Urteil des SozG Berlin vom 24.03.1999

SozG Berlin: unechte rückwirkung, juristische person, beendigung, aufhebungsvertrag, anstalt, sozialversicherung, berufsunfähigkeit, gehalt, belastung, abfindung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
SG Berlin 60.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 60 AL 4756/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 147a Abs 1 S 1 SGB 3 vom
24.03.1999, § 147a Abs 1 S 1
SGB 3 vom 10.12.2001, § 147a
Abs 2 Nr 2 SGB 3 vom
24.03.1999, § 147a Abs 2 Nr 2
SGB 3 vom 10.12.2001, § 12
Abs 1 Nr 2 InsO
Arbeitslosengeld - Befreiung von der Erstattungspflicht des
Arbeitgebers - unzumutbare Belastung - Rechtsänderung -
fehlende Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - juristische
Person des öffentlichen Rechts des Landes Berlin -
Rückwirkungsverbot
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 20.612,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosengeld nebst Beiträgen zur
Sozialversicherung gemäß § 147 a Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung – SGB III – in der
ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung in Höhe von insgesamt 20.612,11 Euro,
welches die Beklagte für einen bei der Klägerin zuvor langjährig beschäftigten älteren
Arbeitnehmer aufgebracht hat.
Die Klägerin ist als rechtskräftige Anstalt des öffentlichen Rechts seit dem 01. Januar
1994 mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt. Im Jahre
1994 beschäftigte sie rund 21.000 Arbeitnehmer und baute das Personal bis auf rund
12.000 Arbeitnehmer zum Ende des Jahres 2004 ab. Bis einschließlich 31. Dezember
2001 wurde die Klägerin von einer Erstattungspflicht nach § 147 a SGB III, vormals § 128
Arbeitsförderungsgesetz, freigestellt.
Seit dem 04 April 1972 beschäftigte die Klägerin einen ... 1945 geborenen Arbeitnehmer,
zuletzt als Omnibusfahrer. Länger arbeitsunfähig krank war der Arbeitnehmer in den
letzten zwei Jahren der Beschäftigung vom 19. Juni 2002 bis 02. August 2002 und vom
26. März 2003 bis 16. April 2003.
Mit Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 2003 wurde einvernehmlich die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2003 vereinbart. Diese Vereinbarung sah ein
Rücktrittsrecht vor. Mit Auflösungsvertrag vom 24. März 2003 wurde das
Arbeitsverhältnis endgültig zum 31. Mai 2003 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von
46.247,47 Euro und einer monatlichen Abfindung bis 31. Mai 2005 beendet.
Die Beklagte bewilligte dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld unter Festsetzung einer
Sperrzeit vom 01. Juni 2003 bis 23. August 2003 ab 24. August 2003 für die Dauer von
804 Tagen (Bescheid vom 25. Juni 2003). Der Arbeitnehmer gab bei der Antragstellung
an, dass gesundheitliche Beschwerden einer Weiterbeschäftigung auf dem letzten
Arbeitsplatz nicht entgegengestanden hätten, er nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei und er keinen Antrag
auf andere Sozialleistungen als das Arbeitslosengeld gestellt habe.
Nach Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Erstattung
des an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur
Sozialversicherung für die Zeit vom 24. August 2003 bis 30. November 2003 in Höhe
von insgesamt 6.511,05 Euro, mit Bescheid vom 05.05.2004 für die Zeit vom 01.
Dezember 2003 bis 31. März 2003 in Höhe von insgesamt 8,069,94 Euro und mit
Bescheid vom 23. Juli 2004 für die Zeit vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2004 in Höhe von
insgesamt 6.081,12 Euro, zusammen von 20.662,11 Euro. Die Widersprüche der
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
insgesamt 6.081,12 Euro, zusammen von 20.662,11 Euro. Die Widersprüche der
Klägerin, wonach die Erstattung für sie unzumutbar sei, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 zurück.
Mit der am 15. September 2004 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiter
gegen die Erstattungsforderungen. Sie trägt vor, § 147 a SGB III sei in der vor dem 01.
Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, so dass auch weiterhin auf die
Unzumutbarkeit der Erstattung abzustellen sei, die sich aus entsprechenden Gutachten
ergebe. Die Neuregelung stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Sie sei darüber hinaus
verfassungswidrig. Das vereinbarte Rücktrittsrecht sei nur förmlich gegeben, tatsächlich
aber durch die tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Agentur für Arbeit Berlin Süd vom 15. Januar 2004, 05. Mai 2004
und 23. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004
aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für
rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf andere
Sozialleistungen vermag sie nicht zu erkennen. Im Übrigen hält sie die gesetzliche
Grundlage für ihre Erstattungsforderung für verfassungsgemäß. Auch die vorliegende
unechte Rückwirkung ist nach ihrer Auffassung zulässig.
Die den früheren Arbeitnehmer J A betreffende Leistungsakte der Beklagten – Kd.-Nr.: ...
– hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2004, 05. Mai 2004 und 23.
Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 sind
rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erstattung des Arbeitslosengeldes und der Beiträge zur
Sozialversicherung für den früheren Arbeitnehmer der Klägerin für den Leistungsbezug
vom 24. August 2003 bis 30. Juni 2004 ist § 147 a Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443). Danach hat der Arbeitgeber,
bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit,
durch den nach § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, der Beklagten
vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres
des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate, zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt, da der ... 1945 geborene Kläger vom 04. April 1972 bis zum 31. Mai 2003
durchgehend bei der Klägerin beitragspflichtig beschäftigt war.
Die negativen Erstattungsvoraussetzungen des § 147 a Abs. 1 Satz 2 SGB III schließen
die Erstattung nicht aus. Danach tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden
ist oder der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
SGB III genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Arbeitnehmer im Erstattungszeitraum eine der in § 142
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III erwähnten anderweitigen Sozialleistungen zugestanden hat,
sind nicht ersichtlich. Krankheitsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit lösen
Sozialleistungsansprüche erst aus, wenn sie den Versicherten daran hindern, seine
zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder
nur auf die Gefahr hin auszuüben, den Zustand zu verschlimmern – Arbeitsunfähigkeit –
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein – volle Erwerbsminderung –, oder wenn sie die
Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten mindern – Berufsunfähigkeit –. In seinem
Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat der Kläger die Frage nach
Einschränkungen seiner Vermittlungsfähigkeit nach Tätigkeit oder Arbeitszeit verneint.
Nach seiner Auffassung haben gesundheitliche Beschwerden einer Weiterbeschäftigung
18
19
20
21
22
23
Nach seiner Auffassung haben gesundheitliche Beschwerden einer Weiterbeschäftigung
auf dem letzten Arbeitsplatz nicht entgegengestanden. Auch war er nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitsunfähig krank geschrieben. Einen Antrag auf
andere Sozialleistungen als das Arbeitslosengeld hat er auch nicht gestellt.
Die Erstattungspflicht entfällt auch nicht gemäß § 147 a Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Danach
entfällt die Erstattungspflicht, wenn der Arbeitgeber insolvenzfähig ist und darlegt und
nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil
durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung
des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären.
Die Klägerin ist nicht insolvenzfähig. Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 3 des Berliner Betriebegesetzes errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Berliner
Betriebegesetz haftet das Land Berlin uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der
Anstalt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Gemäß § 12 Abs.
1 Nr. 2 Insolvenzordnung – InsO – ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht,
wenn das Landesrecht dies bestimmt, unzulässig. Gemäß § 1 des Gesetzes über die
Konkursunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 27. März 1990
findet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht Berlins unterliegt, nicht statt.
Eine Anwendung des § 147 a Abs. 2 Nr. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung steht Artikel 170 EGBGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich
privatrechtliche Schuldverhältnisse und ist für öffentlich-rechtliche
Erstattungsverhältnisse nicht anwendbar. Darüber hinaus knüpft § 147 a SGB III auch
nicht an den Abschluss des Aufhebungsvertrages, sondern an den Eintritt der
Arbeitslosengeldleistungen an. Diese begannen ab dem 26. März 2002 und damit nach
Inkrafttreten des Gesetzes ab 1. Januar 2002. Ein Verstoß gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – fließende Verbot einer
echten Rückwirkung ist danach nicht gegeben.
