Urteil des BGH vom 14.04.2014
BGH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/14
vom
14. April 2014
in dem Insolvenzverfahren
-  2  -
Der  IX. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  durch  den  Vorsitzenden  Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 14. April 2014
beschlossen:
Die  Rechtsbeschwerde  gegen  den  Beschluss  der  5.  Zivilkammer
des  Landgerichts  Gera  vom  8.  Januar  2014  wird  auf  Kosten  des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die  Rechtsbeschwerde  ist  bereits  nicht  statthaft,  weil  sie  durch  das  Be-
schwerdegericht  nicht  zugelassen  worden  ist.  Nachdem  die  Vorschrift  des  § 7
InsO  durch  Gesetz  vom  21. Oktober  2011  (BGBl.  I  S. 2082)  mit  Wirkung  zum
27. Oktober  2011  aufgehoben  worden  ist,  findet  die  Rechtsbeschwerde  gegen
Beschwerdeentscheidungen  im  Insolvenzverfahren  nur  statt,  wenn  sie  durch
das  Beschwerdegericht  zugelassen  worden  ist  (§ 4  InsO,  § 574  Abs. 1  Satz 1
Nr. 2  ZPO).  Die  Neuregelung  ist  gemäß  Art. 103f  Satz 1  EGInsO  auf  die
Rechtsbeschwerde  gegen  solche  Beschwerdeentscheidungen  anzuwenden,
welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
1
-  3  -
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 IN 1003/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.01.2014 - 5 T 430/13 -
2