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OVG Berlin-Brandenburg - 12 M 67.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 15.10.2010
- Inhalt
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- nachvollziehbarer Weise berechneten Unterdeckung in Höhe von 3.149,06 Euro reicht die von ihm
- gegenüber dem Finanzamt R. in Höhe von rund 114.000 Euro durch selbstbestimmte Zahlungen bzw. im Wege der
- des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
- Umfang begründet. Insoweit hat er nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO einen Anspruch auf
- ist der Ausgang des Verfahrens zumindest offen. Das Verfahren betrifft die in der Rechtsprechung des
LG Aachen - 5 S 166/08
Landgericht Aachen vom 13.02.2009
- Inhalt
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- Beklagte mit der Berufung zu Recht, dass das Amtsgericht der Klägerin einen 20%igen Aufschlag auf den
- . 1 Nr. 1 ZPO abgesehen. 1 II. 23Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat
- lediglich insoweit zu entsprechen war. 5Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht
- gegenüber demjenigen von 2003 ganz erhebliche Preissteigerungen ausweist. Im vorliegenden Fall ist
- außergewöhnliche Preissteigerung in einem Zeitraum von nur 3 Jahren ist nicht nachvollziehbar
OVG Nordrhein-Westfalen - 7 A 3730/96
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.08.1997
- Inhalt
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- außerhalb der Praxiszeiten auszugehen ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf
- zulässige Berufung ist unbegründet. 2627Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Baugenehmigung vom
- dem klägerischen Grundstück ähnliche Grundstück ist etwa 13,50 m breit und erstreckt sich in
- Parkdecks im hinteren Grundstücksteil mit 12 Stellplätzen auf der oberen Plattform, wobei die Anlage
- beplanten Gebiet sei als Mischgebiet mit Tendenz zum Kerngebiet zu qualifizieren. In den rückwärtigen
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 1266/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2007
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht die Erklärung des Hilfeempfängers vom 5. März 2002 auch zu Recht und mit zutreffenden
- Hilfesuchenden auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen in Gestalt von Eingliederungshilfe. 4Grundsätzlich ist
- rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
- nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002
- a.a.O. 910Dieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im
OVG Rheinland-Pfalz - 10 A 10426/02.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.06.2002
- Inhalt
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- enthält, im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist – auch dann, wenn mittels der
- schon mit Rücksicht darauf zu Recht verneint, dass dies dem (allein) auf die künftige Gewährung der
- ; in diesem unmittelbaren, wechselseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnis verbiete es sich, die
- Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gewährung von Umzugskostenvergütung hat
- Richter Bankkaufmann Klingel ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch für Recht erkannt: Auf die
LSG Bayern - L 7 B 258/08 AS ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 03.12.2008
- Inhalt
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- nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 27.12.2007
- dargetan. Zu Recht verweist das SG auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr. 1), des BVerwG
- gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen
- , wie in dem Beschluss des Senats vom 25.09.2008 in dem Verfahren L 7 B 427/08 AS ER ausgeführt ist
- hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu
§ 54 IRG
Umwandlung der ausländischen Sanktion
- Inhalt
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- ür vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im
- deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der
- Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1.im Höchstmaß mit
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder2.als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die
- ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist
BAG - 3 AZR 369/07
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im Fall des
- nicht alle seiner in Betracht kommenden Ansprüche insolvenzgeschützt seien. 18Das Recht des Klägers
- als Hü T AG. Im Jahre 1994 übernahm die Beklagte - damals in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
- außertariflicher leitender Angestellter tätig. Die H AG wurde im Jahre 2005 formwechselnd in eine GmbH
- nicht alle seiner in Betracht kommenden Ansprüche insolvenzgeschützt seien. Die Beklagte lehnte mit
SozG Berlin - S 104 AS 2470/06 ER
Sozialgericht Berlin vom 21.03.2006
- Inhalt
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- darin Recht zu geben, dass die Antragsteller gegen sie keinen Anspruch auf Übernahme der
- ; das Ermessen ist in Anbetracht der konkret drohenden Wohnungslosigkeit für die gesamte Familie der
- Leistung zu übernehmen. Denn im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit für die von den
- ist (vgl. Mrozynski, SGB I, 3. Auflage, § 43, Rdnr. 12). Das grundsätzlich im Rahmen des § 43 Abs. 1
- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an die Antragsteller als
VG Aachen - 8 K 697/07
Verwaltungsgericht Aachen vom 26.02.2008
- Inhalt
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- daher zu Recht abgeholfen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben. 42. Die
- 13. Februar 2008 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das
- Interesse der Klägerin ist in Höhe des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR), den die Kammer in
- Spruchkörper: 8. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 8 K 697/07 Tenor: 1. Das in der Hauptsache
- : 121. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 und der Beklagte mit Schriftsatz vom
BGH - VI ZR 398/00
Bundesgerichtshof vom 10.10.2000
- Inhalt
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- StGB nicht zu tragen. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen
- . waren (in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus
- bereits im Vertragsschluß, sondern erst in der Zahlung der 69.500 DM zu sehen ist, hätte der
- Geschädigtem in den Bereich tatrichterlicher Würdigung und ist mit der Revision nur beschränkt
- Richter Pauge für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Teilversäumnis- und
HessVGH - 4 UE 3407/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.07.1995
- Inhalt
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- Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO zulässig ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage
- Antragsverfahren, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen gewesen wäre
- ); Eigentümerin des Grundstücks ist die Waisenhausstiftung des öffentlichen Rechts, 2Die Beigeladene
- öffentlichen Rechts lagen vor. Mit Schreiben vom 21.09.1972 beantragte der verstorbene Ehemann der
- der PKW-Garage (mit Nachbarerklärung) vorzulegen. In der Folgezeit gab der Kläger seinen Plan, die
BGH - VII ZR 99/06
Bundesgerichtshof vom 11.10.2007
- Inhalt
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- und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers gelangt ist, sind im Hinblick auf die
- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in
- , Dr. Eick und Halfmeier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4
- Beklagten der H. KG überlassen, einem in der Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz
- . 8Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001
iCloud-Zugang gehört zum Nachlass eines Verstorbenen
Rechtsanwalt Bernfried Rose vom 29.04.2019
- Inhalt
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- Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/erbe-anspruch-recht-pflicht-haftung.html
- Der Zugang zu einem Benutzerprofil bei iCloud gehört ebenfalls zum Nachlass eines Verstorbenen
- , sodass die Erben von Apple den Zugang zum Profil verlangen können, so das Landgericht in M
- ünster.Verstorbener iCloud-Nutzer - Apple verweigerte Zugang Im vorliegenden Fall war ein
- , dass das Benutzerprofil ebenfalls in den Nachlass des Mannes gefallen war, sodass die Erben einen
OLG Celle - 6 W 28/09
Oberlandesgericht Celle vom 09.03.2009
- Inhalt
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- betrifft, zu Recht auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt. Bei der Stufenklage wird mit Erhebung der Klage
- Anspruch nicht rückwirkend im Wert reduziert werden kann, erst recht nicht, wenn über ihn bereits
- GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Da mit dem Rechtsmittel allein das Ziel
- bezieht]) folgt der Senat nicht. Mit der herrschenden Meinung ist anzunehmen, dass ein rechtshängiger
- Klagantrag zur 1. Stufe (Auskunft) gestellt worden ist (vgl. OLG Celle, NJWRR 1995, 1021 für die Abweisung in