Selbst wenn man von einer unechten Rückwirkung ausgeht, weil der Aufhebungsvertrag
vom 14. Mai 2001 vor Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes ab 01. Januar 2002
geschlossen wurde, liegt nach Auffassung der Kammer keine unzulässige Rückwirkung
vor (vgl. U. d. Sozialgerichts Berlin v. 10. März 2005 – S 30 AL 1741/03, v. 3. Mai 2005 –
S 80 AL 2490/03 und v. 19. Juli 2006 – S 35 AL 5034/04).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unechte Rückwirkung
zulässig, wenn sie nach Abwägung des Vertrauensschadens des Normadressaten
einerseits und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit
andererseits geboten ist. Nach Auffassung der Kammer liegt ein Vertrauensschaden der
Klägerin nicht vor. Zum Zeitpunkt des ersten Aufhebungsvertrages im Mai 2001 sah sich
die Klägerin bereits zahlreichen Erstattungsforderungen für die Vergangenheit
gegenüber und eine stattgebende Entscheidung lag weder vom Bundessozialgericht
noch vom Landessozialgericht Berlin zum damaligen Zeitpunkt vor. Die
Erstattungspflicht bestand auch vor dem 1. Januar 2002. Lediglich die Fälle über das
Entfallen der Erstattungspflicht waren anders normiert. Allein diese unterschiedliche
Ausgestaltung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Entfallen der
Erstattungspflicht bedeutet nach Auffassung der Kammer keinen so weitreichenden
Eingriff in schützenswerte Rechtspositionen der Klägerin, dass demgegenüber das
erkennbare Anliegen des Gesetzgebers, jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2002 auch für
noch nicht abgeschlossene "Altfälle" im Interesse der Gemeinschaft der Beitragszahler
zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung das Entfallen der Erstattungspflicht nur für
insolvenzfähige Arbeitgeber zu regeln, als Verstoß gegen das sog. Rückwirkungsverbot
angesehen werden müsste.
Schließlich hatte die Klägerin auch ein formales Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag
vom 14. Mai 2001, wie es in der Protokollnotiz zu § 7 des entsprechenden Tarifvertrages
zur Begleitung von Konsolidierungsmaßnahmen und zur sozialen Absicherung der
Beschäftigten der Klägerin vom 13. Dezember 1995 eingeräumt war. Nach Auffassung
der Kammer war die Vereinbarung des Rücktrittsrechts keine bloße Formalie, sondern
materiell umsetzbar. § 7 Abs. 2, 3 des Tarifvertrages zeigt nur besondere Fälle auf, in
denen die Klägerin nicht verpflichtet war, einen Auflösungsvertrag zu schließen. Schließt
sie jedoch einen Auflösungsvertrag, ergibt sich gerade dann die Möglichkeit, einen
vereinbarten Rücktrittsvorbehalt noch wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Auflösungsvertrages vom 24. März 2003 war das Gesetz über die Neufassung des §
147 a SGB III ab 01. Januar 2002 bereits verabschiedet worden. Die Klägerin hätte daher
24
25
26
27
28
147 a SGB III ab 01. Januar 2002 bereits verabschiedet worden. Die Klägerin hätte daher
von dem Abschluss eines Auflösungsvertrages am 24. März 2003 Abstand nehmen
können.
Die Kammer vermag auch keine negativen Vermögensdispositionen im Vertrauen auf
den Fortbestand der alten Fassung des § 147 a Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu erkennen. Bei
Nichtabschluss des Auflösungsvertrages wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, dem
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer bis zu dessen rentenbedingtem Ausscheiden das
Gehalt weiter zu zahlen. Mit Abschluss des Auflösungsvertrages eröffnete sich für die
Klägerin die Möglichkeit erheblicher Einsparungen im Hinblick auf das zu zahlende
Gehalt. Die Gehaltszahlungen in der Summe sind höher anzusetzen als die
Abfindungszahlungen und die Erstattungsforderungen.
Im Übrigen ist die Regelung verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht zur
im Wesentlichen gleichen Vorgängerregelung festgestellt hat (BVerfG v. 23. Januar 1990
– 1 BvL 48/87).
Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein
Minderungstatbestand im Sinne von § 147 a Abs. 3 SGB III liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Bestimmung des Streitwertes erfolgt gemäß § 13 ff. Gerichtskostengesetz.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum