Urteil des BGH vom 08.07.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 12/10
vom
8. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juli 2010
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-
gen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin
vom 4. März 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und
unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung
seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Se-
nats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2
InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl bei-
geordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, na-
mentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den
Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten
des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002
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- IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003,
225). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Lichtenberg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 39 IK 38/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2010 - 85 T 99/09 -