. Das ist hier nicht der
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Fall, da die Räumungsklage noch während der Laufzeit des angeblichen Miet-
vertrages vom 30. April 2003 erhoben wurde. Der zuvor zitierte Senatsbe-
schluss ist dahin zu verstehen, dass der Streit über das Bestehen eines Miet-
verhältnisses sich nicht schon vor Erhebung der Räumungsklage durch Zeitab-
lauf erledigt haben darf, wenn die pacht- und mietrechtliche Sondervorschrift
des § 8 ZPO Anwendung finden soll.
Darauf, dass der angebliche Mietvertrag vom 30. April 2003 noch wäh-
rend des Berufungsverfahrens endete, kommt es nicht an. Da § 8 ZPO auf die
"gesamte streitige Zeit" abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie den
Rechtsstreit überdauert oder nicht, verdrängt diese Vorschrift § 4 Abs. 1 ZPO
(vgl. Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 8 Rdn. 5 m.N.), so dass § 8 ZPO selbst dann
unverändert anwendbar bliebe, wenn das streitige Mietverhältnis bei Einlegung
der Berufung (hier: 2. Januar 2004) auch nach dem Vortrag der Partei, die sich
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auf dieses Mietverhältnis beruft, bereits erloschen wäre. Dies stellt auch die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 O 324/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 2/04 -