Urteil des HessVGH vom 02.07.2003

VGH Kassel: offene bauweise, grenzmauer, stadt, grundstück, vorverfahren, wand, gebäude, auflage, anbau, belichtung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 1962/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 2 BauNVO, § 34
Abs 1 BauGB, § 6 BauO HE
1993, § 27 Abs 9 BauO HE
2002, § 30 Abs 10 BauO HE
1993
(Unzulässigkeit einer Grenzwand wegen Unvereinbarkeit mit
der in der Umgebung vorherrschenden offenen Bauweise und
der Zumauerung von Glasbausteinen in der Wand des
grenzständigen Nachbargebäudes)
Leitsatz
1. Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von
11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann mit ihrer
negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen führen.
2. Das Zumauern von Glausbausteinen in einer Grenzwand kann dem Gebot der
Rücksichtnahme widersprechen.
3. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 1993 können in Brandwänden kleine Wandfliesen aus
lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese
feuerbeständig (F 90-A) sind. Eine Differenzierung wie § 27 Abs. 9 HBO 2002 zwischen
Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand sieht § 30 Abs. 10 HBO 1993 nicht
vor.
4. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffenden Ermessensentscheidung
sind die nachbarlichen Interessen mit einzustellen.
5. Das Hess. Nachbarrechtsgesetz regelt nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht
jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom
25. März 1998 - 3 E 1500/97 (1) - abgeändert.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten (Bauschein-Nr.
22.036.96) vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 1997 wird aufgehoben.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Der Beklagte sowie der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je
zur Hälfte zu tragen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte
zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen
sind nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Flur 14, Flurstück 102/1 (E-
Straße) in der Gemarkung N.. Unter dem 12.06.1996 beantragte er die Erteilung
einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzwand an der Grenze zum
Nachbargrundstück der Kläger, Flur 14, Flurstück 102/4 (A-Straße). Auf dem
Grundstück der Kläger steht bereits eine Grenzwand, in die teilweise Glasbausteine
eingebaut sind. Vor Stellung des Bauantrags hatte der Beigeladene auf der
nachbarlichen Grenzwand Faserzementplatten angebracht und diese mit
Spaltklinkern verkleidet. Über diese Verklinkerung kam es zwischen den Beteiligten
zu einem Rechtsstreit vor dem Amts- und Landgericht B-Stadt. Dem Beigeladenen
und seiner Ehefrau wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 1. März 1996 (2
S 233/95) aufgegeben, die an der nördlichen Seite der Grenzwand zwischen den
Grundstücken der Parteien angebrachte Verklinkerung nebst Unterkonstruktion zu
beseitigen und verbleibende Dübellöcher sachgemäß zu verschließen. Zur
Begründung führte das Landgericht B-Stadt aus, der Nachbar, auf dessen
Grundstück die Grenzmauer stehe, sei berechtigt, jede Einwirkung auf sein
Eigentum und damit auf seine Mauer abzuwehren. Der andere Nachbar wiederum
sei nicht berechtigt, diese Mauer in irgendeiner Weise zu nutzen, in ihre Substanz
einzugreifen oder anzubauen. Ausgehend von dieser Rechtslage sei die vom
Beigeladenen angebrachte Verklinkerung rechtswidrig, denn das Andübeln bzw.
Ankleben von Zementfaserplatten sei ein unerlaubter Substanzeingriff in die
Mauer und damit das Eigentum der Kläger. Das Beseitigungsbegehren sei auch
nicht rechtsmissbräuchlich; durch die vom Beigeladenen angebrachte Art der
Verkleidung sei die Beeinträchtigung der Grenzwand nicht ausgeschlossen,
insbesondere könne in die Zwischenräume Feuchtigkeit eindringen, womit die
Gefahr einer nachhaltigen Substanzbeeinträchtigung der Mauer einhergehe.
Schließlich heißt es in dem Urteil des Landgerichts, S. 7, den Parteien werde nichts
anderes übrig bleiben, als ihrerseits direkt anschließend an die nachbarliche
Grenzwand eine eigene Grenzmauer zu errichten, wie dies § 9 des Hessischen
Nachbarrechtsgesetzes vorsehe, wenn sie den Anblick der jeweils der Gegenseite
gehörenden Grenzmauer nicht ertragen würden.
Die streitgegenständliche Grenzmauer soll in Höhe von insgesamt 2,70 m an die
vorhandene Wand angebaut werden und diese in Höhe und Länge nicht überragen.
Die für den Anbau vorgesehene Grenzmauer, zu der in einer Länge von 3,50 m
auch die an der Grenze stehende Nordwand des Hauses A-Straße gehört, hat eine
Länge von insgesamt 11,51 m. Sie befand sich ursprünglich auf dem einheitlichen
Grundstück Flur 14, Flurstück 102, das vom Voreigentümer, Herrn P..., in das
südliche Grundstück A-Straße (Flurstück Nr. 102/4) und das Grundstück E-Straße
(Flurstück 102/1) geteilt wurde. Der Beigeladene und seine Ehefrau, Frau E...,
haben ihr Grundstück von dem Voreigentümer P. aufgrund Kaufvertrags vom 15.
März 1965 erworben. Die südliche Grundstücksgrenze verläuft in Höhe der
genannten Mauer, die im Vertrag als "Grenzmauer am sog. Bungalow 3"
bezeichnet ist. Aufgrund des Vertrages vom 18. November 1976 erwarben die
Kläger ihr Grundstück von der Witwe des Voreigentümers, Frau P...
Mit Bescheid vom 5. August 1996 - Bauschein-Nr. 22.036.96 - erteilte die Beklagte
dem Beigeladenen die Genehmigung zur Erstellung der Grenzwand als Anbau an
die vorhandene Wand auf dem Grundstück der Kläger. Gegen die
Baugenehmigung vom 5. August 1996 legten die Kläger über ihren
Bevollmächtigten unter dem 19. August 1996 Widerspruch ein, der durch
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 1997
zurückgewiesen wurde. Hiergegen haben die Kläger am 6. Juni 1997 Klage vor dem
Verwaltungsgericht F-Stadt erhoben. Hierbei trugen sie unter anderem vor, in ihrer
Grenzwand seien Glasbausteine eingebaut, welche die Belichtung zu dem lediglich
ca. 3 m entfernten Gebäude sicherstellten. Durch die seitens der Beklagten
genehmigte Grenzmauer würden diese Lichtöffnungen, die Fenster zum
Vorratsraum der Kläger sowie die entsprechenden Lüftungsöffnungen vollständig
verschlossen.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten (Bauschein-Nr.
22.036.96) vom 5. August 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 1997 aufzuheben;
ferner,
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 25. März 1998 hat das Verwaltungsgericht F-Stadt im schriftlichen
Verfahren die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger
am 27. März 1998 zugestellt worden.
Auf Antrag des Bevollmächtigten der Kläger vom 27. April 1998 hat der 4. Senat
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Juni 1999 die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998
zugelassen - 4 UZ 1765/98 -.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998 - 3 E 1500/97 -
abzuändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten
vom 05.August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 19997
aufzuheben sowie
die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der
Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang des
Beklagten (7 Aktenhefte) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum
Gegenstand der Beratung gemacht worden.
II.
Der inzwischen zuständig gewordene 3. Senat entscheidet über die Berufung der
Kläger gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet
und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf
die von dem Senat erwogene Entscheidung hingewiesen und zu dieser
Verfahrensweise gehört worden.
Die Berufung der Kläger, mit der sie die Abänderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998 begehren, ist aufgrund der
Zulassung durch den 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auch
sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen, da die Baugenehmigung vom 5. August 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1997 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren
Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.
Die Kläger haben ein Abwehrrecht gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 5. August 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1997. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen
eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn
ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen die Vorschriften des öffentlichen
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ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen die Vorschriften des öffentlichen
Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht
vorliegen
und
die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt,
also nachbarschützend sind
und
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen
Belange eintritt.
Das Bauvorhaben des Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich der
Gemeinde N., der ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lagepläne in dem hier
maßgeblichen Bereich durch offene Bauweise geprägt wird.
Die mit Bescheid vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 5. Mai 1997 genehmigte Grenzmauer fügt sich bereits nicht in die nähere
Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 ein. Aus der Eigenart der näheren
Umgebung sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Maßstäbe dafür zu finden, ob
sich ein Vorhaben einfügt und damit baurechtlich zulässig sein kann. Aus der
näheren Umgebung sind die Maßstäbe für das Einfügen eines Vorhabens sowohl
hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, als auch hinsichtlich der
Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche zu gewinnen (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage § 34 Rdnr. 15 mit
Rechtsprechungsnachweisen). Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich
hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die von offener Bauweise
geprägte vorhandene Bebauung ein.
Hierbei kann dahinstehen, ob das auf der Grenze zwischen den Flurstücken 102/2
und 102/4 stehende Gebäude der Kläger bauaufsichtlich genehmigt ist oder nicht,
einer
nicht zu dem Ergebnis führt, dass die ansonsten ausweislich der vorliegenden
Lagepläne tatsächlich gegebene offene Bauweise - ohne Grenzbebauung in Form
von massiven Mauern - ihre Prägung verliert. Grenzmauern in einer Höhe von 2,70
m und einer Länge von insgesamt 11,51 m fallen aus dem Rahmen der offenen
Bauweise heraus und führen mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu
bodenrechtlichen Spannungen, die einer Zulassung nach § 34 BauGB
entgegenstehen. Dabei ist zu beachten, dass einer Grenzwand allenfalls bis zu
einer Höhe von etwa 1,80 m Einfriedigungscharakter zukommen kann.
Die beabsichtigte Errichtung der Grenzwand verstößt auch gegen das Gebot der
Rücksichtnahme und verletzt die Nachbarrechte der Kläger. Das Gebot der
Rücksichtnahme ist Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens und ist
verletzt, wenn das Vorhaben die Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem
auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl.
Battis, a.a.O., § 34 Rdnr. 17), wobei dem Gebot der Rücksichtnahme sowohl ein
objektiv-rechtlicher als auch ein subjektiv-rechtlicher Aspekt zukommt (vgl.
Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 2, 4. Auflage, S. 121, 122).
Soweit der Beigeladene das auf der Grenze errichtete Bauwerk der Kläger gegen
sich gelten lassen muss, da er bei Erwerb des Grundstücks bzw. bei Errichtung des
Grenzbauwerks gegen dieses nicht in angemessener Zeit vorgegangen ist und
insoweit auf die Geltendmachung seiner Nachbarrechte verzichtet hat, verstößt
die von ihm ins Auge gefasste Baumaßnahme gegen nachbarschützende Aspekte
des Gebots der Rücksichtnahme, da die in dem Gebäude der Kläger eingelassenen
Glasbausteine zugemauert werden sollen und dadurch den dahinterliegenden
Räumlichkeiten Licht genommen wird, ohne dass erkennbar ist, auf welches
schutzwürdige Recht sich der Beigeladene hinsichtlich der negativ betroffenen
Nachbarrechte der Kläger berufen kann. Hierbei greift der Einwand des
erstinstanzlichen Urteils sowie des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt nicht durch, Rechte der Kläger könnten durch
das Zumauern der Glasbausteine bereits deshalb nicht tangiert werden, da in
einer Brandwand Glasbausteine nicht zulässig seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für
das Anfechtungsbegehren ist insoweit der Erlass des Widerspruchsbescheides am
5. Mai 1997, sodass auf die Hessische Bauordnung vom 20. Dezember 1993
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5. Mai 1997, sodass auf die Hessische Bauordnung vom 20. Dezember 1993
(GVBl. I S. 655) - HBO 93 - abzustellen ist. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 93 können in
Brandwänden kleine Wandteile aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen
zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind und die
Standsicherheit der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird. Da § 30 Abs. 10
HBO 93 anders als nunmehr § 27 Abs.9 HBO vom 18.Juni 2002 (GVBl. I, S.274 ff. )
keine Differenzierung zwischen der Ausgestaltung von innerer und äußerer
Brandwand vorsieht, kann ein generelles Verbot zur Verwendung von
Glasbausteinen der Hessischen Bauordnung von 1993 nicht entnommen werden.
Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt demnach auch gegen das subjektiv-
rechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Ist mithin das beabsichtigte Vorhaben des Beigeladenen bereits
bauplanungsrechtlich unzulässig, kann auch bauordnungsrechtlich nichts anderes
gestattet bzw. gefordert werden (vgl. Battis, a.a.O., § 34 Rdnr. 15 am Ende mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Im Übrigen stellt sich die an den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.
August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 auch
unter Berücksichtigung des § 6 HBO 93 als ermessensfehlerhaft und damit
rechtswidrig dar. Die Tatsache, dass in der Grenzwand der Kläger Glasbausteine
eingebaut worden sind, die der Belichtung der dahinterliegenden Räumlichkeiten
dienen, ist weder von Seiten der Ausgangsbehörde noch von Seiten der
Widerspruchsbehörde mit in die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffende
Ermessensentscheidung eingestellt worden, da fehlerhafterweise davon
ausgegangen wurde, dass die Glasbausteine in der betreffenden Wand zwingend
entfernt werden müssen. Das ist jedoch nach den oben gemachten Ausführungen
nicht der Fall. Bei dieser Konstellation hätten die nachbarlichen Interessen der
Kläger mit in die Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen,
insbesondere da dem von dem Beigeladenen beabsichtigten Bauwerk ein
greifbarer Nutzen, der über ein unzulässiges schikanöses Verhalten im Sinne des §
226 BGB in dem offensichtlich zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht,
nicht zukommt. Die Nichtberücksichtigung der nachbarlichen Interessen der Kläger
führt zu Ermessensfehlerhaftigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Entscheidungen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz
vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), da dies nur das nachbarschaftliche
Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von Bauwerken zum
Gegenstand hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, wobei der
Beigeladene an der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu beteiligen war, da er im Berufungsverfahren einen
Antrag gestellt hat.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er
in der Sache unterlegen ist.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger für das Vorverfahren war
für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht
rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden
durfte und es den Klägern nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 162 Rdnr. 18 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich
der Kosten folgt aus § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO
entsprechend.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 1
Satz 2, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Mangels konkreter finanzieller
Anhaltspunkte für das Erfolgsinteresse der Kläger war der Regelstreitwert des § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG zu Grunde zu legen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.