Urteil des BGH vom 15.05.2003
BGH (zpo, verwertungsgesellschaft, begründung, streitwert, prüfungspflicht, aussetzung, fortbildung, sicherung, beschwerde, umfang)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 310/02
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Weder die Frage einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148
ZPO noch die Frage, ob die Wahrnehmungspflicht von Verwertungsge-
sellschaften gemäß § 6 Abs. 1 WahrnG auch gegenüber "Zessionaren"
besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchen Umfang die
Prüfungspflicht einer Verwertungsgesellschaft hat, stellt sich im Streitfall
nicht als grundsätzliche Frage. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 204.516,75
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher