Urteil des BGH vom 26.02.2008
BGH (arglistige täuschung, zpo, behauptung, begründung, gegenstand, rüge, fortbildung, sicherung, beschwerde, vermutung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 255/07
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
h.c.
Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Rüge, das Berufungsgericht habe die Senatsrechtsprechung
zur widerleglichen Vermutung eines Wissensvorsprungs au-
ßer Acht gelassen, ist substanzlos. Der Kläger, der im
Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdrücklich er-
klärt hat, schadensersatzrechtliche Ansprüche seien nicht
Gegenstand des Rechtsstreits, hat eine arglistige Täuschung
erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-
macht. Die Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde,
das Berufungsurteil sei nicht von allen drei Richtern unter-
schrieben worden, ist eine widerlegte Behauptung ins Blaue
hinein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
77.410,74 €.
Nobbe Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.09.2005 - 4 O 825/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 1898/06 -