Urteil des BGH vom 11.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 99/06 Verkündet
am:
11. Oktober 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 638 a.F., 278
1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die
organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu
können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so
verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Ver-
schweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei rich-
tiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom
12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318).
b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem
Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers.
c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb an-
gelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertra-
genen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278
BGB kommt nicht in Betracht.
2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer ver-
geben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels
Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich
seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. März 2006 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von
597.210,37 € nebst Zinsen wegen Mängeln ihrer Werkleistung.
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Die Klägerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben
Schulzentrum B. aus. Die Beklagte übersandte ihr Angebot für die Erstellung
des Daches der Turnhalle und fügte ein preisgünstigeres Alternativangebot bei.
Dieses sah anstelle von fünf zimmermannsmäßig hergestellten Dreiecksbindern
eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des Systems "G." vor. Hierfür
erteilte die Klägerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den Zuschlag. Die im
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Angebotspreis enthaltene Statik wurde von der T. AG gefertigt, die über eine
Zulassung des von ihr entwickelten Systems verfügte. Die Herstellung der Na-
gelplattenbinder wurde von der Beklagten der H. KG überlassen, einem in der
Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz zur Beklagten ü-
ber die entsprechende Lizenz verfügte.
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Nach Durchführung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. März 1983
die Abnahme durch die Klägerin ohne Beteiligung der H. KG.
Am 25. August 2000 stürzte das Dach der Halle ein. Ursache hierfür war
die unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen Auf-
lagers. Die Herstellung der Binder war abweichend von der Statik der T. AG
vorgenommen worden, sodass die notwendige Lastübertragung verhindert wur-
de und die statische Konstruktion versagte.
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Die Klägerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abge-
wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr dem Grunde
nach stattgegeben und die Sache wegen der Höhe der Forderung an das
Landgericht zurückverwiesen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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I.
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Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte hafte für die mangelhaften
Nagelplattenbinder und damit für den durch den Dacheinsturz entstandenen
Schaden. Sie könne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der Verjährungsfrist
berufen, weil diese nach § 638 BGB wegen arglistigen Verschweigens des
Mangels dreißig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass die Beklagte oder
deren Verantwortliche den Mangel wahrgenommen hätten, nicht gelungen. Je-
doch habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der fertig gestellten Binder
auf Übereinstimmung mit der von der T. AG gelieferten Statik nicht stattgefun-
den. Die Beklagte hafte sowohl nach § 278 BGB als auch für eigenes Organisa-
tionsverschulden, denn sie sei verpflichtet gewesen, die Überwachung und
Kontrolle der Herstellung der Binder entweder selbst durchzuführen oder bei
mangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte durchführen zu lassen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die H. KG sei als
Substitut der Beklagten tätig geworden, weshalb diese allenfalls für Auswahl-
verschulden hafte, § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien rechtsfeh-
lerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der H. KG übernomme-
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nen Leistungen schuldete und die H. KG war deshalb Erfüllungsgehilfin der Be-
klagten.
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2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein.
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a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt
nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt
(BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil
vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550). Dieses Bewusstsein
fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom
11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil
vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114, 115 = ZfBR 2007, 47
= NZBau 2007, 96).
b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verjährung, weil
die mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte H. KG den Herstel-
lungsprozess nicht ordnungsgemäß überwacht und keine ausreichende End-
kontrolle vorgenommen habe und die Beklagte für diese Organisationspflicht-
verletzung ihres Nachunternehmers gemäß § 278 BGB einzustehen habe.
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aa) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt,
muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-
teilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies,
verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach dreißig Jahren,
wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der
Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ab-
lieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 12. März 1992
- VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). Anknüpfungspunkt für die dreißigjährige Verjäh-
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rung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung
beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offenba-
rungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass
er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht
bedient (BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 46 f.).
Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen
und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die or-
ganisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu kön-
nen, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarun-
gen entspricht und keine Fehler aufweist.
bb) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht of-
fenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Bestel-
ler. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer für den Unter-
nehmer nachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem eigenen Interesse,
seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er
habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Die
Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellung einer Organisation, die Arglist
verhindert, mit arglistigem Verhalten schafft keinen neuen vertraglichen Haf-
tungsgrund mit dreißigjähriger Verjährung, sondern schließt Lücken im Bereich
der Verjährung bei Arglist.
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Dem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein
deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm
übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über
§ 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelmäßig
nicht des Nachunternehmers zur Erfüllung seiner eigenen Organisationspflich-
ten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die ordnungsgemäße
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Organisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer ist regelmäßig
allein dessen Angelegenheit und wird nicht im Fremdinteresse durchgeführt.
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c) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-
gegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene Organisati-
onspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische Maßnahmen für eine
ordnungsgemäße Herstellung bei der H. KG zu sorgen noch organisatorisch
sicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf statische Mängel
überprüft wird.
aa) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der Überwachung
des Herstellungsprozesses und der Überprüfung der fertig gestellten Leistung
treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss
sich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch
die arbeitsteilige Herstellung grundsätzlich keinen Nachteil in Bezug auf die
Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche erleiden soll.
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Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die Verjährungs-
frist dreißig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen
Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des Nachunter-
nehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu-
rechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ
66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255). Zu-
dem muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer eingesetzten Gehilfen
zur Erfüllung der Offenbarungspflicht zurechnen lassen. Durch diese Zurech-
nung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als hätte der Unternehmer selbst
arglistig einen Mangel verschwiegen.
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bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz
dieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den Herstellungspro-
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zess durch den Nachunternehmer zu überwachen. Grundsätzlich kann die drei-
ßigjährige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine
Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet.
Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zu-
dem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des
Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert
werden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht eine Organisation der Herstellung,
die vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Ein-
flussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistun-
gen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden,
die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizen-
zierung nicht selbst vornehmen kann, besteht für ihn grundsätzlich keine Mög-
lichkeit, den Herstellungsprozess außerhalb der Baustelle zu überwachen oder
sonstigen Einfluss auf dessen Organisation zu nehmen. Der Unternehmer ge-
nügt seinen Organisationspflichten in diesen Fällen, wenn er den Nachunter-
nehmer sorgfältig aussucht.
cc) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle
geliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers ge-
langt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer dreißigjährigen Haftung we-
gen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden Anforderungen zu stel-
len. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ord-
nungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten, fachkundigen Nach-
unternehmers und damit auch auf eine ausreichende Überprüfung des Herstel-
lungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat.
Er ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen Obliegenheiten nicht gehalten, die
zur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen erneut vorzuneh-
men, insbesondere nicht, wenn ihm die dafür erforderliche Fachkenntnis fehlt.
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Zur Einschaltung eines fachkundigen Dritten zur Überprüfung des fertig gestell-
ten Werks ist er ebenfalls nicht gehalten.
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d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine dreißigjährige
Verjährung wegen Organisationsmängeln rechtsfehlerhaft angenommen.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die H. KG
sorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat. Die
H. KG war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur Her-
stellung der Binder.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen,
dass die Übereinstimmung der fertig gestellten Binder mit der Statik von ihr
selbst festgestellt wird. Dies überspannt die Anforderungen an die Organisation
des Betriebes eines Unternehmers, der einen Nachunternehmer mit der Her-
stellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener Fachkun-
de nicht selbst herstellen kann und für dessen Herstellung eine eigene Lizenz
benötigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhaber der
Beklagten wegen seiner Ausbildung unter Umständen in der Lage gewesen
wäre, die Mängel festzustellen. Allein deswegen war er nicht verpflichtet, eine
erneute Endkontrolle der von der H. KG fertig gestellten Binder zu organisieren.
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Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der Binder
aufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des Herstellungsprozes-
ses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus
den Urteilsgründen, dass die Beklagte auf der Baustelle einen Bauleiter einge-
setzt hatte.
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III.
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Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO).
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Die Klägerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte
hafte auch für arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Nachunter-
nehmer. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zur Arglist
des Nachunternehmers oder seiner Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungs-
pflicht, die nach den dargestellten Grundsätzen dem Unternehmer zugerechnet
wird, bisher keine Feststellungen getroffen.
Dressler Kniffka Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.05.2005 - 33 O 346/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 4 U 113/05 -