Urteil des BGH vom 14.04.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/14
vom
14. April 2014
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 14. April 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Gera vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7
InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum
27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen
Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch
das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die
Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden,
welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 IN 1003/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.01.2014 - 5 T 430/13 -
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