Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
29.04.2019

iCloud-Zugang gehört zum Nachlass eines Verstorbenen

Der Zugang zu einem Benutzerprofil bei iCloud gehört ebenfalls zum Nachlass eines Verstorbenen, sodass die Erben von Apple den Zugang zum Profil verlangen können, so das Landgericht in Münster.

Verstorbener iCloud-Nutzer - Apple verweigerte Zugang

Im vorliegenden Fall war ein Familienvater während einer Auslandsreise verstorben. Die Umstände und Todesgründe waren unklar, sodass die Erben von Apple die Herausgabe der Zugangsdaten des Mannes zu der Online-Speicherdatenbank iCloud verlangten. Sie erhofften sich Erkenntnisse über die Todesumstände des Mannes. Apple allerdings weigerte sich außergerichtlich, die Zugangsdaten herauszugeben, sodass nun das Landgericht Münster darüber zu entscheiden hatte.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass das Benutzerprofil ebenfalls in den Nachlass des Mannes gefallen war, sodass die Erben einen Anspruch auf Zugang  zum Speicherplatz des Mannes hatten. Damit muss Apple nun den Zugang zum Benutzerprofil des Mannes gewähren.

BGH-Entscheidung übertragbar

Die Richter in Münster verwiesen in ihrer Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem vergangenen Jahr. In dieser Grundsatzentscheidung hatte der BGH geurteilt, dass auch persönliche Inhalte in sozialen Netzwerken grundsätzlich in den Nachlass fallen und daher für den Erben zugänglich gemacht werden müssen (Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17). Damit sei auch das Benutzerprofil bei Facebook vererbbar.
In dem Verfahren vor dem BGH war es um das Facebook-Profil einer 15-Jährigen gegangen. 2012 war sie von einer U-Bahn in Berlin überfahren worden und daraufhin verstorben. Die Eltern erhofften sich anhand der im Profil gespeicherten Daten Erkenntnisse darüber, ob es sich bei dem Unglück um einen Suizid des Mädchens gehandelt hatte.

In diesem Fall hatte der BGH den Eltern die digitalen Inhalte des Social-Media-Netzwerkes zugesprochen. Die Richter sahen keinen Unterschied zwischen digitalen Inhalten und anderen persönlichen Trägern wie Tagebüchern oder Briefen. Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk gehe daher grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Die Erben hätten damit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte.

Diese Grundsätze übernahm nun auch das Landgericht Münster für die vorliegende Entscheidung. Nur weil es sich um einen anderen Online-Dienst handele, sei die Interessenlage vergleichbar. Damit sei auch ein Nutzerprofil bei iCloud im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vererbbar.

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