Urteil des BGH vom 02.12.2004

BGH (zpo, last, vorkaufsrecht, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 97/04
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Dresden vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Hauptbegründung (II 1) keine ent-
scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Hilfsbegründung ist demgegenüber nicht halt-
bar. Weder fällt dem Streithelfer eine Pflichtverletzung zur Last, noch
oblag es dem Beklagten, die Kläger darüber zu belehren (und nur dann
könnte überhaupt über eine Zurechnung des Verhaltens des Streithel-
fers nachgedacht werden), wemgegenüber das Vorkaufsrecht auszu-
üben war.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.000,00 €.
Wenzel
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann