Urteil des OLG Köln vom 17.03.1998

OLG Köln (datum, edv, abgrenzung, unterschrift, versehen, verfahrensablauf, anordnung, bezug, nachprüfung, fortbildung)

Oberlandesgericht Köln, Ss 106/98 (Z) - 66 Z -
Datum:
17.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 106/98 (Z) - 66 Z -
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die
Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des
Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
G r ü n d e
1
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 75,00 DM festgesetzt worden.
Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen
werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur
Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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In bezug auf die Verjährungsfrage ist anerkannt, daß der Ausdruck eines mittels EDV
gefertigten Anhörungsbogens als die Anordnung der Übersendung des
Anhörungsbogens anzusehen ist (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 33 Rdn. 12, 46 m.Nachw.).
Greift der Sachbearbeiter in den vorprogrammierten Verfahrensablauf ein, ist für den
Unterbrechungszeitpunkt nicht das Datum des Ausdrucks des EDV-gefertigten
Anhörungsbogens entscheidend, sondern das Datum der Eingriffsverfügung des
Sachbearbeiters (Weller in KK-OWiG, § 33 Rdn. 32, auch zur näheren Abgrenzung der
Voraussetzungen einer Eingriffsverfügung). Die Eingriffsverfügung ist nur
verjährungsunterbrechend, wenn sie mit der Unterschrift oder dem Handzeichen des
zuständigen Amtsträgers versehen ist (vgl. Göhler a.a.O., § 33 Rdn. 46, 45, 12).
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