Urteil des LSG Bayern vom 26.02.2008

LSG Bayern: commotio cerebri, wohnung, versicherungsschutz, arbeitsunfall, stau, fahren, gespräch, brücke, anerkennung, verkehrsunfall

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 2 U 87/02
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 305/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.07.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 11.05.2001 als Arbeitsunfall (Wegeunfall).
Der 1964 geborene Kläger war bei der Firma D. in N. (Stadtteil K. , K.straße) beschäftigt. Am 11.05.2001 verließ er
seine Arbeitsstätte und fuhr mit einem Motorrad über die Südwesttangente (Bundesautobahn -BAB- 73 und
Bundesstraße 8) in nordwestlicher Richtung (Richtung F.). Auf der Südwesttangente - etwa 200 m vor der
Anschlussstelle H. - verunglückte der Kläger bei einem Verkehrsunfall. Nach dem von Dr.H. (Dr. E. Kliniken N.)
erstellten Durchgangsarztbericht vom 26.07.2001 zog sich der Kläger eine Sprungbeinfraktur rechts mit
Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenkes, eine commotio cerebri und eine Platzwunde sowie
Hautabschürfungen an der Stirn zu. Der Kläger wurde vom 11.05.2005 bis 23.05.2001 in den Dr. E. Kliniken N.
stationär behandelt.
Auf Befragen der Beklagten gab der Kläger unter dem 17.07.2001 an, dass er zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg von
der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung gewesen sei. Gewöhnlich nehme er den Weg über die Südwesttangente (BAB
73) in südöstlicher Richtung über F. zu seiner Wohnung in W ... Am Unfalltag habe er aufgrund eines Staus auf dieser
Strecke den Umweg in nordwestlicher Richtung über F.-Zentrum, N.-Nordring, F. gewählt.
Mit Bescheid vom 15.08.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses als
Arbeitsunfall (Wegeunfall) ab. Der als Heimweg gewählte Weg sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn auf dem
üblichen Weg ein Stau bestanden hätte, könne ein derart großräumiges Umfahren nicht schlüssig begründet werden.
Nachfolgend übermittelten die Dr. E. Kliniken der Beklagten das anlässlich der Aufnahme des Klägers am 11.05.2001
erstellte Notfallprotokoll und das Rettungsdienstprotokoll. Die Beklagte zog Akten der Staatsanwaltschaft N. mit einer
darin enthaltenen sinngemäßen Niederschrift einer Zeugen-Vernehmung des Klägers bei. Nach dieser Niederschrift hat
der Polizeibeam-te E. den Kläger am 12.05.2001 in den Dr. E. Kliniken vernommen. Der Kläger habe angegeben, dass
er zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg nach L. gewesen sei.
Zur Begründung des Widerspruches führte der Kläger aus, dass er je nach Verkehrsdichte unterschiedliche
Fahrtstrecken wähle. In Betracht komme die Strecke Richtung N. zur M. Straße, dort über die Südwesttangente (BAB
73) in Richtung Südkreuz, F. und Landstraße nach W ... Ebenso sei es möglich, auf dieser Strecke am Südkreuz
weiter auf der BAB 6 in Richtung A. bis Anschlussstelle A. und Landstraße nach W. zu fahren. Bei Stau auf der M.
Straße wähle er den Weg über die Südwesttangente Richtung F ... Je nach Verkehrssituation verlasse er die
Südweststangente in K. oder F ... Er fahre dann meist über den Ring Richtung N. , über den Nordring vor dem D. auf
der R. Straße nach F. und von dort weiter nach W ... Die letztgenannte Route habe er am Unfalltag aufgrund der
Verkehrslage auf der Südwesttangente Richtung Südkreuz gewählt. Der Umweg unterfalle dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung, da er aufgrund der Staulage habe davon ausgehen können, dass der Umweg nicht zu
einer erheblichen Verlängerung des Weges geführt hätte. Die Angaben vom 12.05.2001 gegenüber der Polizei könne
er nur damit erklären, dass er zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung noch unter Schock gestanden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002 zurück. Ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem vom Kläger gefahrenen Weg mit der versicherten Tätigkeit sei nicht hinreichend
wahrscheinlich. Zwar stehe ein eingeschlagener längerer Weg vom Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wenn
er insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens weniger zeitaufwendig als der entfernungsmäßig kürzeste Weg
sei. Der Kläger habe aber nicht die nächstkürzere Alternativstrecke gewählt. Darüber hinaus könne nicht geklärt
werden, aus welchen Gründen der Kläger die Strecke Richtung F. gewählt habe. Der Einwand des Klägers, bei der
Aussage am 12.05.2001 habe er unter Schock gestanden, sei angesichts der ärztlichen Unterlagen nicht
nachvollziehbar.
Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben. Auch die alternativen Wegstrecken hätten über die
Südwesttangente Richtung Südkreuz geführt, auf der sich der Verkehr gestaut habe. Bereits an der Ampel, kurz vor
der Brücke über der Südwesttangente habe er gesehen, dass sich der Verkehr Richtung Südkreuz gestaut habe. Auf
Höhe der Brücke habe er auch erkannt, dass die M. Straße verstopft gewesen sei und sei daher in die
Südwesttangente Richtung F. eingebogen. Er halte daran fest, dass er die Aussage, dass er auf dem Weg nach L.
gewesen sei, nur damit erklären könne, dass er noch unter Schock gestanden habe.
Das SG hat eine Auskunft des Dr.H. vom 19.11.2002 eingeholt. Weder am Unfalltag, noch an den Tagen danach habe
beim Kläger ein Schock oder Schockgeschehen in medizinischem Sinne bestanden (Volumenmangelschock). Ein
durch das Unfallgeschehen ausgelöster sog. psychogener Schock, der auch die Verarbeitung des Unfalls betreffe, sei
schwer nachweisbar und quantifizierbar. Jedenfalls seien keine abnormen Verwirrtheitszustände, insbesondere in den
ersten Tagen des stationären Aufenthaltes, dokumentiert worden.
Das SG hat den Polizeibeamten E. zunächst schriftlich befragt (Aussage vom 21.11.2002) und dann im Termin vom
15.07.2004 als Zeugen einvernommen. Er hat angegeben, dass er den Kläger zum Unfallgeschehen befragt und sich
zuvor im Gespräch von dessen Vernehmungsfähigkeit überzeugt habe. Er habe mit dem Kläger über den Hergang des
Unfalls ein normales Gespräch geführt. Vermutlich habe er den Kläger nach dem Fahrtziel gefragt. Er verweise auf
seine schriftlichen Aufzeichnungen zur Vernehmung, nach denen der Kläger nach L. wollte. Zuvor habe er keinen Arzt
über Schockzustände beim Kläger oder dessen Vernehmungsfähigkeit befragt.
Mit Urteil vom 15.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem
unmittelbaren Weg von der Arbeitsstelle zur Wohnung befunden. Dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers
gegenüber dem Polizeibeamten E. , dass er nach L. habe fahren wollen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese
Angaben unter Schockeinwirkung gemacht habe, bestünden nicht. Nach Dr.H. seien Schockzustände während des
stationären Aufenthaltes nicht dokumentiert worden. Der Polizeibeamte habe sich bei der Vernehmung zuvor von der
Vernehmungsfähigkeit des Klägers überzeugt. Angesichts der Benutzung eines Motorrades sei es auch wenig
glaubhaft, dass der Kläger den Umweg gewählt habe, um einen Stau zu umfahren.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Aufgrund der Verkehrslage auf der Südwesttangente Richtung
Südkreuz und auf der M. Straße habe er die Absicht gehabt, den Stau großräumig zu umfahren. Dr.H. habe das
Vorliegen eines psychogenen Schocks nicht ausgeschlossen. Da er nichts in L. zu tun gehabt habe und dort auch
keine Bekannten oder Verwandten habe, stehe fest, dass er zum Zeitpunkt der Befragung durch den Polizeibeamten
E. unter Schock gestanden habe. Einen Schockzustand habe der Polizeibeamte nicht erkennen können. Letztlich
habe dieser nicht einmal sagen können, ob er erklärt habe, dass er nach L. oder nur in diese Richtung gefahren sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.07.2004 und den Bescheid der Beklagten vom
15.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
das Ereignis vom 11.05.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.07.2004 zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Dr.H. , nach denen in den ersten Tagen des stationären Aufenthaltes keine
abnormen Verwirrtheitszustände dokumentiert worden seien. Es verbleibe im Übrigen dabei, dass es sich bei dem
zurückgelegten Weg nicht um den nächst kürzeren Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gehandelt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
), aber nicht begründet.
Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 rechtsmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Bei dem
Verkehrsunfall vom 11.05.2001 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und
zu entschädigen.
Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach §
8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ("Wegeunfall"). Erforderlich ist
allerdings ein innerer Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell
versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem
untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der
Unfallversicherungsschutz reicht (st Rspr, vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr
19). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben
wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG aaO).
Zu berücksichtigen ist bei der Entscheidung, ob der zurückgelegte Weg noch als geschützter Weg anzusehen ist,
dass der Versicherte nicht ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte
geschützt ist. Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg,
ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten
erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem
anderen, sog dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder
eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen. Ist demnach ein eingeschlagener Weg
nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut
oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, so steht
auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz. Lässt sich allerdings nicht feststellen, ob der Umweg im inneren
Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht dagegen
kein Versicherungsschutz (vgl insgesamt Urteil des BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R - HVBG-INFO 2003, 2446
= USK 2003-103).
Dies zugrunde gelegt fehlt es vorliegend am inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem
zum Unfallzeitpunkt vom Kläger eingeschlagenen Weg. Zwar stand der Kläger auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur
Wohnung grundsätzlich nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Allerdings hatte er einen nicht nur
unbedeutend längeren Weg als den kürzesten Weg gewählt, der nicht mehr als unmittelbarer Weg anzusehen ist.
Dass der Kläger nicht den kürzesten Weg gewählt oder den unmittelbaren Weg aus privatwirtschaftlichen Gründen
verlassen hat, ergibt sich nicht bereits aus den Angaben des Klägers vom 12.05.2001, dass er auf dem Weg nach L.
gewesen sei. Richtig ist, dass der Kläger die Südwesttangente (B 8) in nordwestlicher Richtung befuhr und diese
Bundesstraße im weiteren Verlauf stadtauswärts nach L. führt. Aus den Angaben des Klägers kann jedoch nur sicher
geschlossen werden, dass er diese Straße in Richtung L. befuhr, nicht aber, dass dieser Ort auch das Ziel seiner
Fahrt war. Insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger bei Einvernahme durch den Polizeibeamten E.
noch unter Schockwirkung gestanden hat. Denn bereits aus den Feststellungen der polizeilichen Ermittlungen zum
Unfallort und zur Fahrtrichtung zum Unfallzeitpunkt ergibt sich, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter
Versicherungsschutz stand.
Der Kläger hat nicht den unmittelbaren Weg gewählt, da er von mehreren möglichen Alternativstrecken nicht die
nächst kürzeste gewählt hat und zwar unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger mit dem Weg zur BAB 73
Anschlussstelle N. und weiter in südöstlicher Richtung auf der Südwestangente (BAB 73) über das Südkreuz zur
Anschlussstelle F. nach W. nicht den kürzesten Weg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung gewählt hat
(Entfernung 22,3 km; der kürzeste Weg führt über die Staatsstraßen 2406 und 2239 zur BAB 73 Anschlussstelle W.
und weiter auf der BAB 73 über die Anschlussstelle F. - Entfernung 20,5 km). Der Senat geht zu Gunsten des Klägers
davon aus, dass aufgrund der Verkehrslage - dichter Verkehr auf der Südtangente Richtung Südkreuz und auf der M.
Straße - aus Sicht des Klägers der eingeschlagene Weg über die Südwesttangente in nordwestlicher Richtung
notwendig war, um der Verkehrssituation auf der Südwesttangente in südöstlicher Richtung oder alternativ auf der B 8
(M. Straße und weiter B.straße zur R. Straße) zu begegnen.
Allerdings hat der Kläger es versäumt, von der Südweststangente aus den nächst kürzeren Weg zur Wohnung zu
wählen. Aus der örtlichen Lage des Unfalls auf der Südwesttangente in nordwestlicher Richtung in Höhe der
Anschlussstelle H. und in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Klägers ist zu schließen, dass der Kläger die
Südwesttangente bis F.-Zentrum, weiter über den Frankenschnellweg (BAB 73) oder F. Straße (B 8) zum Nordring (B
4r) und zur R.straße (B 4) nach W. fahren wollte. Diese Strecke bemisst eine Entfernung von etwa 50 km. Es haben
dem Kläger kürzere Alternativrouten zur Verfügung gestanden, nämlich beispielsweise die Strecke über
Südwesttangente Anschlussstelle N. Hafen über Frankenschnellweg, U.straße, F.straße und B.straße zur R. Straße
oder über Südwesttangente Anschlussstelle S. über S. Hauptstraße, N. Straße und U.straße (Entfernung etwa 33 km
bzw 35 km). Diese Strecken sind dem Kläger auch zumutbar gewesen. Gründe für die Wahl der entfernteren Strecke
hat der Kläger nicht vorgebracht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ein Umfahren eines Staues an der
Anschlussstelle N. durch ein derart großräumiges Umfahren über den Nordring rechtfertigen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).