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Art 32 WWSUVtr
Informationsaustausch
- Inhalt
-
- innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden
- mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
- verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
- anderen Vertragspartei abweichen, -Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen
§ 12 ZTRV
Datenschutz und Datensicherheit
- Inhalt
-
- juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und mit dem Zentralen
- des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage
- ;bermittelnden und empfangenden Stelle.(2) Das Register ist nur durch solche informationstechnische Netze zug
- änglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer
- Testamentsregister gesichert verbunden sind. Die Registerbehörde soll durch Verfügung, die im Verkü
§ 19 WoEigG
Wirkung des Urteils
- Inhalt
-
- Zwangsverwaltung. Die Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu
- ) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des
- Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen
- , wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz
- äußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.
BGH - IX ZA 12/10
Bundesgerichtshof vom 08.07.2010
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/10 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX
- oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
- Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der
- Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben
- (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02
BGH - IX ZB 14/14
Bundesgerichtshof vom 14.04.2014
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/14 vom 14. April 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX
- . Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im
- gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts
- 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1Die Rechtsbeschwerde ist
- bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die
BGH - IX ZR 12/11
Bundesgerichtshof vom 17.04.2013
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12/11 vom 17. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat
- ). 2Wie der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12) entschieden hat
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
- Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
- wird auf 264.172,77 € festgesetzt. Gründe: 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1
BGH - V ZR 97/04
Bundesgerichtshof vom 02.12.2004
- Inhalt
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- des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 97/04 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat
- in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April 2004 wird
- zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Hauptbegründung (II 1) keine entscheidungserheblichen
- Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung
BGH - XI ZR 255/07
Bundesgerichtshof vom 26.02.2008
- Inhalt
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- , ist substanzlos. Der Kläger, der im Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdrücklich
- und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 255/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der XI
- gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- arglistige Täuschung erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht. Die Behauptung der
BGH - I ZR 310/02
Bundesgerichtshof vom 15.05.2003
- Inhalt
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- grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 310/02 vom 15. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des
- Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des
- sich im Streitfall nicht als grundsätzliche Frage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
OLG Köln - Ss 106/98
Oberlandesgericht Köln vom 17.03.1998
- Inhalt
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- Eingriffsverfügung ist nur verjährungsunterbrechend, wenn sie mit der Unterschrift oder dem Handzeichen des
- Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das
- . Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als
- 12Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 75,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80
- Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die
Vorschussanspruch der WEG trotz Zurückbehaltungsrecht der Erwerber
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 05.07.2015
- Inhalt
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- . Veröffentlicht in: Der Miet-Rechts-Berater MietRB 2015, 213 The post Vorschussanspruch der WEG trotz
- Vergemeinschaftung von Mängelrechten. Ein Abdruck des Artikels im Volltext ist aus urheberrechtlichen
- . 20.5.2014 – 7 O 351/13 von Rechtsanwalt Mathias Münch Kurzreferat Der Verfasser setzt sich kritisch mit der
- Streitstand zu der Frage dargestellt, wie mit Zurückbehaltungsrechten einzelner Eigentümer nach einem
- solchen An-Sich-Ziehen von Mängelrechten durch die Gemeinschaft zu verfahren ist. Der Verfasser hält die
Humor zum Wochenende:
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 07.02.2014
- Inhalt
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- Ein Rechtsanwalt sitzt im Flugzeug einer attraktiven Frau gegenüber. Um mit ihr ins Gespräch zu
- kommen fragt er sie, ob sie ein lustiges Spiel mit ihm machen wolle. Aber sie ist müde und will nur
- Rechtsanwalt stellt die erste Frage: "Wie groß ist die Entfernung von der Erde zum Mond?" Die Frau greift in
- ." Sie fragt ihn: "Was geht den Berg mit 3 Beinen rauf und kommt mit 4 Beinen runter?" Der Jurist ist
- Rechtsanwalt aber hakt nach und fragt: "Also gut, was ist die Antwort?". Wortlos greift die Frau in ihre Tasche und gibt ihm 5 Euro.
SozG Berlin - S 60 AL 4756/04
Sozialgericht Berlin vom 24.03.1999
- Inhalt
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- rechtskräftige Anstalt des öffentlichen Rechts seit dem 01. Januar 1994 mit der Durchführung des öffentlichen
- 31. März 2003 in Höhe von insgesamt 8,069,94 Euro und mit Bescheid vom 23. Juli 2004 für die Zeit
- Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 142
- . Anhaltspunkte dafür, dass dem Arbeitnehmer im Erstattungszeitraum eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2
- Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 2001, wie es in der Protokollnotiz zu § 7 des
§ 5 MPKPV
Bewertungsverfahren
- Inhalt
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- üfstelle durchgeführt werden, bewertet die zuständige Ethik-Kommission im Benehmen mit
- entspricht. Sie vergewissert sich, ob der Schutz der Probanden gewährleistet ist. Dabei prüft
- ;hrleistet ist,14.wie Schäden, die die Probanden im Rahmen der klinischen Prüfung oder
- Ethik-Kommission teilt dem Sponsor ihre Bewertung in Schriftform mit und übermittelt diese
- absehbaren Belastungen, die gegebenenfalls vorhandenen Alternativen, die Rechte der Probanden sowie
Art 2 DiplBezÜbkG
- Inhalt
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- Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte ausländischen Missionen und deren Mitgliedern in der
- Missionen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im
- der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem Wiener Übereinkommen vereinbarten
- Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die
- ;chtigt, die Tätigkeit ausländischer Missionen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik