Urteil des OLG Frankfurt vom 11.10.2007

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 294/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB,
§ 8 Abs 3 Nr 1 UWG
Eingriff in den Gewerbebetrieb: Unterlassen der
Zusendung von Werbe-Emails
Leitsatz
Zum Anspruch auf Unterlassen der Zusendung unverlangter Emails zu Werbezwecken
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
– 5. Zivilkammer – vom 31.10.2006 (2/5 O 154/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann durch
schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.000,-- €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die eine Rechtsanwaltskanzlei in O1 betreibt, verlangt von den
Beklagten – der Beklagte zu 2. ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. –
die Unterlassung der Zusendung unverlangter E-Mails zu Werbezwecken. Die
Beklagten hatten am 22.02.2006 eine E-Mail an die klägerische E-Mailadresse
gesandt. Darin hieß es unter dem Betreff „B Newsletter“:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Ihnen heute die erste Ausgabe des B Newsletters übersenden zu
können.
Der einmal im Vierteljahr erscheinende Newsletter enthält Informationen zu
bedenklichen Entwicklungen am Kapitalmarkt und soll eine wertvolle
Informationsquelle für Anleger und Berater darstellen.
Der B Newsletter wird kostenfrei per E-Mail an Sie versandt. Sollten Sie diesen
Service nicht wünschen, können Sie auf diese Mail mit dem Vermerk „B Newsletter
abmelden“ antworten.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und verbleiben mit freundlichen Grüßen ... Web :
www…..de
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Dieser E-Mail war eine 253 KB große Datei mit dem Namen „B Newsletter pdf“
beigefügt und beim Öffnen dieser Datei erschien ein 15-seitiges Schriftstück mit
der Bezeichnung „B GmbH Newsletter 1/06“. Darin heißt es unter anderem:
B mehr Rechte für Anleger,
in unserem Newsletter möchten wir Ihnen regelmäßig anhand aktueller Fälle aus
unserer Praxis aufzeigen, wo Gefahren für Anleger lauern können, sei dies bei
Investmentfonds, geschlossenen Immobilienfonds oder Private Placements.
Weitere Informationen sowie ein stetig wachsendes Archiv mit historischen Fällen
finden sie im Übrigen auf unserer Website www…..de.
Auf den weiteren Inhalt des Newsletters (Bl. 7-21 d. A.) wird verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2006 (Bl. 22 – 24 d. A.) mahnte die Klägerin
die Beklagte zu 1. ab und forderte diese auf, eine dem Schreiben anliegende
Unterlassungserklärung abzugeben, was die Beklagten mit Schreiben vom
24.02.2006 ablehnten (Bl. 25 d. A.). Darin führten sie aus, selbstverständlich werde
sie von weiteren Zusendungen an die Klägerin absehen. Ihre Absicht sei es
lediglich gewesen, der Klägerin unentgeltlich Informationen zu aktuellen Vorgängen
auf dem Deutschen Kapitalmarkt zukommen zu lassen, auch im Hinblick auf eine
mögliche künftige Zusammenarbeit mit der ihrerseits auf ihrer Website zur
Kontaktaufnahme einladenden Klägerin.
Die Klägerin verfolgt daher ihr Unterlassungsbegehren im Klagewege.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Versendung der genannten Schriftstücke
ohne Einverständnis der Klägerin stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihren
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Für den Erhalt solcher
Schriftstücke bestehe kein Einverständnis der Klägerin. Der Beklagte zu 2. hafte
als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und Handelnder zumindest als Mitstörer
auf Unterlassung, weil er in der Lage sei, einen in seinem Betrieb begangenen
Wettbewerbsverstoß zu verhindern.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu untersagen, die Kläger geschäftsmäßig per E-Mail anzuschreiben, um
Informationen zu Entwicklungen am Kapitalmarkt in Form eines Newsletters zu
übermitteln und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne
dass das tatsächliche oder vermutete Einverständnis der Klägerin vorhanden ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, es liege kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor, denn die Aufmachung der
klägerischen Website lade zur Kontaktaufnahme ein. Es sei vom Einverständnis der
Klägerin mit der Zusendung auszugehen, zumal die von der Beklagten zu 1. in
dem Newsletter beschriebenen Arbeitsfelder in das von der Klägerin beworbene
Tätigkeitsgebiet fielen. Die Beklagten hätten die Informationen an die Klägerin
gesandt, denn sie habe davon ausgehen können, dass diese Mandate im Bereich
der angesprochenen Rechtsgebiete laufend bearbeiten und an der Gewinnung
neuer Mandate in dem angesprochenen Rechtsgebiet interessiert seien. Die
Beklagten hätten nicht mit dem Ziel gehandelt, Lieferungen und Leistungen an die
Klägerin zu verkaufen. Ein erneuter Kontakt werde wie sie das bereits vorgerichtlich
zugesagt habe, nicht hergestellt.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, weil die
Zusendung der E-Mail in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der
Klägerin eingegriffen habe. Die Zusendung solcher E-Mails sei grundsätzlich zu
unterlassen, sofern nicht aufgrund ausdrücklicher Gestattung oder aufgrund der
gegebenen Umstände von einem Einverständnis des Empfängers ausgegangen
werden könne. Dies sei damit begründet, dass für den Werbeadressaten ein
erheblicher Zeitaufwand nötig sei, um aus den für ihn relevanten E-Mails solche
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erheblicher Zeitaufwand nötig sei, um aus den für ihn relevanten E-Mails solche
herauszusortieren, die lediglich zu Werbezwecken versandt seien. Ebenso könne
es im Hinblick auf die Flut von Werbe-E-Mails zu einer Erschöpfung der
Speicherkapazität des Empfängers kommen, so dass die Gefahr bestehe, dass
den Adressaten für ihn wichtige Mitteilungen deshalb nicht erreichten. Eine
ausdrückliche Einwilligung der Klägerin liege nicht vor. Auch die Aufmachung ihrer
Website könne nicht auf ein Einverständnis hindeuten. Dass dort die
Tätigkeitsgebiete der Klägerin aufgeführt seien, könne nicht hinreichen. Ersichtlich
sei die Aufführung der Tätigkeitsgebiete der Klägerin zu dem Zweck erfolgt,
potentiellen Mandanten kurze Vorabinformationen über die Kanzlei und den
Umfang der abgedeckten Fachbereiche zu ermöglichen, verbunden mit dem
Hinweis, wie diese zu erreichen sei. Auch wenn die Beklagten keine Leistungen
oder Lieferungen an die Klägerin hätten verkaufen wollen, sei doch letztlich ein
gewerbliches Interesse nahe liegend. Im Übrigen bleibe die Wirkung die gleiche. Die
Erklärung der Beklagten, sie werden keinen neuen Kontakt mit den Klägern
herstellen, beseitige nicht die erforderliche Wiederholungsgefahr. An deren
Widerlegung seien hohe Anforderungen zu stellen. Ein im Rechtsstreit
abgegebenes Versprechen reiche nur, wenn es uneingeschränkt und abgesichert
durch eine Vertragsstrafe abgegeben sei. Der Beklagte zu 2. hafte als Mitstörer im
Rechtssinne.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie
wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihre Argumentation und rügen die
Wertungen des Landgerichts. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die
Website der Klägerin Werbezwecke verfolge und auch zu Kontaktaufnahmen
einlade. Irgendeine Einschränkung sei nicht ersichtlich. Es sei treuwidrig, derart im
Internet aufzutreten und dann Abmahnungen zu versenden. Im Übrigen habe das
Landgericht nicht zwischen dem Versuch einer Kontaktaufnahme und der
unzulässigen Versendung eines Werbe-E-Mails differenziert.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der
allein aus dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebes herzuleitende Unterlassungsanspruch (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.
1 BGB) steht der Klägerin nicht zu.
Zwar gibt Art. 13 der EG-Richtlinie über die elektronische Kommunikation (Richtlinie
2002/58/EG, ABlEG Nr. L 201 v. 31.07.2002, S. 37) den Mitgliedsstaaten auf, die
Versendung unverlangter Werbe-E-Mails zu verbieten; der deutsche Gesetzgeber
hat dieses Verbot indessen nur für den Bereich des UWG umgesetzt (§ 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG), dort allerdings nicht nur auf Verbraucher, sondern auch auf
Unternehmen erstreckt. Im Hinblick auf § 8 Abs. 3 UWG fehlt es jedoch für die
Klägerin vorliegend an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung derartiger
Ansprüche. § 7 UWG ist außerdem kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2
BGB (Palandt-Sprau BGB 66. Aufl., § 823, Rn. 71).
Das demnach als Anspruchsgrundlage verbleibende Recht am ausgeübten und
eingerichteten Gewerbebetrieb schützt auch Angehörige freier Berufe, zu denen
der Beruf des Rechtsanwaltes zählt (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 127). Inhalt und
Grenzen des Schutzes einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben
sich aber, entsprechend der Natur des Rechtes am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb als offener Tatbestand, erst aus einer Interessen- und
Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre
Anderer (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 26 m. w. N.).
Dabei ist allgemein zu berücksichtigen, dass der subsidiär eingreifende
Schutzbereich des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
auch dazu dienen soll, vorhandene Lücken im Anwendungsbereich des UWG zu
schließen (OLG Düsseldorf MMR 2006, 681). Dies allein reicht indessen nach
Auffassung des Senates nicht, die Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit von E-
Mail-Werbung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch auf den vorliegenden Fall
anzuwenden; es bedarf vielmehr – wie bereits erwähnt – einer Einzelfallabwägung.
Dies vorausgeschickt, fehlt es im vorliegenden Fall an einem rechtserheblichen
Eingriff im Hinblick auf das Interesse der Klägerin an einer ungestörten Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit. Anders als in dem vom OLG Düsseldorf (a.a.O.)
entschiedenen Fall, der die Zusendung von ca. 2.000 E-Mails innerhalb von vier
Tagen zum Gegenstand hatte, handelt es sich im vorliegenden Fall nur um die
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Tagen zum Gegenstand hatte, handelt es sich im vorliegenden Fall nur um die
Zusendung einer einzigen Werbe-E-Mail. Schon deshalb ist die Störung des
Betriebsablaufs auf Seiten der Klägerin als gering einzuschätzen. Das
Empfangsgerät der Klägerin kann bei Annahme eines aktuellen
Ausstattungsstandes zeitgleich weitere Nachrichten von anderer Seite
empfangen. Das Anschreiben zu der übersandten Datei war hinreichend kurz, um
sich einen Überblick über das Angebot zu verschaffen und es bei Nichtinteresse
auszusondern, ohne die als Anhang beigefügte pdf-Datei mit dem angebotenen
Newsletter zu öffnen. Andererseits durften die Beklagten durchaus davon
ausgehen, dass auf Seiten der Klägerin Interesse an den Angeboten und
Informationen bestehen könnte. Die Klägerin bezeichnet auf ihrer Homepage im
Profil das Wirtschaftsrecht als eines der Kerngebiete ihrer Tätigkeit, wozu auch die
angebotenen Informationen zählen, die Gefahren für Anleger bei Investment-
Fonds, geschlossenen Immobilien-Fonds oder Private Placements betreffen. Es
bestand damit eine thematische Verbindung zum beruflichen Tätigkeitsfeld der
Klägerin. Letztlich wäre es der Klägerin auch zuzumuten gewesen, die von den
Beklagten ausdrücklich zur Verfügung gestellte Möglichkeit zu nutzen, sich durch
eine kurze Mitteilung aus dem Verteiler streichen zu lassen. Dies hätte in Form
einer kurzen Antwort-Mail geschehen können. Auch dieser Aufwand ist als zeitlich
gering einzuschätzen. Dass eine Abmeldung von den Beklagten unbeachtet
gelassen worden wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Fehlt es somit im Ergebnis an einem rechtserheblichen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, so bestand ein
Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht, so dass das angegriffene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen war (wie hier im Ergebnis auch AG Dresden
NJW 2005, 2561 und Baetge in NJW 2006, 1037 und Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn.
132 - Stichwort " Zusendung von Informationen "). Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus
§§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats von denjenigen des OLG Düsseldorf
(MMR 2006, 681) und des OLG Naumburg (DB 2007, 911 = BeckRs 2007, 05636)
abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.